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Rechtsprechung · OVG Thüringen

OVG Thüringen, Urteil vom 09.06.2010 – 2 KO 60/09

Beamtenbesoldung: Bleibevereinbarung - Wegfall der Geschäftsgrundlage
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGTH:2010:0609.2KO60.09.0A
Normenkette
§ 60 Abs. 1 S. 1 VwVfG TH 2009, § 2 Abs. 2 S. 1 BesG TH 2008, § 2 Abs. 2 S. 1 BBesG

Leitsatz

1. Zur Auslegung und Anwendung von § 60 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG (juris: VwVfG TH 2009)(Rn.30)

2. Der ersatzlose Wegfall des Urlaubsgeldes und die Kürzung der jährlichen Sonderzuwendungen führen nicht dazu, dass ein Sonderzuschuss nach der Vorbemerkung Nr. 2 zur vormaligen Bundesbesoldungsordnung C, der auf der Grundlage einer 1998 geschlossenen Bleibevereinbarung gewährt wird, in Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage der Höhe nach entsprechend anzupassen ist.(Rn.41)

3. Besoldungsleistungen dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage und in der gesetzlich vorgesehenen Höhe gewährt werden.(Rn.38)

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts Gera vom 30. November 2007 1 K 334/06

Ge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des

beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wurde durch Urkunde des Beklagten vom 10. September

1997 mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 unter Berufung in das

Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor für das

Fachgebiet "A..." an der ...Universität ... ernannt und

in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 der

Bundesbesoldungsordnung C (BBesO C) eingewiesen. Neben den

Dienstbezügen nach C 4 erhielt der Kläger auf der Grundlage der

Vorbemerkung Nr. 1 zur BBesO C monatlich einen

nichtruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe von 1.100,79 DM und auf der

Grundlage der Vorbemerkung Nr. 2 zur BBesO C monatlich einen

Sonderzuschuss in Höhe von 1.950,00 DM, davon 25 v. H.

ruhegehaltfähig sowie einen unbefristeten nichtruhegehaltfähigen

Sonderzuschuss in Höhe von 500,00 DM, die an den gesetzlichen

linearen Besoldungserhöhungen teilnahmen. Hinzu kam ein jährliches

Urlaubsgeld in Höhe von 500,00 DM und eine jährliche

Sonderzuwendung auf der Grundlage des Besoldungsrechts.

Randnummer 2

Anfang des Jahres 1998 erhielt der Kläger einen Ruf an die

Universität Z... Im Rahmen der daraufhin geführten

Bleibeverhandlungen bot das Thüringer Ministerium für Wissenschaft,

Forschung und Kultur (im Folgenden: TMWFK) dem Kläger an, bei einem

Verbleib an der ...Universität ... einen monatlichen

nichtruhegehaltfähigen Zuschuss in Höhe von 1.500,00 DM nach der

Vorbemerkung Nr. 2 zur BBesO C, der an den gesetzlichen linearen

Besoldungserhöhungen teilnimmt, zu gewähren. Der Angebotsvorschlag

beruhte auf einer Gegenüberstellung des jeweiligen

Jahresbruttoverdienstes, die neben Zuschlägen und Abzügen in der

Darstellung der Besoldung des Klägers im innegehabten Amt das

Urlaubsgeld und die jährliche Sonderzahlung (1997 = 93,78 v. H.)

berücksichtigte. Der weitere Zuschuss sollte danach 74 v. H. der

Einkommensdifferenz Z... ausgleichen. Der Kläger nahm das

Bleibeangebot am 15. Juni 1998 an.

Randnummer 3

Nach Abwendung eines weiteren Rufs der Katholischen Universität

E... erhielt der Kläger ab September 2001 neben dem auf 1.725,47 DM

angewachsenen nichtruhegehaltfähigen (Auslands-)Zuschuss gemäß

Vorbemerkung Nr. 2 zur BBesO C einen nichtruhegehaltfähigen

Zuschuss in Höhe von 2.226,94 DM gemäß Vorbemerkung Nr. 1 i. V. m.

Nr. 2 zur BBesO C sowie einen weiteren ruhegehaltfähigen Zuschuss

in Höhe von 2.588,20 DM gemäß Vorbemerkung Nr. 2 zur BBesO C. Die

Zuschüsse und Sonderzuschüsse wurden unbefristet gewährt und nehmen

an den gesetzlichen linearen Besoldungserhöhungen teil.

