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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 22.11.2005 – 195/03

VerfGH Berlin: Teilweise aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen landgerichtliche Abweisung einer Klage auf Rückzahlung von Nebenkostenvorschüssen
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2005:1122.195.03.0A
Normenkette
Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 259 BGB, § 535 BGB, Art. 15 Abs. 1 Verf BE ... mehr

Orientierungssatz

1a. Der Anspruch auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BB (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <117>; st Rspr).

1b. Ein Gehörsverstoß kann der VerfGH Berlin nur dann feststellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass ein Fachgericht seine Pflicht, den Vortrag der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verletzt hat.

1c. Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das Fachgericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt (vgl VerfGH Berlin, 27.09.2002, 63/02 = LVerfGE 13, 53 <59>; st Rspr).

2. Hier:

a. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das LG ist dadurch gegeben, dass das LG trotz der vom Beschwerdeführer (Mieter) mehrfach dargelegten Behauptung, der Vermieter habe ihm die Einsichtnahme der Berechnungsunterlagen für die Nebenkostenabrechnung hinsichtlich der Personalkosten "aus Datenschutzgründen" für den Hauswart generell verweigert stillschweigend davon ausgegangen ist, dass dem Beschwerde-führer die Einsicht in diese Unterlagen tatsächlich ermöglicht worden ist.

b. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, das LG habe zudem einen Gehörsverstoß dadurch begangen, dass es einen Schriftsatz des Vermieters nicht an ihn als Kläger des Mietprozesses übermittelt hat, so dass er hierauf nicht erwidern konnte, ist diese Rüge iSv § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE unsubstantiiert, da er bereits nicht dargelegt hat, dass und warum das Urteil des LG auf dem behaupteten Verstoß beruht.

c. Selbst wenn das LG entsprechend der Behauptung des Beschwerdeführers eine telefonischen Zusage für einen rechtlichen Hinweis zur Frage nach einem Anspruch auf Zusendung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung gemacht hat, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben, da der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre spätestens in der mündlichen Verhandlung nochmals um einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis nachzusuchen.

3a. Die durch Art 15 Abs 5 S 2 Verf BE in Übereinstimmung mit Art 101 Abs 1 S 2 GG verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen Richters ist verletzt, wenn ein Fachgericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht (hier: Revisionsgericht) willkürlich außer acht lässt (vgl BVerfG, 03.11.1992, 1 BvR 137/92, BVerfGE 87, 282 <284f>).

3b. Hier: Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das LG habe nach § 543 Abs 2 Nr 2 ZPO F: 2001-07-27 die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rspr zur Frage zulassen müssen, ob ein Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zu Nebenkostenabrechnungen des Vermieters habe, fehlt es bereits an der Darlegung der behaupteten abweichenden Rechtsprechungspraxis.

Gründe

Randnummer 1

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein in einer Mietrechtssache ergangenes Berufungsurteil

des Landgerichts.

Randnummer 2

Der Beschwerdeführer mietete von der Beteiligten zu 3. zum 1. Februar 1998 eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 129,6 qm

in Berlin-Zehlendorf. Die Mietparteien stritten von Beginn des Mietverhältnisses an in mehreren erst- und zweitinstanzlichen

Verfahren um die Nebenkostenabrechnungen.

Randnummer 3

1) Nachdem der Beschwerdeführer eine geforderte Betriebskostennachzahlung sowie auch den ab 1. November 1999 erhöhten Betriebskostenvorschuss

nicht zahlte, klagte die Beteiligte zu 3. vor dem Amtsgericht Schöneberg 17 C 229/00 A auf Zahlung der rückständigen Beträge.

Auf die Widerklage des Beschwerdeführers verurteilte das Amtsgericht die Beteiligte zu 3. durch Anerkenntnisteilurteil vom

15. September 2000, für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 eine ordnungsgemäße Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

zu erteilen.

Randnummer 4

2) Aus diesem Urteil vollstreckte der Beschwerdeführer gegen die Beteiligte zu 3. Das Amtsgericht verhängte am 5. Februar

2001 sowie am 28. Januar 2002 Zwangsgelder. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. gegen den Zwangsgeldbeschluss vom

28. Januar 2002 wies das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 16. Juli 2002 65 T 34/02 mit der Begründung zurück, das

Amtsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass auch die überarbeitete Heiz- und Warmwasserabrechnung vom 4. Januar 2002

nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

Randnummer 5

3) Die Klage der Beteiligten zu 3. auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Anerkenntnisteilurteil

wies das Amtsgericht Schöneberg 4 C 303/01 durch Urteil vom 11. Dezember 2001 rechtskräftig als unbegründet zurück.

