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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 01.04.2008 – 203/06

VerfGH Berlin: Verletzung der Gewährleistung des gesetzlichen Richters gem Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE durch zivilgerichtliche Nichtzulassung der Berufung trotz Divergenzlage - Pflicht zur Zulassung der Berufung zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung iSv § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 Alt 3 ZPO
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0401.203.06.0A
Normenkette
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 535 BGB, § 556 Abs. 3 S. 2 BGB, § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ... mehr

Orientierungssatz

1. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich einen Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters iSv Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 101 Abs 1 S 2 GG) rügt, hat sie den-noch mit ihrer Berufung auf das Willkürverbot iSv Art 10 Abs 1 Verf BE hinreichend schlüssig die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes durch die beanstandete Nichtzulassung der Berufung gem §§ 50, § 51 Abs 1 VGHG BE dargelegt (vgl BVerfG, 26.05.2004, 1 BvR 2682/03, DAR 2004, 514).

2a. Die Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Fachgericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (vgl VerfGH Berlin, 02.07.2007, 136/02, Grundeigentum 2007, 1178).

2b. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist im Falle einer Divergenz zulässig. Eine Abweichung iSv § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 Alt 3 ZPO liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts (vgl BGH, 27.03.2003, V ZR 291/02, JZ 2003, 794f).

2c. Hier: Das AG hätte die Berufung nach § 511 Abs 4 S 1 Nr 1 Alt 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulassen müssen, da die Beschwerdeführerin eine rechtserhebliche Abweichung darlegt.

Denn hinsichtlich der Frage, ob der Vermieter den nicht erfolgten Zugang einer rechtzeitig zur Post gegebenen Betriebskostenabrechnung iSv § 556 Abs 3 S 3 BGB zu vertreten hat, liegen abweichende Entscheidungen vor, so dass eine Divergenzlage eindeutig gegeben ist.

Tenor

1. Das Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 14. September 2006 14 C 113/06 verletzt die Beschwerdeführerin insoweit in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin, als in ihm die Berufung nicht zugelassen wurde. Es wird insoweit aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht Köpenick zurückverwiesen.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 24. Oktober 2006 14 C 113/06 ist damit gegenstandslos.

3. ...

4. ...

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Vermieterin einer in Berlin gelegenen Wohnung. Mieterin war vom 1. Mai 2003 bis

zum 30. April 2004 die Beteiligte zu 2.

Randnummer 2

Mit ihrer im Mai 2006 beim Amtsgericht Köpenick erhobenen Klage begehrte die Beschwerdeführerin von der Beteiligten zu 2 die

Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten im Gesamtbetrag von 242,91 EUR. Grundlage waren die für das Jahr 2003 unter dem 22.

Juli 2004 und für das Jahr 2004 unter dem 16. November 2005 erstellten Heizkosten- und Betriebskostenabrechnungen. Die Beteiligte

zu 2 erwiderte auf die Klage, die Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2003 sei ihr erst im Jahr 2005 und damit nicht innerhalb

der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB zugegangen. Den Zugang der Betriebskostenabrechnung 2004 bestritt sie. Vorsorglich erhob

sie daher den Einwand des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach die Geltendmachung der streitgegenständlichen Nachforderungen ausgeschlossen

sei. Die Beschwerdeführerin erwiderte darauf, die Heiz- und Betriebskostenabrechnung 2003 sei am 22. Juli 2004, die Heiz-

und Betriebskostenabrechnung 2004 am 16. November 2005 zur Post gegeben worden. Sie vertrat die Auffassung, dass sie nach

§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB die verspätete Geltendmachung der Heiz- und Betriebskosten jedenfalls nicht zu vertreten habe, da

sie im Allgemeinen darauf vertrauen dürfe, dass ordnungsgemäß aufgegebene und nicht zurückgesandte Sendungen ihren Empfänger

auch erreicht hätten. Vorsorglich bat sie um Zulassung der Berufung, da die hier in Rede stehende Konstellation bei etwa jeder

siebenten in Deutschland versandten Nebenkostenabrechnung gegeben sei und der hier maßgeblichen und soweit ersichtlich bislang obergerichtlich nicht entschiedenen Rechtsfrage damit grundsätzliche Bedeutung zukommen dürfte.

Randnummer 3

Mit Urteil vom 14. September 2006 wies das Amtsgericht die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB sei die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums

mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit der Mitteilung komme es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang beim Mieter an.

Die Beteiligte zu 2 habe den Zugang der Abrechnungen innerhalb der Zwölf-Monats-Frist bestritten. Die Beschwerdeführerin sei

nicht in der Lage gewesen, den rechtzeitigen Zugang zu beweisen. Die Versäumung der Abrechnungsfrist führe nur dann (sc. nicht)

zum Ausschluss der Geltendmachung einer Nachforderung, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten

habe (§ 556 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbs. BGB). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liege keine entschuldigte Verspätung

vor, wenn die Abrechnung rechtzeitig abgesandt worden sei. Der Vermieter müsse sich nämlich das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen

zurechnen lassen. Demzufolge habe es die Beschwerdeführerin zu vertreten, wenn es zu Verzögerungen auf dem Postweg komme oder

wenn die abgesandte Abrechnung den Mieter gar nicht erst erreiche. Die Berufung sei nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache

nach Auffassung des Gerichts keine grundsätzliche Bedeutung habe und auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung diene.

Randnummer 4

Mit ihrer hiergegen erhobenen Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) machte die Beschwerdeführerin geltend: Hinsichtlich ihres Antrags

auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung habe sich das Gericht mit ihrer im Schriftsatz vom 11. Juli 2006

gegebenen Begründung offenbar nicht auseinandergesetzt. Es habe insoweit entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin

nicht zur Kenntnis genommen, sondern nur den Gesetzeswortlaut wiederholt. Bei Berücksichtigung des Vortrags aus dem vorgenannten

Schriftsatz hätte das Gericht dem Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung stattgeben müssen, da zumindest eine Entscheidung (nämlich des LG Potsdam) veröffentlicht

sei, die eine andere Auffassung vertrete.

Randnummer 5

Durch Beschluss vom 24. Oktober 2006 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge mit folgender Begründung zurück: Das Urteil vom

14. September 2006 setze sich in seinen Entscheidungsgründen im Rahmen einer Urteilsbegründung nach § 313a ZPO ausführlich

mit den Argumenten der Klägerin und insbesondere deren rechtlichen Erwägungen im Schriftsatz vom 11. Juli 2006 auseinander,

und zwar auch mit jenen, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Berufungszulassung erforderten.

Zu dieser Einschätzung sei das Gericht allerdings nicht gelangt, da es sich bei § 556 Abs. 3 BGB um ein allgemeines Beweislastproblem

handle und divergierende Entscheidungen der Berufungskammern des Landgerichts Berlin soweit ersichtlich nicht veröffentlicht

seien.

Randnummer 6

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, das Amtsgericht habe, indem es die Berufung nicht zugelassen

habe, ihre Rechte aus Art. 15 Abs. 1 Verfassung von Berlin (VvB), daneben aber auch Art. 10 Abs. 1 VvB (Willkürverbot) sowie

Art. 10, 23 Abs. 1 VvB (allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz i. V. m. der Eigentumsgarantie) verletzt. Zur Frage der Berufungszulassung

enthalte die Urteilsbegründung lediglich die formelhafte Wiederholung des Wortlauts von § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO, aber keine

Subsumtion. Soweit das Amtsgericht im Beschluss vom 24. Oktober 2006 ausgeführt habe, divergierende Entscheidungen der Berufungskammern

des Landgerichts Berlin seien nicht veröffentlicht, stelle dies keine Auseinandersetzung mit den Tatbestandsmerkmalen der

grundsätzlichen Bedeutung und der Fortbildung des Rechts dar. Das Gericht stelle sich mit seiner Entscheidung gegen die obergerichtlichen

Entscheidungen des Landgerichts Potsdam vom 1. September 2005 (GE 2005, 1357) und des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2006

(GE 2006, 1407). Hinsichtlich der Verneinung des Tatbestandsmerkmals der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage

verletze die Nichtzulassung der Berufung auch das Willkürverbot. Die Rechtsfrage, ob der Vermieter eine im Sinn von § 556

Abs. 3 Satz 3 BGB verspätete Geltendmachung von Betriebskosten auch dann zu vertreten habe, wenn er die Abrechnung rechtzeitig

abgeschickt, diese jedoch infolge eines Postversäumnisses den Mieter nicht fristgerecht erreicht habe, weise auch grundsätzliche

Bedeutung auf. Ebenso habe ein Bedürfnis zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bestanden.

Randnummer 7

Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

II.

Randnummer 8

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist, wie sich aus deren Begründung sowie dem Schriftsatz vom 24. August 2007 (Seite 4)

ergibt, nur der Ausspruch des Amtsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung, nicht aber die vom Amtsgericht getroffene

Sachentscheidung.

Randnummer 9

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (nachf. 1.) und begründet (nachf. 2.). Das angefochtene Urteil verletzt das Verfahrensgrundrecht

der Beschwerdeführerin aus Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.

