Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 08.09.2011 – 65/09
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2011:0908.65.09.0A
Orientierungssatz
1. Ein Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE) liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt (vgl VerfGH Berlin, 17.05.2011, 156/08 <Rn 14> mwN, st Rspr).
Der Zugang zur Revisionsinstanz wird versperrt, wenn das Gericht objektiv willkürlich eine Entscheidungsform wählt, bei welcher das Gesetz ein weiteres Rechtsmittel nicht vorsieht (Hier: § 522 Abs 2, 3 ZPO, vgl BVerfG, 04.11.2008, 1 BvR 2587/06, NJW 2008, 572 <573, Rn 15 ff> mwN).(Rn.14)
2. Die Berufung darf nicht zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts abweicht (vgl BVerfG aaO). Eine solche Abweichung ist gegeben, wenn die Berufungsentscheidung nach § 522 Abs 2 ZPO dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung und hierauf beruht (VerfGH aaO <Rn 15>).(Rn.16)
3. Hier: Die angegriffene Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des BGH zur Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche (BGH vgl BGH, 09.11.2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506) wegen fehlerhafter Anlageberatung offensichtlich ab.(Rn.17)
Nach der Rspr des BGH ist bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung die Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Beratungsfehler gesondert zu berechnen; sie beginnt jeweils erst, wenn der Gläubiger die Umstände, insb die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen sich die entsprechende Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, aaO <507, Rn 17>). Hiermit ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, die vom Beschwerdeführer mit der Berufung weiterverfolgten Schadensersatzansprüche seien bereits verjährt gewesen, nicht zu vereinbaren.(Rn.18)
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 16. März 2009 8 U 152/08 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin. Er wird aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer beteiligte sich im Jahr 1998 infolge einer
Beratung durch den Beteiligten zu 2, den Beklagten des Ausgangsverfahrens
(im Folgenden: der Beklagte), über ein als "SecuRente" bezeichnetes
Kapitalanlagemodell für die Dauer von 168 Monaten als atypisch stiller
Gesellschafter an der S. AG. In dem vom Beschwerdeführer unterschriebenen
Zeichnungsschein war u. a. eine ratenweise Auszahlung seines bei Beendigung
der Beteiligung bestehenden Auseinandersetzungsguthabens über einen Zeitraum
von zehn Jahren vorgesehen. Nach dem die SecuRente bewerbenden
Emissionsprospekt stand den Gesellschaftern in den ersten zehn Jahren der
Beteiligung ein gewinnunabhängiges Entnahmerecht in Höhe von 10 % ihrer
eingezahlten Einlage zu.
Im Jahr 2001 stockten zunächst die Entnahme-Auszahlungen der S.
AG an die stillen Gesellschafter; ab August 2001 erfolgten keine Leistungen
durch die Gesellschaft mehr. Auf der Hauptversammlung im September 2002 gab
die S. AG massive Verluste bekannt. Im Juni 2007 wurde das
Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet.
Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 2004 wegen seiner Beteiligung
an der S. AG anwaltliche Hilfe in Anspruch; im September 2004 ließ er den
Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auffordern. Mit im Dezember 2004
eingegangenem Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer u. a. gegen den
Beklagten bei der Öffentlichen Rechtsauskunft und Vergleichsstelle in
Hamburg (im Folgenden: ÖRA Hamburg) einen Antrag auf Durchführung eines
Güteverfahrens wegen Schadensersatzes aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung
im Zusammenhang mit der SecuRente. Dabei trug er vor, er habe bisher auf die
vom Beklagten vermittelte Beteiligung gut 21.000,Euro gezahlt. Eine nähere
Erläuterung oder Bezifferung des ihm entstandenen Schadens nahm er nicht
vor.
