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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 14.02.2006 – 34/03

VerfGH Berlin: Keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch richterliche Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung für künftige Strafverfahren gemäß § 2 DNA-IfG iVm § 81g Abs 1 StPO bei verurteiltem Straftäter mit Neigung zur Gewaltkriminalität
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0214.34.03.0A
Normenkette
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 2 DNA-IfG, § 81g Abs. 1 StPO, Art. 33 S. 1 Verf BE ... mehr

Orientierungssatz

1a. Das Grundrecht auf Datenschutz iSv Art 33 Verf BE gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Grundrecht gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwen-dung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder indivi-dualisierbaren Daten (vgl BVerfG, 14.12.2000, 2 BvR 1741/99, BVerfGE 103, 21 <32f>).

1b. Dieses Recht wird jedoch nicht vorbehaltlos gewährleistet sondern kann vielmehr wie durch § 2 DNA-IfG iVm § 81g Abs 1 StPO geschehen zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen gem Art 33 S 2 und 3 Verf BE durch Gesetz beschränkt werden.

1c. Die Regelungen des § 2 DNA-IfG iVm § 81g Abs 1 StPO zur molekular-genetischen Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters für künftige Strafverfahren sind formell und materiell verfassungsgemäß (vgl BVerfG, BVerfGE 103, 21 <30>; VerfGH Berlin, 21.03.2003, 112/02 = LVerfGE 14, 74 <80f>).

2a. Der VerfGH Berlin ist in seiner Prüfungsbefugnis hinsichtlich fachge-richtlichen Entscheidungen beschränkt: Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfalls sind Sache der dafür allgemein zuständigen Fachgerichte und der Nachprüfung durch den VerfGH entzogen (vgl VerfGH Berlin, 30.06.1992, 9/92, LVerfGE 1, 7 <8>; st Rspr).

2b. Den Strafgerichten obliegt nicht nur die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften der StPO, sondern auch die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie die dazu notwendige Würdigung der Beweis- und Ermittlungsergebnisse (vgl BVerfG, 02.08.1996, 2 BvR 1511/96, NJW 1996, 3071 <3072>).

2c. Der VerfGH Berlin kann nur bei Verletzung von spezifischem Verfas-sungsrecht eingreifen. Das ist nur der Fall, wenn die fachgerichtliche Würdigung des konkreten Sachverhalts die Grenze zur Willkür überschreitet, also rechtlich als schlechthin unhaltbar zu qualifizieren ist oder wenn sonst eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Art 33 Verf BE vorliegt.

3. Hier:

a. Die Argumentation der Entscheidung des LG ist zwar recht knapp, aber nach § 2 DNA-IfG iVm § 81g Abs 1 StPO verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer fünf sorgfältig geplante Seriendiebstähle begangen hat und das LG diese Straftaten als von erheblicher Bedeutung iSv § 81g Abs 1 StPO qualifizierte, ist dies auch wenn die abgeurteilte Tat schon lange zurücklag verfassungsrechtlich unbedenklich.

b. Auch die vom LG gegebene knappe Negativprognose ist aus verfassungsrechtlicher Sicht ebenfalls tragfähig, da es fallbezogen aufgrund der früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers ua wegen Körperverletzung zu dem Schluss kommt, dieser neige, insbesondere unter Alkoholeinfluss, zu Gewalttätigkeiten.

c. Das LG war im Übrigen aufgrund der Vollstreckung der Freiheitsstrafe für die Seriendiebstähle zur Bewährung verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 2 DNA-IfG iVm § 81g Abs 1 StPO wegen Wiederholungsgefahr anzunehmen (vgl BVerfG, BVerfGE 103, 21 <36>).

d. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Auch wenn die in den letzten Jahren begangen Taten des Beschwerdeführers selbst nicht die Schwere der in § 81g Abs 1 StPO genannten Straftaten erreichen, offenbaren sie doch eine bedenkliche Neigung zur Gewaltkriminalität. Überdies ist mit der molekulargenetischen Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren keine öffentliche Stigmatisierung verbunden, da die ermittelten Daten nur dem engen Personenkreis bekannt werden, der im Rahmen von Straftaten zu Ermittlungshandlungen ermächtigt ist.

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine richterliche Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetische

Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren ("genetischer Fingerabdruck") wegen Straftaten von erheblicher

Bedeutung in einem sogenannten Altfall einer rechtskräftig verurteilten Person.