Randnummer 10

1. Die Beschwerdeführerin rügt zwar einen Verstoß der angegriffenen Nichtzulassung der Berufung gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB nicht ausdrücklich. Sie macht aber geltend, dass die Nichtzulassung der Berufung mit dem Willkürverbot (Art. 10 Abs. 1 VvB) unvereinbar sei. Damit spricht sie den rechtlichen Maßstab an, der auch bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 5 Satz 2

VvB gilt und den das Bundesverfassungsgericht für Verfassungsbeschwerden gegen die unterbliebene Zulassung eines Rechtsmittels

heranzieht (Beschlüsse vom 26. Mai 2004, 1 BvR 2682/03 DAR 2004, 514 und 1 BvR 172/04 NJW 2004, 2584). Sie führt weiter

substantiiert aus, warum sich dem Amtsgericht eine Zulassung der Berufung angesichts der vorliegenden Gerichtsentscheidungen

hätte aufdrängen müssen. Die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes ist damit gemessen an den Anforderungen in §§ 50, 51 Abs. 1 VerfGHG hinreichend dargelegt.

Randnummer 11

2. Die in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen

Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Zulassung eines Rechtsmittels oder zur Vorlage an ein anderes

Gericht willkürlich außer Acht lässt (vgl. Beschluss vom 2. Juli 2007 VerfGH 136/02 unter Hinweis auf Beschlüsse vom 19.

Oktober 1995 VerfGH 23/95 LVerfGE 3, 99 und 17. Dezember 1997 VerfGH 112/96 LVerfGE 7, 49). Dies ist hier der Fall.

Das Amtsgericht hätte die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

zulassen müssen.

Randnummer 12

Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 3 ZPO liegt vor, wenn

die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines

anderen Richters desselben Gerichts (Wenzel, in: Münchener Kommentar zur ZPO MK -, 3. Aufl. 2007, § 543 Rn. 13 ff., 14)

oder von einer Entscheidung eines anderen gleichrangigen Gerichts (Rimmelspacher, in: MK a.a.O., § 511 Rn. 78) abweicht. Eine

solche Abweichung ist dann gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als

die Vergleichsentscheidung, also einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden abstrakten

Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht, und auf dieser Abweichung beruht (Beschluss vom 1. September 2006 VerfGH

70/05 juris Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, NJW 2002, 2473 f., JZ 2003, 263 f., 794 f. sowie BVerfG, NJW 2004, 2584). Diese

Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Randnummer 13

Zur Frage, ob der Vermieter den verspäteten oder nicht erfolgten Zugang einer rechtzeitig zur Post gegebenen Betriebskostenabrechnung

i.S. von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu vertreten hat, lagen im Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung veröffentlichte Entscheidungen

des Landgerichts Berlin (GE 2005, 1355), des Landgerichts Potsdam (GE 2005, 1357) und des Amtsgerichts Oldenburg (ZMR 2005,

404) vor, in denen sich dieselbe Rechtsfrage stellte und anders als vom Amtsgericht beantwortet wurde. Damit war eine Divergenzlage

eindeutig gegeben. Eine Zulassung der Berufung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war aber nicht nur objektiv

angezeigt, sondern offenkundig geboten und hätte sich dem Amtsgericht deshalb zwingend aufdrängen müssen. Denn die Entscheidung

des Amtsgerichts Oldenburg wurde in der Ende 2005 erschienenen 65. Auflage des Standardkommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch

von Palandt (§ 556 Rn. 12) nachgewiesen und war damit auch ohne gezielte Rechtsprechungsrecherche in Fachzeitschriften oder

in Datenbanken zu erschließen (vgl. im Übrigen auch den im angegriffenen Urteil selbst herangezogenen Mietrechtskommentar

von Schmidt-Futterer, 8. Aufl. 2003, § 556 BGB Rn. 472).

Randnummer 14

Ob die Berufung auch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 ZPO) hätte zugelassen

werden müssen, kann dahinstehen. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten weiteren Verfassungsverstöße, insbesondere

gegen Art. 15 Abs. 1 VvB (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), kommt es ebenfalls nicht mehr an.

Randnummer 15

Da die Nichtzulassung der Berufung durch das Amtsgericht auf dem festgestellten Verfassungsverstoß beruht, ist das angegriffene

Urteil insoweit gemäß § 54 Abs. 3 VerfGHG aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 BVerfGG im

Umfang der Aufhebung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Gerichts im Anhörungsrügeverfahren

ist damit gegenstandslos (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2008 VerfGH 72/07 -).

Randnummer 16

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 17

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 Verf BE, Art. 10 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 50 VerfGHG BE, § 51 VerfGHG BE, § 53 VerfGHG BE, § 54 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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