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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.07.2006 – 160/05, 160 A/05

VerfGH Berlin: Verletzung des Willkürverbots durch amtsgerichtliche Versagung eines Gebührenanspruchs wegen der Verneinung der anwaltlichen Tätigkeit als Strafverteidiger
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2006:0718.160.05.0A
Normenkette
Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 83 BRAGebO, § 84 Abs. 1 BRAGebO, § 85 Abs. 3 BRAGebO ... mehr

Orientierungssatz

1. Die in Art 80 Verf BE normierte Gesetzesbindung der Richter begründet für sich kein subjektives, mit der Verfassungsbeschwerde angreifbares Recht.

2a. Das Begründungserfordernis einer Verfassungsbeschwerde iSv § 50 VGHG BE ist nur erfüllt, wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar darlegt.

2b. Dazu muss der Beschwerdeführer den entscheidungserheblichen Geschehenslauf aus sich heraus verständlich wiedergeben, ohne dass der VerfGH Berlin den Sachverhalt zusammenstellen muss.

2c. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann dabei nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art 15 Abs 1 Verf BE beruht, dh wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2004, 41/02; st Rspr).

Voraussetzung hierfür ist, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten Verfassungsverstoß beruht (vgl VerfGH Berlin, 23.08.2004, 41/02; st Rspr).

2d. Hier: Die nur aus einem allgemeinen Hinweis bestehende Beschwerdebegründung, dass das AG seinen nochmaligen Vortrag zur Rechtslage unberücksichtigt gelassen hat, ist unsubstantiiert. Ferner wird nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer mit seiner Gehörsrüge vorgetragen hat.

3a. Das mit dem Willkürverbot iSv Art 3 Abs 1 GG inhaltsgleiche Grundrecht aus Art 10 Abs 1 Verf BE ist nur dann verletzt, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen.

3b. Willkür liegt erst dann vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, dh wenn bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw Sachverhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Fachgericht vertretene Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (vgl VerfGH Berlin, 23.04.1996, VerfGH 69/95, LVerfGE 4, 54 <61f>; st Rspr).

3c. Hier: Dass das AG dennoch einen Gebührenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint hat, eine Tätigkeit als Verteidiger sei nicht erkennbar, obgleich die Stellung von Anträgen beim Gericht und die Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten unstreitig Tätigkeiten darstellen, die eine Gebühr nach § 84 Abs 1 BRAGebO begründen, stellt eine krasse Verkennung der Rechtslage dar, die den Willkürvorwurf rechtfertigt.

Auch soweit der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch auch darauf gestützt hat, in seiner Praxis eine ausführliche Besprechung mit dem Beteiligten zu 2 über die Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer Berufungseinlegung durchgeführt zu haben, ist die Entscheidung des AG willkürlich.

Gründe

I.

Randnummer 1

1. In einem gegen den Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Beklagter) gerichteten Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer von

diesem mit schriftlicher Vollmacht vom 13. Juli 2002 mit der Verteidigung beauftragt. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002 meldete

er sich unter Vorlage der Vollmacht bei dem Amtsgericht Tiergarten als Verteidiger und beantragte Akteneinsicht. Diese wurde

ihm unter Übersendung der Akte für zwei Tage am 19. Juli 2002 gewährt. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 reichte er die Akte

dem Amtsgericht zurück und beantragte, den auf den 13. August 2002 anberaumten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, da sich

sein Mandant zum Terminstage auf einer nicht mehr verschiebbaren Dienstreise befinde. Der zur Hauptverhandlung geladene Beschwerdeführer

nahm an dieser und an der auf die vom Beklagten selbst eingelegte Berufung hin anberaumten Berufungshauptverhandlung vor dem

Landgericht Berlin, zu der er gleichfalls als Verteidiger geladen war, nicht teil. In der Berufungsverhandlung erklärte der

Beklagte, sein Verteidiger vertrete ihn nicht mehr. Durch das Landgericht Berlin wurde der Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen

Urteils lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt und im Übrigen freigesprochen, wobei die Kosten des Verfahrens

und die dem Beklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin auferlegt wurden. Der an das Amtsgericht im

Namen des Beklagten gerichtete Antrag des Beschwerdeführers, die entstandenen Anwaltskosten als notwendige Auslagen festzusetzen,

hatte keinen Erfolg, da das Amtsgericht eine Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren verlangte, die der Beschwerdeführer

vom Beklagten nicht ausgestellt erhielt.

Randnummer 2

2. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 forderte der Beschwerdeführer den Beklagten zur Begleichung von Anwaltskosten in Höhe

von 471,54 € auf, die er wie folgt bezifferte:

Randnummer 3

"Gebühr gemäß § 84 Abs. 1 BRAGO

177,50 €

Gebühr gemäß § 85 Abs. 3 BRAGO

210,00 €

Gebühr § 26 BRAGO

15,00 €

Umsatzsteuer

64,40 €

466,90 €

8 Fotokopien incl. USt

4,64 €

471,54 €".

Randnummer 4

Da der Beklagte die Rechnung nicht beglich, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 gegen ihn Klage

vor dem Amtsgericht Wedding auf Zahlung des genannten Betrages nebst 5 % Zinsen seit dem 6. November 2004. Dabei trug er u.

a. vor, er habe im Rahmen der von ihm in der Strafsache 319 Ds 106/02 vor dem Amtsgericht Tiergarten übernommenen Verteidigung

des Beklagten zunächst beim Amtsgericht Akteneinsicht erbeten und auch erhalten. Nach Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung

habe er für seinen Mandanten Terminsverlegung beantragt, da dieser am Terminstage aus dienstlichen Gründen verreist gewesen

sei. Nachdem sein Mandant vom Amtsgericht verurteilt worden sei, habe er ihn über ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil beraten.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Februar 2005 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Der

Beschwerdeführer sei in dem Strafverfahren lediglich mit Akten-einsicht beauftragt worden. Eine darüber hinausgehende Vollmacht

habe er ihm nie erteilt. Über das Ergebnis der Akteneinsicht sei er nicht informiert worden. Es werde insoweit mit Nichtwissen

bestritten, ob der Beschwerdeführer überhaupt Akteneinsicht genommen habe. Im gesamten weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht

und vor dem Landgericht Berlin sei der Beschwerdeführer überhaupt nicht tätig geworden. Er habe mit ihm weder Besprechungen

geführt noch für ihn Schriftsätze gefertigt oder Termine wahrgenommen. Die entgegenstehenden Behauptungen seien unzutreffend

und würden bestritten. Insbesondere sei er vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit über ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche

Urteil beraten worden.

