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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 23.05.2006 – 37/04

VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf Meinungsfreiheit durch strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede aufgrund Falschbewertung einer schriftlichen Aussage als "verdeckte" Tatsachenbehauptung - verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Annahme einer "verdeckten" Aussage
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0523.37.04.0A
Normenkette
Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 GG, § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG, § 186 StGB, Art. 14 Abs. 1 Verf BE ... mehr

Orientierungssatz

1. Eine Verfassungsbeschwerde wird dem Schriftformerfordernis des mit § 23 Abs 1 S 1 BVerfGG inhaltsgleichen - § 21 Abs 1 S 1 VGHG BE dann gerecht, wenn sie schriftlich beim VerfGH Berlin eingereicht wird. Hierfür ist ausreichend, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Nicht unbedingt notwendig ist die handschriftliche Unterzeichnung.

2a. Die Meinungsäußerungsfreiheit iSv Art 14 Verf BE unterliegt zwar stärkeren Einschränkungen als das Bundesgrundrecht iSv Art 5 Abs 1 und Abs 2 GG, eine derartige schrankendivergente Parallelverbürgung von Grundrechten auf Bundes- und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie auf der Ebene der Verf BE zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht und damit der Anwendung durch den VerfGH Berlin nicht entgegen (vgl VerfGH Berlin, 20.12.1999, 56/99, NJW-RR 2000, 1512ff = LVerfGE 10, 129 <134>).

2b. Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art 14 Abs 1 Verf BE sind Meinungen und Tatsachenbehauptungen.

aa. Zum Begriff der Meinung iSv Art 14 Abs 1 Verf BE, der in Übereinstimmung mit der st Rspr des BVerfG zu Art 5 Abs 1 GG grundsätzlich weit zu verstehen ist, vgl BVerfG, 14.03.1972, 2 BvR 41/71, BVerfGE 33, 1 <14>.

bb. Tatsachenbehauptungen, die einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich sind, werden durch das Grundrecht jedenfalls insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, welche Art 14 Abs 1 Verf BE in seiner Gesamtheit gewährleistet; die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung wird daher nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst (vgl BVerfG, 13.04.1994, 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241 <247>).

cc. Die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kann schwierig sein, weil beide häufig miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird.

3a. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den der VerfGH Berlin zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine (straf-)gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl BVerfG, 11.05.1976, 1 BvR 671/70, BVerfGE 42, 143 <149>).

3b. Die Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden insbesondere verkannt, wenn die Fachgerichte eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind (vgl BVerfG, 25.08.1994, 1 BvR 1423/92, NJW 1994, 2943).

3c. Wird einem Beschwerdeführer eine Äußerung in den Mund gelegt, die er nicht getan hat ("versteckte" Tatsachenbehauptung), und ist er gleichwohl bestraft worden, so wäre dies ein Eingriff von hoher Intensität, der den Kern der grundrechtlich geschützten Persönlichkeitssphäre treffen muss.

3d. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gebietet bei der Annahme einer "verdeckten" Behauptung besondere Zurückhaltung. Ehrenschutz und Meinungsfreiheit stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander.

Nur wenn sich im Einzelfall nach genauer Prüfung zeigt, dass der Äußernde mit den „offenen“ Fakten dem Leser Schlussfolgerungen aufzwingt, die einen „verdeckten“ Sachverhalt ergeben, kann die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung gleichgestellt werden (vgl BVerfG, 19.02.2004, 1 BvR 417/98, NJW 2004, 1942).

4. Hier: Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede, die darauf beruht, dass ihnen das AG eine Aussage zugeschrieben hat, die so nicht ausdrücklich in ihrem Schreiben enthalten ist, nach Auffassung des AG in ihm aber verdeckt erfolgt ist, verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit.

Das AG hat insoweit verabsäumt, mögliche Deutungen dieses Schreibens in Betracht zu ziehen und unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen, die nicht zu einer Verurteilung wegen übler Nachrede geführt hätten.

Tenor

1. Der Beschwerdeführer zu 1. wird gemäß § 20 Abs. 4 VerfGHG nicht als Beistand des Beschwerdeführers zu 2. zugelassen.

2. Die Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom 22. Dezember 2003 und 13. Juni 2003 570 93/03 - und das Urteil des Amtsgerichts

Tiergarten vom 7. April 2003 248 Ds 30/02 verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 14 Abs. 1 der Verfassung von Berlin). Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerdeführer erwarben zusammen mit weiteren Familien ein Grundstück in Berlin-Weißensee, auf dem sie zusammen mit

den Miteigentümern im Wege einer organisierten Gruppenselbsthilfe eine Reihenhaussiedlung errichteten. Das Bauvorhaben wurde

von einer GmbH organisiert, deren Geschäftsführer die Beschwerdeführer sind.

Randnummer 2

Zum Jahreswechsel 1999/2000 erfolgte die Übergabe der Wohnhäuser an die Eigentümer. Während der gesamten Bauzeit hatten die

Miteigentümer Baukostenraten an die Organisatorin des Bauvorhabens zu zahlen. Die Zahlung der letzten Rate wurde von nahezu

sämtlichen Miteigentümern unter Hinweis auf Baumängel, insbesondere im gemeinsamen Heizungskeller der Wohnanlage, verweigert.

Randnummer 3

Unter dem Datum des 17. März 2000 verfassten die Beschwerdeführer folgendes Schreiben, das sie an sämtliche Miteigentümer

übersandten:

Randnummer 4

"An alle Miteigentümer der Wohnanlage (...)

Randnummer 5

Information über bösartige Manipulationen im Heizungskeller

Randnummer 6

Sehr geehrte Miteigentümer/innen,

Randnummer 7

wir sehen uns leider veranlasst, Sie über folgende Vorkommnisse zu informieren:

Randnummer 8

1. Am Sonntag, den 23.01.00 um 21.23 Uhr schickte uns Herr (...) R(...) ein Fax, dass er eine "Notreparatur" innerhalb eines

Heizungskessels ausgeführt hat, weil angeblich das Kabel des Temperaturaußenfühlers abgerissen war.

Randnummer 9

Der von uns bestellte Monteur der Heizkesselfirma (...) und der Heizungsinstallateur (...) haben den Schaden begutachtet und

fanden nur eine Erklärung dafür: Jemand hatte den Heizkesseldeckel abgenommen und dieses Kabel mutwillig getrennt. Bekanntlich

lief die Heizung schon 1 Jahr fast störungsfrei.

Randnummer 10

Nach der Reparatur haben wir beide Kesseldeckel fest verschrauben lassen und versiegelt. Dagegen hat Herr R(...) u. a. mit

der Begründung protestiert, er wolle die Reparatur "begutachten".

Randnummer 11

Außerdem haben wir Herrn R(...) u. a. schriftlich darauf hingewiesen, dass er keine Arbeiten usw. an Gemeinschaftseigentum

ausführen darf, wenn kein gültiger Beschluss der Eigentümergemeinschaft dafür erfolgt ist.

Randnummer 12

2. Am Donnerstag, den 16.03.00, ca. 9 Uhr wurde festgestellt, dass offenbar ein Fachmann die im Heizungskeller befindliche

Steckdose für die Wassertauchpumpe so raffiniert manipuliert hatte (es wurde der blaue Draht in der Steckdose aus der Klemmung

herausgezogen und oberhalb eingeklemmt), dass die Tauchpumpe nicht lief.

Randnummer 13

Dadurch sollte offensichtlich eine Überschwemmung des Kellers herbeigeführt werden, weil nach den sehr starken kürzlichen

Regenfällen immer noch viel Wasser in die Rohrgrube strömt.

Randnummer 14

Wir haben die festgestellte Manipulation mehrfach fotografiert.

Randnummer 15

3. Am gleichen Tag, Donnerstag, den 16.03.00 überraschte (der Beschwerdeführer zu 2.) die Herren R(...) und W(...) kurz nach

20 Uhr im Heizungskeller, die dort eigentlich nichts zu suchen hatten.

Randnummer 16

Sie fühlten sich ertappt, als sie vor der ohne Grund geöffneten elektrischen Unterverteilung für den Heizungskeller und die

Außenbeleuchtung und der Steuerung der Klingelanlage standen.

Randnummer 17

Auch dies haben wir übrigens fotografiert.

Randnummer 18

Danach sagte Herr R(...) u. a. zu (dem Beschwerdeführer zu 2.), dass er weiter dafür sorgen wird, dass wir an dieser Wohnanlage

keine Freude mehr und hier noch viele Kosten haben werden.

Randnummer 19

Da irrt Herr R(...) aber, denn mutwillige Schäden müssen von allen Miteigentümern getragen werden, wenn der Verursacher nicht

überführt werden kann.

Randnummer 20

Auch wenn die bisherigen mutwilligen Schäden glücklicherweise nicht hoch sind, möchten wir alle Miteigentümer dringend bitten,

darauf hinzuwirken, dass die kriminelle "Mängel-Schaffung" ab sofort verhindert wird.

Randnummer 21

Mit freundlichen Grüßen".

Randnummer 22

Ende März 2000 erstattete der Miteigentümer R. unter Hinweis auf das Schreiben vom 17. März 2000 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer

wegen Verleumdung. Dabei gab er ferner an, die Beschwerdeführer hätten gegenüber dem Zeugen L. behauptet, er habe noch weitere

Manipulationen vorgenommen. Im April 2000 stellte R. einen entsprechenden Strafantrag.

Randnummer 23

Im Januar 2002 erhob die Staatsanwaltschaft Berlin Anklage gegen die Beschwerdeführer (u. a.) wegen Verleumdung. Die Beschwerdeführer

hätten in dem Schreiben vom 17. März 2000 unzutreffende Behauptungen aufgestellt, um auf diese Weise den Miteigentümer R.

für Mängel in der Wohnanlage verantwortlich zu machen.

Randnummer 24

In der vor dem Amtsgericht Tiergarten durchgeführten Hauptverhandlung wurden die Beschwerdeführer durch das Gericht darauf

hingewiesen, dass auch eine Bestrafung wegen übler Nachrede erfolgen könne.

Randnummer 25

Am 7. April 2003 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführer wegen gemeinschaftlicher übler Nachrede zu einer Geldstrafe

von jeweils 15 Tagessätzen zu je 100 EUR. Sie hätten durch das Schreiben vom 17. März 2000 die ehrenrührige Behauptung aufgestellt,

der Miteigentümer R. sei für die mutwillige Herbeiführung von Schäden im Heizungskeller der Wohnungseigentumsanlage verantwortlich.

Diese Behauptung ergebe sich zweifelsfrei aus der Auslegung des Schreibens. Insbesondere die Tatsache, dass dieses Schreiben

an sämtliche Miteigentümer gesandt worden und diesen auch nach der Einlassung der Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, dass

zwischen dem Miteigentümer R. und den Beschwerdeführern erheblicher Streit bestanden habe, lasse nur die genannte Schlussfolgerung

zu. Dies belege auch die Aussage des Zeugen L. Dieser habe bekundet, in der Wohnanlage die Klingelanlage installiert zu haben.

Dabei hätten ihm die Beschwerdeführer erklärt, dass es durch den Miteigentümer R. zu Manipulationen gekommen sei.

Randnummer 26

Den Beschwerdeführern sei es schon nach ihrer eigenen Einlassung nicht gelungen, für die in Frage stehende Tatsachenbehauptung

den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Sie hätten übereinstimmend erklärt, sie seien der Überzeugung, dass die zu Ziffer 1 und

2 des Schreibens genannten Vorfälle auf Manipulationen zurückzuführen seien. Auch seien sie der Meinung, dass der Miteigentümer

R. hierfür verantwortlich sei. Da sie dies jedoch nicht beweisen könnten, hätten sie eine solche Behauptung nie aufgestellt

und würden dies bis zum Vorliegen entsprechender Beweise auch nicht tun.

Randnummer 27

Weiter führte das Amtsgericht aus, es läge keine Wahrnehmung berechtigter Interessen vor. Die in Frage stehende Tatsachenbehauptung

greife erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Miteigentümers R. ein. Eine solche ehrverletzende Tatsachenbehauptung sei

im Hinblick auf den angestrebten Zweck unverhältnismäßig. Dies gelte um so mehr, als offensichtlich ein Streit zwischen den

Beschwerdeführern nicht mit dem Miteigentümer R., sondern auch mit den übrigen Miteigentümern wegen einer Vielzahl von Baumängeln

bestanden habe.

Randnummer 28

Mit Schreiben vom 12. bzw. 13. April 2003 fochten die Beschwerdeführer das Urteil an, wobei sie angaben, sie teilten nach

Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit, ob sie Berufung oder Revision einlegten.

Randnummer 29

Die schriftliche Ausfertigung des Urteils wurde den Beschwerdeführern jeweils am 15. Mai 2003 zugestellt.

Randnummer 30

Mit Beschluss vom 13. Juni 2003 verwarf das Landgericht Berlin die Berufung der Beschwerdeführer. Zur Begründung führte das

Gericht an, unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts überzeugten die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen

des Urteils.

Randnummer 31

Am Montag, dem 16. Juni 2003, teilten die Beschwerdeführer dem Landgericht mit, dass sie gegen das Urteil des Amtsgerichts

Berufung einlegten.

Randnummer 32

Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 beantragten die Beschwerdeführer, wegen der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör

das Verfahren gemäß § 33a StPO durchzuführen.

Randnummer 33

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 verwarf das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführer vom 18. Juli 2003 als unbegründet.

Zur Begründung führte das Gericht an, die Berufung sei aus objektiver und unvoreingenommener Sicht offensichtlich unbegründet,

und daher komme nicht in Betracht, sie anzunehmen. Das Gericht habe sich völlig unabhängig vom Zeitaufwand und der Arbeitsbelastung

noch einmal mit allen Argumenten der Beschwerdeführer befasst. Ihre Ausführungen zeigten jedoch weder in tatsächlicher noch

in rechtlicher Hinsicht Mängel des amtsgerichtlichen Urteils auf. Der Beschluss wurde nach dem 4. Januar 2004 zur Post gegeben.

