Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfG Brandenburg

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2011 – 12/11

Normenkette
Art. 52 Abs. 4 Verf BB, § 511 ZPO, § 91 ZPO, § 39 NachbG BB

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ein Urteil des

Landgerichts Potsdam in einer nachbarrechtlichen Streitigkeit.

Die Beschwerdeführer hatten ihre Nachbarn vor dem Amtsgericht

Nauen auf Auskunft über die Bepflanzung im gemeinsamen Grenzbereich

ihrer Grundstücke sowie auf die Beseitigung bestimmter

Anpflanzungen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht verpflichtete

die Beklagten zur Beseitigung eines

„Wacholderstrauches“ (Scheinzypresse), wies die Klage

hinsichtlich zweier Sanddornbüsche jedoch ab.

Die von den Beklagten des Ausgangsverfahrens eingelegte Berufung

hielten die Beschwerdeführer für unzulässig, weil der

Mindestbeschwerdewert von 600,00 € nicht erreicht werde, sie

legten gleichzeitig – wegen der Teilabweisung der Klage -

hilfsweise Anschlussberufung ein, die sie erst nach Schluss der

mündlichen Verhandlung begründeten. Während des Berufungsverfahrens

kürzten die Beklagten des Ausgangsverfahrens die Scheinzypresse auf

eine – nach den Vorschriften des Brandenburgischen

Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) zulässige - Höhe von 3 m.

Mit Urteil vom 13. April 2011 – 7 S 72/10 - wies das

Landgericht Potsdam die Klage unter Abänderung des

erstinstanzlichen Urteils insgesamt ab. Die Berufung der Beklagten

des Ausgangsverfahrens sei zulässig. Insbesondere werde der

Beschwerdewert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)

erreicht. Denn dieser richte sich nach dem Sachwert der Pflanze,

nicht nach dem mit der Beseitigung der Pflanze verbundenen Aufwand,

da die große Konifere nicht mehr umgepflanzt werden könne. Dass der

Wert der Pflanze 600 € übersteige, sei durch Vorlage eines

Privatgutachtens glaubhaft gemacht worden. Die Berufung sei auch

begründet. Denn nachdem die Beklagten die Scheinzypresse gekürzt

hätten, könne die Beseitigung des Strauchs nicht mehr verlangt

werden. Dies schließe den Beseitigungsanspruch nach § 39 Satz 1

BbgNRG aus. Einen stärkeren Rückschnitt könnten die

Beschwerdeführer nicht verlangen.

Über die Anschlussberufung sei nicht zu entscheiden. Die

Beschwerdeführer hätten nämlich bis zum Schluss der mündlichen

Verhandlung keinen Antrag gestellt, so dass diese nicht wirksam

geworden sei. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der

Beschwerdeführer vom 23. März 2011 habe zur Wiedereröffnung der

mündlichen Verhandlung keinen Anlass geboten. Die Kosten der

Berufung legte das Landgericht trotz des erst in der zweiten

Instanz erfolgten Rückschnitts den Beschwerdeführern auf. Da sie

noch zweitinstanzlich eine stärkere Kürzung der Konifere verlangt

hätten, sei davon auszugehen, dass sie auch erstinstanzlich sich

nicht mit dem Rückschnitt auf 3 m zufrieden gegeben und die Klage

nicht für erledigt erklärt hätten.

Am 19. April 2011 haben die Beschwerdeführer

Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen eine Verletzung des

Grundrechts auf ein faires Verfahren, Art. 52 Abs. 4 Verfassung des

Landes Brandenburg (LV). Mit der Zulassung der Berufung habe das

Landgericht den Wortlaut des § 39 Satz 2 BbgNRG missachtet, weil es

den Streitwert an der Verpflichtung zur Beseitigung der Pflanze

bemessen habe, obwohl die Beschwerdeführer stets optional einen

Rückschnitt begehrt hätten. Durch die Kostenentscheidung werde der

Rechtsfrieden in verfassungswidriger Weise erheblich gestört. Denn

die Beschwerdeführer müssten die Kosten für die Herstellung eines

Zustands tragen, auf den sie nach dem Gesetz einen Anspruch hätten.