Randnummer 6

4) Im Endurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 17. Mai 2001 im Verfahren 17 C 229/00 A (s. o. 1) stellte das Amtsgericht

u. a. fest, dass die dem Beschwerdeführer unter dem 12. Mai 1999 erteilte Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum

1. Februar 1998 bis 30. Juni 1998 unwirksam, weil nicht ordnungsgemäß sei, da die Beteiligte zu 3. für die Außenbeleuchtung

auch Stromkosten für die Beleuchtung des gesondert vermieteten Parkplatzes umlege. Hinsichtlich der Straßenreinigungskosten

sei die Richtigkeit des Verteilerschlüssels im Streit; insoweit sei die Beteiligte zu 3. ihrer Darlegungs- und Beweispflicht

nicht nachgekommen. Der Verteilerschlüssel für die Kosten des Spielsandaustausches sei willkürlich, da die Kosten für den

Sandaustausch mehrere Grundstücke beträfen. Der Beschwerdeführer habe trotz der Unstimmigkeiten der Betriebskostenabrechnung

jedoch keinen Anspruch auf Neuvornahme der gesamten Abrechnung. Der Streit gehe im Wesentlichen darum, ob und welche Kosten

die Beteiligte zu 3. ansetzen dürfe. Soweit der Beschwerdeführer vorgetragen habe, die Parkplatzbeleuchtung sei nicht anzusetzen,

könne er dies selbst korrigieren, indem er diesen Betrag abziehe. Hinsichtlich der Straßenreinigungskosten könne der Beschwerdeführer

die aus seiner Sicht zutreffenden Kosten selbst errechnen. Bezüglich des Streites um die Lohnkosten des Hausmeisters sowie

der Hausarbeiter sei die Beteiligte zu 3. ebenfalls nicht zur Neuvornahme der Abrechnung, sondern zum Nachweis bzw. zur Auskunft

über die streitigen Positionen verpflichtet.

Randnummer 7

Berufung und Anschlussberufung gegen diese Entscheidung verwarf das Landgericht Berlin 65 S 222/01 durch Urteil vom 22.

Januar 2002 als unzulässig.

Randnummer 8

Infolge dieser Verfahren forderte der Beschwerdeführer von der Beteiligten zu 3. mehrfach nähere Auskünfte und Erklärungen

zu einzelnen Abrechnungspositionen und in diesem Zusammenhang gegen Zusage entsprechender Kostenerstattung die Übersendung

entsprechender Belege, insbesondere zu den Lohnabrechnungen und Stundennachweisen für den Hausmeister sowie die Hausarbeiter

der Beteiligten zu 3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 forderte der Beschwerdeführer die Vermieterin schließlich unter Neuberechnung

der genannten Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 1997 2000 vergeblich zur Rückzahlung eines aus seiner Sicht bestehenden

Guthabens in Höhe von 1.554,54 € auf.

Randnummer 9

5) Im Rahmen des vor dem Amtsgericht Schöneberg wegen einer anderen mietrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer

und der Beteiligten zu 3. anhängigen Klageverfahrens (4 C 145/02 -, mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26. Juni 2002 abgetrennt,

neu: 4/102 C 272/02 -) beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Juni 2002 im Wege der Klageerweiterung die

Verurteilung der Beteiligten zu 3. zur Rückzahlung des von ihm errechneten Gesamtguthabens nicht geschuldeter und zuviel gezahlter

Nebenkosten in Höhe von 1.954,54 €. Nach Teilzahlung in Höhe von 359,81 € beschränkte der Beschwerdeführer seinen Zahlungsanspruch

entsprechend und beantragte hilfsweise gestaffelt die Feststellung der Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnungen und der

Heiz- und Warmwasserabrechnungen für verschiedene Abrechnungsperioden im Zeitraum Juli 1998 bis Juni 2000, die Feststellung,

dass diese Nebenkostenabrechnungen nicht ordnungsgemäß seien, hilfsweise, die Beteiligte zu 3. zur Erstellung entsprechender

und ordnungsgemäßer Nebenkostenabrechnungen zu verurteilen. Ferner beantragte er, die Beteiligte zu 3. zur Erstellung ordnungsgemäßer

Betriebskostensowie Heiz- und Warmwasserabrechnungen für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001 zu verurteilen.

Randnummer 10

Durch Anerkenntnisteilurteil und Teilurteil vom 29. Oktober 2002 verurteilte das Amtsgericht Schöneberg die Beteiligte zu

3. entsprechend ihres Anerkenntnisses zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung sowie einer

ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2001. Hinsichtlich der Zahlungsklage

und Feststellungsanträge wies das Amtsgericht die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Beschwerdeführer habe

ein Guthaben aus den von ihm aufgeführten Nebenkostenabrechnungen nicht substantiiert darlegen können. Seine Berechnungen

würden insbesondere hinsichtlich der Kosten für die zusätzlichen Arbeiten der Hausarbeiter bei Winterdienst, Hausreinigung

und Gartenpflege sowie bei den Hauswartskosten nicht auf einer Überprüfung der dazu gehörigen Belege der Beteiligten zu 3.,

sondern auf Vermutungen beruhen. Der Umfang der Umlagefähigkeit, insbesondere die Frage der Erforderlichkeit zusätzlicher

Arbeiten und die Wirtschaftlichkeit, lasse sich nur aus den Unterlagen der Beteiligten zu 3., die Lohnstundennachweise mit

entsprechenden Tätigkeitsnachweisen führe, feststellen. Art und Umfang der Tätigkeiten des Hauswarts ergäben sich aus dem

Hauswartsdienstvertrag selbst oder entsprechender Anlagen. Die Beteiligte zu 3. sei verpflichtet, auch in diese Unterlagen

Einsicht zu gewähren. Die Umlage der vom Beschwerdeführer monierten Kosten für den Spielsandaustausch auf dem gesamten Grundstück

für alle Mieter der darauf befindlichen Miethäuser sei nicht unbillig. Es sei durchaus wahrscheinlich, dass die Kinder sich

nicht auf den zu ihrem Gebäude gehörenden Spielplatz beschränkten. Sofern die Beleuchtung nicht nur den Parkplatz, sondern

partiell auch den Weg zur Haustür beleuchte, seien die entsprechenden Stromkosten auf alle Mieter umlegbar.