Randnummer 34

Am Montag, dem 8. März 2004, ist eine vom 6. März 2004 datierende Beschwerdeschrift bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangen,

die in ihrem Kopf die Namen beider Beschwerdeführer sowie die Anschrift des Beschwerdeführers zu 1. aufführt und die sowohl

im Einleitungssatz, der "...erheben wir Verfassungsbeschwerde" lautet, als auch in den weiteren Ausführungen durchgängig in

der ersten Person Plural abgefasst ist. Die Beschwerdeschrift ist von dem Beschwerdeführer zu 1. handschriftlich unterzeichnet.

Neben dessen Unterschrift steht in Druckbuchstaben versehen mit dem Zusatz "Vollmacht anbei" - "gez. M. H.". Dem Schreiben

lag eine von dem Beschwerdeführer zu 2. handschriftlich unterzeichnete, mit dem Datum vom 7. März 2004 versehene Vollmacht

bei, in der der Beschwerdeführer zu 2. den Beschwerdeführer zu 1. "für die Verfassungsbeschwerde zum Strafverfahren Az. 579 93/03 Landgericht Berlin, AG 248 Ds 30/02 - (bevollmächtigt)".

Randnummer 35

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 und 4 Satz 1 der Verfassung

von Berlin VvB -.

Randnummer 36

Ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit sei durch die Gerichtsentscheidungen verletzt, da sie nur dafür verurteilt worden seien,

dass sie die übrigen Miteigentümer der Anlage über Manipulationen und Sachbeschädigungen im gemeinschaftlichen Heizungskeller

informiert hätten. Die in Frage stehende Behauptung hätten sie nie geäußert oder verbreitet. Sie hätten nicht die Absicht

gehabt, andere Personen in ihrer Ehre zu verletzen und deswegen noch nicht einmal den Verdacht gegen eine Person geäußert.

Randnummer 37

Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das Amtsgericht sie überraschend wegen einer Behauptung verurteilt habe,

die sie nie geäußert hätten. Der Amtsrichter habe eine üble Nachrede willkürlich angenommen. Er habe es außerdem pflichtwidrig

unterlassen, sie vor dem Urteil von diesem Tatvorwurf in Kenntnis zu setzen. Das Landgericht habe alle wesentlichen Punkte

ihres Berufungsvorbringens nicht zur Kenntnis genommen und nicht gewürdigt.

Randnummer 38

Das Landgericht habe zudem ihren Anspruch auf den Rechtsweg verletzt, weil es eine Überprüfung und die auf Grund der Sach-

und Rechtslage notwendige Abänderung des rechtswidrigen Urteils habe verhindern wollen.

Randnummer 39

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben gemäß § 53 Abs. 1 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Randnummer 40

1. Der Beschwerdeführer zu 1. kann nicht als Beistand des Beschwerdeführers zu 2. zugelassen werden. Gemäß § 20 Abs. 1 VerfGHG

kann sich ein Beschwerdeführer regelmäßig nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch

einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Universität vertreten lassen. Der von dem Beschwerdeführer zu 2. bevollmächtigte

Beschwerdeführer zu 1. ist jedoch weder zugelassener Rechtsanwalt noch Lehrer des Rechts.

Randnummer 41

Der Verfassungsgerichtshof kann gemäß § 20 Abs. 4 VerfGHG auch eine andere Person als Beistand zulassen. Im Rahmen des insoweit

dem Verfassungsgerichtshof eröffneten Ermessens ist zu berücksichtigen, ob eine sachliche Förderung des Verfahrens und eine

Konzentration auf die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu erwarten ist und ob außergewöhnliche Umstände vorliegen,

die eine Abweichung vom Grundsatz des § 20 Abs. 1 VerfGHG erforderlich machen (Beschluss vom 14. März 2006 VerfGH 172/05

-; st. Rspr.). Derartige Gründe sind vorliegend jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Randnummer 42

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Dies gilt auch hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. Dessen Verfassungsbeschwerde

wird dem Schriftformerfordernis des mit § 23 Abs.1 Satz 1 BVerfGG inhaltsgleichen - § 21 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG gerecht.

Nach dieser Vorschrift sind Anträge, die das Verfahren einleiten, schriftlich beim Verfassungsgerichtshof einzureichen. Die

hier geforderte Schriftlichkeit verlangt nur, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll,

und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Nicht unbedingt notwendig ist die handschriftliche

Unterzeichnung; der Urheber der Erklärung kann auch auf andere Weise angegeben werden (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 15, 288

(291); Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, Stand: Januar 2005, § 23 Rn. 1; Puttler, in: Umbach/Clemens/ Dollinger

(Hrsg.), BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 23 Rn. 5).