Das Recht auf ein faires Verfahren sei weiter dadurch verletzt,

dass das Gericht die Anschlussberufung unter Hinweis auf angebliche

formale Fehler nicht zugelassen habe. Tatsächlich sei eine

Begründung sowie die Formulierung eines Antrages für die

Anschlussberufung entbehrlich gewesen, nachdem sich das Landgericht

für die Sanddornpflanzen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer

zu § 61 BbgNRG angeschlossen habe. Damit sei der Verweis auf ihre

erstinstanzlichen Schriftsätze ausreichend gewesen. Das

Berufungsgericht habe die Parteien durch seine Verhandlungsführung

ungleich behandelt: Es habe den Berufungsklägern eine

Fristverlängerung für die Begründung der Berufung gewährt, den

Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand hinsichtlich der Begründung und des Antrags der

Anschlussberufung jedoch zurückgewiesen. Das Landgericht habe

– nach mehrfacher Fristverlängerung - ein

Gefälligkeitsgutachten der Berufungskläger zur Grundlage seiner

Entscheidung über die mögliche Zulassung der Berufung gemacht,

nachdem es zunächst Bedenken im Hinblick auf den Beschwerdewert

geäußert habe. Auch nach dem Zurückschneiden der Scheinzypresse

habe das Landgericht die Berufung noch zugelassen, obwohl die

Berufungsbegründung auf den erfolgten Rückschnitt nicht abgestimmt

worden sei. Das Gericht habe das persönliche Erscheinen der

Parteien angeordnet, das Nichterscheinen der Berufungskläger aber

nicht beanstandet.

Die Akten des Landgerichts Potsdam zu 7 S 72/10 waren

beigezogen.

II.

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das Recht auf ein faires Verfahren als allgemeines

Prozessgrundrecht gewährleistet den Parteien eines Prozesses, dass

der Richter das Verfahren so gestaltet, wie es die Parteien von ihm

erwarten dürfen: Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf

aus eigenen, ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine

Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme

gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation

verpflichtet (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2009 - VfGBbg 52/07

– www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Mit dem Recht auf

ein faires Verfahren nicht vereinbar ist es, durch übermäßig

strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf

gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu

verkürzen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 110, 339, 342). Ausfluss

dieses Rechts ist auch die Waffengleichheit der Parteien, die im

Zivilprozess die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der

Parteien vor dem Richter garantiert. Dieser hat den Prozessparteien

im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit

einzuräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche

vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs

erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend

zu machen. Dem Richter obliegt die Pflicht, diese Gleichstellung

der Parteien durch eine objektive, faire Verhandlungsführung, durch

unvoreingenommene Bereitschaft zur Verwertung und Bewertung des

gegenseitigen Vorbringens, durch unparteiische Rechtsanwendung und

durch korrekte Erfüllung seiner sonstigen prozessualen

Obliegenheiten gegenüber den Prozessbeteiligten zu wahren (vgl. zum

Bundesrecht: BVerfGE 52, 131, 156f).

2. Unter Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Verstoß gegen das

Recht auf ein faires Verfahren nicht vor.

a) Die Beschwerdeführer sind nicht dadurch in ihrem Recht auf

ein faires Verfahren verletzt, dass das Landgericht Potsdam die von

den Beklagten des Ausgangsverfahrens eingelegte Berufung als

zulässig erachtete. Das Recht auf ein faires Verfahren schützt den

Einzelnen nicht vor der Inanspruchnahme eines Rechtsmittels, das

einem Anderen gesetzlich eingeräumt ist. Das Landgericht hat sich

im Hinblick auf die Zulassung auch nicht widersprüchlich verhalten.