Randnummer 5

Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin mit Schriftsatz vom 3. März 2005, er sei umfassend mit der Strafverteidigung des

Beklagten beauftragt worden, und berief sich zum Beweis dafür auf die Beiziehung der Akte des Amtsgerichts Tiergarten. Aus

der Strafakte habe er am 26. Juli 2002 acht Kopien gefertigt und diese mit 4,64 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung

gestellt. Am 14. August sei es telefonisch zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer über die

Frage der Einlegung der Berufung gekommen, der am 16. September 2002 eine ausführliche Besprechung der Sach- und Rechtslage

in seiner Praxis gefolgt sei. Zu diesem gesamten Vortrag berief sich der Beschwerdeführer auf das Zeugnis der Rechtsanwalts-

und Notarfachangestellten W. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Wedding am 10. März 2005 wies das Gericht den Beschwerdeführer

auf Bedenken hin, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen quasi von Amts wegen aus den beizuziehenden Strafakten ermitteln

zu sollen. Die Parteien erklärten sich mit schriftlichem Verfahren einverstanden. Gemäß Beschluss des Gerichts erhielt der

Beschwerdeführer Gelegenheit, binnen drei Wochen zu dem Hinweis des Gerichts schriftlich Stellung zu nehmen, der Beklagte,

binnen zwei Wochen zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 3. März 2005. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten

vom 14. April 2005 bestritt der Beklagte erneut jegliche Tätigkeit auch beratende des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren

und erklärte, bezüglich des amtsgerichtlichen Verfahrens folge aus der beigezogenen Strafakte des Amtsgerichts Tiergarten

lediglich, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht genommen und um eine Terminsverlegung im ersten Rechtszug gebeten habe.

Für diese Tätigkeit sei allenfalls eine unterste Gebühr in Höhe von maximal

Randnummer 6

25 € in Ansatz zu bringen.

Randnummer 7

Im Verhandlungstermin vom 21. April 2005 beschloss das Amtsgericht, im schriftlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden,

und räumte den Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 9. Mai 2005 ein. Ferner wies es darauf hin, dass es die Klage derzeit

für unbegründet halte. Den Parteien wurde außerdem ein Vergleichsvorschlag des Gerichts unterbreitet, der bis zum 9. Mai 2005

angenommen werden konnte. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 23. Mai 2005 anberaumt. Ein vom Beschwerdeführer

mit Fax-Schreiben vom 21. Mai 2005 gegenüber dem Gericht angekündigter Schriftsatz vom selben Tage, der von ihm jedoch auf

dem Postweg versandt wurde, ging auf der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts Wedding erst am 24. Mai

2005 ein.

Randnummer 8

Mit Urteil vom 23. Mai 2005 wies das Amtsgericht die Klage ab und legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits

auf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verteidiger im Sinne der §§ 83, 84 BRAGO sei aus den dem Gericht vorliegenden Akten des der Forderung zugrunde liegenden Strafverfahrens nicht ersichtlich.

Aus diesen ergebe sich nur, dass dem Beschwerdeführer eine umfassende Vollmacht erteilt worden sei. Eine Tätigkeit als Verteidiger

sei jedoch nicht erkennbar, da diese ein hier nicht erreichtes Mindestmaß an anwaltlicher Tätigkeit voraussetze, die auf die

Abwendung oder Milderung einer Verurteilung oder sonstige Verfolgung konkreter Interessen des Beklagten gerichtet sei. Aus

den Akten ergebe sich ein Antrag auf Akteneinsicht, nicht jedoch, dass diese erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei zwar zur

Hauptverhandlung geladen worden, nachdem der Termin mit ihm abgestimmt worden sei, die Abstimmung des Termins und der Erhalt

der Ladung stellten jedoch keine anwaltlichen Tätigkeiten zur Verteidigung dar. Eine Auftragserteilung für die zweite Instanz

sei nicht erfolgt. Diese Beauftragung ergebe sich auch nicht aus der ursprünglichen Vollmacht, aus der sich nicht der Umfang

der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mandanten für eine später durchzuführende Berufung bzw. Revision

ergeben könne.

Randnummer 9

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer, den Rechtsstreit wegen Gehörsverletzung fortzusetzen und

neu zu entscheiden. Die Gehörsrüge wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005, dem Beschwerdeführer am 27.

September 2005 zugestellt, zurückgewiesen.

Randnummer 10

3. Mit seiner am 28. November 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tage rügt der Beschwerdeführer die Verletzung

von Art. 10, 15 und 80 der Verfassung von Berlin VvB durch das Urteil des Amtsgerichts. Hilfsweise soll sich die Verfassungsbeschwerde

auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005 richten. Das Amtsgericht habe das Grundrecht des Beschwerdeführers

auf rechtliches Gehör verletzt, und sein Urteil sei greifbar gesetzwidrig und verstoße gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung.