Randnummer 43

Deshalb kommt es hier letztlich nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer zu 2. die Beschwerdeschrift vom 6. März 2004 eigenhändig

unterschrieben hat, wovon allerdings angesichts des in Druckbuchstaben geschriebenen Zusatzes "gez. M. H." nicht ausgegangen

werden kann. Denn jedenfalls ist der Beschwerdeführer zu 2. im Briefkopf des Schreibens aufgeführt, ist die Beschwerdeschrift

durchgängig in der ersten Person Plural abgefasst und ist ihr eine erst nach ihrer Erstellung verfasste, von dem Beschwerdeführer

zu 2. eigenhändig unterzeichnete Vollmacht beigefügt, die ausdrücklich auf "die Verfassungsbeschwerde zum Strafverfahren..."

Bezug nimmt. Diese Umstände bieten in der Gesamtschau hinreichende Gewähr dafür, dass die Beschwerdeschrift vom 6. März 2004

nicht nur von dem Beschwerdeführer zu 1., sondern auch von dem Beschwerdeführer zu 2. herrührt und auch von dessen Willen

getragen wird.

Randnummer 44

3. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das Urteil des Amtsgerichts ist unter Verletzung von Art. 14 Abs. 1 VvB zustande gekommen; deshalb sind auch die die Berufung der Beschwerdeführer gegen das Urteil verwerfenden Beschlüsse

des Landgerichts mit Art. 14 Abs. 1 VvB nicht vereinbar.

Randnummer 45

a) Nach Art. 14 Abs. 1 VvB hat jedermann das Recht, innerhalb der Gesetze seine Meinung frei und öffentlich zu äußern, solange

er die durch die Verfassung gewährleistete Freiheit nicht bedroht oder verletzt.

Randnummer 46

Art. 14 Abs. 1 VvB garantiert die Meinungsäußerungsfreiheit zwar anders als Art. 5 Abs. 1 und 2 GG nur "innerhalb der

Gesetze", das Grundrecht ist mithin in stärkerem Maße eingeschränkt als nach Bundesrecht (Beschluss vom 8. September 1993

VerfGH 53/93 LVerfGE 1, 145 (148)). Eine derartige schrankendivergente Parallelverbürgung von Grundrechten auf Bundes-

und Landesebene steht jedoch, da das stärker eingeschränkte Landesgrundrecht im Sinne einer (zusätzlichen) Mindestgarantie

auf der Ebene der Landesverfassung zu verstehen ist, der Annahme einer Übereinstimmung mit dem entsprechenden Bundesgrundrecht

und damit der Anwendung durch den Verfassungsgerichtshof nicht entgegen (Beschluss vom 20. Dezember 1999 VerfGH 56 A/99,

56/99 LVerfGE 10, 129 (134), m. w. N.).

Randnummer 47

Gegenstand des grundrechtlichen Schutzes aus Art. 14 Abs. 1 VvB sind Meinungen. Der Begriff der Meinung in Art. 14 Abs. 1

VvB ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 1 GG grundsätzlich

weit zu verstehen (Beschluss vom 20. Dezember 1999, a. a. O.). Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen

zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 33, 1 (14); 90, 241 (247)). Für sie ist das Element der Stellungnahme und

des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 (210); 61, 1 (8); 90, 241 (247)). Insofern lassen sie sich auch nicht

als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet

oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE

33, 1 (14 f.); 90, 241 (247)). Der Schutz des Grundrechts erstreckt sich auch auf die Form der Aussage. Eine Meinungsäußerung

verliert den grundrechtlichen Schutz nicht dadurch, dass sie scharf oder verletzend formuliert ist (vgl. BVerfGE 54, 129 (136

ff.); 61, 1 (7); 90, 241 (247)). In dieser Hinsicht kann die Frage nur sein, ob und inwieweit sich nach Maßgabe von Art. 14

Abs. 1 VvB Grenzen der Meinungsfreiheit ergeben.

Randnummer 48

Tatsachenbehauptungen sind dagegen im strengen Sinn keine Meinungsäußerungen. Im Unterschied zu diesen steht bei ihnen die

objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund. Insofern sind sie auch einer Überprüfung auf ihren

Wahrheitsgehalt zugänglich. Tatsachenbehauptungen fallen deswegen aber nicht von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 VvB heraus. Da sich Meinungen in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen

Stellung beziehen, sind sie durch das Grundrecht jedenfalls insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von

Meinungen sind, welche Art. 14 Abs. 1 VvB in seiner Gesamtheit gewährleistet (vgl. BVerfGE 61, 1 (8); 90, 241 (247)).

Randnummer 49

Infolgedessen endet der Schutz von Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung

nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die bewusst oder

erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung wird daher nicht vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 54, 208 (219);

61, 1 (8); 90, 241 (247)). Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, dass darunter

die Funktion der Meinungsfreiheit leidet und auch zulässige Äußerungen aus Furcht vor Sanktionen unterlassen werden (vgl.