Randnummer 11

Der Beschwerdeführer könne sich nicht darauf berufen, dass die Beteiligte zu 3. die Übersendung von Kopien der Belege verweigert

habe. Der Beschwerdeführer verlange eine Vielzahl von Kopien. In der mündlichen Verhandlung habe die Beteiligte zu 3. demonstriert,

dass allein die Abrechnungen über die Lohnstunden der Hausarbeiter mehrere Ordner füllten. Der Beschwerdeführer habe zudem

in diesem Termin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Belege einzusehen. Im Übrigen seien bei einem derartigen

Umfang der Unterlagen die Fertigung von Kopien und deren Übersendung nicht mehr zweckmäßig und zumutbar. Die Feststellungsanträge

seien unzulässig. Der Beschwerdeführer habe kein rechtliches Interesse an der Feststellung der "Unwirksamkeit" oder der nicht

ordnungsgemäßen Erstellung der von ihm benannten Nebenkostenabrechnungen. Der Beschwerdeführer könne etwaige Guthaben aus

fehlerhaften Abrechnungen mit der Leistungsklage geltend machen.

Randnummer 12

6) Der Beschwerdeführer legte Berufung gegen das Urteil ein 63 S 416/02 -. Zur Begründung trug er vor, der geltend gemachte

Zahlungsanspruch resultiere aus der Umsetzung des Urteils des Amtsgerichts Schöneberg vom 17. Mai 2001, das ihn darauf verwiesen

habe, die vom Vermieter erteilte Abrechnung selbst zu korrigieren, indem er die unzulässigen und überhöht angesetzten Positionen

herausrechne bzw. auf das zulässige Maß reduziere und insoweit Rückforderungsansprüche geltend mache. Da die Beteiligte zu

3. auch die nachfolgenden Betriebskostenabrechnungen mit denselben strukturellen Mängeln erstellt habe, habe der Beschwerdeführer

die Leitmaximen des Urteils vom 17. Mai 2001 auch auf die weiteren Betriebskostenabrechnungen angewandt und mache auch insofern

Rückzahlungsansprüche geltend.

Randnummer 13

Die von ihm bei der Beteiligten zu 3. mehrfach angeforderten Auskünfte und Belegkopien zu den Nebenkostenabrechnungen seien

nicht erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch Anspruch auf Übersendung der entsprechenden Belegkopien gegen Kostenerstattung.

Der Beschwerdeführer habe sich auch deshalb zur Anforderung von Kopien veranlasst gesehen, weil die Beteiligte zu 3. schon

im vorangegangen Verfahren Belege eingereicht hätte, die z. T. unstimmig gewesen seien. Nur durch Vorlage von Belegkopien

gegen Kostenerstattung könne der Beschwerdeführer daher die Belege sorgfältig und im gebotenen Umfang prüfen und Rückfragen

durchführen. Dies sei bei einer bloßen Einsichtnahme in den Räumen der Beteiligten zu 3. nicht möglich. Die Belegeinsicht

in den Räumen der Beteiligten zu 3. sei für den Beschwerdeführer auch unzumutbar, nachdem die Beteiligte zu 3. dem Beschwerdeführer

das Mietverhältnis unberechtigterweise fristlos gekündigt habe.

Randnummer 14

Zudem habe die Beteiligte zu 3. die Offenlegung der tatsächlichen Personalkosten für den Hauswart und die Hofarbeiter bisher

abgelehnt und dafür Datenschutzbedenken vorgetragen. Insoweit wolle die Beteiligte zu 3. dem Beschwerdeführer nicht einmal

ein Einsichtsrecht in ihren Räumen gewähren. Dies habe der Vertreter der Beteiligten zu 3. am 20. September 2002 in der mündlichen

Verhandlung vor dem Amtsgericht bekräftigt. Solange die Beteiligte zu 3. sich jedoch weigere, Auskunft über die tatsächlichen

Lohnkostensätze zu erteilen und auch künftig jegliche Belegeinsichtsnahme kategorisch ablehne, verstoße sie gegen ihre Pflicht

zur Rechenschaftslegung aus § 259 BGB. Der Beschwerdeführer habe die Beteiligte zu 3. unter Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts

nochmals um Einsicht in die entsprechenden Unterlagen gebeten, was diese mit Schreiben vom 26. November 2002 erneut abgelehnt

habe. Dem Beschwerdeführer sei es daher nicht möglich, die Überprüfung der tatsächlichen Personalkosten vorzunehmen, zumal

sich diese nach Angaben der Beteiligten zu 3. auch nicht an den tatsächlich angefallenen Lohnkosten, sondern an vom Bundesfinanzministerium

bundeseinheitlich festgesetzten Durchschnittsätzen orientiere.

Randnummer 15

Das Amtsgericht habe den Vortrag des Beschwerdeführers zu zahlreichen entscheidungserheblichen Punkten ignoriert und sei auf

keines seiner mannigfachen Beweisangebote eingegangen. Damit habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör

verletzt. Zudem habe das Amtsgericht rechtskräftige Gerichtsentscheidungen des Amtsgerichts Schöneberg und des Landgerichts

Berlin ignoriert. Ferner habe es verkannt, dass sich die Beteiligte zu 3. geweigert habe, eine Einsichtnahme in den Hausdienstvertrag

zu gewähren.