Randnummer 2

Der Bundeszentralregisterauszug vom 25. März 2002 enthält bezüglich des am 31. Dezember 1962 geborenen Beschwerdeführers folgende

Eintragungen:

Randnummer 3

1. Am 22. August 1977 verfügte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin Jugendgericht nach Erteilung einer richterlichen Weisung,

einer Entschuldigungspflicht, einer Geldauflage und einer Ermahnung die Einstellung eines Verfahrens wegen räuberischer Erpressung

nach § 47 JGG.

Randnummer 4

2. Am 30. Januar 1981 sah die Staatsanwaltschaft Berlin in einem Verfahren wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung von der

Verfolgung nach § 45 JGG ab.

Randnummer 5

3. Am 7. Januar 1985 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen.

Randnummer 6

4. Am 1. Juli 1986 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdeführer wegen Diebstahls in fünf besonders schweren Fällen

unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Januar 1985 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen.

Die Strafe wurde mit Wirkung vom 12. Juli 1989 erlassen.

Randnummer 7

5. Am 3. Dezember 1996 verurteilte das Amtsgericht Tiergarten den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu

einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Randnummer 8

6. Am 6. Februar 2001 verhängte das Amtsgericht Tiergarten durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen versuchter

Nötigung.

Randnummer 9

Am 19. Juli 2000 hatte das Amtsgericht Tiergarten ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung mit einem

Verbrechen nach Erfüllung einer dem Beschwerdeführer erteilten Auflage nach § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt, und am 25. März

2002 verurteilte es den Beschwerdeführer wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

Randnummer 10

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin vom 3. Mai 2002 ordnete das Amtsgericht Tiergarten am 15. Oktober 2002 an, dem Beschwerdeführer

Körperzellen zu entnehmen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch zu untersuchen. Die Voraussetzungen

des § 81 g StPO i. V. m. § 2 DNA-Identifizierungsgesetz (DNA-IFG) seien gegeben. Der Beschwerdeführer sei wegen einer Straftat

von erheblicher Bedeutung rechtskräftig verurteilt worden, und wegen seiner Persönlichkeit bestehe Grund zu der Annahme, daß

gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen seien. Der Verurteilte sei bereits

mehrfach bestraft, u. a. wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall. Nach der Bewährung sei der Verurteilte mehrfach erneut

straffällig geworden, wobei es regelmäßig zu Gewalttaten gekommen sei. Offensichtlich neige der Beschwerdeführer, namentlich

unter Alkoholeinfluß, zu rücksichtslosem, gewalttätigem Handeln. Ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht Tiergarten sei

noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. Aus den Urteilsgründen lasse sich aber entnehmen, daß der Beschwerdeführer zur Zeit

beschäftigungslos sei. Dies sei im Hinblick darauf, daß das Landgericht bei dem damaligen Urteil festgestellt habe, der Verurteilte

habe aus wirtschaftlicher Not heraus gehandelt, von Bedeutung. Im Hinblick auf den bisherigen Lebenslauf des Beschwerdeführers

sei die Anordnung angemessen, erforderlich und verhältnismäßig.

Randnummer 11

Gegen diesen Beschluß wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zum Landgericht. Das Gesetz setze für die Anordnung

der Köperzellenentnahme die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung voraus. Als eine solche

könne lediglich die oben zu Ziffer 4. genannte Tat angesehen werden. Diese Verurteilung aber liege 16 Jahre zurück. Die späteren

Verurteilungen beträfen gerade keine Straftaten von erheblicher Bedeutung. § 81 g StPO erwähne ausdrücklich nur die gefährliche

Körperverletzung, woraus sich ergebe, daß die einfache Körperverletzung vom Gesetzgeber nicht als Straftat von erheblicher

Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift angesehen werde. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung sei ohnehin dem Bereich der

Kleinkriminalität zuzurechnen. Unter diesen Umständen sei eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf eine Straftat von erheblicher

Bedeutung in keiner Weise belegt.

Randnummer 12

Schon vorher hatte der Beschwerdeführer gegenüber dem Antrag der Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, daß er sich seinerzeit

zu den Eigentumsdelikten nur aus wirtschaftlicher Not wegen Schulden und bestehender Arbeitslosigkeit habe hinreißen lassen,

nur mit einem untergeordneten Tatbeitrag, nämlich mit Aufpasserdiensten, beteiligt gewesen sei und seit September 1984 keine

Einbrüche mehr begangen habe. Bereits die Ausführung der Tat, soweit er betroffen sei, lasse auch bei Vorliegen einer sogenannten

Katalogtat die Voraussetzungen für eine Negativprognose entfallen. Die späteren Vergehen seien weder Katalognoch einschlägige

Taten. In der Rechtsprechung seien im Übrigen wesentlich kürzere Zeiträume straffreien Verhaltens nach Begehung einer Katalogtat

für ausreichend erachtet worden, eine Negativprognose zu verneinen.