BVerfGE 54, 208 (219 f.); 61, 1 (8); 85, 1 (22); 90, 241 (248)).

Randnummer 50

Die Abgrenzung von Meinungsäußerungen und Tatsachenbehauptungen kann schwierig sein, weil beide häufig miteinander verbunden

werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In diesem Fall ist eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden

Bestandteile nur zulässig, wenn dadurch der Sinn der Äußerung nicht verfälscht wird. Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung

im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit

einbezogen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 (9); 85,

1 (15 f.); 90, 241 (248))

Randnummer 51

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gilt nicht vorbehaltlos. Es findet in Art. 14 Abs. 1 VvB unter anderem eine Schranke in

den Gesetzen, zu denen auch die ehrschützenden Bestimmungen der §§ 185 ff. StGB gehören.

Randnummer 52

Dabei sind auch im Strafverfahren die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie die Auslegung und Anwendung des einfachen

Rechts grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Der Verfassungsgerichtshof hat im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur zu prüfen,

ob gegen Grundrechte des Beschwerdeführers verstoßen wurde. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht, den der Verfassungsgerichtshof

zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich

unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen

(BVerfGE 18, 85 (93); 42, 143 (149)).

Randnummer 53

Handelt es sich um Eingriffe in die Meinungsfreiheit, kann das allerdings schon bei unzutreffender Erfassung oder Würdigung

einer Äußerung der Fall sein. Der Einfluss der Grundrechte wird verkannt, wenn die Gerichte ihrer Beurteilung eine Äußerung

zugrunde legen, die so nicht gefallen ist, wenn sie dieser einen Sinn geben, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv

nicht hat, oder wenn sie sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheiden, ohne

die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen (vgl. BVerfGE 43, 130 (136 f.); 82, 43 (50 f.); 82, 272 (280

f.); BVerfG, NJW 1993, 1845; 1994 2943). Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden ferner verkannt, wenn die Gerichte

eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik einstufen mit der Folge, dass sie

dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden

Charakter anzusehen sind (vgl. BVerfGE 60, 234 (242); 61, 1 (10); 82, 43 (51); 82, 272 (281); BVerfG, NJW 1993, 1845; 1994

2943).

Randnummer 54

Wird einem Beschwerdeführer beispielsweise mit der Feststellung einer "versteckten" Tatsachenbehauptung eine Äußerung in den

Mund gelegt, die er nicht getan hat, und ist er gleichwohl bestraft worden, so wäre dies ein Eingriff von hoher Intensität,

der den Kern der grundrechtlich geschützten Persönlichkeitssphäre treffen muss. Über die Beeinträchtigung der individuellen

Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers hinaus würden die negativen Wirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der

Meinungsfreiheit von erheblicher Tragweite sein. Denn ein solches Vorgehen staatlicher Gewalt würde, nicht zuletzt wegen seiner

einschüchternden Wirkung, freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit

in ihrer Substanz treffen (BVerfGE 43, 130 (136)).

Randnummer 55

Sachverhaltsfeststellungen und Rechtsanwendungen des beschriebenen Inhalts könnten den Zugang zu dem grundrechtlich geschützten

Bereich von vornherein verstellen. Daher müssen sie vom Verfassungsgerichtshof in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der

Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 (136 f.); 54, 208 (215); 82, 272

(281)).

Randnummer 56

Demgemäß hat der Verfassungsgerichtshof das tatsächliche Verständnis und die rechtliche Bewertung der beanstandeten Äußerung

hier vollständig zu überprüfen. Die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede beruht darauf, dass ihnen das Amtsgericht

eine Aussage zugeschrieben hat, die so nicht ausdrücklich in dem Schreiben vom 17. März 2000 enthalten, nach Auffassung des

Gerichts in ihm aber verdeckt erfolgt ist, sowie auf der Einordnung dieser verdeckten Äußerung als Tatsachenbehauptung mit

der Folge, dass zugleich Reichweite und Gewicht des Grundrechtsschutzes präjudiziert worden sind.

Randnummer 57

b) Den vorgenannten Grundsätzen hält das Urteil des Amtsgerichts nicht stand. Das Gericht hat die Beschwerdeführer verurteilt,

ohne Deutungen des Schreibens vom 13. März 2000 in Betracht zu ziehen und unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen,

die nicht zu einer Verurteilung wegen übler Nachrede geführt hätten.

Randnummer 58

aa) Das Amtsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, das besagte Schreiben enthalte die Tatsachenbehauptung, der Miteigentümer

R. sei für die mutwillige Herbeiführung von Schäden im Heizungskeller der Wohnungseigentumsanlage verantwortlich. Es geht

hierbei nicht um eine von den Beschwerdeführern im Schreiben vom 17. März 2000 "offen" aufgestellte Behauptung. Vielmehr handelt

es sich um eine nach Auffassung des Amtsgerichts "zwischen den Zeilen stehende", "verdeckte" Behauptung, die sich erst im

Wege der Auslegung des Textes ergibt.