Nachdem das Güteverfahren am 27. Januar 2006 gescheitert war,
erhob der Beschwerdeführer mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz vom 27. Juli 2006 vor dem Landgericht Berlin Schadensersatzklage
gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung. Hier machte er als
Schaden von ihm erbrachte Einlagezahlungen an die S. AG in Höhe von etwa
11.500,Euro nebst Zinsen ab 2004, wegen der Bindung seines Kapitals bei
der S. AG im Zeitraum 1998 bis 2004 entgangene Zinsen in Höhe von gut
4.000,Euro sowie nach einer im September 2007 eingereichten
Klageerweiterung Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit seines
Prozessbevollmächtigten in Höhe von knapp 3.600,Euro geltend.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Leistung von
Schadensersatz wegen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Einlagezahlungen an die S. AG; im Übrigen wies es die Klage ab. Die
teilweise Klagestattgabe stützte das Gericht auf die Verletzung von
Aufklärungspflichten durch den Beklagten, weil er bei der Vermittlung des
Anlageprodukts nicht auf dessen zweifelhafte bankrechtliche Zulässigkeit
hingewiesen habe. Wie der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen
ausgeführt habe, bestehe dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch des
stillen Gesellschafters aus Verschulden bei Vertragsschluss, wenn der
Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes über das Kreditwesen vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518 6.
KWG-Novelle) am 1. Januar 1998 geschlossen worden und der Anleger nicht
darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die bankrechtliche Zulässigkeit
einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund der
Gesetzesänderung zweifelhaft geworden sei. Soweit das Landgericht die Klage
abwies, begründete es dies mit der Verjährung der weiteren
Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers. Dieser habe den
haftungsbegründenden Sachverhalt vor dem 31. Dezember 2004 gekannt und die
mit diesem Stichtag endende Verjährungsfrist hinsichtlich der abgewiesenen
Ansprüche nicht gewahrt. Insoweit sei durch die Einreichung des Antrags auf
Durchführung eines Güteverfahrens bei der ÖRA Hamburg keine
Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB eingetreten, da die Ansprüche
auf entgangene Zinsen für die Jahre 1998 bis 2004 und vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten von diesem Antrag nicht umfasst gewesen seien.
Auf die gegen die Teilabweisung der Klage gerichtete Berufung
des Beschwerdeführers wies das Kammergericht mit Beschluss vom 9. Februar
2009 darauf hin, dass das Rechtsmittel durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2
ZPO als unbegründet zurückzuweisen sei. Das Landgericht habe zutreffend
angenommen, dass Ansprüche des Klägers auf entgangene Zinsen vor
Verzugseintritt und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verjährt seien. In
den Fällen der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB sei der
Fristbeginn unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199
Abs. 1 BGB zu berechnen, wonach der Gläubiger die Tatsachen kennen müsse,
welche die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllten. Dazu
zählten bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung, der Eintritt des
Schadens und die eigene Schadensbetroffenheit. Der Beschwerdeführer habe
bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung aufgrund der ihm zur
Verfügung gestellten Unterlagen erkennen müssen, dass es sich nicht um eine
risikolose Anlage handelte. Sowohl aus dem Zeichnungsschein als auch aus dem
Emissionsprospekt habe sich ergeben, dass die vom Beschwerdeführer gewählte
Anlageform mit Gewinn- und Verlustbeteiligungen verbunden sei; auf das
Risiko des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals sei im Prospekt
ausdrücklich hingewiesen worden. Nachdem Auszahlungen an die Anleger bis
Dezember 2000 erfolgt und im Jahr 2001 nach und nach eingestellt worden
seien, habe dem Beschwerdeführer noch im Jahr 2001 auch der Eintritt des
Schadens klar sein müssen. Sobald sich ein Verlustrisiko ersichtlich
verwirklicht habe, sei nämlich auch die Kenntnis von der ungenügenden
Aufklärung über die Verlustrisiken anzunehmen. Zu diesem Zeitpunkt hätten
daher die subjektiven Voraussetzungen vorgelegen. Die dreijährige
Verjährungsfrist habe daher am 1. Januar 2002 begonnen und sei am 31.
Dezember 2004 abgelaufen. Spätestens aber habe die Verjährung am 1. Januar
2003 begonnen und sei dann am 31. Dezember 2005 abgelaufen. Denn jedenfalls
aufgrund der Mitteilung der S. AG auf der Hauptversammlung im September 2002
über massive Verluste habe dem Beschwerdeführer gerade auch im Hinblick auf
die teilweise Einstellung oder Verminderung der Auszahlung umso mehr klar
sein müssen, dass die Anlage für ihn Verluste bringe. Das Landgericht sei
auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Hemmung der Verjährungsfrist
gemäß § 204 BGB durch die Einreichung des Güteantrages bei der ÖRA Hamburg
nur insoweit greife, als mit der Klage Schadensersatzansprüche aus
fehlerhafter Kapitalanlageberatung geltend gemacht worden seien. Den
weitergehenden Anspruch auf Erstattung der durch das Güteverfahren
entstandenen zusätzlichen Kosten hätte der Beschwerdeführer spätestens
binnen der Frist von sechs Monaten nach Beendigung des Güteverfahrens, also
in der Klageschrift, geltend machen müssen, um eine Hemmung der Verjährung
herbeizuführen.
Mit Schriftsatz vom 27. Februar 2009 machte der Beschwerdeführer
wie bereits in der Berufungsbegründung und in mehreren erstinstanzlichen
Schriftsätzen auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum
Verjährungsbeginn bei Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Beratung,
insbesondere die Entscheidung des fünften Zivilsenats vom 9. November 2007
aufmerksam, nach welcher die kenntnisabhängige Verjährungsfrist für jeden
Beratungsfehler gesondert zu laufen beginnt. Er betonte auch, dass er seinen
Schadensersatzanspruch unter anderem mit dem fehlenden Hinweis des Beklagten
auf die durch die 6. KWG-Novelle resultierenden Risiken begründet habe und
weder durch die Einstellung der Entnahme-Auszahlungen durch die S. AG noch
durch deren Mitteilung auf der Hauptversammlung im Jahr 2002 Kenntnis von
sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen hinsichtlich der weiteren
Aufklärungspflichtverletzungen erlangt habe. Zudem beantragte er erneut die
Zulassung der Revision.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 16. März 2009 wies das
Kammergericht die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit
der Begründung zurück, der Senat sehe auch nach erneuter Beratung und unter
Berücksichtigung des letzten Schriftsatzes des Beschwerdeführers keinen
Anlass, von der im Hinweisbeschluss geäußerten Auffassung abzuweichen.
Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Senat von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs in den Urteilen vom 1. April 2003 (ZIP 2003, 940),
21. März 2005 (ZIP 2005, 753) und 9. November 2007 (NJW 2008, 506),
abweiche.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Zugang zu
Gericht aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin VvB - und einen
Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 10 Abs. 1 VvB. Gegen den
verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz
habe das Gericht dadurch verstoßen, dass es in unvertretbarer Weise die
Notwendigkeit einer Revisionszulassung verkannt habe. Vorliegend seien
sowohl der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung als auch der der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegeben gewesen. Das Kammergericht sei
mit seiner Entscheidung unter anderem von der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs abgewichen, nach welcher die Verjährung jedes einzelnen
Aufklärungsfehlers gesondert zu betrachten sei. Denn es habe nicht beachtet,
dass er nach dem unstreitigen Sachverhalt von der fehlenden Aufklärung über
die Problematik der 6. KWG-Novelle vor seiner anwaltlichen Beratung im Jahr
2004 keine Kenntnis gehabt habe. Darüber hinaus habe die nach dem Beschluss
entscheidungserhebliche Frage des Umfangs der Verjährungshemmung durch
Stellung eines unbezifferten Güteantrags grundsätzliche Bedeutung.
Der Verstoß gegen das Willkürverbot ergebe sich daraus, dass
die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar oder
nachvollziehbar sei. Das Kammergericht sei über die Haftungsgründe, welche
das Landgericht für die Verurteilung des Beklagten angegeben habe, nämlich
die mangelnde Aufklärung über die mit der 6. KWG-Novelle verbundenen
Risiken, wortlos hinweggegangen. Es sei zudem davon ausgegangen, er habe
spätestens im Jahr 2003 von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen
Kenntnis haben müssen, ohne die für die Begründung grober Fahrlässigkeit
erforderlichen Tatsachen festzustellen.
Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 16. März 2009 8 U
152/08 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf den
gesetzlichen Richter, weil diesem durch die Verfahrensweise nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Zugang zur Revisionsinstanz verwehrt worden ist. Die
Verletzung dieses Grundrechts hat der Beschwerdeführer der Sache nach
gerügt.
a) Ein Verstoß gegen das in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in
Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Recht auf den
gesetzlichen Richter liegt unter anderem dann vor, wenn ein Gericht die
Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels willkürlich außer Acht lässt
(Beschluss vom 17. Mai 2011 VerfGH 156/08 wie alle im Folgenden
zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter
www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 14 m. w. N., st.