Randnummer 4

Am 22. Dezember 2005 beantragte der Kläger, sein Jahresgehalt

rückwirkend ab dem Jahr 2004 auf den Betrag anzuheben, der gelten

würde, wenn die jährlichen Sonderzuwendungen (Urlaubs- und sog.

Weihnachtsgeld) nicht gekürzt worden wären. Zur Begründung verwies

der Kläger auf die Bleibeverhandlungen anlässlich des an ihn

ergangenen Rufs der Universität Z... Die Bleibeverhandlungen seien

auf der Basis vergleichbarer Jahresgehälter und der Fortzahlung des

Weihnachts- und Urlaubsgeldes geführt worden. Durch die Kürzung der

Sonderzuwendungen, die für ihn nicht vorhersehbar gewesen sei, sei

die bei den Verhandlungen erreichte Parität zwischen dem Ruf- und

Bleibeangebot aufgehoben und die Grundlage des Bleibeangebots

wesentlich verändert worden.

Randnummer 5

Durch Widerspruchsbescheid vom 8. März 2006, dem Kläger

zugestellt am 5. April 2006, wies die Thüringer

Landesfinanzdirektion Zentrale Gehaltsstelle den in

dem Schreiben vom 22. Dezember 2005 enthaltenen Widerspruch zurück.

Ein Anspruch auf Gewährung jährlicher Sonderzuwendungen bestehe

seit dem 1. Januar 2004 nur nach Maßgabe des Thüringer

Sonderzahlungsgesetzes, das keinen verfassungsrechtlichen Bedenken

begegne. Der Verweis auf die im Jahr 1998 geführten

Bleibeverhandlungen trage nicht. Die dabei getroffene

Bleibevereinbarung sei durch die Verhandlungen zur Abwendung des

Rufs an die Katholische Universität E... im Jahr 2001 überholt.

Randnummer 6

Der Kläger hat am 4. Mai 2006 vor dem Verwaltungsgericht Gera

Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet hat: Er

ziehe die Verfassungsmäßigkeit des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes

nicht in Zweifel. Er verlange vielmehr die Anpassung seines zur

Abwendung des Auslandsrufs gewährten Zuschusses nach den

Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Er habe den

Verbleib an der Universität ... davon abhängig gemacht, dass er

dort nicht schlechter besoldet werde als an der Universität Z...

Die durch die Bleibevereinbarung hergestellte Parität der Bezüge

sei durch die Kürzungen der Sonderzuwendungen nachträglich

aufgehoben worden. Die Kürzung der Sonderzahlungen falle nicht in

seine Risikosphäre. Die Fortzahlung der Sonderzuwendungen sei nur

deshalb nicht ausdrücklich in die Berufungsvereinbarung aufgenommen

worden, weil mit ihrem Wegfall nicht zu rechnen gewesen sei.

Aktuelle Professorenverträge auf der Basis der W-Besoldung

berücksichtigten die Kürzungen der Sonderzahlungen. Das Angebot der

Katholischen Universität E... sei irrelevant, weil es nur den

Zuschuss für einen Inlandsruf betreffe.

Randnummer 7

Der Kläger hat beantragt,

Randnummer 8

den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 8.

März 2006 zu verpflichten,

an ihn 17.394,18 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen aus 4.238,64

€ vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005, aus 10.479,94

€ vom 1. Januar 2006 bis zum 5. April 2006 und aus 17.394,18

€ seit dem 6. April 2006 zu zahlen;

über seinen Antrag auf Gewährung der vor dem Inkrafttreten des

Thüringer Sonderzahlungsgesetzes vom 16. Dezember 2003 gewährten

Besoldung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu

entscheiden.

Randnummer 9

Der Beklagte hat beantragt,

Randnummer 10

die Klage abzuweisen.

Randnummer 11

Er hat vorgetragen, dass die Regeln über den Wegfall der

Geschäftsgrundlage nicht zur Anwendung kämen, weil es sich bei der

Zuschussgewährung nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag

handele. Selbst bei gegenteiliger Auffassung fehle dem

Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage. Das Thüringer

Verwaltungsverfahrensgesetz und die dort enthaltenen Vorschriften

über den öffentlich-rechtlichen Vertrag hätten keine Geltung für

die Berufung von Hochschullehrern. Abgesehen davon sei ein etwaiger

Vertrag nichtig, weil es am Schriftformerfordernis fehle. Darüber

hinaus schließe das Thüringer Besoldungsgesetz ThürBesG

durch die fortgeltende Bestimmung des § 77 Abs. 2 Satz 1 2.