Die Begründung des Urteils sei rechtlich nicht nur offensichtlich falsch, sondern bewege sich völlig außerhalb der geltenden

Rechtsordnung. Dass, wie und in welchem Umfang er für den Beklagten tätig geworden sei, habe er in dem Rechtsstreit breit

dargelegt. Außerdem habe sich diese Tätigkeit eindeutig aus den dem Gericht vorliegenden Strafakten ergeben. Nicht nachvollziehbar

sei daher die Feststellung des Urteils, er habe keine Verteidigertätigkeit dargetan und diese sei auch aus den dem Gericht

vorliegenden Akten des Strafverfahrens nicht ersichtlich. Seine Verteidigertätigkeit sei teilweise sogar im Urteil des Amtsgerichts

erörtert worden, ohne als solche bewertet worden zu sein. Der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts entstehe bereits mit

der ersten Tätigkeit aufgrund des Mandatsvertrages. Eine unsachgemäße Ausführung des Auftrags begründe nur eine Haftung für

den dem Auftraggeber daraus entstandenen Schaden, berühre aber den Gebührenanspruch des Anwalts nicht. Die Voraussetzungen

für seine Gebührenansprüche seien nach der BRAGO eindeutig erfüllt gewesen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts objektiv

willkürlich, da unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar, sei.

Randnummer 11

Ferner hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Juni 2006 beantragt, im Wege der

einstweiligen Anordnung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts anzuordnen.

Randnummer 12

Gemäß § 53 Abs.1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern.

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

Randnummer 13

Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Rubrum ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig.

Randnummer 14

1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 80 VvB gerügt wird, ist sie unzulässig, da diese Verfassungsbestimmung

kein subjektives Recht begründet, auf das sich ein Beschwerdeführer zulässig mit der Verfassungsbeschwerde berufen kann, sondern

den als Rechtsstaatsgebot auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit bekräftigt (Beschluss vom 7. Dezember

2004 VerfGH 197/04, 197 A/04 -; Michaelis-Merzbach, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 2005, Art. 80 Rn. 4).

Randnummer 15

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gegenüber beiden Entscheidungen

des Amtsgerichts erhebt, da das Vorbringen nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden, innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten

Frist zu erfüllenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung entspricht. Denn dieses Begründungserfordernis setzt für die

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche

Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar

darlegt. Dazu muss der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird,

aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt,

genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den

entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (Beschluss vom 7. September 1994 VerfGH 69/94 LVerfGE 2,

64 (65 f.)). Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann dabei nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtliche

Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung

des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer

anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (Beschlüsse vom 22.

März 2001 VerfGH 62/00 - und 23. August 2004 VerfGH 41/02 -; st. Rspr., vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 13, 132 (145); 28,

17 (20)). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde

ist mithin, dass der Beschwerdeführer innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Beschwerdefrist substantiiert darlegt, was

er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten

Verfassungsverstoß beruht (Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 VerfGH 112/96 LVerfGE 7, 49 (53) und 23. August 2004 VerfGH

41/02 -).

Randnummer 16

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie teilt außer dem allgemeinen Hinweis, es sei nochmals

ausführlich zur Rechtslage vorgetragen worden, bereits nicht mit, welchen Inhalt der vom Amtsgericht unberücksichtigt gelassene

Schriftsatz vom 21. Mai 2005 hatte, so dass schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich ist, ob das Urteil des Amtsgerichts

auf seiner Nichtberücksichtigung beruhen kann. Ferner wird nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer mit seiner gegen das

Urteil des Amtsgerichts erhobenen Gehörsrüge vorgetragen hat, und fehlt jede Auseinandersetzung mit dem die Gehörsrüge zurückweisenden

Beschluss des Amtsgerichts. Eine solche ist jedoch für eine hinreichend substantiierte und schlüssig begründete Verfassungsbeschwerde

erforderlich (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2005 1 BvR 964/05 -; Desens, NJW 2006, 1243 (1245)).

Randnummer 17

2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB ergebenden Willkürverbots durch das Urteil des

Amtsgerichts rügt, hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg.

Randnummer 18

a) Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach der Verfassung von Berlin

nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe

auf sachfremden Erwägungen (Beschlüsse vom 25. April 1994 VerfGH 34/94 LVerfGE 2, 16 (18) und 20. August 1997 VerfGH

46/97 LVerfGE 7, 19 (24)). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung

des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte

und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 VerfGH 9/92 LVerfGE

1, 7 (8 f.); st. Rspr.). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht daher eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich.

Willkür liegt viel-mehr erst vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver

Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sach-verhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene

Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (Beschluss vom 23. April 1996 VerfGH 69/95, 69 A/95 LVerfGE

4, 54 (61 f.) m. w. N.).

Randnummer 19

b) Das Urteil des Amtsgerichts hält nach diesen Kriterien der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Beim Anwaltsvertrag

handelt es sich wovon auch die angegriffene Entscheidung offensichtlich ausgeht in der Regel um einen bürgerlich-rechtlichen

Dienstvertrag über Dienste höherer Art in der besonderen Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach §§ 611 ff., 675 BGB

(vgl. BGH, NJW 1987, 315 (316); Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 1 Rn. 5; Hansens, BRAGO, 8. Aufl.

1995, § 1 Rn. 26; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 1 Rn. 9; Göttlich/Mümmler, BRAGO,

21. Aufl. 2004, S. 85; Kraft, in: Soergel/ Siebert, BGB, 12. Aufl. Stand Frühjahr 1997, vor § 611 Rn. 92, 93). Eine Vergütung

ist dabei regelmäßig gemäß § 612 Abs. 1 BGB stillschweigend vereinbart, weil die Leistung des Rechtsanwalts eine berufliche

ist, die den Umständen nach in der Regel nur gegen Vergütung zu erwarten ist, wobei sich deren Höhe zum Zeitpunkt der vorliegenden

Tätigkeit des Beschwerdeführers nach der BRAGO bemaß (vgl. Fraunholz, a. a. O., § 1 Rn. 6, 7; Madert, a. a. O; Kraft, a. a.