Rspr.). Das gilt auch für den Fall, dass das Gericht in sachlich nicht zu
rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich eine Entscheidungsform
wählt, bei welcher das Gesetz wie bei der Berufungszurückweisung im
Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel nicht
vorsieht (§ 522 Abs. 3 ZPO). Denn in beiden Fällen wird dem Beschwerdeführer
der Zugang zur Revisionsinstanz versperrt (vgl. zum Bundesrecht, allerdings
unter dem Aspekt der Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz:
BVerfG, NJW 2009, 572 <573 Rn. 15 ff.>, NJW 2007, 3118 <3119>,
jeweils m. w. N.).
b) Das Kammergericht hat § 522 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall
objektiv willkürlich angewendet.
aa) Diese Norm sieht die Zurückweisung der Berufung durch
einstimmigen Beschluss nur für Fälle vor, in denen die Berufung keine
Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat
sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Die
beiden letztgenannten Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO entsprechen denen
der Revisionszulassung in § 543 Abs. 2 ZPO (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO,
28. Aufl. 2010, § 522, Rn. 38 f.; Hartmann, in:
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl. 2010,
Rn. 18; Ball, in: Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 8. Aufl.
2011, § 522 Rn. 22). Die Berufung darf daher nicht durch einstimmigen
Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die beabsichtigte Entscheidung von der
Entscheidung eines höherrangigen Gerichts abweicht (vgl. BVerfG, NJW 2007,
a. a. O.; Wenzel, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 543 Rn.
13 m. w. N.). Eine solche Abweichung ist gegeben, wenn die
Berufungsentscheidung nach § 522 Abs. 2 dieselbe Rechtsfrage anders
beantwortet als die Vergleichsentscheidung und hierauf beruht (vgl. BGH, NJW
2003, 2319 <2320> m. w. N.; Wenzel, a. a. O., Rn. 14; Beschluss vom
17. Mai 2011, a. a. O., Rn. 15).
bb) Die Begründung, mit der das Kammergericht die vom
Beschwerdeführer mit der Berufung weiterverfolgten Ansprüche als mit Ablauf
des 31. Dezember 2004 verjährt angesehen hat, weicht von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zur Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche
wegen fehlerhafter Anlageberatung offensichtlich ab.
(1) Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 9.
November 2007 (NJW 2008, 506) entschieden, dass bei Schadensersatzansprüchen
wegen fehlerhafter Beratung, auf welche das Verjährungsrecht in der seit dem
1. Januar 2002 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung
findet, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB kenntnisabhängige, regelmäßige
dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB für jeden Beratungsfehler
gesondert zu berechnen ist und jeweils erst beginnt, wenn der Gläubiger die
Umstände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen
sich die entsprechende Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, a. a. O.,
507 Rn. 17). Nach dieser Entscheidung bleibt es, wenn ein Schuldner mehrere
voneinander abgrenzbare offenbarungspflichtige Umstände verschwiegen hat,
dem Gläubiger unbenommen, eine ihm bekannt gewordene
Aufklärungspflichtverletzung selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf
Rückabwicklung des Vertrages erfolgversprechend wäre hinzunehmen, ohne
Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm noch unbekannten
Aufklärungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Der
verjährungsrechtlich selbständigen Behandlung der einzelnen Beratungsfehler
steht danach auch nicht entgegen, dass bereits ein einzelner solcher Fehler
ausreichen kann, um die Rückabwicklung des gesamten Vertrages zu erreichen.
Mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Begründung der
angefochtenen Entscheidung, die vom Beschwerdeführer mit der Berufung
weiterverfolgten Schadensersatzansprüche seien bei Einreichung der Klage
bzw. der Klageerweiterung bereits verjährt gewesen, nicht zu vereinbaren.