Halbs. des Bundesbesoldungsgesetzes BBesG - (Fassung

31. August 2006) eine Anpassung der Zuschüsse nach den Grundsätzen

des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aus. Im Übrigen sei Inhalt der

Berufungsvereinbarung allein die Gewährung einer Zulage in Höhe von

1.500,00 DM gewesen. Eine weitergehende und umfassende

besoldungsrechtliche "Gleichstellungsabrede" für die

Zukunft sei weder gewollt noch rechtlich zulässig, sondern

allenfalls wichtiges Motiv des Klägers gewesen.

Randnummer 12

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30.

November 2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der

Kläger habe weder einen gesetzlichen noch einen vertraglichen

Zahlungs- oder Neubescheidungsanspruch. Dabei könne dahinstehen, ob

die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar seien.

Selbst wenn dies anzunehmen wäre, seien die geltend gemachten

Ansprüche des Klägers nicht gegeben. Die dauerhafte wirtschaftliche

Gleichstellung der Einkünfte des Klägers mit denen, die er im Fall

der Annahme des Rufs der Universität Z... bezogen hätte, sei

bereits nicht Geschäftsgrundlage der 1998 geschlossenen

Berufungsvereinbarung gewesen. Eine solche Gleichstellungsklausel

sei weder ausdrücklich noch konkludent zur Grundlage der

Vereinbarung gemacht worden. Die Parteien seien im Zeitpunkt der

Vereinbarung im Rahmen einer Momentaufnahme faktisch von einer

Parität der Gehälter ausgegangen, wobei sie die Fortzahlung des

Weihnachts- und Urlaubsgelds unterstellt hätten. Nichts spreche

jedoch dafür, dass der Beklagte die Parität für die gesamte

Restdienstzeit unabhängig von der Besoldungsentwicklung habe

garantieren wollen. Die gegenteilige Annahme hätte eine belastbare

Besoldungsprognose vorausgesetzt, für die nach Aktenlage kein

Anhalt bestehe und die wohl auch nicht hätte vorgenommen werden

können. Der Verhandlungsführer des Beklagten hätte eine

verlässliche Prognose über die Entwicklung des in die

Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallenden Besoldungsrechts

nicht treffen können. Der Umstand, dass sich die Besoldung in der

Bundesrepublik Deutschland und in der S... unterschiedlich

entwickelt habe, sei vielmehr in die Risikosphäre der

Vertragsparteien gefallen. Eine Verschonung von der Streichung des

Weihnachts- und Urlaubsgeldes, die sämtliche Beamte in der

Bundesrepublik Deutschland treffe und verfassungsrechtlich

unbedenklich sei, könne der Kläger ebenso wenig verlangen wie der

Beklagte die Abschmelzung des Zuschusses im Fall einer nachteiligen

Besoldungsentwicklung in der S... Daraus, dass angeblich heutige

Berufungsverträge im Hinblick auf die Kürzungen der Sonderzahlungen

entsprechende Risikozuschläge ausdrücklich vorsähen, ergebe sich

nichts anderes. Der Kläger habe gerade nicht darauf bestanden, dass

eine solche Klausel in seine Rufabwendungsvereinbarung aufgenommen

werde.

Randnummer 13

Der Kläger hat am 13. Dezember 2007 gegen das ihm am 5. Dezember

2007 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts die Zulassung der

Berufung beantragt (2 ZKO 894/07); dem hat der Senat mit Beschluss

vom 21. Januar 2009 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher

Schwierigkeiten entsprochen.

Randnummer 14

Der Kläger führt zur rechtzeitigen Berufungsbegründung im Wesentlichen aus: Der Beklagte schulde die

Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der

Geschäftsgrundlage, die hier schon deshalb anzuwenden seien, weil

ein potentieller Vertragspartner, die Universität Z..., nicht dem

deutschen Besoldungsrecht unterliege. Bei den Bleibeverhandlungen

seien die Parteien davon ausgegangen, dass mit dem Angebot des

Beklagten die Parität mit dem Angebot der Universität Z...

hergestellt worden sei. Dies könne durch den Verhandlungsführer des

Beklagten Dr. P... als Zeugen bestätigt werden. Hätten die

Beteiligten die Absenkung der Sonderzuwendungen für möglich

gehalten, wäre ein entsprechender Risikozuschlag vereinbart worden.