Randnummer 59

Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gebietet bei der Annahme einer verdeckten Behauptung besondere Zurückhaltung. Ehrenschutz

und Meinungsfreiheit stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander. Dies verbietet eine weite Sinninterpretation, die

auf die bloße Möglichkeit abhebt, dass Leser Zusammenhänge für "verdeckte" Behauptungen herstellen (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE

43, 130 (136 ff.); BGHZ 78, 9 (14)). Auch darf bei der Auslegung eines Textes nicht schon aus dem allgemeinen negativen Eindruck,

der sich aus mehreren nachteiligen Einzelaussagen ergibt, auf eine zusätzliche Aussage mit einem eigenständigen Tatsacheninhalt

geschlossen werden (BGHZ 78, 9 (15)). Vielmehr ist bei der Ermittlung "verdeckter" Aussagen deutlich zwischen der Mitteilung

einzelner Fakten zu unterscheiden, aus denen der Leser eigene Schlüsse ziehen kann und soll, und der erst eigentlich "verdeckten"

Aussage des Autors, mit der dieser durch das Zusammenspiel der offenen Äußerungen eine zusätzliche Sachaussage macht bzw.

sie dem Leser als unabweisliche Schlussfolgerung nahelegt. Nur im zweiten Fall kann die "verdeckte" Aussage einer "offenen"

Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden. Denn der Betroffene kann sich in aller Regel nicht dagegen wehren, dass der

Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse auf einen Sachverhalt zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte

bieten, der von dem Äußernden so aber weder offen noch verdeckt behauptet worden ist, etwa weil er sich so nicht zugetragen

hat oder nicht verifiziert werden kann. Auch insofern kann der Autor nämlich verlangen, an seinem Text gemessen zu werden.

Andernfalls würden in vielen Fällen Information und Kommunikation unmöglich gemacht. Deshalb bedarf es im Einzelfall genauer

Prüfung, ob der Äußernde mit den "offenen" Fakten dem Leser Schlussfolgerungen aufzwingt, die einen "verdeckten" Sachverhalt

ergeben (vgl. BGHZ 78, 9 (15 f.); BGH, AfP 1994, 295 (297); 299 (301); NJW 2000, 656 (657); OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.

Mai 1988 15 U 183/ 87 -; vgl. auch BVerfGE 43, 130 (136 ff.); BVerfG, NJW 2004, 1942).

Randnummer 60

Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts gibt nicht zu erkennen, dass es diesen Maßstab seiner Prüfung zugrunde gelegt hat.

Es finden sich keine Erwägungen zu der Frage, ob die offenen Aussagen der Beschwerdeführer auch als Mitteilung von Fakten

aufzufassen sein könnten, die den Lesern, d. h. den übrigen Miteigentümern, lediglich einen Denkanstoß vermitteln sollten,

ohne ihnen bereits eine fertige Schlussfolgerung - und zwar der Beschwerdeführer aufzuzwingen. Soweit das Amtsgericht für

seine Auffassung auf Umstände verweist, die außerhalb des Schreibens vom 17. März 2000 liegen, ist die Argumentation zudem

teilweise mit dem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 VvB nicht vereinbar und vermag die vorgenommene Auslegung schon deshalb nicht

eine für die Beschwerdeführer günstige Deutung ihres Schreibens in überzeugender Weise auszuschließen. Zwar ist es verfassungsrechtlich

im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht die Auslegung des Schreibens vom 17. März 2000 auf Gründe gestützt

hat, die nicht allein dem Wortlaut zu entnehmen sind. Gründe dieser Art können sich auch aus den Umständen ergeben, unter

denen die Äußerung gefallen ist. Da Art. 14 Abs. 1 VvB jedem ein individuelles Recht verleiht, seine Meinung frei zu äußern,

muss es sich dabei aber um Umstände handeln, die demjenigen, der von diesem Recht Gebrauch macht, zurechenbar sind. Daran

fehlt es bei Umständen, die der sich Äußernde gar nicht kennt. Aber auch Umstände, die er kennt, können ihm ohne Verkürzung

seiner Meinungsfreiheit nur zugerechnet werden, wenn sie im konkreten Fall erkennbar zum Inhalt seiner Äußerung werden. Hieran

fehlt es jedoch, soweit das Amtsgericht darauf abgestellt hat, dass zwischen den Beschwerdeführern und dem Miteigentümer R.