Randnummer 13

Das Landgericht Berlin verwarf die Beschwerde als unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die getroffene Anordnung

lägen vor. Die Verurteilung des Beschwerdeführers im Juli 1986 wegen Diebstahls in fünf besonders schweren Fällen, bei denen

es sich um Katalogtaten des § 81 g StPO handele, dürfe für die hier zu treffende Entscheidung berücksichtigt werden. Art und

Ausführung der Taten, die vor und nach diesen Taten gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren und die daraus abzuleitenden

Erkenntnisse über seine Persönlichkeit begründeten die Annahme, daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer Straftat

von erheblicher Bedeutung zu führen sein würden. Die von ihm im Jahre 1984 begangenen Straftaten von erheblicher Bedeutung

hätten zum damaligen Zeitpunkt keine für den Beschwerdeführer untypischen Ausnahmetaten dargestellt. Dies ergebe sich daraus,

daß er fünf sorgfältig vorgeplante Taten hintereinander begangen habe und auch bereits zuvor gegen ihn Strafverfahren wegen

gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und gemeinschaftlichen Diebstahls geführt

worden seien.

Randnummer 14

Die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers belege, daß er von seiner kriminellen Lebensführung nicht nachhaltig Abstand

genommen habe. Zwar habe er sich seit seiner Verurteilung im Jahre 1986 bis zum Oktober 1996 straffrei geführt, seitdem jedoch

am 18. und 19. Oktober 1996 jeweils eine Körperverletzung, am 29. August 2000 eine versuchte Nötigung und am 18. August 2001

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen. Wegen dieser Taten sei er bereits verurteilt worden. Ein Strafverfahren wegen

dreier am 8. Januar 1999 begangener Taten, nämlich einer vollendeten und einer versuchten gefährlichen Körperverletzung sowie

der Bedrohung mit einem Verbrechen, sei gemäß § 153 a StPO eingestellt worden. Diese Taten belegten, daß der Beschwerdeführer,

insbesondere unter Alkoholeinfluß, zu nicht unerheblichen Aggressionen gegen Personen neige. Diese Straftaten hätten zwar

bisher nicht die von § 81 g Abs. 1 StPO geforderte Schwere erreicht, seien jedoch auch nicht dem untersten Bereich der Bagatellkriminalität

zuzuordnen. Das genüge für die Negativprognose im Sinne des § 81 g StPO, bei der an die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Straftaten

von erheblicher Bedeutung nur geringe Anforderungen zu stellen seien.

Randnummer 15

Mit Rücksicht auf die Androhung von Zwangsmaßnahmen gab der Beschwerdeführer am 11. Februar 2003 eine Speichelprobe zur Durchführung

der molekulargenetischen Untersuchung ab.

Randnummer 16

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorgenannten gerichtlichen Beschlüsse mit der Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine

Verletzung der Art. 6 und 33 der Verfassung von Berlin (VvB), die die angegriffenen Gerichtsentscheidungen grundlegend verkannt

hätten.

Randnummer 17

Aus dem hohen Stellenwert des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung folge, daß das Vorliegen einer der in § 81

g Abs. 1 StPO genannten Regelbeispiele für sich allein nicht ausreiche, eine Entnahme von Körperzellen zur Feststellung des

DNA-Identifizierungsmusters anzuordnen. Vielmehr habe zunächst eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung der Erheblichkeit

der in Betracht kommenden Straftat stattzufinden. Bei Hinweisen auf Umstände, die den Charakter der Anlaßtat als Straftat

von erheblicher Bedeutung in Frage stellten, habe eine Auseinandersetzung mit diesen zu erfolgen.

Randnummer 18

Hinsichtlich der im Jahre 1986 erfolgten Verurteilung wegen Diebstahls in fünf Fällen, welche allein als Regelbeispiel nach

§ 81 g Abs. 1 StPO in Betracht komme, heiße es in den Urteilsgründen, der Beschwerdeführer habe sich aus wirtschaftlicher

Not, Arbeitslosigkeit und Schulden zu den Diebstählen hinreißen lassen. Hinsichtlich der Tatausführung wiesen die Urteilsgründe

darauf hin, daß der Beschwerdeführer lediglich untergeordnete Tatbeiträge in Form von Aufpasserdiensten geleistet habe und

die Beute nicht erheblich gewesen sei.

Randnummer 19

Die in Frage stehende Verurteilung liege inzwischen fast 17 Jahre, die begangenen Straftaten nahezu 18 1/2 Jahre zurück. Seitdem

habe der Beschwerdeführer kein einziges Eigentumsdelikt mehr begangen. Es fehle daher bereits an der sogenannten Anlaßtat,

so daß allein schon deswegen die angegriffenen Beschlüsse das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung

verletzten.

Randnummer 20

Außerdem sei hier eine positive Prognose zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe sich 13 Jahre lang nach Straferlaß straffrei

geführt. Die späteren rechtskräftigen Verurteilungen seien nicht wegen Straftaten von besonderer Bedeutung erfolgt. Die vom

Landgericht erwähnte Entscheidung einer Einstellung nach § 153 a StPO könne in die Prognoseentscheidung nicht einfließen,

da das Verfahren vor einem Urteil abgebrochen und eine Schuldfeststellung gerade nicht getroffen worden sei. Das gegen ihn

geführte und schließlich nach § 47 JGG von der Staatsanwaltschaft eingestellte Ermittlungsverfahren wegen räuberischer Erpressung

liege annähernd 25 Jahre zurück. Der Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung lägen Auseinandersetzungen in Wirtshäusern

zugrunde. In einem anderen Fall habe sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Amtsgerichts Tiergarten nötigend

gegenüber einer Hausbewohnerin nach Auseinandersetzungen wegen Lärms geäußert. In einem weiteren Fall habe er sich in alkoholisiertem

Zustand in den frühen Morgenstunden einem Polizeieinsatz in seiner Wohnung widersetzt. Er habe nicht einsehen wollen, etwas

Strafbewehrtes getan zu haben und mitten in der Nacht sechs Polizisten Einlaß in seine Wohnung geben zu sollen. Auch hier

sei Ausgangspunkt eine Beschwerde aus der Nachbarschaft wegen Lärms gewesen. Außer dem Beschwerdeführer selbst, der erhebliche

Verletzungen bei dem Polizeieinsatz erlitten habe, sei niemand verletzt worden.

Randnummer 21

Zusammenfassend ergebe sich, daß bei verfassungsgemäßer Auslegung der einschlägigen Bestimmungen die Voraussetzungen in § 2 DNA-IFG i. V. m. § 81 g Abs. 1 StPO nicht gegeben seien. Selbst wenn man dies anders sähe, könnten die angegriffenen Beschlüsse

aus Gründen der Verhältnismäßigkeit keinen Bestand haben. Die Anlaßtat sei allenfalls dem Bereich mittlerer Kriminalität zuzuordnen.

Danach habe sich der Beschwerdeführer zwölf Jahre lang vollkommen straffrei geführt. Eine Fortwirkung der Anlaßtat über einen

Zeitraum von mehr als zehn Jahren sei angesichts der Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung unverhältnismäßig.

Der Beschluß des Landgerichts lasse vermuten, die Kammer habe den Begriff der Negativprognose dahingehend verkannt, daß es

nicht etwa darauf ankäme, daß eine Wahrscheinlichkeit für die Begehung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung bestehe,

sondern daß schon die Wahrscheinlichkeit jedweder künftiger Straftaten ausreiche. Dies sei mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

unvereinbar.

II.

Randnummer 22

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 23

Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Randnummer 24

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie den Beschluß des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Oktober 2002 zum

Gegenstand hat. Der Beschwerdeführer legt keine Verletzung von Rechten durch diese Entscheidung dar, die im Beschwerdeverfahren

nicht korrigierbar gewesen wäre. Das Landgericht tritt als Beschwerdegericht in den Grenzen des Rechtsmittels an die Stelle

der ersten Instanz. Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen gestützt und es können neue Beweismittel benannt werden.

Randnummer 25

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Zwar sind dem Beschwerdeführer inzwischen Körperzellen in Form einer Speichelprobe

entnommen worden und ist deren molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters abgeschlossen.

Dies läßt indessen ein Rechtsschutzinteresse für die Verfassungsbeschwerde nicht entfallen, denn der Beschwerdeführer bleibt

zumindest durch die Speicherung und Verwendbarkeit des DNA-Identifizierungsmusters belastet.

Randnummer 26

2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch den angegriffenen

Beschluß des Landgerichts Berlin nicht verletzt.

Randnummer 27

Art. 33 VvB gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst

zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Das Grundrecht gewährt

seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten

oder individualisierbaren Daten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 103, 21 (32 f.)). Die Feststellung, Speicherung und Verwendung

des DNA-Identifizierungsmusters greift in das durch Art. 33 VvB verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.

Randnummer 28

Dieses Recht wird indessen nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es kann vielmehr zum Schutz überwiegender Allgemeininteressen

durch Gesetz beschränkt werden (Art. 33 Satz 2 und 3 VvB). Dies ist durch § 2 DNA-IFG i. V. m. § 81 g StPO geschehen. Danach

dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren u. a. demjenigen, der rechtskräftig verurteilt worden

ist, wegen einer noch nicht im Bundeszentralregister oder Erziehungsregister getilgten Straftat von erheblicher Bedeutung

Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Indentifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn wegen

der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht,

daß gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind.

Randnummer 29

Die Regelungen des § 2 DNA-IFG i. V. m. § 81 g StPO sind formell und inhaltlich verfassungsgemäß. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen

Fragen sind entschieden (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 103, 21 (30); zur Verfassung von Berlin: Beschluß vom 31. März 2003

VerfGH 112/02 VerfGE 14, 74 (80 f.)).

Randnummer 30

Vorliegend sind auch die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 DNA-IFG i. V. m. § 81 g StPO im fachgerichtlichen Verfahren

verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 31

Soweit Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen sind, besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs

nur in engen Grenzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen

Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch

den Verfassungsgerichtshof entzogen. Dessen Aufgabe ist es nicht, gerichtliche Entscheidungen wie eine Rechtsmittelinstanz

in jeder Hinsicht auf ihre Übereinstimmung mit dem einfachen Recht zu kontrollieren (Beschlüsse vom 30. Juni 1992 VerfGH

9/92 LVerfGE 1, 7 (8) und 26. Oktober 2000 VerfGH 54/00 -; st. Rspr.). Auch ist der Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt,

einfachrechtlich seine Bewertung an die Stelle derjenigen des Fachgerichts zu setzen. Den Strafgerichten obliegt nicht nur

die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Strafprozeßrechts, sondern auch die Feststellung des entscheidungserheblichen

Sachverhalts sowie die dazu notwendige Würdigung der Beweis- und Ermittlungsergebnisse (BVerfG, NJW 1996, 3071 (3072)). Hierzu

gehört auch die Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers anhand der zugrunde liegenden Akten. Der Verfassungsgerichtshof

kann nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Das ist nur der Fall,

wenn die rechtliche Würdigung des konkreten Sachverhalts die Grenze zur Willkür überschreitet, also rechtlich als schlechthin

unhaltbar zu qualifizieren ist oder wenn sonst eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von Bedeutung und Reichweite des Art. 33 VvB vorliegt, etwa weil es an der für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung notwendigen zureichenden

Sachaufklärung oder an einer tragfähigen Entscheidungsbegründung fehlt.

Randnummer 32

Gemessen an diesem Maßstab ist hier die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 1 DNA-IFG i. V. m. § 81 g StPO

verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist einzuräumen, daß die Beschlußgründe des Landgerichts angesichts der Tatsache,

daß dem Beschwerdeführer die Strafe wegen Diebstahls in fünf schweren Fällen erlassen wurde und er sich seit seiner Verurteilung

im Jahre 1986 zehn Jahre straffrei geführt hat, knapp ausgefallen sind. Die Grenze der Tragfähigkeit wird indessen nicht unterschritten.

Die Begründung beschränkt sich nicht darauf, die sogenannte Katalogtat zu bezeichnen, sondern weist darauf hin, daß die im

Jahre 1984 begangenen Diebstähle in fünf besonders schweren Fällen, denen eine einbezogene Verurteilung wegen gemeinschaftlichen

Diebstahls bereits vorangegangen war, seinerzeit keine für den Beschwerdeführer untypischen Ausnahmetaten darstellten. Das

Gericht hat weiter betont, daß es sich bei dem Seriendiebstahl um fünf jeweils sorgfältig vorgeplante Taten handelte. Wenn

es daraus die Folgerung zog, daß es sich bei den Anlaßtaten um Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 81 g Abs. 1 StPO handelte, und deswegen eine Regelausnahme nicht annehmen wollte, ist das verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Gericht

war, auch wenn die abgeurteilte Tat schon lange zurücklag, nicht gehindert, die im Bundeszentralbzw. Erziehungsregister

nicht getilgten Eintragungen für seine Entscheidung zu verwerten.

