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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 01.11.2011 – 185/10, 186/10

VerfGH Berlin: Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör iSv Art 15 Abs 1 Verf BE durch Nichtbeachtung der herrschenden Meinung zur Frage der Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten gem § 91 Abs 1 S 1 ZPO einer nicht anwaltlich vertretenen Partei - - Anhörungsrügenbeschluss ist nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2011:1101.185.10.0A
Normenkette
Art. 103 Abs. 1 GG, § 95 Abs. 2 Halbs 2 BVerfGG, Art. 15 Abs. 1 Verf BE, § 54 Abs. 3 VerfGHG BE, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO ... mehr

Orientierungssatz

1. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Beschlüsse richten, mit denen die Anhörungsrügen (§ 321a ZPO) zurückgewiesen worden sind. Entscheidungen im Anhörungsrügeverfahren sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. Denn sie lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die Selbstkorrektur der Fachgerichte unterbleibt (vgl VerfGH Berlin, 30.06.2009, 5/09). (Rn.10)

2a. Das in Art 15 Abs 1 Verf BE enthaltene Recht auf rechtliches Gehör (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 103 Abs 1 GG) garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Fachgerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl VerfGH Berlin, 16.11.1995, 48/94, LVerfGE 3, 113 <116f>; st Rspr). (Rn.12)

2b. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Fachgericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl VerfGH Berlin, 20.08.2008, 204/04, juris Rn 39; st Rspr). (Rn.12)

2c. Diese Annahme ist jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen nicht Stellung nimmt, sofern sie nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 21.04.2009, 18/08, juris Rn 12; st Rspr). (Rn.12)

3. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass Schreibauslagen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zu denen Fotokopier- oder Faxkosten gehören im Rahmen von § 91 Abs 1 S 1 ZPO erstattungsfähig sind, soweit sie zur Unterrichtung des Gerichts und sonstiger Beteiligter gefertigt werden und von einer verständigen Partei zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich gehalten werden konnten (vgl OLG Köln, 20.12.1982, 17 W 337/82, JurBüro 1983, 926 <927>). (Rn.13)

4. Hier: Verletzung rechtlichen Gehörs aus zwei Aspekten:

a. Die von der Rechtspflegerin – und ihr folgend dem AG vertretene Rechtsansicht steht im Widerspruch zur herrschenden Meinung in Lehre und Rechtsprechung, so dass davon auszugehen ist, dass das AG die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. (Rn.14)

b. Indem das AG die Erinnerungen des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ohne die von ihm im Rahmen des Erinnerungsverfahrens gestellten Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht und der Möglichkeit, zur Glaubhaftmachung (§ 104 Abs 2 S 1 ZPO) eigene Fax-Sendeprotokolle zu übersenden, zu berücksichtigen, bzw die bereits von der Rechtspflegerin dem Beschwerdeführer bewilligte Akteneinsicht vor ihrer Entscheidung zu gewähren, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ebenfalls verletzt worden. (Rn.18)

Tenor

1. Die Verfahren VerfGH 185/10 und VerfGH 186/10 werden unter dem Aktenzeichen VerfGH 185/10 zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden.

2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg vom 5. Oktober 2010 107 C 218/08 - und 13. Oktober 2010 107 C 183/10 verletzen

den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin. Sie werden aufgehoben und die Sachen

an das Amtsgericht Schöneberg zurückverwiesen.

3.Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

4. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. Oktober 107 C 218/08 - und 1. November 2010 107 C 183/10 sind

gegenstandslos.