O., vor § 611 Rn. 101; Hansens, a. a. O., § 1 Rn. 25, 27; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, BRAGO Grdz, Rn. 17). Ein

Vergütungsanspruch entsteht dabei zwar nicht bereits mit Abschluss des Vertrages, sondern erst mit der ersten Tätigkeit des

Rechtsanwalts, die in der Regel jedoch bereits in der Entgegennahme der Information besteht (vgl. LG Mannheim, JurBüro 1977,

220; Madert, a. a. O., § 1 Rn. 18; Fraunholz, a. a. O., § 1 Rn. 10; Schneider, in: Gebauer/Schneider, BRAGO 2002, § 84 Rn.15).

Randnummer 20

c) Im Rahmen der vom Beschwerdeführer mit seiner Klage vor dem Amtsgericht u. a. geltend gemachten Gebühr nach § 84 Abs. 1

BRAGO für seine Tätigkeit in einem gerichtlich anhängigen Strafverfahren, in dem er jedoch nur außerhalb der Hauptverhandlung

tätig war, ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf diese Gebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt einen Verteidigungsauftrag

für das Strafverfahren erhalten und in dessen Ausführung irgendetwas getan hat, wobei es auf die Art und das Ausmaß der vom

Rechtsanwalt vorgenommenen Tätigkeit nicht ankommt und diese vielmehr lediglich für die Bemessung der Gebühr innerhalb des

Gebührenrahmens von Bedeutung sind (vgl. LG Mannheim, JurBüro 1977, 220; Madert, a. a. O., § 84 Rn. 14; Fraunholz, a. a. O.,

§ 84 Rn. 4; Hartmann, a. a. O., § 84 BRAGO Rn. 4). Der Beschwerdeführer hat seinen diesbezüglichen Gebührenanspruch im Wesentlichen

darauf gestützt, dass er für den Beklagten beim Gericht Akteneinsicht beantragt, genommen und wegen einer Reise seines Mandanten

um Verlegung des Hauptverhandlungstermins ersucht habe. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten vorgenommen hat, war in

dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht zwischen den Parteien auch unstreitig, da der Beklagte sie zumindest mit Schriftsatz

seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. April 2005 sogar ausdrücklich eingeräumt hat. Dass die Stellung von Anträgen beim

Gericht und die Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten Tätigkeiten darstellen, die eine Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO begründen,

ist in Rechtsprechung und Lehre jedoch völlig unstreitig und allgemein anerkannt (vgl. etwa LG Münster, JurBüro 1959, 125;

LG Hanau AnwBl. 1984, 263; Schneider, a. a. O., § 84 Rn. 15; Madert, a. a. O., § 84 Rn. 14, 15; Fraunholz, a. a. O., § 84

Rn. 12; Hartmann, a. a. O., § 84 BRAGO Rn. 5). Dass das Amtsgericht dennoch einen Gebührenanspruch des Beschwerdeführers mit

der Begründung verneint hat, eine Tätigkeit als Verteidiger sei nicht erkennbar, wobei es überdies noch Zweifel an der zwischen

den Parteien unstrittigen und sich auch aus den von ihm beigezogenen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Strafakten

ergebenden Akteneinsichtnahme anführte, stellt daher eine krasse Verkennung der Rechtslage dar, die den Willkürvorwurf rechtfertigt.

Randnummer 21

d) Soweit der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch auch darauf gestützt hat, in seiner Praxis eine ausführliche Besprechung

mit dem Beteiligten zu 2. über die Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer Berufungseinlegung durchgeführt zu haben, und dafür

auch Beweis angetreten hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägung des Amtsgerichts, eine "Auftragserteilung für die

zweite Instanz" sei nicht erfolgt und ergebe sich auch nicht aus der dem Beschwerdeführer erteilten ursprünglichen Vollmacht,

angesichts der bei den Strafakten befindlichen formularmäßigen Strafprozessvollmacht, die u. a. die Klausel "Vollmacht zu

meiner Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen" enthielt, gleichfalls gegen das Willkürverbot verstößt. Denn es ist

allgemein anerkannt, dass im Strafprozess die Einlegung der Berufung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn der Rechtsanwalt

wie vorliegend bereits in diesem als Verteidiger tätig war, noch durch die Gebühr der ersten Instanz mit abgegolten wird

und die Beratung über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Rechtsmittels daher anders als im Zivilprozess noch keine

zusätzlichen Gebühren nach § 85 BRAGO auslöst, sondern durch die Gebühr der ersten Instanz mit abgegolten wird (vgl. etwa

LG Flensburg, JurBüro 1984, 890; Hansens, a. a. O., § 85 Rn. 4; Madert, a. a. O., § 85 Rn. 6; Fraunholz, a. a. O., § 86 Rn.

3; Göttlich/Mümmler, a. a. O., S. 1447). Durch die insoweit vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit konnte daher eine

Gebühr für das Berufungsverfahren nach § 85 Abs. 3 BRAGO, wie im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht gleichfalls geltend gemacht,

nicht begründet werden. Ihr gegebenenfalls nach entsprechender Beweisaufnahme bestätigtes Vorliegen fiele jedoch gleichfalls

in den Gebührenrahmen des § 84 Abs. 1 BRAGO, so dass sich das Urteil des Amtsgerichts auch diesbezüglich als willkürlich darstellt.

Randnummer 22

3. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95

Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005 im Verfahren

nach § 321 a ZPO ist damit gegenstandslos.

Randnummer 23

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 24

Da die Verfassungsbeschwerde der Sache nach nur teilweise erfolgreich war, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen

nur zur Hälfte zu erstatten.

Randnummer 25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

I.

Randnummer 1

1. In einem gegen den Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Beklagter) gerichteten Strafverfahren wurde der Beschwerdeführer von

diesem mit schriftlicher Vollmacht vom 13. Juli 2002 mit der Verteidigung beauftragt. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2002 meldete

er sich unter Vorlage der Vollmacht bei dem Amtsgericht Tiergarten als Verteidiger und beantragte Akteneinsicht. Diese wurde

ihm unter Übersendung der Akte für zwei Tage am 19. Juli 2002 gewährt. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 reichte er die Akte

dem Amtsgericht zurück und beantragte, den auf den 13. August 2002 anberaumten Hauptverhandlungstermin zu verlegen, da sich

sein Mandant zum Terminstage auf einer nicht mehr verschiebbaren Dienstreise befinde. Der zur Hauptverhandlung geladene Beschwerdeführer

nahm an dieser und an der auf die vom Beklagten selbst eingelegte Berufung hin anberaumten Berufungshauptverhandlung vor dem

Landgericht Berlin, zu der er gleichfalls als Verteidiger geladen war, nicht teil. In der Berufungsverhandlung erklärte der

Beklagte, sein Verteidiger vertrete ihn nicht mehr. Durch das Landgericht Berlin wurde der Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen

Urteils lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt und im Übrigen freigesprochen, wobei die Kosten des Verfahrens

und die dem Beklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse Berlin auferlegt wurden. Der an das Amtsgericht im

Namen des Beklagten gerichtete Antrag des Beschwerdeführers, die entstandenen Anwaltskosten als notwendige Auslagen festzusetzen,

hatte keinen Erfolg, da das Amtsgericht eine Vollmacht für das Kostenfestsetzungsverfahren verlangte, die der Beschwerdeführer

vom Beklagten nicht ausgestellt erhielt.

Randnummer 2

2. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2004 forderte der Beschwerdeführer den Beklagten zur Begleichung von Anwaltskosten in Höhe

von 471,54 € auf, die er wie folgt bezifferte:

Randnummer 3

"Gebühr gemäß § 84 Abs. 1 BRAGO

177,50 €

Gebühr gemäß § 85 Abs. 3 BRAGO

210,00 €

Gebühr § 26 BRAGO

15,00 €

Umsatzsteuer

64,40 €

466,90 €

8 Fotokopien incl. USt

4,64 €

471,54 €".

Randnummer 4

Da der Beklagte die Rechnung nicht beglich, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. Januar 2005 gegen ihn Klage

vor dem Amtsgericht Wedding auf Zahlung des genannten Betrages nebst 5 % Zinsen seit dem 6. November 2004. Dabei trug er u.

a. vor, er habe im Rahmen der von ihm in der Strafsache 319 Ds 106/02 vor dem Amtsgericht Tiergarten übernommenen Verteidigung

des Beklagten zunächst beim Amtsgericht Akteneinsicht erbeten und auch erhalten. Nach Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung

habe er für seinen Mandanten Terminsverlegung beantragt, da dieser am Terminstage aus dienstlichen Gründen verreist gewesen

sei. Nachdem sein Mandant vom Amtsgericht verurteilt worden sei, habe er ihn über ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil beraten.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Februar 2005 beantragte der Beklagte, die Klage abzuweisen. Der

Beschwerdeführer sei in dem Strafverfahren lediglich mit Akten-einsicht beauftragt worden. Eine darüber hinausgehende Vollmacht

habe er ihm nie erteilt. Über das Ergebnis der Akteneinsicht sei er nicht informiert worden. Es werde insoweit mit Nichtwissen

bestritten, ob der Beschwerdeführer überhaupt Akteneinsicht genommen habe. Im gesamten weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht

und vor dem Landgericht Berlin sei der Beschwerdeführer überhaupt nicht tätig geworden. Er habe mit ihm weder Besprechungen

geführt noch für ihn Schriftsätze gefertigt oder Termine wahrgenommen. Die entgegenstehenden Behauptungen seien unzutreffend

und würden bestritten. Insbesondere sei er vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit über ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche

Urteil beraten worden.

Randnummer 5

Der Beschwerdeführer erwiderte daraufhin mit Schriftsatz vom 3. März 2005, er sei umfassend mit der Strafverteidigung des

Beklagten beauftragt worden, und berief sich zum Beweis dafür auf die Beiziehung der Akte des Amtsgerichts Tiergarten. Aus

der Strafakte habe er am 26. Juli 2002 acht Kopien gefertigt und diese mit 4,64 € einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung

gestellt. Am 14. August sei es telefonisch zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer über die

Frage der Einlegung der Berufung gekommen, der am 16. September 2002 eine ausführliche Besprechung der Sach- und Rechtslage

in seiner Praxis gefolgt sei. Zu diesem gesamten Vortrag berief sich der Beschwerdeführer auf das Zeugnis der Rechtsanwalts-

und Notarfachangestellten W. Im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Wedding am 10. März 2005 wies das Gericht den Beschwerdeführer

auf Bedenken hin, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen quasi von Amts wegen aus den beizuziehenden Strafakten ermitteln

zu sollen. Die Parteien erklärten sich mit schriftlichem Verfahren einverstanden. Gemäß Beschluss des Gerichts erhielt der

Beschwerdeführer Gelegenheit, binnen drei Wochen zu dem Hinweis des Gerichts schriftlich Stellung zu nehmen, der Beklagte,

binnen zwei Wochen zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 3. März 2005. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten

vom 14. April 2005 bestritt der Beklagte erneut jegliche Tätigkeit auch beratende des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren

und erklärte, bezüglich des amtsgerichtlichen Verfahrens folge aus der beigezogenen Strafakte des Amtsgerichts Tiergarten

lediglich, dass der Beschwerdeführer Akteneinsicht genommen und um eine Terminsverlegung im ersten Rechtszug gebeten habe.

Für diese Tätigkeit sei allenfalls eine unterste Gebühr in Höhe von maximal

Randnummer 6

25 € in Ansatz zu bringen.

Randnummer 7

Im Verhandlungstermin vom 21. April 2005 beschloss das Amtsgericht, im schriftlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden,

und räumte den Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 9. Mai 2005 ein. Ferner wies es darauf hin, dass es die Klage derzeit

für unbegründet halte. Den Parteien wurde außerdem ein Vergleichsvorschlag des Gerichts unterbreitet, der bis zum 9. Mai 2005

angenommen werden konnte. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 23. Mai 2005 anberaumt. Ein vom Beschwerdeführer

mit Fax-Schreiben vom 21. Mai 2005 gegenüber dem Gericht angekündigter Schriftsatz vom selben Tage, der von ihm jedoch auf

dem Postweg versandt wurde, ging auf der Geschäftsstelle der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts Wedding erst am 24. Mai

2005 ein.

Randnummer 8

Mit Urteil vom 23. Mai 2005 wies das Amtsgericht die Klage ab und legte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsstreits

auf. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es aus, eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Verteidiger im Sinne der §§ 83, 84 BRAGO sei aus den dem Gericht vorliegenden Akten des der Forderung zugrunde liegenden Strafverfahrens nicht ersichtlich.

Aus diesen ergebe sich nur, dass dem Beschwerdeführer eine umfassende Vollmacht erteilt worden sei. Eine Tätigkeit als Verteidiger

sei jedoch nicht erkennbar, da diese ein hier nicht erreichtes Mindestmaß an anwaltlicher Tätigkeit voraussetze, die auf die

Abwendung oder Milderung einer Verurteilung oder sonstige Verfolgung konkreter Interessen des Beklagten gerichtet sei. Aus

den Akten ergebe sich ein Antrag auf Akteneinsicht, nicht jedoch, dass diese erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei zwar zur

Hauptverhandlung geladen worden, nachdem der Termin mit ihm abgestimmt worden sei, die Abstimmung des Termins und der Erhalt

der Ladung stellten jedoch keine anwaltlichen Tätigkeiten zur Verteidigung dar. Eine Auftragserteilung für die zweite Instanz

sei nicht erfolgt. Diese Beauftragung ergebe sich auch nicht aus der ursprünglichen Vollmacht, aus der sich nicht der Umfang

der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Mandanten für eine später durchzuführende Berufung bzw. Revision

ergeben könne.

Randnummer 9

Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2005 beantragte der Beschwerdeführer, den Rechtsstreit wegen Gehörsverletzung fortzusetzen und

neu zu entscheiden. Die Gehörsrüge wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005, dem Beschwerdeführer am 27.

September 2005 zugestellt, zurückgewiesen.

Randnummer 10

3. Mit seiner am 28. November 2005 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom selben Tage rügt der Beschwerdeführer die Verletzung

von Art. 10, 15 und 80 der Verfassung von Berlin VvB durch das Urteil des Amtsgerichts. Hilfsweise soll sich die Verfassungsbeschwerde

auch gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005 richten. Das Amtsgericht habe das Grundrecht des Beschwerdeführers

auf rechtliches Gehör verletzt, und sein Urteil sei greifbar gesetzwidrig und verstoße gegen das Verbot willkürlicher Rechtsanwendung.

Die Begründung des Urteils sei rechtlich nicht nur offensichtlich falsch, sondern bewege sich völlig außerhalb der geltenden

Rechtsordnung. Dass, wie und in welchem Umfang er für den Beklagten tätig geworden sei, habe er in dem Rechtsstreit breit

dargelegt. Außerdem habe sich diese Tätigkeit eindeutig aus den dem Gericht vorliegenden Strafakten ergeben. Nicht nachvollziehbar

sei daher die Feststellung des Urteils, er habe keine Verteidigertätigkeit dargetan und diese sei auch aus den dem Gericht

vorliegenden Akten des Strafverfahrens nicht ersichtlich. Seine Verteidigertätigkeit sei teilweise sogar im Urteil des Amtsgerichts

erörtert worden, ohne als solche bewertet worden zu sein. Der Vergütungsanspruch eines Rechtsanwalts entstehe bereits mit

der ersten Tätigkeit aufgrund des Mandatsvertrages. Eine unsachgemäße Ausführung des Auftrags begründe nur eine Haftung für

den dem Auftraggeber daraus entstandenen Schaden, berühre aber den Gebührenanspruch des Anwalts nicht. Die Voraussetzungen

für seine Gebührenansprüche seien nach der BRAGO eindeutig erfüllt gewesen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts objektiv

willkürlich, da unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar, sei.

Randnummer 11

Ferner hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Juni 2006 beantragt, im Wege der

einstweiligen Anordnung die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts anzuordnen.

Randnummer 12

Gemäß § 53 Abs.1 und 2 VerfGHG ist den Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu der Verfassungsbeschwerde zu äußern.

Der Beteiligte zu 2. hat beantragt, die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen.

II.

Randnummer 13

Die Verfassungsbeschwerde hat in dem aus dem Rubrum ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unzulässig.

Randnummer 14

1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 80 VvB gerügt wird, ist sie unzulässig, da diese Verfassungsbestimmung

kein subjektives Recht begründet, auf das sich ein Beschwerdeführer zulässig mit der Verfassungsbeschwerde berufen kann, sondern

den als Rechtsstaatsgebot auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit bekräftigt (Beschluss vom 7. Dezember

2004 VerfGH 197/04, 197 A/04 -; Michaelis-Merzbach, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 2. Aufl. 2005, Art. 80 Rn. 4).

Randnummer 15

Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde auch, soweit sie die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs gegenüber beiden Entscheidungen

des Amtsgerichts erhebt, da das Vorbringen nicht den sich aus § 50 VerfGHG ergebenden, innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten

Frist zu erfüllenden Anforderungen an die Beschwerdebegründung entspricht. Denn dieses Begründungserfordernis setzt für die

Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt darstellt und eine ursächliche

Verknüpfung zwischen dem beanstandeten Verhalten der öffentlichen Gewalt und der geltend gemachten Rechtsverletzung nachvollziehbar

darlegt. Dazu muss der Lebenssachverhalt, aus dem die vermeintliche Verletzung eines subjektiven Rechts hergeleitet wird,

aus sich heraus verständlich wiedergegeben werden. Ausführungen, aus denen sich kein geschlossener Geschehensablauf ergibt,

genügen ebenso wenig wie pauschale Hinweise auf Anlagen. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich den

entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzustellen (Beschluss vom 7. September 1994 VerfGH 69/94 LVerfGE 2,

64 (65 f.)). Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann dabei nur dann Erfolg haben, wenn die angegriffene gerichtliche

Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 15 Abs. 1 VvB beruht, d. h. wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung

des Beschwerdeführers das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer

anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (Beschlüsse vom 22.

März 2001 VerfGH 62/00 - und 23. August 2004 VerfGH 41/02 -; st. Rspr., vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 13, 132 (145); 28,

17 (20)). Voraussetzung für die Zulässigkeit einer auf die Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten Verfassungsbeschwerde

ist mithin, dass der Beschwerdeführer innerhalb der in § 51 VerfGHG bestimmten Beschwerdefrist substantiiert darlegt, was

er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und warum die angegriffene Entscheidung auf dem behaupteten

Verfassungsverstoß beruht (Beschlüsse vom 17. Dezember 1997 VerfGH 112/96 LVerfGE 7, 49 (53) und 23. August 2004 VerfGH

41/02 -).

Randnummer 16

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie teilt außer dem allgemeinen Hinweis, es sei nochmals

ausführlich zur Rechtslage vorgetragen worden, bereits nicht mit, welchen Inhalt der vom Amtsgericht unberücksichtigt gelassene

Schriftsatz vom 21. Mai 2005 hatte, so dass schon aus diesem Grunde nicht ersichtlich ist, ob das Urteil des Amtsgerichts

auf seiner Nichtberücksichtigung beruhen kann. Ferner wird nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer mit seiner gegen das

Urteil des Amtsgerichts erhobenen Gehörsrüge vorgetragen hat, und fehlt jede Auseinandersetzung mit dem die Gehörsrüge zurückweisenden

Beschluss des Amtsgerichts. Eine solche ist jedoch für eine hinreichend substantiierte und schlüssig begründete Verfassungsbeschwerde

erforderlich (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2005 1 BvR 964/05 -; Desens, NJW 2006, 1243 (1245)).

Randnummer 17

2. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des sich aus Art. 10 Abs. 1 VvB ergebenden Willkürverbots durch das Urteil des

Amtsgerichts rügt, hat die Verfassungsbeschwerde Erfolg.

Randnummer 18

a) Eine gerichtliche Entscheidung verletzt das mit Art. 3 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Willkürverbot nach der Verfassung von Berlin

nur dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, sie beruhe

auf sachfremden Erwägungen (Beschlüsse vom 25. April 1994 VerfGH 34/94 LVerfGE 2, 16 (18) und 20. August 1997 VerfGH

46/97 LVerfGE 7, 19 (24)). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung

des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte

und insoweit der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof entzogen (Beschluss vom 30. Juni 1992 VerfGH 9/92 LVerfGE

1, 7 (8 f.); st. Rspr.). Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht daher eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich.

Willkür liegt viel-mehr erst vor, wenn die Sach- oder Rechtslage in krasser Weise verkannt worden ist, d. h. wenn bei objektiver

Würdigung der Gesamtumstände der Auslegung bzw. Sach-verhaltsfeststellung die Annahme geboten ist, die vom Gericht vertretene

Auffassung sei im Bereich des schlechthin Abwegigen anzusiedeln (Beschluss vom 23. April 1996 VerfGH 69/95, 69 A/95 LVerfGE

4, 54 (61 f.) m. w. N.).

Randnummer 19

b) Das Urteil des Amtsgerichts hält nach diesen Kriterien der verfassungsgerichtlichen Prüfung nicht stand. Beim Anwaltsvertrag

handelt es sich wovon auch die angegriffene Entscheidung offensichtlich ausgeht in der Regel um einen bürgerlich-rechtlichen

Dienstvertrag über Dienste höherer Art in der besonderen Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages nach §§ 611 ff., 675 BGB

(vgl. BGH, NJW 1987, 315 (316); Fraunholz, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl. 2000, § 1 Rn. 5; Hansens, BRAGO, 8. Aufl.

1995, § 1 Rn. 26; Madert, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl. 2002, § 1 Rn. 9; Göttlich/Mümmler, BRAGO,

21. Aufl. 2004, S. 85; Kraft, in: Soergel/ Siebert, BGB, 12. Aufl. Stand Frühjahr 1997, vor § 611 Rn. 92, 93). Eine Vergütung

ist dabei regelmäßig gemäß § 612 Abs. 1 BGB stillschweigend vereinbart, weil die Leistung des Rechtsanwalts eine berufliche

ist, die den Umständen nach in der Regel nur gegen Vergütung zu erwarten ist, wobei sich deren Höhe zum Zeitpunkt der vorliegenden

Tätigkeit des Beschwerdeführers nach der BRAGO bemaß (vgl. Fraunholz, a. a. O., § 1 Rn. 6, 7; Madert, a. a. O; Kraft, a. a.

O., vor § 611 Rn. 101; Hansens, a. a. O., § 1 Rn. 25, 27; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, BRAGO Grdz, Rn. 17). Ein

Vergütungsanspruch entsteht dabei zwar nicht bereits mit Abschluss des Vertrages, sondern erst mit der ersten Tätigkeit des

Rechtsanwalts, die in der Regel jedoch bereits in der Entgegennahme der Information besteht (vgl. LG Mannheim, JurBüro 1977,

220; Madert, a. a. O., § 1 Rn. 18; Fraunholz, a. a. O., § 1 Rn. 10; Schneider, in: Gebauer/Schneider, BRAGO 2002, § 84 Rn.15).

Randnummer 20

c) Im Rahmen der vom Beschwerdeführer mit seiner Klage vor dem Amtsgericht u. a. geltend gemachten Gebühr nach § 84 Abs. 1

BRAGO für seine Tätigkeit in einem gerichtlich anhängigen Strafverfahren, in dem er jedoch nur außerhalb der Hauptverhandlung

tätig war, ist zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf diese Gebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt einen Verteidigungsauftrag

für das Strafverfahren erhalten und in dessen Ausführung irgendetwas getan hat, wobei es auf die Art und das Ausmaß der vom

Rechtsanwalt vorgenommenen Tätigkeit nicht ankommt und diese vielmehr lediglich für die Bemessung der Gebühr innerhalb des

Gebührenrahmens von Bedeutung sind (vgl. LG Mannheim, JurBüro 1977, 220; Madert, a. a. O., § 84 Rn. 14; Fraunholz, a. a. O.,

§ 84 Rn. 4; Hartmann, a. a. O., § 84 BRAGO Rn. 4). Der Beschwerdeführer hat seinen diesbezüglichen Gebührenanspruch im Wesentlichen

darauf gestützt, dass er für den Beklagten beim Gericht Akteneinsicht beantragt, genommen und wegen einer Reise seines Mandanten

um Verlegung des Hauptverhandlungstermins ersucht habe. Dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten vorgenommen hat, war in

dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht zwischen den Parteien auch unstreitig, da der Beklagte sie zumindest mit Schriftsatz

seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. April 2005 sogar ausdrücklich eingeräumt hat. Dass die Stellung von Anträgen beim

Gericht und die Einsichtnahme in die Strafverfahrensakten Tätigkeiten darstellen, die eine Gebühr nach § 84 Abs. 1 BRAGO begründen,

ist in Rechtsprechung und Lehre jedoch völlig unstreitig und allgemein anerkannt (vgl. etwa LG Münster, JurBüro 1959, 125;

LG Hanau AnwBl. 1984, 263; Schneider, a. a. O., § 84 Rn. 15; Madert, a. a. O., § 84 Rn. 14, 15; Fraunholz, a. a. O., § 84

Rn. 12; Hartmann, a. a. O., § 84 BRAGO Rn. 5). Dass das Amtsgericht dennoch einen Gebührenanspruch des Beschwerdeführers mit

der Begründung verneint hat, eine Tätigkeit als Verteidiger sei nicht erkennbar, wobei es überdies noch Zweifel an der zwischen

den Parteien unstrittigen und sich auch aus den von ihm beigezogenen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Strafakten

ergebenden Akteneinsichtnahme anführte, stellt daher eine krasse Verkennung der Rechtslage dar, die den Willkürvorwurf rechtfertigt.

Randnummer 21

d) Soweit der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch auch darauf gestützt hat, in seiner Praxis eine ausführliche Besprechung

mit dem Beteiligten zu 2. über die Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer Berufungseinlegung durchgeführt zu haben, und dafür

auch Beweis angetreten hat, kann dahingestellt bleiben, ob die Erwägung des Amtsgerichts, eine "Auftragserteilung für die

zweite Instanz" sei nicht erfolgt und ergebe sich auch nicht aus der dem Beschwerdeführer erteilten ursprünglichen Vollmacht,

angesichts der bei den Strafakten befindlichen formularmäßigen Strafprozessvollmacht, die u. a. die Klausel "Vollmacht zu

meiner Verteidigung und Vertretung in allen Instanzen" enthielt, gleichfalls gegen das Willkürverbot verstößt. Denn es ist

allgemein anerkannt, dass im Strafprozess die Einlegung der Berufung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges, wenn der Rechtsanwalt

wie vorliegend bereits in diesem als Verteidiger tätig war, noch durch die Gebühr der ersten Instanz mit abgegolten wird

und die Beratung über die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit des Rechtsmittels daher anders als im Zivilprozess noch keine

zusätzlichen Gebühren nach § 85 BRAGO auslöst, sondern durch die Gebühr der ersten Instanz mit abgegolten wird (vgl. etwa

LG Flensburg, JurBüro 1984, 890; Hansens, a. a. O., § 85 Rn. 4; Madert, a. a. O., § 85 Rn. 6; Fraunholz, a. a. O., § 86 Rn.

3; Göttlich/Mümmler, a. a. O., S. 1447). Durch die insoweit vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tätigkeit konnte daher eine

Gebühr für das Berufungsverfahren nach § 85 Abs. 3 BRAGO, wie im Rechtsstreit vor dem Amtsgericht gleichfalls geltend gemacht,

nicht begründet werden. Ihr gegebenenfalls nach entsprechender Beweisaufnahme bestätigtes Vorliegen fiele jedoch gleichfalls

in den Gebührenrahmen des § 84 Abs. 1 BRAGO, so dass sich das Urteil des Amtsgerichts auch diesbezüglich als willkürlich darstellt.

Randnummer 22

3. Nach § 54 Abs. 3 VerfGHG ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 95

Abs. 2 Halbs. 2 BVerfGG an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 23. September 2005 im Verfahren

nach § 321 a ZPO ist damit gegenstandslos.

Randnummer 23

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 24

Da die Verfassungsbeschwerde der Sache nach nur teilweise erfolgreich war, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen

nur zur Hälfte zu erstatten.

Randnummer 25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 51 VerfGHG BE, Art. 10 Verf BE, Art. 15 Verf BE, Art. 80 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 50 VerfGHG BE, § 53 VerfGHG BE, § 54 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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