Randnummer 33

Auch bezüglich der nach dem Gesetz abzugebenden Negativprognose sind die Ausführungen des Landgerichts recht knapp, unterschreiten

aber auch hier nicht das für eine verfassungsmäßige Tragfähigkeit gebotene Mindestmaß. Das Gericht erstellt seine Prognose

durchaus fallbezogen, wenn es unter Hinweis auf die seit 1996 erfolgten Verurteilungen wegen zweier Körperverletzungen, einer

versuchten Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie auch nach § 153 a StPO eingestellte Strafverfahren wegen

einer vollendeten und einer versuchten gefährlichen Körperverletzung sowie der Bedrohung mit einem Verbrechen zu dem Schluß

kommt, der Beschwerdeführer neige, insbesondere unter Alkoholeinfluß, zu Gewalttätigkeiten. Gleiches gilt für seine Bewertung,

die Taten des Beschwerdeführers aus den letzten Jahren seien nicht mehr dem Bereich der Bagatellkriminalität zuzuordnen. Die

Darlegung der erhöhten Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls ist für die Negativprognose nicht erforderlich (Beschluß vom 21.

März 2003, a. a. O., S. 81; BVerfGE 103, 21 (37) sowie BVerfG, NJW 1996, 3071 (3072)).

Randnummer 34

Das Landgericht war trotz des Beschlusses der Großen Strafkammer des Landgerichts vom 1. Juli 1986, die Vollstreckung der

Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, verfassungsrechtlich nicht gehindert, die Voraussetzungen für eine Maßnahme nach

§ 2 DNA-IFG i. V. m. § 81 g StPO anzunehmen. Denn das für eine Maßnahme nach diesen Vorschriften zuständige Gericht unterliegt

wegen des nach dem Gesetzeszweck unterschiedlichen Prognosemaßstabes keiner rechtlichen Bindung an die von einem anderen Gericht

zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung getroffene Sozialprognose. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr kann deshalb

auch dann gerechtfertigt sein, wenn zuvor eine Strafrestaussetzung zur Bewährung erfolgt war (BVerfGE 103, 21 (36)). Das Gericht,

welches die Entnahme von Körperzellen zwecks molekulargenetischer Untersuchung anordnet, entscheidet aufgrund eines anderen

Maßstabes und spricht eine andere Rechtsfolge aus als das Gericht, das über die Strafaussetzung zu befinden hat. Denn bei

der Prüfung, ob eine Strafe bzw. ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, geht es um die Ahndung eines bereits

begangenen Unrechts, während es sich bei der DNA-Datenanalyse um eine vorbeugende Maßnahme handelt, die den Zweck hat, die

Randnummer 35

Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu erleichtern (Beschluß vom 21. März 2003, a. a. O., S. 82 f.).

Randnummer 36

Der Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung verstößt auch nicht gegen den Verfassungsgrundsatz

der Verhältnismäßigkeit. Zwar mögen die Taten, wegen derer der Beschwerdeführer in den letzten Jahren straffällig geworden

ist, selbst nicht die Schwere der in § 81 g Abs. 1 StPO genannten Straftaten erreichen, doch offenbaren sie eine bedenkliche

Neigung zur Gewaltkriminalität. Abgesehen von der körperlichen Auseinandersetzung mit Polizeibeamten hat der Beschwerdeführer

an zwei aufeinander folgenden Tagen in einem Lokal gänzlich unbeteiligten Gästen und ohne daß es zuvor zu einer Auseinandersetzung

zwischen diesen und ihm gekommen wäre, mit der Faust ins Gesicht geschlagen und einer Mitmieterin, die sich über Lärm beklagte,

mündlich angedroht, ihr "den Schädel einzuschlagen". Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Art. 33 VvB ist wegen

seiner persönlichkeitsrechtlichen Grundlagen ein Grundrecht von besonderem Gewicht, in das einzugreifen nur nach sorgfältiger

Abwägung zulässig ist. Andererseits gilt es auch zu bedenken, daß die Anordnung der Entnahme von Körperzellen und deren molekulargenetischen

Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren keine der Strafahndung dienende repressive Maßnahme darstellt

und mit ihr keine öffentliche Stigmatisierung verbunden ist. Denn eine derartige Maßnahme und die mitermittelten Daten können

nur dem engen Personenkreis bekannt werden, der im Rahmen von Straftaten zu Ermittlungshandlungen ermächtigt ist.

Randnummer 37

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

abzulehnen (§ 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO).

Randnummer 38

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 39

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 33 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 52 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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