5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

6. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

Randnummer 1

1. In einer erbrechtlichen Streitigkeit zwischen der Beteiligten zu 2 als Klägerin und unter anderem dem Beschwerdeführer

und dessen Mutter als Beklagten war der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Schöneberg anwaltlich

nicht vertreten und zugleich Prozessbevollmächtigter seiner Mutter. In dem das Verfahren in der Berufungsinstanz abschließenden

Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2010 56 S 43/09 wurden der Klägerin unter anderem die erstinstanzlichen

außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu 67 % und die seiner Mutter in vollem Umfang auferlegt. Unter Bezugnahme

auf diese Kostengrundentscheidung beantragte der Beschwerdeführer bei dem Amtsgericht Schöneberg mit Schreiben vom 18. Juli

2010, als seine außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz, in der er nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, 34,00 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz für 68 von ihm insoweit gefertigte Kopien festzusetzen. Es handele sich

insoweit um erforderliche Schreibauslagen für zwingend beizufügende Abschriften (Klägerabschrift und Anlagen), wobei er für

seine Mutter als von ihm vertretene weitere Beklagte jeweils einen weiteren vollständigen Satz von Kopien habe anfertigen

müssen. Einschließlich des Kostenfestsetzungsverfahrens habe er, wie aus der Gerichtsakte ersichtlich sei, demnach 36 Kopien

für Schriftsätze sowie 32 Kopien für die beigefügten Anlagen anfertigen müssen. Die Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben

vom 31. August 2010, den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen, und begründete dies unter anderem damit, der Beschwerderführer

habe die Klägerabschriften lediglich per Fax an das Gericht übermittelt ihm seien somit keine Kopierkosten entstanden -

und Kopien samt Anlagen für den Beteiligten selbst seien nicht anzusetzen, da diese als allgemeiner Prozessaufwand nicht erstattungsfähig

seien. Das Amtsgericht Schöneberg wies mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 16. September 2010 107 C 218/08 den Erstattungsantrag

des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, die geltend gemachten Kosten gehörten zum allgemeinen Prozessaufwand und

seien nicht im Rahmen des § 91 ZPO erstattungsfähig. Zudem seien die Schriftsätze durch den Beschwerdeführer nur gefaxt worden,

und die weiteren Ausfertigungen hätten durch das Gericht selbst gefertigt werden müssen. Insofern schließe man sich vollumfänglich

den Einwänden der Klägerin im Schriftsatz vom 31. August 2010 an.

Randnummer 2

Mit Schreiben vom 28. September 2010 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Erinnerung ein und führte zur Begründung

an, die Rechtspflegerin verkenne, dass er nicht Rechtsanwalt sei und daher keinen "allgemeinen Prozessaufwand" habe. Die von

ihm geltend gemachten Kosten könnten nur dann abzusetzen sein, wenn sie seinen "allgemeinen Lebensaufwand" beträfen, also

nicht unmittelbar ausschließlich durch den Prozess veranlasst wären. Die Entscheidung verkenne, dass die vorliegende Rechtsprechung

zum Ansatz von Schreibauslagen fast durchweg den entsprechenden Auslagenersatzanspruch von Rechtsanwälten betreffe und sich

deshalb mit der dortigen Besonderheit befasse, dass das allgemeine und übliche Schreibwerk durch die Verfahrensgebühr, die

der Rechtsanwalt erhalten habe, grundsätzlich abgegolten sei. Insoweit verwies der Beschwerdeführer auf Entscheidungen des

Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 2002 und 25. März 2003 (NJW 2003, 1127 und AGS 2003, 349). Für die Partei selbst gelte

uneingeschränkt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach der obsiegenden Partei die Kosten des Rechtsstreits vollständig von der Gegenseite

zu erstatten seien, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien (OVG Hamburg, RPfleger 1984,

329; SG Würzburg, Beschluss vom 5. August 2010 S 2 SF 10/10 E juris). Dies betreffe auch die erforderlichen Mehrausfertigungen,

die er für die weitere von ihm vertretene Beteiligte angefertigt habe. Notwendige Schreibauslagen und Kopierkosten der Partei

seien Kosten des Rechtsstreits und als solche antragsgemäß festzusetzen (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 68. Aufl., Übers. zu § 91, Rn. 14 und § 91 Rn. 190 sowie 66. Aufl., § 91 Rn. 189). Es sei unrichtig, dass das Gericht selbst die für die Klägerin

erforderlichen Mehrausfertigungen seiner Schriftsätze und Anlagen habe fertigen müssen. Er habe die Mehrausfertigungen jeweils

selbst hergestellt (daher die geltend gemachten Kopierkosten) und diese Mehrausfertigungen zusammen mit dem von ihm unterzeichneten

Original zusätzlich an das Gericht gefaxt, so dass dort gleich die erforderliche Anzahl der Mehrausfertigungen für die Klägerin

vorgelegen habe. Diese seien nicht unterzeichnet (Aufdruck: gez. T.) und im Kopf als "Klägerabschrift" bezeichnet gewesen.

Die Übersendung der Mehrausfertigungen könne durch die ihm vorliegenden Sendeprotokolle nachgewiesen werden, ergebe sich aber

auch aus den Empfangsprotokollen des Gerichts. Sollte dieses die Übersendung seiner Sendeprotokolle wünschen, bitte er um

eine entsprechende Mitteilung. Da die Rechtspflegerin hinsichtlich der Mehrausfertigungen für ihn völlig unerklärliche, unzutreffende

Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe, beantrage er zur weiteren Begründung der Erinnerung, ihm Einsicht in die Gerichtsakte

zu gewähren und ihn unter Angabe von Ort und Zeit von der Möglichkeit der Einsichtnahme zu informieren. Mit Verfügung vom

4. Oktober 2010 half die Rechtspflegerin der Erinnerung des Beschwerdeführers nicht ab und teilte ihm mit am 5. Oktober 2010

abgesandten Schreiben mit, dass täglich während der Geschäftszeiten Akteneinsicht genommen werden könne. Mit Beschluss vom

5. Oktober 2010 107 C 218/08 wies die zuständige Richterin des Amtsgerichts Schöneberg die Erinnerung "aus den Gründen

der angefochtenen Entscheidung" zurück.

Randnummer 3

Der Beschwerdeführer erhob Anhörungsrüge mit der Begründung, ohne Berücksichtigung der ihm von der Rechtspflegerin mit Schreiben

vom 4. Oktober 2010, ihm zugegangen am 7. Oktober 2010, gewährten Akteneinsicht habe das Amtsgericht bereits am 5. Oktober

2010, also noch vor Zugang der entsprechenden Mitteilung, entschieden. Sowohl die Rechtspflegerin als auch die Richterin hätten

seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass sie seinen Vortrag zur Entstehung und Erstattungsfähigkeit

der Kopierkosten vollständig ignoriert und nicht zur Kenntnis genommen hätten. Er habe seine Rechtsauffassung durch vielfache

Benennung aus Rechtsprechung und Literatur belegt. Rechtspflegerin und Richterin hätten ihre offenbar abweichende Auffassung

nicht ansatzweise begründet. Außerdem seien seine Beweisangebote zur Übersendung der Mehrausfertigungen ignoriert worden.

Die benannten Verletzungen des rechtlichen Gehörs seien auch entscheidungserheblich. Wäre die Richterin seinem Beweisangebot

hinsichtlich der Fax-Protokolle nachgegangen, hätte er nachweisen können, dass er tatsächlich die erforderlichen Mehrausfertigungen

zusätzlich an das Gericht gefaxt habe. Dies hätte auch seine Akteneinsicht in die Gerichtsakte ergeben, die die Richterin

durch ihre vorschnelle Entscheidung vereitelt habe. Das Amtsgericht wies die Anhörungsrüge durch Beschluss vom 27. Oktober

2010 mit der Begründung zurück, die Entscheidung vom 5. Oktober 2010 beruhe nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs und

das Schreiben des Beschwerdeführers vom 28. September 2010 habe bei der Beschlussfassung vorgelegen. Neue Tatsachen seien

nicht dargelegt worden.