Es hat zwar zunächst Bedenken angemeldet, ob die Berufungssumme

erreicht sein könne und erst nach Vorlage eines

Sachverständigengutachtens durch die Beklagten des

Ausgangsverfahrens die Berufung als zulässig erachtet. Ändert ein

Gericht seine Auffassung nach ergänzendem Parteivortrag, ist dies

Ausfluss des den Parteien zustehenden Anspruches auf rechtliches

Gehör, das unter anderem das Recht auf angemessene Berücksichtigung

des Parteivortrags bei der Entscheidungsfindung garantiert. Das

Recht auf ein faires Verfahren schützt nicht davor, dass ein

Gericht seine Meinung im Verlaufe des Prozesses ändert. Dass das

Landgericht dem Gutachten aus sachfremden Erwägungen oder infolge

einer Parteinahme für die Beklagten des Ausgangsverfahrens gefolgt

wäre, ist von den Beschwerdeführern nicht vorgetragen.

b) Dass das Landgericht den Berufungswert auch nach dem

Rückschnitt der Scheinzypressen nach den Kosten für die

Neuanschaffung einer vergleichbaren Pflanze bestimmte, zeigt

ebenfalls keine dem Grundsatz des fairen Verfahrens widersprechende

Voreingenommenheit. Denn für die Berechnung des Beschwerdewertes

ist auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abzustellen (§ 4 Abs.

1 ZPO). Spätere Veränderungen machen das Rechtsmittel nicht

nachträglich unzulässig. Mit Einlegung der Berufung wandten sich

die Beklagten des Ausgangsverfahrens aber gerade gegen die

erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung der

Pflanze. Trotz Rückschnitts des Strauchs waren sie durch das

erstinstanzliche Urteil schließlich weiterhin zur Beseitigung der

Konifere verpflichtet. Die Abwendungsbefugnis nach § 39 Satz 2

BbgNRG – statt Beseitigung nur Rückschnitt vornehmen zu

dürfen – greift bei Vorliegen eines vollstreckbaren, auf

Beseitigung gerichteten Titels nicht. Für die Wertbemessung ergibt

sich aus der von den Beschwerdeführern genannten Entscheidung des

Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 19. Januar 2011 – IV ZB

29/10) nichts anderes.

c) Das Landgericht hat das Recht auf ein faires Verfahren auch

nicht dadurch verletzt, dass es über die Anschlussberufung der

Beschwerdeführer nicht entschieden hat. Eine Anschlussberufung wird

erst nach Stellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung

wirksam (Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 524 Rn.

7). Die Beschwerdeführer haben einen solchen Antrag zwar

schriftsätzlich angekündigt, dann aber – nach dem Hinweis der

Kammer, dieser werde mangels Begründung nicht zulässig sein - nicht

gestellt. Damit konnte keine Entscheidung der Kammer über die

Anschlussberufung ergehen, der Zivilprozess unterliegt der

Parteimaxime. Das Berufungsgericht kann erstinstanzliche

Entscheidungen nicht von Amts wegen abändern, selbst wenn es sie

für falsch hielte; es bleibt an die Parteianträge gebunden. Solange

die Beschwerdeführer keinen Anschlussberufungsantrag stellten,

konnte deshalb das Landgericht den Teil des erstinstanzlichen

Urteils, mit dem sie unterlegen waren, nicht überprüfen, selbst

wenn seine Rechtsauffassung zu § 61 BbgNRG mit derjenigen der

Beschwerdeführer materiell übereinstimmte und es im Ergebnis wegen

der Sanddornsträucher zu einem vom Amtsgericht abweichenden

Ergebnis hätte gelangen können. Mit seiner Entscheidung hat das

Landgericht im Ergebnis die Rechtsschutzmöglichkeiten der im

Übrigen auch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in

verfassungsrechtlich bedenklicher Weise verkürzt.

d) Das Landgericht hat die Parteien des Ausgangsverfahrens auch

nicht in einer dem Gebot des fairen Verfahrens widersprechenden

Weise ungleich behandelt. Soweit das Gericht die Berufung

zugelassen, über die Anschlussberufung jedoch nicht entschieden

hat, unterlag es, wie gezeigt, rechtlichen Bindungen, ohne dass

darin eine Voreingenommenheit zu Lasten der Beschwerdeführer zu

erkennen wäre.