Randnummer 16

Mit Urteil vom 12. September 2003 wies das Landgericht die Berufungen des Beschwerdeführers gegen das am 29. Oktober 2002

verkündete Teilurteil und das am 10. Dezember 2002 verkündete Kostenschlussurteil des Amtsgerichts Schöneberg zurück. Er habe

keinen Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung eines Teils der von ihm geleisteten Nebenkostenvorschüsse. Es könne insoweit

dahin stehen, ob die von der Beteiligten zu 3. erstellten und geänderten Abrechnungen für die im Streit befindlichen Nebenkostenabrechnungen

inhaltlich richtig seien. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, dass die von ihm gezahlten Nebenkosten nicht tatsächlich

in dieser Höhe entstanden seien. Als Mieter sei er gehalten, anhand gegebener Anhaltspunkte die Mindesthöhe der tatsächlich

entstandenen Nebenkosten zu schätzen und annäherungsweise vorzutragen. Soweit er die von der Beteiligten zu 3. erstellten

Abrechnungen für inhaltlich falsch halte, genüge es nicht, die von ihm beanstandeten Positionen außer Ansatz zu lassen oder

um einen pauschalen Betrag zu vermindern. Das Bestreiten des Kostenansatzes durch den Mieter sei vielmehr unsubstantiiert

und damit rechtlich unerheblich, wenn er nicht zuvor die Berechnungsunterlagen eingesehen habe. Im Rahmen der der Beteiligten

zu 3. obliegenden Rechnungslegung gemäß § 259 BGB seien Belege grundsätzlich nur vorzulegen, nicht in Ablichtung zu übersenden.

Dem Beschwerdeführer stehe ein Anspruch auf Überlassung von Kopien auch nicht aus § 242 BGB zu. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten der Beteiligten zu 3. lägen in diesem Zusammenhang nicht vor. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass einem erheblichen

Aufwand des Beschwerdeführers zur Wahrnehmung seines Einsichtsrechts eine nur geringe Belastung des Vermieters mit der Übersendung

von Ablichtungen gegenüberstehe. In der Regel sei es für einen Mieter zumutbar, sich in das Büro einer in Berlin befindlichen

Hausverwaltung zu begeben, um nach Sichtung der Unterlagen gezielt zu entscheiden, von welchen er Kopien benötigte, die dann

von der Hausverwaltung gegen Kostenerstattung gefertigt würden. Im vorliegenden Fall begehre der Beschwerdeführer die Überprüfung

einer Vielzahl von Belegen; es liege nicht fern, dass es unter diesen Umständen bereits im Rahmen einer Übersendung von Ablichtungen

zu weiteren Unklarheiten über Art und Umfang der Belege komme, die bei einer Einsicht vor Ort ggf. gleich zu beseitigen seien.

Randnummer 17

Auch der Hilfsantrag des Beschwerdeführers, der auf Erstellung von ordnungsgemäßen Betriebskosten- und Heizkostenabrechnungen

durch die Beteiligte zu 3. gerichtet sei, habe keinen Erfolg, da die Beteiligte zu 3. für die bezeichneten Zeiträume entsprechende

Abrechnungen erstellt habe, die jeweils eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe des zugrunde gelegten Verteilerschlüssels,

die Berechnung des Anteils des Mieters und den Abzug der Vorauszahlungen enthielten. Auch in diesem Zusammenhang könne dahinstehen,

ob die Abrechnungen inhaltlich richtig seien. Hierauf bestehe kein Anspruch des Beschwerdeführers. Es liege vielmehr bei diesem,

hieraus und ggf. nach Einsicht in die Unterlagen die entsprechenden Schlüsse zu ziehen und etwaige Ansprüche zu begründen

und geltend zu machen.

Randnummer 18

Die Revision sei nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen gewesen. Es handele sich bei der Abwägung der Zumutbarkeitserwägungen

um eine von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwerfe.

Randnummer 19

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 7, Art. 10 Abs.1, Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1, hilfsweise Art. 15 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung von Berlin (VvB) durch das Landgericht und das

Amtsgericht.

Randnummer 20

a) So habe das Landgericht das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nach Art. 15 Abs. 1 VvB verletzt, indem

es wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers zu entscheidungserheblichen Aspekten ignoriert habe:

Randnummer 21

aa) Das Landgericht stütze seine Entscheidung u. a. darauf, der Beschwerdeführer hätte zur Begründung seiner Einwendungen

zuvor in die bei der Beteiligten zu 3. vorhandenen Unterlagen Einsicht nehmen müssen, wobei außer Acht gelassen sei, dass

die Beteiligte zu 3. die Einsicht hinsichtlich der bedeutsamsten strittigen Posten der Abrechnung (Lohnkosten des Hausmeisters

und der Hausarbeiter) wie mehrfach vorgetragen worden sei auch in ihren eigenen Räumlichkeiten kategorisch abgelehnt habe.

Randnummer 22

bb) Zudem habe das Landgericht einen dem Beschwerdeführer zugesagten rechtlichen Hinweis zu einer entscheidenden Fragestellung

unterlassen: So habe der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers den Vorsitzenden Richter des Landgericht am 14. März

2003 angerufen, um zu erfahren, ob das Landgericht die Auffassung des Amtsgerichts teile, dass es für den Mieter kein Recht

auf Zusendung von Belegkopien gebe. Für diesen Fall hätte der Beschwerdeführer noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem

Landgericht einen Belegeinsichtstermin bei der Beteiligten zu 3. vereinbart. Der Vorsitzende des Landgerichts habe zugesagt,

einen entsprechenden rechtlichen Hinweis frühzeitig zu geben, falls das Landgericht die Auffassung des Amtsgerichts teilen

sollte. Bis zur mündlichen Verhandlung habe es jedoch keinen solchen Hinweis gegeben, so dass der Beschwerdeführer davon ausgegangen

sei, das Landgericht sei ebenso wie die herrschende Meinung der Auffassung, dass dem Mieter alternativ zum Belegeinsichtsrecht

auch ein Recht auf Zusendung von Kopien der Abrechnungsunterlagen gegen Kostenerstattung zustehe. Die auf die gegenteilige

Ansicht gestützte Entscheidung des Landgerichts stelle daher eine Überraschungsentscheidung dar.

Randnummer 23

cc) Das Landgericht sei ferner nicht auf die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen, wonach ihm wegen der fristlosen

Kündigung durch die Beteiligte zu 3. wegen angeblicher "Zerrüttung" sowie wegen deren früheren irreführenden Verhaltens bei

der Belegpräsentation eine Belegeinsicht in ihren Büroräumen nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden könne.

Randnummer 24

Auch weiterer entscheidungserheblicher Vortrag, etwa zur Bildung einer unzulässigen Wirtschaftseinheit im Bereich der Heizkostenabrechnungen

oder zur Praxis der Beteiligten zu 3., bei den Wertansätzen für den Hausmeister und die Hausarbeiter von den tatsächlichen

Personalkosten erheblich abzuweichen, sei wie auch schon zuvor im Urteil des Amtsgerichts übergangen worden.

Randnummer 25

dd) Ebenfalls ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 VvB liege darin, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer sowie seinem Prozessbevollmächtigten

den antragsenthaltenden Schriftsatz der Gegenseite vom 6. Januar 2003 vorenthalten habe. Der Inhalt dieses Schriftsatzes

sei bis heute nicht bekannt; daher habe hierauf auch nicht erwidert werden können.

Randnummer 26

ee) Ebenso hätte das Landgericht nicht ohne ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen auf die "tatsächlichen

Feststellungen" im Urteil des Amtsgerichts Bezug nehmen dürfen.

Randnummer 27

b) Ferner verstoße das Urteil des Landgerichts gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB, denn das Gericht habe sich

bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dies werde u. a. durch eine Äußerung des Vorsitzenden Richters

der Kammer belegt, der gegenüber einem Rechtsreferendar im Zusammenhang mit dem Verfahren den Beschwerdeführer als "Querulanten"

und dessen "lange Schriftsätze" als "Unverschämtheit" bezeichnet habe, die man gar nicht lesen könne.

Randnummer 28

c) Einen Verstoß gegen die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bindung der Rechtsprechung an Recht und Gesetz und damit zugleich

gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 7 VvB stelle es dar, dass sowohl

das Amtsgericht als auch das Landgericht frühere rechtskräftige Entscheidungen des Amtsgerichts Schöneberg (17 C 229/00 A)

sowie des Landgerichts Berlin (65 T 34/02) zu Fragen der Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnungen ignoriert hätten. Darin liege

zugleich eine Verletzung des Schutzbereichs des Art. 23 Abs. 1 VvB.

Randnummer 29

d) Mit der Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil habe das Landgericht zudem gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verstoßen.

Seine Auffassung, dass grundsätzlich kein Anspruch des Mieters auf Zusendung von Belegkopien zu Nebenkostenabrechnungen bestehe,

widerspreche der ganz herrschenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung. Dem Landgericht hätte sich daher die Notwendigkeit

einer Revisionszulassung aufdrängen müssen, um die von § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geforderte einheitliche Rechtsprechung zu dieser

grundsätzlichen Frage sicher zu stellen.

Randnummer 30

e) Dem Urteil des Landgerichts fehlten überdies schon elementare Mindestvoraussetzungen eines Urteils wie die Anträge der

Parteien und die Darstellung des Tatbestandes. Unerklärlich sei auch, um was es sich bei dem Verfahren mit dem Aktenzeichen

63 S 26/03 handele, das in der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2003 mit dem hier zugrunde liegenden Verfahren verbunden

worden sei.

Randnummer 31

Die Beteiligten haben gemäß § 53 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Randnummer 32

II. Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde

teils unzulässig, teils unbegründet.

Randnummer 33

1. Das Urteil des Landgerichts verletzt, indem es entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers zur Frage, ob und

in welchem Umfang dieser die Möglichkeit der Einsicht in die Berechnungsunterlagen der Beteiligten zu 3. zu den Personalkosten

des Hausmeisters sowie der Hausarbeiter besaß, unberücksichtigt gelassen hat, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches

Gehör.

Randnummer 34

Der Anspruch auf rechtliches Gehör, der in Art. 15 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet wird,

verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl.

Beschluss vom 16. November 1995 VerfGH 48/94 LVerfGE 3, 113 <117> m. w. N., st. Rspr.). Er gewährt zwar keinen Schutz

dagegen, dass das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise

unberücksichtigt lässt. Das Gericht muss sich in den Entscheidungsgründen auch nicht mit jedem Einzelvorbringen auseinandersetzen;

vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch

zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts ist jedoch dann feststellbar, wenn im Einzelfall besondere

Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen oder Rechtsausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht

zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden sind; ein solcher Umstand ist gegeben, wenn das

Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen

nicht Stellung nimmt (vgl. Beschlüsse vom 16. November 1995, a. a. O., S. 116 f., vom 22. Mai 1997 VerfGH 34/97 LVerfGE

6, 80 <82>, vom 24. August 2000 VerfGH 73/99 NZM 2001, 87, 88 m. w. N. und vom 27. September 2002 VerfGH 63/02, 63 A/02

LVerfGE 13, 53 <59>).

Randnummer 35

Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Das Landgericht hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung

eines Teils der von ihm geleisteten Betriebskostenvorschüsse im Wesentlichen wie schon das Amtsgericht mit der Begründung

verneint, das Bestreiten des Kostenansatzes durch den Beschwerdeführer sei unsubstantiiert und deshalb unerheblich, weil er

nicht zuvor die den angegriffenen Betriebskostenabrechnungen zugrunde liegenden Berechnungsunterlagen eingesehen habe; es

könne somit dahinstehen, ob die Abrechnungen inhaltlich richtig seien. Bei dieser rechtlichen Würdigung hätte sich das Landgericht

ausdrücklich mit dem vom Beschwerdeführer mehrfach im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwand befassen müssen,

ihm werde von der Beteiligten zu 3. die Einsicht in wesentliche Teile der Berechnungsunterlagen, nämlich in die Lohn- und

Gehaltsnachweise für den Hauswart sowie die Hof- und Hausarbeiter, grundsätzlich - und zwar aus Datenschutzgründen verweigert.

Der Beschwerdeführer hat in seinem die Berufung begründenden Schriftsatz vom 20. Februar 2003 sowie im Schriftsatz vom 5.

August 2003 dargelegt, dass sich die Weigerung der Beteiligten zu 3. insofern nicht nur darauf beschränke, dem Beschwerdeführer

entsprechende Kopien zu übersenden. Der Beschwerdeführer hat zum Beleg hierfür seinen Schriftwechsel aus dem November 2002

mit der Beteiligten zu 3. beigefügt, woraus sich ergibt, dass die Beteiligte zu 3. den Hauswartdienstvertrag "aus datenschutzrechtlichen

Gründen" dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis geben könne, stattdessen eine Kopie der Tätigkeitsdarstellung und -bewertung

übersandt hat. Die Beteiligte zu 3. hat sich im Schriftsatz vom 12. Mai 2003 dahin gehend eingelassen, ihre Bedenken gegen

eine "Übersendung einer Kopie des Hauswartdienstvertrages" seien nicht unbegründet; vor dem Hintergrund des "Vorgehens" des

Beschwerdeführers gegen den Hausmeister dürfte von der Beteiligten zu 3. nicht geschuldet sein, personenbezogene Daten des

Hausmeisters "im Wege der Übersendung des Hauswartdienstvertrages zu übermitteln". Da der Beschwerdeführer darauf im Schriftsatz

vom 5. August 2003 seine Einschätzung bekräftigte, die Weigerung der Beteiligten zu 3. zu einer entsprechenden Einsichtnahme

beschränke sich nicht auf die Übersendung von Kopien, sondern auch auf die Einsichtnahme in den Büroräumen der Beteiligten

zu 3., hätte das Landgericht jedenfalls nicht stillschweigend, ohne Befassung mit den Darlegungen des Beschwerdeführers und

Würdigung des Schriftwechsels aus dem November 2002, in seiner Entscheidung ohne weiteres davon ausgehen dürfen, dem Beschwerdeführer

werde von der Beteiligten zu 3. die Einsicht auch in die die Lohnkosten enthaltenden Vertragsunterlagen des Hausmeisters sowie

der Haus- und Hofmitarbeiter tatsächlich ermöglicht, wie dies insbesondere aus Seite 4 des Urteils deutlich wird.

Randnummer 36

Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Lohn- und Gehaltsunterlagen des Hausmeisters sowie der Haus- und Hofmitarbeiter

von der Beteiligten zu 3. überhaupt gewährt werde, war auch erheblich. Die Ausführungen des Landgerichts zu dem aus seiner

Sicht nicht bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Übersendung von Kopien legen erkennbar die unmittelbare Einsichtnahmemöglichkeit

des Beschwerdeführers in alle relevanten Belegunterlagen in den Büroräumen der Beteiligten zu 3. zugrunde. Wenn das Landgericht

nach entsprechender Würdigung des Vortrages der Parteien jedoch davon ausgegangen wäre, dem Beschwerdeführer werde die Einsicht

in wesentliche Teile der für den Klageanspruch maßgeblichen Berechnungsunterlagen von der Beteiligten zu 3. generell vorenthalten,

erscheint fraglich, ob es auch dann noch von einer Unsubstantiiertheit des Bestreitens der entsprechenden Kostenansätze durch

den Beschwerdeführer ausgegangen wäre. Möglich erscheint jedenfalls eine rechtliche Beurteilung, wonach im Fall verweigerter

Einsicht in Berechnungsunterlagen vom Mieter weitaus geringere Anforderungen, ggf. bloße Schätzungen der entsprechenden Betriebskostenanteile

oder sogar pauschale Kürzungen und Herausrechnungen, an die Darlegung eines Rückforderungsanspruchs zu stellen sind (vgl.

dazu Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl. 2003, Rn. 539 zu § 556 BGB).

Randnummer 37

2. Ohne Erfolg bleibt die Verfassungsbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch

das Urteil des Landgerichts auch mit der Begründung rügt, das Gericht sei auf seinen Vortrag, ihm sei generell die Einsichtnahme

in Berechnungsunterlagen in den Räumen der Beteiligten zu 3. wegen einer behaupteten "Zerrüttung" des Vertragsverhältnisses

und wegen vorangegangener Vorlage falscher Belege durch die Beteiligte zu 3. nicht zumutbar, nicht eingegangen.

Randnummer 38

Das Landgericht hat sich in dem angegriffenen Urteil mit einem möglichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Übersendung von

Kopien der Berechnungsunterlagen aus Treu und Glauben dies schließt gerade auch Zumutbarkeitserwägungen ein -gemäß § 242

BGB befasst und ihn deshalb verneint, weil keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beteiligten zu

3. vorlägen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht bei dieser Würdigung die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe

nicht erwogen hat. Verfassungsrechtlich besteht kein Anspruch wie oben ausgeführt -, dass das Gericht in den Gründen seines

Urteils zu jedem Einzelvorbringen ausdrücklich Stellung nimmt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten

"Zerrüttung" auch gegenüber dem Landgericht nicht näher dargelegt hat, warum ihm deshalb nicht gleichwohl die Einsichtnahme

in die Berechnungsunterlagen in den Geschäftsräumen der Beteiligten zu 3. möglich gewesen sein sollte. In der Verfassungsbeschwerde

hat der Beschwerdeführer sogar angegeben, dass er bei Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises durch das Landgericht

zur Vereinbarung eines Belegeinsichtstermines bei der Beteiligten zu 3. bereit gewesen wäre.

Randnummer 39

Zum anderen hat das Landgericht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers auch nicht dadurch verletzt, dass es in den Urteilsgründen

nicht ausdrücklich erwogen hat, ob dem Beschwerdeführer wegen des behaupteten irreführenden Verhaltens der Beteiligten zu

3. bei früherer Vorlage von Belegen eine Einsicht in den Büroräumen nicht zumutbar gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer

ausreichend Gelegenheit hätte haben müssen, die eingesehenen Belege ggf. mit Hilfe Dritter auf Richtigkeit nachprüfen

zu können. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, es erscheine zumutbar, dass ein Mieter sich in das Büro der Hausverwaltung

zwecks Einsichtnahme in die Belege begebe, um nach Sichtung der Unterlagen gezielt zu entscheiden, von welchen er Kopien benötige,

die dann von der Hausverwaltung gegen Kostenerstattung gefertigt würden. Damit ist das Landgericht auf den Einwand des Beschwerdeführers

in ausreichender Weise eingegangen, denn es hat mit seiner Begründung klar gemacht, dass dem Beschwerdeführer eine ausreichende

Überprüfung der ihn interessierenden Belege auch bei Einsichtnahme und Kopienanfertigung vor Ort möglich sei.

Randnummer 40

Die Rüge, das Landgericht habe weiteren entscheidungserheblichen Vortrag des Beschwerdeführers "übergangen", ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer hätte insofern konkret und substantiiert vortragen müssen, warum das Landgericht trotz seiner rechtlichen

Bewertung, dass ohne Einsichtnahme in die Belegunterlagen keine berücksichtigungsfähigen Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnungen

durch den Beschwerdeführer vorlägen, in eine Sachprüfung hinsichtlich der Berechtigung einzelner Kostenpositionen hätte einsteigen

müssen. An dieser notwendigen Begründung der Verfassungsbeschwerde mangelt es jedoch.

Randnummer 41

3. Die Rüge, es stelle einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar, dass dem Beschwerdeführer ein Schriftsatz der Beteiligten

zu 3. vom 6. Januar 2003 nicht übermittelt worden sei, so dass hierauf nicht habe erwidert werden können, ist bereits unzulässig.

Der Beschwerdeführer hat bereits nicht dargelegt, dass und warum das Urteil auf dem behaupteten Verstoß beruhen kann. Dieser

Vortrag wäre ihm auch möglich gewesen, denn er hätte zum Zweck der Vorbereitung und Begründung seiner Verfassungsbeschwerde

Akteneinsicht in die Verfahrensakten des Landgerichts nehmen können.

Randnummer 42

Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet gewesen, da der genannte Schriftsatz lediglich den dem Beschwerdeführer ohnehin

durch den übrigen Schriftwechsel des Berufungsverfahrens bekannten Antrag der Beteiligten zu 3. auf Zurückweisung der Berufung

und damit keinen aus Sicht des Beschwerdeführers erwiderungsfähigen besonderen Sach- oder Rechtsvortrag enthielt.

Randnummer 43

4. Unzulässig ist ferner die Rüge, das Landgericht habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers dadurch verletzt, dass

es entgegen einer telefonischen Zusage des Vorsitzenden der Kammer vor der Urteilsverkündung keinen rechtlichen Hinweis auf

seine Beurteilung der Frage nach einem generellen Anspruch des Beschwerdeführers auf Zusendung von Belegkopien gegeben habe.

Abgesehen davon, dass der Vorsitzende Richter der Kammer in seiner Stellungnahme gegenüber dem Verfassungsgerichtshof plausibel

dargelegt hat, dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers keine derartige verbindliche Zusage gegeben zu haben, steht

der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde insoweit bereits der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs. 2 Satz 1

VerfGHG) entgegen. Wenn der Beschwerdeführer dem Telefongespräch eine Zusage für einen rechtlichen Hinweis entnommen hätte,

wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig, also spätestens in der mündlichen Verhandlung beim Gericht nachzufragen,

ob und wie es die Rechtslage zu dieser Frage vorläufig abschätzt und ggf. mit Hinweis auf die vermeintliche Zusage um

Schriftsatznachlass zu bitten, um ergänzend vorzutragen. Dass eine solche Nachfrage erfolgt wäre, wird vom Beschwerdeführer

nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung. Damit aber hat der Beschwerdeführer

nicht alles ihm verfassungsrechtlich Zumutbare unternommen, um eine aus seiner Sicht ggf. drohende Verletzung seines Grundrechts

auf rechtliches Gehör zu vermeiden.

Randnummer 44

5. Unzulässig sind die Rügen, dem Urteil des Landgerichts fehlten bereits "elementare Mindestvoraussetzungen" eines Urteils

wie die Anträge der Parteien und die Darstellung des Tatbestandes. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, welches Grundrecht

der Beschwerdeführer hierdurch für verletzt hält und ob und in welcher Weise das Urteil darauf beruht. Im Übrigen verkennt

der Beschwerdeführer, dass das Landgericht ausweislich der Gründe von der Regelung des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gebrauch gemacht

hat, wonach auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden kann.

Randnummer 45

6. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Urteil des Landgericht verstoße gegen das Willkürverbot des Art. 10 Abs. 1 VvB, weil

sich das Gericht bei seiner Entscheidung von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen. Soweit sich der Beschwerdeführer zum

Beleg hierfür auf angebliche Äußerungen des Vorsitzenden Richters der Kammer stützt, wonach dieser den Beschwerdeführer als

"Querulanten" bezeichnet habe, dessen "lange Schriftsätze" eine "Unverschämtheit" darstellten, die man gar nicht lesen könne,

ist zum Einen die Richtigkeit dieser Behauptung wegen des zu beachtenden Beratungsgeheimnisses nicht zu verifizieren und wäre,

wenn sie außerhalb der Beratung gefallen wäre, auch kein Beleg dafür, dass das Urteil, das eine Kollegialentscheidung ist,

tatsächlich auf sachfremden Erwägungen der die Entscheidung tragenden Mehrheit beruht. Der Beschwerdeführer bewegt sich daher

im Bereich bloßer Mutmaßungen.

Randnummer 46

7. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde ferner, soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe wegen Nichtzulassung

der Revision gegen Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB verstoßen.

Randnummer 47

Die in Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB in Übereinstimmung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Gewährleistung des gesetzlichen

Richters ist verletzt, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer acht lässt

(vgl. Beschlüsse vom 19. Oktober 1995 VerfGH 23/95 LVerfGE 3, 99 <103> und vom 17. Dezember 1997 VerfGH 112/96 LVerfGE

7, 49 <54>; vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 76, 93 <96>; 87, 282 <284 f.>).

Randnummer 48

Diese Voraussetzung ist von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan worden. Soweit er vorträgt, das Landgericht

habe nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO a. F. die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung über die Frage zulassen

müssen, ob ein Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zu Nebenkostenabrechnungen gegen den Vermieter

habe, fehlt es bereits an der Darlegung der behaupteten abweichenden Rechtsprechungspraxis in der Verfassungsbeschwerde. Der

bloße Bezug auf die Verfahrensakten des Landgerichts und darin enthaltene Schriftsätze genügt für die Substantiierung der

Verfassungsbeschwerde nicht. Es ist nicht die Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, die Verfahrensakten nach entsprechendem

Vortrag durchzusehen, zumal auch die vom Beschwerdeführer der Verfassungsbeschwerde beigefügten Anlagen einen entsprechenden

Schriftsatz nicht enthalten.

Randnummer 49

8. Keinen Erfolg hat die Verfassungsbeschwerde ihre Zulässigkeit insoweit unterstellt ferner, soweit der Beschwerdeführer

rügt, das Landgericht habe die Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 7 VvB sowie aus Art. 23 Abs. 1 VvB dadurch verletzt,

dass es frühere rechtskräftige Entscheidungen des Amtsgerichts Schöneberg und der 65. Kammer des Landgerichts Berlin zur Wirksamkeit

der Nebenkostenabrechnungen ignoriert habe.

Randnummer 50

Soweit die vom Beschwerdeführer im hier streitigen Verfahren geltend gemachten Rückforderungsansprüche andere Berechnungszeiträume

für Nebenkosten betrafen als die genannten früheren Entscheidungen, bestand schon wegen der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände

keine formale Bindung des Landgerichts an frühere Entscheidungen.

Randnummer 51

Dies gilt auch hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 1. Juli 1998 bis 30. Juni

1999. Trotz der Identität des Abrechnungszeitraums war das Landgericht schon deshalb nicht an das rechtskräftige Urteil des

Amtsgerichts Schöneberg vom 15. September 2000 gebunden, weil es über eine spätere und korrigierte Abrechnung der Beteiligten

zu 3. vom 4. Januar 2002 bezüglich dieses Abrechnungszeitraums zu entscheiden hatte.

Randnummer 52

Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das angegriffene Urteil des Landgerichts, soweit die Verfassungsbeschwerde Erfolg hat, aufzuheben

und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Landgericht zurückzuverweisen.

Randnummer 53

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 54

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 15 Verf BE, Art. 10 Verf BE, Art. 23 Verf BE, Art. 7 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 49 VerfGHG BE, § 53 VerfGHG BE, § 54 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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