(2) Das Kammergericht hat im Hinweisbeschluss vom 9. Februar
2009, auf welchen der angefochtene Beschluss über die Zurückweisung der
Berufung Bezug nimmt, ausgeführt, die Verjährung der streitgegenständlichen
Schadensersatzansprüche des Beschwerdeführers habe am 1. Januar 2002,
spätestens jedoch am 1. Januar 2003 begonnen mit der Folge, dass die
Verjährung spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2005 eingetreten sei. Es
hat dies allein damit begründet, der Beschwerdeführer habe bereits aufgrund
der Angaben im Zeichnungsschein und im Emissionsprospekt erkennen müssen,
dass es sich bei der SecuRente nicht um eine risikolose Beteiligung handele.
Angesichts der Zahlungseinstellungen durch die S. AG im Jahr 2001,
spätestens jedoch nach der Mitteilung über die massiven Verluste der
Gesellschaft in der Hauptversammlung im September 2002 habe ihm sodann auch
klar sein müssen, dass die Anlage für ihn Verluste bringe. Damit habe auch
die erforderliche Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit vorgelegen.
Nicht angesprochen hat das Kammergericht hingegen die Frage, ob
der Beschwerdeführer in den Jahren 2001 bis 2003 auch bereits von dem aus
der 6. KWG-Novelle folgenden Risiko, dass sein späteres
Auseinandersetzungsguthaben mangels bankrechtlicher Genehmigung unter
Umständen nicht in Raten ausgezahlt werden könnte, erfahren hat. Nachdem das
Landgericht den Schadensersatzanspruch des Beschwerdeführers gegen den
Beklagten gerade mit der unterlassenen Aufklärung über die aus der
Neufassung des Kreditwesengesetzes folgenden Risiken der im Rahmen der
SecuRente getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung begründet hatte und da sich
aus den Ausführungen des Kammergerichts nicht ergibt, dass es diese
rechtliche Würdigung des Landgerichts für fehlerhaft erachtet und insofern
eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten nicht bejahen würde, wäre
eine solche Feststellung in Anbetracht der vorgenannten Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur verjährungsrechtlich selbständigen Behandlung
mehrerer Beratungsfehler jedoch zwingend notwendig gewesen. Denn die
Verjährung des auf diese eigenständige Pflichtverletzung des Beklagten
gestützten Schadensersatzanspruchs konnte erst ab Kenntniserlangung bzw.
grob fahrlässiger Unkenntnis des Beschwerdeführers von ebendiesen Risiken
beginnen.
cc) Die angefochtene Entscheidung beruht auf der Abweichung von
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Hätte das Kammergericht bei der
Ermittlung des Verjährungsbeginns des Schadensersatzanspruchs den Zeitpunkt
der Kenntniserlangung des Beschwerdeführers von der unterlassenen Belehrung
über die mit der 6. KWG-Novelle verbundenen Risiken der Beteiligung an der
S. AG berücksichtigt und im Rahmen der subjektiven Voraussetzungen des § 199
Abs. 1 BGB nicht nur auf die anderen Risiken der Anlage sowie den
Schadenseintritt abgestellt, so hätte es davon ausgehen müssen, dass dieser
erst durch seinen Rechtsanwalt im Jahr 2004 von der sich aus dem
Kreditwesengesetz ergebenden rechtlichen Problematik und der sich daraus
ergebenden Aufklärungspflicht des Beklagten erfahren hat. Denn unstreitig
war weder im Emissionsprospekt noch im Zeichnungsschein auf dieses Risiko
hingewiesen worden, und der Beklagte hatte auch sonst zum Zeitpunkt der
Kenntniserlangung des Beschwerdeführers nichts vorgetragen. Das Gericht
hätte aus diesem Grund eine Vollendung der Verjährung des
Schadensersatzanspruchs des Beschwerdeführers, zu welchem auch die mit der
Berufung verfolgten Zahlbeträge rechneten, nicht vor Ablauf des 31. Dezember
2007 annehmen können. Dann aber wäre durch die Einreichung der Klage 2006
und auch der Klageerweiterung 2007 die Verjährung aller dort geltend
gemachten Anspruchsteile nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.
Die Entscheidung im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO war demnach
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar und objektiv
willkürlich.
Ob darüber hinaus auch die weiter gerügten Grundrechtsverstöße
vorliegen, bedarf keiner Entscheidung.
III.
Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist der Beschluss des Kammergerichts
aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2
Halbsatz 2 BVerfGG an das Kammergericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 10 Verf BE, Art. 15 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 54 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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