Randnummer 4

2. In einer weiteren erbrechtlichen Streitigkeit vor dem Amtsgericht Schöneberg 107 C 183/10 -, in der der Beschwerdeführer

Kläger und die Beteiligte zu 2 Beklagte war, wurden im Rahmen eines Anerkenntnisurteils vom 30. Mai 2010 der Beteiligten zu

2 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit Schreiben vom 7. Juni und 4. August 2010 beantragte der Beschwerdeführer die

Erstattung erforderlicher Schreibauslagen (Fotokopierkosten) für zwingend beizufügende Abschriften (Beklagtenabschrift und

Anlagen) in Höhe von 7,00 EUR (14 Kopien einschließlich des Kostenfestsetzungsverfahrens) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %

über dem Basiszinssatz. Die Beteiligte zu 2 widersprach mit Schreiben vom 21. Juni 2010 dieser Kostenfestsetzung mit derselben

Begründung wie im Verfahren 107 C 218/08. Der Beschwerdeführer trat dem in seinem Schreiben vom 4. August 2010 wiederum unter

Hinweis auf die obengenannte Kommentierung bei Baumbach/Lauterbach entgegen und wies darauf hin, er habe die erforderliche

Mehrzahl von Schriftsätzen und Anlagen als Kopie herstellen müssen und diese dann zusammen mit dem Original an das Gericht

gefaxt, damit dem Gericht die erforderliche Anzahl der Schriftstücke auch zur Weiterleitung an die Beteiligte zu 2 vorgelegen

habe. Dieser Umstand sowie die Anzahl der per Fax übersandten Mehrausfertigungen und Anlagen sei dem bei den Gerichtsakten

befindlichen Fax-Protokoll des Gerichts zu entnehmen, und er sei auf Anforderung bereit, auch sein eigenes entsprechendes

Protokoll zu übersenden. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schöneberg wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August

2010 darauf hin, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag nicht zu entsprechen. Die geltend gemachten Kosten gehörten zum allgemeinen

Prozessaufwand und seien nicht im Rahmen des § 91 ZPO erstattungsfähig. Zudem seien die Schriftsätze nur gefaxt worden und

die weiteren Ausfertigungen hätten vom Gericht selbst gefertigt werden müssen. Mit weiterem Schreiben vom 1. September 2010

widersprach der Beschwerdeführer dieser Einschätzung. Die Kopierkosten gehörten nicht zum allgemeinen Prozessaufwand und seien

daher erstattungsfähig. Die entsprechenden Literatur-Fundstellen habe er bereits angegeben. Außerdem wies er erneut darauf

hin, dass er die Mehrausfertigungen für die Beteiligte zu 2 selbst kopiert und anschließend zusammen mit den Originalen zusätzlich

an das Gericht gefaxt habe.

Randnummer 5

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2010 107 C 183/10 wies die Rechtspflegerin den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers

zurück und begründete diese Entscheidung wie in ihrem Schreiben vom 25. August 2010.

Randnummer 6

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 legte der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Erinnerung ein, die er in derselben

Weise begründete wie im Verfahren 107 C 218/08, auch hinsichtlich der Übersendung der Mehrausfertigungen, deren Nachweises

und des Erfordernisses von Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsgesuch wurde vom Amtsgericht nicht beschieden. Auf dem Schreiben

des Beschwerdeführers wurde insoweit lediglich handschriftlich vermerkt "bereits erl. in 107 C 218/08". Mit Beschluss vom

13. Oktober 2010, ergänzt durch Berichtigungsbeschluss vom 1. November 2010, wies die zuständige Richterin des Amtsgerichts

die Erinnerung mit derselben Begründung wie im Verfahren 107 C 218/08 zurück.

Randnummer 7

Der Beschwerdeführer erhob Anhörungsrüge, die er in derselben Weise begründete wie im Verfahren 107 C 218/08. Mit Beschluss

vom 1. November 2010 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge mit der Begründung zurück, die Entscheidung vom 13. Oktober 2010

beruhe nicht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs. Das Schreiben vom 6. Oktober 2010 habe bei der Beschlussfassung vorgelegen

und neue Tatsachen seien nicht dargelegt worden. Der Akte sei weiterhin nur zu entnehmen, dass die maßgeblichen Schreiben

nur per Fax eingegangen seien.

Randnummer 8

3. Mit seinen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg vom 5. und 27. Oktober 2010 bzw. 13. Oktober und 1. November

2010 gerichteten Verfassungsbeschwerden rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf allgemeine Handlungsfreiheit

nach Art. 7 der Verfassung von Berlin VvB -, des Willkürverbots aus Art. 10 Abs. 1 VvB sowie seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB. In beiden Verfahren habe das Amtsgericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt,

dass es seinen Vortrag zur Entstehung und Erstattungsfähigkeit der Kopierkosten vollständig ignoriert und nicht zur Kenntnis

genommen habe. Die Erstattungsfähigkeit der Kopierkosten für die Partei im Rahmen des § 91 ZPO habe er durch Rechtsprechung

und Literatur belegt. Das Gericht sei diesen Zitaten nicht nachgegangen und habe auch keine Gegenzitate benannt, um seine

abweichende Meinung zu belegen. Seine offenbar abweichende Auffassung sei auch sonst nicht ansatzweise begründet worden. Die

demonstrative Nicht-begründung der Entscheidungen mache diese zudem willkürlich. Im Verfahren 107 C 218/08 habe die Richterin

seine Beweisangebote zur Übersendung der Mehrausfertigungen ignoriert und die Erinnerung zurückgewiesen, ohne dass er die

Möglichkeit gehabt habe, die beantragte und gewährte Akteneinsicht durchzuführen. Das Übergehen und erst recht das Vereiteln

eines Beweisantrages stellten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Im Verfahren 107 C 183/10 hätten sowohl

die Rechtspflegerin als auch die Richterin die Beweisangebote hinsichtlich der Mehrausfertigungen ignoriert, und die Richterin

habe über die Erinnerung entschieden, ohne dass ihm vorher entsprechend seinem ausdrücklichen Antrag die Möglichkeit der Akteneinsicht

und damit der weiteren Begründung der Erinnerung gegeben worden sei. Diese Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör

seien auch entscheidungserheblich, da die Richterin unter Beachtung der von ihm benannten Zitate erkannt hätte, dass notwendige

Kopierkosten der Partei im Rahmen des § 91 ZPO nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nach der Literatur erstattungsfähig

seien. Wäre sie dem Beweisangebot hinsichtlich der Fax-Protokolle nachgegangen, hätte er nachweisen können, dass er die erforderlichen

Mehrausfertigungen zusätzlich an das Gericht gefaxt habe. Dies hätte auch eine Einsicht in die Gerichtsakte ergeben. Beide

Anhörungsrügebeschlüsse gingen demonstrativ nicht auf seinen Vortrag ein und verletzten erneut den verfassungsrechtlichen

Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Verhalten der Richterin sei zudem wiederum willkürlich.

Randnummer 9

Die Beteiligten haben nach § 53 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG Gelegenheit zur Äußerung

erhalten. Die Beteiligte zu 2 hat auf ihre gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg zu den Kostenfestsetzungsanträgen des Beschwerdeführers

abgegebenen Stellungnahmen verwiesen.

II.

Randnummer 10

Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Beschlüsse richten, mit denen die Anhörungsrügen zurückgewiesen

worden sind. Entscheidungen im Anhörungsrügeverfahren sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. Denn sie lassen

allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem die

Selbstkorrektur der Fachgerichte unterbleibt; dabei ist unerheblich, auf welche Begründung der Beschwerdeführer die behauptete

Grundrechtsverletzung durch den die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss stützt (Beschlüsse vom 30. Juni 2009 VerfGH

5/09 Rn. 2 und 15. April 2011 VerfGH 134/09 Rn. 13; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs

unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 2 BvR

746/07 -, juris Rn. 2 bis 4).

Randnummer 11

Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden jedoch zulässig und begründet, soweit mit ihnen eine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VvB -) geltend gemacht wird.

Randnummer 12

1. Der in Art. 15 Abs. 1 VvB enthaltene, mit Artikel 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert

den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Diesem

Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung

zu ziehen (vgl. Beschluss vom 16. November 1995 VerfGH 48/94 LVerfGE 3, 113 <116 f.>; st. Rspr.; wie alle nachfolgend

zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs auch unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de; zum Bundesrecht:

BVerfGE 54, 117 <123>; 60, 1 <5>; 69, 145 <148>). Das heißt zwar nicht, dass das Gericht sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen

mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von

ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (Beschluss vom 20.

August 2008 VerfGH 204/04, 204 A/04 Rn. 39). Diese Annahme ist jedoch dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn das Gericht

zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgründen

nicht Stellung nimmt, sofern sie nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder der Parteivortrag offensichtlich

unsubstantiiert war (Beschluss vom 21. April 2009 VerfGH 18/08 Rn. 12).

Randnummer 13

2. a) Der Beschwerdeführer hat in den Erinnerungen gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg vom

16. September und 1. Oktober 2010 jeweils darauf hingewiesen, dass es bei einer wie vorliegend ohne Rechtsbeistand auftretenden

Partei keinen "allgemeinen Prozessaufwand" geben könne, vielmehr die nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der unterliegenden gegenüber

der obsiegenden Partei zu tragenden Kosten des Rechtsstreits vollständig zu erstatten seien, soweit sie zur zweckentsprechenden

Rechtsverteidigung notwendig waren, und es lediglich bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt und dadurch entstandenen

Auslagenersatzansprüchen eine Abgeltung des allgemeinen und üblichen Schreibwerks durch die für den Rechtsanwalt entstandene

Verfahrensgebühr gebe. Dabei hat sich der Beschwerdeführer auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur gestützt. Diese entspricht

der ganz herrschenden Meinung, dass Schreibauslagen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei, zu denen Fotokopier- oder Faxkosten

gehören, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind, soweit sie zur Unterrichtung des Gerichts und sonstiger Beteiligter

gefertigt werden und von einer verständigen Partei zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich gehalten werden konnten (vgl.

OLG Hamm, JurBüro 1968, 746 <747 f.>; OLG Köln, JurBüro 1983, 926 <927>; OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 908 <909 f.>; OLG Köln,

JurBüro 1984, 874; OVG Hamburg, RPfleger 1984, 329; SchlHOLG, JurBüro 1992, 172; BVerfGE 61, 209; Baumbach/Lauterbach, ZPO,

69. Aufl. 2011, § 91 Rn. 190; Giebel, in: MK, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 91 Rn. 43; Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004,

§ 91 Rn. 58, 60; Schneider, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl. 2011, § 91 Rn. 12; Hellstab, in: von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Mathias,

Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl. 2011, Rn. B 430; a. A. KG, JurBüro 1984, 760 [für Telefongebühren und Briefporto in Höhe

von 10,00 DM wegen der Geringfügigkeit der Auslagen] m. abl. Anm. Mümmler). Ferner ist gleichfalls allgemein anerkannt, dass

bei einem Rechtsanwalt grundsätzlich mit den diesem von seinem Mandanten zu erstattenden Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten

entgolten werden und dieser daher Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen nur in den gesetzlich

geregelten Fällen (bis 30. Juni 2004 gemäß § 27 BRAGO; seitdem gemäß Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) verlangen kann und demgemäß im Rahmen einer Kostenerstattung nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich der entstandenen

gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwaltes seitens der obsiegenden Partei Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit ist,

dass sie einem entsprechenden Vergütungsanspruch ihres Prozessbevollmächtigten ausgesetzt ist (vgl. BGH, AGS 2003, 349 und

NJW 2003, 1127 <1128>; BVerfG, NJW 1996, 382; OLG Düsseldorf, RPfleger 1974, 230; OLG Naumburg, JurBüro 1994, 218; Wolst,

in: Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, Rn. 35; Bork, in: Stein/Jonas, a. a. O., Rn. 58, 60; Giebel, in: MK, a. a. O., Rn. 78; jeweils

zu § 91 ZPO).

Randnummer 14

b) Obwohl die Rechtspflegerin des Amtsgerichts in beiden Entscheidungen zur Begründung lediglich angegeben hatte, die geltend

gemachten Kopierkosten gehörten zum allgemeinen Prozessaufwand und seien im Rahmen des § 91 ZPO daher nicht erstattungsfähig,

und der Beschwerdeführer unter Zitierung von Rechtsprechung und Literatur auf die nach seiner Auffassung den mit der Erinnerung

angefochtenen Entscheidungen entgegenstehende, oben dargestellte Rechtslage hingewiesen hatte, hat die Richterin die Erinnerungen

nur mit dem Hinweis auf "die Gründe der angefochtenen Entscheidung" zurückgewiesen, ohne mit einem Wort auf die Ausführungen

des Beschwerdeführers einzugehen. Da die von der Rechtspflegerin vertretene Rechtsansicht zudem im Widerspruch zur herrschenden

Meinung in Lehre und Rechtsprechung steht, ist davon auszugehen, dass das Amtsgericht die Ausführungen des Beschwerdeführers

nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Darauf weist auch hin, dass es die diesbezüglich vom Beschwerdeführer

erhobenen Anhörungsrügen gleichfalls nur mit dem Bemerken zurückgewiesen hat, die Erinnerungsschreiben hätten vorgelegen und

enthielten keine neuen Tatsachen.

Randnummer 15

3. Zwar hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts in beiden Verfahren ihre den Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers ablehnenden

Entscheidungen auch darauf gestützt, dieser habe die betreffenden Schriftsätze nur gefaxt und die weiteren Ausfertigungen

hätten durch das Gericht selbst gefertigt werden müssen. Auf diese Begründungen ist in den die Erinnerungen des Beschwerdeführers

zurückweisenden richterlichen Beschlüssen Bezug genommen worden. Die Entscheidungen verletzen jedoch auch insoweit den Anspruch

des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.

Randnummer 16

a) Der Beschwerdeführer war gemäß § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten Kosten verpflichtet,

wobei nach § 294 ZPO alle Beweismittel zulässig sind. Dabei hat der Rechtspfleger seine Entscheidung aufgrund des Akteninhalts

und der zur Glaubhaftmachung eingereichten Belege und vorgelegten oder eingeholten Erklärungen zu treffen, wobei sich die

tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten Kosten gegebenenfalls auch aus der Gerichtsakte ergeben können. Eine fehlende

oder mangelhafte Glaubhaftmachung kann auch im Erinnerungsverfahren noch nachgeholt werden, und es reicht aus, dass die tatsächlichen

Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. OLG Koblenz, JurBüro

1999, 479; OLG Brandenburg, AnwBl 2001, 306; VG München, Beschluss vom 24. November 2003 M 16 K 0.616 juris Rn. 12, 18;

KG, KGR Berlin, 2004, 418 <419>; AG Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2006 40 UR II a 142/06 -; OLG Köln, MDR 2009, 345; Schmidt,

in: Prütting/Gehrlein, a. a. O., Rn. 4; Wolst, in: Musielak, a. a. O., Rn. 18; jeweils zu § 104 ZPO). Der Beschwerdeführer

hat in beiden Kostenfestsetzungsanträgen jeweils zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausging, die Erforderlichkeit der von

ihm geltend gemachten Kopierkosten ergebe sich aus den Gerichtsakten. Nach Zurückweisung der Kostenfestsetzungsanträge hat

er in den jeweiligen Erinnerungsschreiben zum Nachweis der von ihm gefaxten Mehrausfertigungen seiner Schriftsätze auf die

Empfangsprotokolle des Gerichts verwiesen. Er hat die Übersendung der bei ihm vorliegenden Sendeprotokolle angeboten und gegebenenfalls

einen Hinweis des Gerichts erbeten. Außerdem hat er um Akteneinsicht ersucht.

Randnummer 17

b) Die Rechtspflegerin hat vor Erlass der Nichtabhilfeentscheidungen und die Richterin vor Erlass der die Erinnerungen des

Beschwerdeführers zurückweisenden Beschlüsse den Beschwerdeführer nicht zu der von ihm angebotenen Glaubhaftmachung aufgefordert.

Im Verfahren 107 C 218/08 hat die Rechtspflegerin dem Beschwerdeführer zwar mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 Akteneinsicht

bewilligt und ihm dies mit an ihn am 5. Oktober 2010 abgesandten Schreiben mitgeteilt. Doch am selben Tag hat die Richterin

bereits über die Erinnerung entschieden. Im Verfahren 107 C 183/10 ist der Akteneinsichtsantrag des Betroffenen lediglich

mit einem unzutreffenden Erledigungsvermerk versehen worden.

Randnummer 18

Indem die Richterin die Erinnerungen des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, ohne die von ihm im Rahmen des Erinnerungsverfahrens

gestellten Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht und der Möglichkeit, zur Glaubhaftmachung eigene Fax-Sendeprotokolle zu

übersenden, zu berücksichtigen, bzw. im Verfahren 107 C 218/08 die bereits von der Rechtspflegerin dem Beschwerdeführer bewilligte

Akteneinsicht vor ihrer Entscheidung zu gewähren, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden.

Randnummer 19

4. Sowohl hinsichtlich des Übergehens der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Erstattungsfähigkeit von Schreibkosten als

auch der Nichtbescheidung seines Antrags, ihm für den Fall eines vom Gericht gesehenen Erfordernisses weiterer Glaubhaftmachung

durch Erteilung eines entsprechenden Hinweises die Möglichkeit zur Vorlage seiner Fax-Sendeprotokolle zu geben, beruhen die

angefochtenen Entscheidungen auch auf den festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Es ist nicht ausgeschlossen,

dass sich das Amtsgericht unter Berücksichtigung der Darlegungen des Beschwerdeführers der ganz herrschenden Meinung zur Erstattungsfähigkeit

von Kopierkosten angeschlossen hätte und dadurch zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Dass das Gericht die

gefaxten Mehrausfertigungen unter Umständen beglaubigen musste (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 133 ZPO, Rn.

1), steht der Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten nicht entgegen (vgl. § 169 Abs. 2 ZPO). Dabei hat das Amtsgericht gegebenenfalls

Gelegenheit zu prüfen, ob die Fertigung von Kopien zwecks Versendung per Fax im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig

war.

Randnummer 20

5. Auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung weiterer Grundrechte durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg kommt

es danach nicht mehr an.

Randnummer 21

Mit der vorliegenden Entscheidung werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. Oktober und 1. November 2010 gegenstandslos

(vgl. Beschluss vom 1. Juni 2010 VerfGH 13/10 Rn. 37).

III.

Randnummer 22

Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG sind die Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg vom 5. und 13. Oktober 2010 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses

vom 1. November 2010) aufzuheben und die Sachen insoweit in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

zurückzuverweisen.

Randnummer 23

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 24

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 54 VerfGHG BE, Art. 15 Verf BE, Art. 10 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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