Soweit es den Beklagten des Ausgangsverfahrens sowohl für die

Einreichung der Berufungsbegründung als auch für die Vorlage des

Sachverständigengutachtens antragsgemäß Fristverlängerung gewährte,

den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand bezüglich der Begründung der Anschlussberufung hingegen

zurückwies, ist ebenfalls kein Verstoß gegen den Grundsatz des

fairen Verfahrens erkennbar. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung

erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt worden war,

konnte ihn das Gericht nur berücksichtigen, wenn es Grund gehabt

hätte, die mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO wiederzueröffnen.

Dies hat das Landgericht in jeder Hinsicht beanstandungsfrei mit

Blick darauf verneint, dass die Kammer den Beschwerdeführern ihre

Rechtsauffassung zu den Erfolgsaussichten der Berufung mit

Beschluss vom 26. Januar 2011 bekannt gegeben hatte, so dass diese

Gelegenheit zur Vorbereitung einer Begründung für die

Anschlussberufung hatten. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens

hatten hingegen Fristverlängerungen ausschließlich vor dem Schluss

der mündlichen Verhandlung begehrt, also in einem

Verfahrensstadium, das den Parteien zum Vortrag offen steht. Erst

nach Schluss der mündlichen Verhandlung sind Angriffs- und

Verteidigungsmittel bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen (§ 296a

ZPO).

e) Eine mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens nicht zu

vereinbarende Ungleichbehandlung liegt auch nicht darin, dass das

persönliche Erscheinen beider Parteien nach § 141 ZPO angeordnet,

das Nichterscheinen der Beklagten des Ausgangsverfahrens jedoch

nicht sanktioniert worden ist. Inwieweit die Grundrechte der

Beschwerdeführer dadurch berührt werden, erschließt sich nicht.

f) Schließlich liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen

Verfahrens auch nicht darin begründet, dass das Landgericht den

Beschwerdeführern die Kosten der zweiten Instanz auferlegt hat.

Denn in der Berufungsinstanz ist das Urteil des Amtsgerichts Nauen

abgeändert worden, soweit es die Beklagten des Ausgangsverfahrens

zur Beseitigung der Scheinzypresse verurteilt hat, und die Klage

ist insgesamt abgewiesen worden. Damit hatten die Beschwerdeführer

als die im Prozess unterlegene Partei nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dass die Klage abgewiesen

wurde, weil die Beklagten des Ausgangsverfahrens zwischenzeitlich

den nach § 37 BbgNRG geforderten Zustand herbeigeführt hatten, hat

das Landgericht unberücksichtigt gelassen. Verfassungsrechtlich ist

dies nicht zu beanstanden. Denn, wie bereits ausgeführt, ist es im

Zivilprozess an die Anträge der Parteien gebunden. Die

Beschwerdeführer haben in der letzten mündlichen Verhandlung am 16.

März 2011 die Zurückweisung der Berufung beantragt, mithin

Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils, das die

Verpflichtung der Beklagten des Ausgangsverfahrens enthielt, die

Scheinzypresse zu beseitigen. Dieser Anspruch stand den

Beschwerdeführern aber gerade nicht mehr zu, nachdem die Beklagten

die Scheinzypresse auf die nach § 37 BbgNRG zulässige Höhe

reduziert hatten. Im Übrigen hatten die Beschwerdeführer auch

erstinstanzlich stets die Beseitigung der Pflanze gefordert und

zweitinstanzlich zumindest einen Rückschnitt gem. § 38 BbgNRG auf 2

m verlangt.

III.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 39 BbgNRG, § 37 BbgNRG, § 61 BbgNRG, § 38 BbgNRG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfG Brandenburg in 12/11 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten