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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 08.09.2011 – 65/09

VerfGH Berlin: Begründete Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision durch das KG - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) durch Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs 2 ZPO) trotz Abweichens von höchstrichterlicher Rechtsprechung
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2011:0908.65.09.0A
Normenkette
§ 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 10 Abs. 1 Verf BE, Art. 15 Abs. 5 S. 2 Verf BE ... mehr

Orientierungssatz

1. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (vgl VerfGH Berlin, 17.05.2011, 156/08 <Rn 14> mwN, st Rspr).

Der Zugang zur Revisionsinstanz wird versperrt, wenn das Gericht objektiv willkürlich eine Entscheidungsform wählt, bei welcher das Gesetz ein weiteres Rechtsmittel nicht vorsieht (Hier: § 522 Abs 2, 3 ZPO, vgl BVerfG, 04.11.2008, 1 BvR 2587/06, NJW 2008, 572 <573, Rn 15 ff> mwN).(Rn.14)

2. Die Berufung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts abweicht (vgl BVerfG aaO). Eine solche Abweichung ist gegeben, wenn die Berufungsentscheidung nach § 522 Abs 2 ZPO dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung und hierauf beruht (VerfGH aaO <Rn 15>).(Rn.16)

3. Hier: Die angegriffene Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des BGH zur Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche (BGH vgl BGH, 09.11.2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506) wegen fehlerhafter Anlageberatung offensichtlich ab.(Rn.17)

Nach der Rspr des BGH ist bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung die Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Beratungsfehler gesondert zu berechnen; sie beginnt jeweils erst, wenn der Gläubiger die Umstände, insb die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die entsprechende Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, aaO <507, Rn 17>). Hiermit ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die vom Beschwerdeführer mit der Berufung weiterverfolgten Schadensersatzansprüche seien bereits verjährt gewesen, nicht zu vereinbaren.(Rn.18)

Tenor

1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 16. März 2009 8 U 152/08 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Beschwerdeführer beteiligte sich im Jahr 1998 infolge einer

Beratung durch den Beteiligten zu 2, den Beklagten des Ausgangsverfahrens

(im Folgenden: der Beklagte), über ein als "SecuRente" bezeichnetes

Kapitalanlagemodell für die Dauer von 168 Monaten als atypisch stiller

Gesellschafter an der S. AG. In dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen

Zeichnungsschein war u. a. eine ratenweise Auszahlung seines bei Beendigung

der Beteiligung bestehenden Auseinandersetzungsguthabens über einen Zeitraum

von zehn Jahren vorgesehen. Nach dem die SecuRente bewerbenden

Emissionsprospekt stand den Gesellschaftern in den ersten zehn Jahren der

Beteiligung ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht in Höhe von 10 % ihrer

eingezahlten Einlage zu.

Randnummer 2

Im Jahr 2001 stockten zunächst die Entnahme-Auszahlungen der S.

AG an die stillen Gesellschafter; ab August 2001 erfolgten keine Leistungen

durch die Gesellschaft mehr. Auf der Hauptversammlung im September 2002 gab

die S. AG massive Verluste bekannt. Im Juni 2007 wurde das

Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.

Randnummer 3

Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2004 wegen seiner Beteiligung

an der S. AG anwaltliche Hilfe in Anspruch; im September 2004 ließ er den

Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auffordern. Mit im Dezember 2004

eingegangenem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer u. a. gegen den

Beklagten bei der Öffentlichen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle in

Hamburg (im Folgenden: ÖRA Hamburg) einen Antrag auf Durchführung eines

Güteverfahrens wegen Schadensersatzes aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung

im Zusammenhang mit der SecuRente. Dabei trug er vor, er habe bisher auf die

vom Beklagten vermittelte Beteiligung gut 21.000,Euro gezahlt. Eine nähere

Erläuterung oder Bezifferung des ihm entstandenen Schadens nahm er nicht

vor.

Randnummer 4

Nachdem das Güteverfahren am 27. Januar 2006 gescheitert war,

erhob der Beschwerdeführer mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem

Schriftsatz vom 27. Juli 2006 vor dem Landgericht Berlin Schadensersatzklage

gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung. Hier machte er als

Schaden von ihm erbrachte Einlagezahlungen an die S. AG in Höhe von etwa

11.500,Euro nebst Zinsen ab 2004, wegen der Bindung seines Kapitals bei

der S. AG im Zeitraum 1998 bis 2004 entgangene Zinsen in Höhe von gut

4.000,Euro sowie nach einer im September 2007 eingereichten

Klageerweiterung Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seines

Prozessbevollmächtigten in Höhe von knapp 3.600,Euro geltend.

Randnummer 5

Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Leistung von

Schadensersatz wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Einlagezahlungen an die S. AG; im Übrigen wies es die Klage ab. Die

teilweise Klagestattgabe stützte das Gericht auf die Verletzung von

Aufklärungspflichten durch den Beklagten, weil er bei der Vermittlung des

Anlageprodukts nicht auf dessen zweifelhafte bankrechtliche Zulässigkeit

hingewiesen habe. Wie der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen

ausgeführt habe, bestehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch des

stillen Gesellschafters aus Verschulden bei Vertragsschluss, wenn der

Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung

des Gesetzes über das Kreditwesen vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518 6.

KWG-Novelle) am 1. Januar 1998 geschlossen worden und der Anleger nicht

darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die bankrechtliche Zulässigkeit

einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund der

Gesetzesänderung zweifelhaft geworden sei. Soweit das Landgericht die Klage

abwies, begründete es dies mit der Verjährung der weiteren

Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers. Dieser habe den

haftungsbegründenden Sachverhalt vor dem 31. Dezember 2004 gekannt und die

mit diesem Stichtag endende Verjährungsfrist hinsichtlich der abgewiesenen

Ansprüche nicht gewahrt. Insoweit sei durch die Einreichung des Antrags auf

Durchführung eines Güteverfahrens bei der ÖRA Hamburg keine

Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eingetreten, da die Ansprüche

auf entgangene Zinsen für die Jahre 1998 bis 2004 und vorgerichtliche

Rechtsanwaltskosten von diesem Antrag nicht umfasst gewesen seien.

Randnummer 6

Auf die gegen die Teilabweisung der Klage gerichtete Berufung

des Beschwerdeführers wies das Kammergericht mit Beschluss vom 9. Februar

2009 darauf hin, dass das Rechtsmittel durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2

ZPO als unbegründet zurückzuweisen sei. Das Landgericht habe zutreffend

angenommen, dass Ansprüche des Klägers auf entgangene Zinsen vor

Verzugseintritt und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verjährt seien. In

den Fällen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB sei der

Fristbeginn unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199

Abs. 1 BGB zu berechnen, wonach der Gläubiger die Tatsachen kennen müsse,

welche die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllten. Dazu

zählten bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung, der Eintritt des

Schadens und die eigene Schadensbetroffenheit. Der Beschwerdeführer habe

bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung aufgrund der ihm zur

Verfügung gestellten Unterlagen erkennen müssen, dass es sich nicht um eine

risikolose Anlage handelte. Sowohl aus dem Zeichnungsschein als auch aus dem

Emissionsprospekt habe sich ergeben, dass die vom Beschwerdeführer gewählte

Anlageform mit Gewinn- und Verlustbeteiligungen verbunden sei; auf das

Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals sei im Prospekt

ausdrücklich hingewiesen worden. Nachdem Auszahlungen an die Anleger bis

Dezember 2000 erfolgt und im Jahr 2001 nach und nach eingestellt worden

seien, habe dem Beschwerdeführer noch im Jahr 2001 auch der Eintritt des

Schadens klar sein müssen. Sobald sich ein Verlustrisiko ersichtlich

verwirklicht habe, sei nämlich auch die Kenntnis von der ungenügenden

Aufklärung über die Verlustrisiken anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt hätten

daher die subjektiven Voraussetzungen vorgelegen. Die dreijährige

Verjährungsfrist habe daher am 1. Januar 2002 begonnen und sei am 31.

Dezember 2004 abgelaufen. Spätestens aber habe die Verjährung am 1. Januar

2003 begonnen und sei dann am 31. Dezember 2005 abgelaufen. Denn jedenfalls

aufgrund der Mitteilung der S. AG auf der Hauptversammlung im September 2002

über massive Verluste habe dem Beschwerdeführer gerade auch im Hinblick auf

die teilweise Einstellung oder Verminderung der Auszahlung umso mehr klar

sein müssen, dass die Anlage für ihn Verluste bringe. Das Landgericht sei

auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Hemmung der Verjährungsfrist

gemäß § 204 BGB durch die Einreichung des Güteantrages bei der ÖRA Hamburg

nur insoweit greife, als mit der Klage Schadensersatzansprüche aus

fehlerhafter Kapitalanlageberatung geltend gemacht worden seien. Den

weitergehenden Anspruch auf Erstattung der durch das Güteverfahren

entstandenen zusätzlichen Kosten hätte der Beschwerdeführer spätestens

binnen der Frist von sechs Monaten nach Beendigung des Güteverfahrens, also

in der Klageschrift, geltend machen müssen, um eine Hemmung der Verjährung

herbeizuführen.

Randnummer 7

Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2009 machte der Beschwerdeführer

wie bereits in der Berufungsbegründung und in mehreren erstinstanzlichen

Schriftsätzen auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum

Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung,

insbesondere die Entscheidung des fünften Zivilsenats vom 9. November 2007

aufmerksam, nach welcher die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden

Beratungsfehler gesondert zu laufen beginnt. Er betonte auch, dass er seinen

Schadensersatzanspruch unter anderem mit dem fehlenden Hinweis des Beklagten

auf die durch die 6. KWG-Novelle resultierenden Risiken begründet habe und

weder durch die Einstellung der Entnahme-Auszahlungen durch die S. AG noch

durch deren Mitteilung auf der Hauptversammlung im Jahr 2002 Kenntnis von

sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen hinsichtlich der weiteren

Aufklärungspflichtverletzungen erlangt habe. Zudem beantragte er erneut die

Zulassung der Revision.

Randnummer 8

Durch den angefochtenen Beschluss vom 16. März 2009 wies das

Kammergericht die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit

der Begründung zurück, der Senat sehe auch nach erneuter Beratung und unter

Berücksichtigung des letzten Schriftsatzes des Beschwerdeführers keinen

Anlass, von der im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung abzuweichen.

Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Senat von der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 1. April 2003 (ZIP 2003, 940),

21. März 2005 (ZIP 2005, 753) und 9. November 2007 (NJW 2008, 506),

abweiche.

Randnummer 9

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine

Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Zugang zu

Gericht aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin VvB - und einen

Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Gegen den

verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz

habe das Gericht dadurch verstoßen, dass es in unvertretbarer Weise die

Notwendigkeit einer Revisionszulassung verkannt habe. Vorliegend seien

sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als auch der der

Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegeben gewesen. Das Kammergericht sei

mit seiner Entscheidung unter anderem von der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs abgewichen, nach welcher die Verjährung jedes einzelnen

Aufklärungsfehlers gesondert zu betrachten sei. Denn es habe nicht beachtet,

dass er nach dem unstreitigen Sachverhalt von der fehlenden Aufklärung über

die Problematik der 6. KWG-Novelle vor seiner anwaltlichen Beratung im Jahr

2004 keine Kenntnis gehabt habe. Darüber hinaus habe die nach dem Beschluss

entscheidungserhebliche Frage des Umfangs der Verjährungshemmung durch

Stellung eines unbezifferten Güteantrags grundsätzliche Bedeutung.

Randnummer 10

Der Verstoß gegen das Willkürverbot ergebe sich daraus, dass

die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar oder

nachvollziehbar sei. Das Kammergericht sei über die Haftungsgründe, welche

das Landgericht für die Verurteilung des Beklagten angegeben habe, nämlich

die mangelnde Aufklärung über die mit der 6. KWG-Novelle verbundenen

Risiken, wortlos hinweggegangen. Es sei zudem davon ausgegangen, er habe

spätestens im Jahr 2003 von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen

Kenntnis haben müssen, ohne die für die Begründung grober Fahrlässigkeit

erforderlichen Tatsachen festzustellen.

Randnummer 11

Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.

II.

Randnummer 12

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Randnummer 13

1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 16. März 2009 8 U

152/08 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf den

gesetzlichen Richter, weil diesem durch die Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Zugang zur Revisionsinstanz verwehrt worden ist. Die

Verletzung dieses Grundrechts hat der Beschwerdeführer der Sache nach

gerügt.

Randnummer 14

a) Ein Verstoß gegen das in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in

Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Recht auf den

gesetzlichen Richter liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht die

Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt

(Beschluss vom 17. Mai 2011 VerfGH 156/08 wie alle im Folgenden

zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter

www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 14 m. w. N., st.

Rspr.). Das gilt auch für den Fall, dass das Gericht in sachlich nicht zu

rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich eine Entscheidungsform

wählt, bei welcher das Gesetz wie bei der Berufungszurückweisung im

Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel nicht

vorsieht (§ 522 Abs. 3 ZPO). Denn in beiden Fällen wird dem Beschwerdeführer

der Zugang zur Revisionsinstanz versperrt (vgl. zum Bundesrecht, allerdings

unter dem Aspekt der Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz:

BVerfG, NJW 2009, 572 <573 Rn. 15 ff.>, NJW 2007, 3118 <3119>,

jeweils m. w. N.).

Randnummer 15

b) Das Kammergericht hat § 522 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall

objektiv willkürlich angewendet.

Randnummer 16

aa) Diese Norm sieht die Zurückweisung der Berufung durch

einstimmigen Beschluss nur für Fälle vor, in denen die Berufung keine

Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat

sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Die

beiden letztgenannten Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO entsprechen denen

der Revisionszulassung in § 543 Abs. 2 ZPO (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO,

28. Aufl. 2010, § 522, Rn. 38 f.; Hartmann, in:

Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl. 2010,

Rn. 18; Ball, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 8. Aufl.

2011, § 522 Rn. 22). Die Berufung darf daher nicht durch einstimmigen

Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Entscheidung von der

Entscheidung eines höherrangigen Gerichts abweicht (vgl. BVerfG, NJW 2007,

a. a. O.; Wenzel, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 543 Rn.

13 m. w. N.). Eine solche Abweichung ist gegeben, wenn die

Berufungsentscheidung nach § 522 Abs. 2 dieselbe Rechtsfrage anders

beantwortet als die Vergleichsentscheidung und hierauf beruht (vgl. BGH, NJW

2003, 2319 <2320> m. w. N.; Wenzel, a. a. O., Rn. 14; Beschluss vom

17. Mai 2011, a. a. O., Rn. 15).

Randnummer 17

bb) Die Begründung, mit der das Kammergericht die vom

Beschwerdeführer mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche als mit Ablauf

des 31. Dezember 2004 verjährt angesehen hat, weicht von der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs zur Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche

wegen fehlerhafter Anlageberatung offensichtlich ab.

Randnummer 18

(1) Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 9.

November 2007 (NJW 2008, 506) entschieden, dass bei Schadensersatzansprüchen

wegen fehlerhafter Beratung, auf welche das Verjährungsrecht in der seit dem

1. Januar 2002 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung

findet, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB kenntnisabhängige, regelmäßige

dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Beratungsfehler

gesondert zu berechnen ist und jeweils erst beginnt, wenn der Gläubiger die

Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen

sich die entsprechende Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, a. a. O.,

507 Rn. 17). Nach dieser Entscheidung bleibt es, wenn ein Schuldner mehrere

voneinander abgrenzbare offenbarungspflichtige Umstände verschwiegen hat,

dem Gläubiger unbenommen, eine ihm bekannt gewordene

Aufklärungspflichtverletzung selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf

Rückabwicklung des Vertrages erfolgversprechend wäre hinzunehmen, ohne

Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm noch unbekannten

Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Der

verjährungsrechtlich selbständigen Behandlung der einzelnen Beratungsfehler

steht danach auch nicht entgegen, dass bereits ein einzelner solcher Fehler

ausreichen kann, um die Rückabwicklung des gesamten Vertrages zu erreichen.

Mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Begründung der

angefochtenen Entscheidung, die vom Beschwerdeführer mit der Berufung

weiterverfolgten Schadensersatzansprüche seien bei Einreichung der Klage

bzw. der Klageerweiterung bereits verjährt gewesen, nicht zu vereinbaren.