"erheblicher Streit" bestanden habe, was den übrigen Miteigentümern bekannt gewesen sei. Zu diesem in dem Urteil nicht spezifizierten

- "erheblichen Streit" wird in dem Schreiben vom 17. März 2000 kein eindeutiger Bezug hergestellt. Entsprechendes gilt hinsichtlich

der Äußerungen, die die Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen L. über Manipulationen an der Klingelanlage der Wohnanlage gemacht

haben sollen.

Randnummer 61

Das Abstellen auf die nach Angabe des Zeugen L. erfolgten Äußerungen vermag auch deswegen die Auslegung des Amtsgerichts nicht

in überzeugender Weise zu stützen, weil die Argumentation mit einfachem Recht nicht vereinbar ist. Gemäß § 186 StGB muss die

Tatsache in Beziehung auf einen anderen behauptet werden; der Beleidigte und der Empfänger der Mitteilung dürfen also nicht

personengleich sein (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, § 186 Rn. 10). Demzufolge darf im Rahmen des § 186 StGB für die

Auslegung der in Frage stehenden Äußerung nicht auf solche Umstände zurückgegriffen werden, die nur dem Beleidigten, nicht

aber dem Empfänger bekannt sind. Das Amtsgericht hat jedoch seine Auffassung durch die Aussage des Zeugen L. belegt gesehen,

der von dem Miteigentümer R. benannt worden war. Das Urteil des Amtsgerichts enthält keine Feststellungen dazu, und es ist

auch nicht sonst ersichtlich, dass die Äußerungen, die die Beschwerdeführer gegenüber dem Zeugen L. gemacht haben sollen,

auch den Empfängern des Schreibens vom 17. März 2000, d. h. den übrigen Miteigentümern, bekannt waren.

Randnummer 62

bb) Ebenso wenig geht das Urteil darauf ein, ob und inwieweit es sich bei der angenommenen verdeckten Aussage um eine Meinungsäußerung

handelt, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist. Eine derartige Deutung einer

womöglich verdeckten eigenen Äußerung der Beschwerdeführer wäre nicht fernliegend. Denn die Wiedergabe bestimmter Vorkommnisse,

die den Miteigentümer R. in einen Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführern behaupteten Manipulationen stellen, lässt

sich als eine Verdachtsmitteilung deuten. Hierfür ließe sich etwa anführen, dass die Beschwerdeführer mit der Formulierung

"...wenn der Verursacher nicht überführt werden kann" zum Ausdruck gebracht haben, sie erachteten die von ihnen angeführten

Tatsachen selbst nicht als ausreichend, um dem R. die behaupteten Manipulationen nachzuweisen, und sie ihn demnach nur als

möglichen Täter bezeichneten.

Randnummer 63

Zwar kann eine Tatsachenbehauptung auch in Form von Verdachtsäußerungen erfolgen (vgl. RGSt 60, 373 ff.; 67, 268 ff.; BGH,

NJW 1951, 352; OLG Braunschweig, NJW 1956, 194; OLG Celle, NdsRpfl. 1960, 234; OLG Köln, NJW 1963, 1634; OLG Hamm, NJW 1971,

853; OLG Koblenz, OLGSt, § 185 StGB, S. 31 f.). Zwingend ist dies jedoch nicht. Vielmehr kann es sich bei einer Verdachtsmitteilung

um eine Meinungsäußerung handeln, weil dem Kundgabeempfänger nicht eine für den Betroffenen ehrenrührige Tatsache als ein

bestehendes Faktum vermittelt wird, sondern die subjektiven Elemente des Dafürhaltens bzw. des Fürmöglichhaltens im Vordergrund

stehen und die Aussage prägen (vgl. OLG Köln, NJW 1962, 1121 ff. ; OLG Celle, OLGR 2000, 160; ff.; Herdegen, in: Leipziger

Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 5, 10. Aufl. 1989, § 186 Rn. 7; Lenckner, in: Schönke-Schröder, StGB, 26. Aufl. 2001, § 186 Rn. 7; Regge, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd. 3, 2003, § 186 Rn. 16; Zaczyk, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen

(Hrsg.), StGB, Bd. 2, 2. Aufl. 2005, § 186 Rn. 8).

Randnummer 64

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den dargelegten Verstößen gegen Art. 14 Abs. 1 VvB , da nicht auszuschließen

ist, dass die Strafgerichte bei hinreichender Berücksichtigung der für die Deutung der beanstandeten Äußerung geltenden grundrechtlichen

Maßstäbe zu einer anderen Beurteilung der Strafbarkeit nach

Randnummer 65

§ 186 StGB gelangt wären. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführer können deshalb auf sich beruhen.

Randnummer 66

d) Gemäß § 53 Abs. 3 VerfGHG sind die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des

§ 95 Abs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen.

Randnummer 67

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 68

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 14 Verf BE, § 20 VerfGHG BE, § 53 VerfGHG BE, § 21 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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