Randnummer 19

(2) Das Kammergericht hat im Hinweisbeschluss vom 9. Februar

2009, auf welchen der angefochtene Beschluss über die Zurückweisung der

Berufung Bezug nimmt, ausgeführt, die Verjährung der streitgegenständlichen

Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers habe am 1. Januar 2002,

spätestens jedoch am 1. Januar 2003 begonnen mit der Folge, dass die

Verjährung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten sei. Es

hat dies allein damit begründet, der Beschwerdeführer habe bereits aufgrund

der Angaben im Zeichnungsschein und im Emissionsprospekt erkennen müssen,

dass es sich bei der SecuRente nicht um eine risikolose Beteiligung handele.

Angesichts der Zahlungseinstellungen durch die S. AG im Jahr 2001,

spätestens jedoch nach der Mitteilung über die massiven Verluste der

Gesellschaft in der Hauptversammlung im September 2002 habe ihm sodann auch

klar sein müssen, dass die Anlage für ihn Verluste bringe. Damit habe auch

die erforderliche Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit vorgelegen.

Randnummer 20

Nicht angesprochen hat das Kammergericht hingegen die Frage, ob

der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2003 auch bereits von dem aus

der 6. KWG-Novelle folgenden Risiko, dass sein späteres

Auseinandersetzungsguthaben mangels bankrechtlicher Genehmigung unter

Umständen nicht in Raten ausgezahlt werden könnte, erfahren hat. Nachdem das

Landgericht den Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers gegen den

Beklagten gerade mit der unterlassenen Aufklärung über die aus der

Neufassung des Kreditwesengesetzes folgenden Risiken der im Rahmen der

SecuRente getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung begründet hatte und da sich

aus den Ausführungen des Kammergerichts nicht ergibt, dass es diese

rechtliche Würdigung des Landgerichts für fehlerhaft erachtet und insofern

eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht bejahen würde, wäre

eine solche Feststellung in Anbetracht der vorgenannten Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs zur verjährungsrechtlich selbständigen Behandlung

mehrerer Beratungsfehler jedoch zwingend notwendig gewesen. Denn die

Verjährung des auf diese eigenständige Pflichtverletzung des Beklagten

gestützten Schadensersatzanspruchs konnte erst ab Kenntniserlangung bzw.

grob fahrlässiger Unkenntnis des Beschwerdeführers von ebendiesen Risiken

beginnen.

Randnummer 21

cc) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Abweichung von

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hätte das Kammergericht bei der

Ermittlung des Verjährungsbeginns des Schadensersatzanspruchs den Zeitpunkt

der Kenntniserlangung des Beschwerdeführers von der unterlassenen Belehrung

über die mit der 6. KWG-Novelle verbundenen Risiken der Beteiligung an der

S. AG berücksichtigt und im Rahmen der subjektiven Voraussetzungen des § 199

Abs. 1 BGB nicht nur auf die anderen Risiken der Anlage sowie den

Schadenseintritt abgestellt, so hätte es davon ausgehen müssen, dass dieser

erst durch seinen Rechtsanwalt im Jahr 2004 von der sich aus dem

Kreditwesengesetz ergebenden rechtlichen Problematik und der sich daraus

ergebenden Aufklärungspflicht des Beklagten erfahren hat. Denn unstreitig

war weder im Emissionsprospekt noch im Zeichnungsschein auf dieses Risiko

hingewiesen worden, und der Beklagte hatte auch sonst zum Zeitpunkt der

Kenntniserlangung des Beschwerdeführers nichts vorgetragen. Das Gericht

hätte aus diesem Grund eine Vollendung der Verjährung des

Schadensersatzanspruchs des Beschwerdeführers, zu welchem auch die mit der

Berufung verfolgten Zahlbeträge rechneten, nicht vor Ablauf des 31. Dezember

2007 annehmen können. Dann aber wäre durch die Einreichung der Klage 2006

und auch der Klageerweiterung 2007 die Verjährung aller dort geltend

gemachten Anspruchsteile nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.

Randnummer 22

Die Entscheidung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO war demnach

unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und objektiv

willkürlich.

Randnummer 23

Ob darüber hinaus auch die weiter gerügten Grundrechtsverstöße

vorliegen, bedarf keiner Entscheidung.

III.

Randnummer 24

Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Kammergerichts

aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2

Halbsatz 2 BVerfGG an das Kammergericht zurückzuverweisen.

Randnummer 25

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 26

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem

Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 10 Verf BE, Art. 15 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 54 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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