Die verhandelte Parität der Gehälter habe die Fortzahlung des sog.

Weihnachts- und Urlaubsgeldes vorausgesetzt und damit zur

Geschäftsgrundlage gemacht. Mit dem Bleibeangebot des Beklagten

habe ihm ein bestimmter und mit dem ausländischen Rufangebot

vergleichbarer Lebensstandard zugesichert werden sollen, der

nunmehr aufgrund der Kürzungen der jährlichen Sonderzuwendungen

nicht mehr beibehalten werden könne. Dabei verlange er entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine

dauerhafte wirtschaftliche Gleichstellung der Einkünfte, sondern

eine Besitzstandsgarantie bezüglich seines bisherigen vor

Inkrafttreten des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes gezahlten Jahresgehalts. Die Besoldungskürzungen durch das

Thüringer Sonderzahlungsgesetz müssten ausgeglichen werden.

Andernfalls würde das Ergebnis der Bleibeverhandlungen im

Nachhinein durch eine Vertragspartei entwertet. Die

Rufabwendungszusage wäre ohne Wert, weil sie durch den Gesetzgeber

jederzeit geändert werden könnte. Entgegen der Annahme des

Verwaltungsgerichts hätte eine "Gleichstellungsklausel"

nicht ausdrücklich vereinbart werden können, weil dies bei

Berufungsverhandlungen nach C 4 rechtlich unzulässig gewesen sei.

Die Berufungsverhandlungen im Jahr 2001 ließen seinen geltend

gemachten Anspruch unberührt, weil sie einen Inlandsruf und nicht

den 1998 erfolgten Auslandsruf beträfen, der mit dem hier

streitgegenständlichen Zuschuss abgewendet worden sei. Schließlich

gehöre die Absenkung der Sonderzuwendungen nicht zum allgemeinen,

von ihm zu tragenden Lebensrisiko.

Randnummer 15

Der Kläger beantragt,

Randnummer 16

das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera zu ändern und den

Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 8. März

2006 zu verurteilen, die Bleibevereinbarung vom 15. Juni 1998

anzupassen und den Sonderzuschuss für den Auslandsruf der

Universität Z... in einer Höhe zu zahlen, die die durch das

Außerkrafttreten des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes

entstandene Besoldungskürzung ausgleicht und zusätzlich Zinsen seit

Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 17

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 18

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 19

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und

wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt er

vor: Die Vertragsanpassung sei auch nach der Übergangsvorschrift

des § 77 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BBesG, die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG weiter Anwendung finde, ausgeschlossen. Danach sei eine

Erhöhung der Dienstbezüge durch die Gewährung von Zuschüssen nach

altem Recht ausgeschlossen. Dabei sei irrelevant, dass die

Zuschusserhöhung nicht auf der Grundlage einer neuen

Rufabwendungsvereinbarung, sondern im Wege der (erhöhenden)

Anpassung eines dem Grunde nach bereits gewährten Zuschusses

beansprucht werde.

Randnummer 20

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und

Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge

(Personalakte <eine Heftung>, Personalnebenakte

Besoldung/Vergütung/Lohn/Versorgung <eine Heftung>,

Personalnebenakte nebst Auszügen aus der Berufungsakte des TMWFK

<ein Ordner>) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen

Verhandlung waren.

Gründe

Randnummer 21

Die zugelassene und im Übrigen auch zulässige Berufung hat

keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht

abgewiesen.

Randnummer 22

Der Kläger begehrt die Anpassung der im Jahr 1998 geschlossenen

Bleibevereinbarung an die geänderten besoldungsrechtlichen

Verhältnisse.

Randnummer 23

Diese Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die

Leistungsklage. Der Anspruch auf Anpassung eines

öffentlich-rechtlichen Vertrages ist bei fehlendem Einverständnis

der anderen Vertragspartei grundsätzlich durch eine auf Anpassung

gerichtete Klage zu verfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar

1995 3 C 21/93 -, BVerwGE 97, 331), mit der zunächst

die Abänderung der Vereinbarung erstritten werden soll, was sodann

die Durchsetzung des eingeschlagenen Zahlungsanspruchs

ermöglicht.

Randnummer 24

Bei der getroffenen Vereinbarung handelt es sich als

Voraussetzung einer solchen Leistungsklage um einen

öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Bleibe- oder Rufabwendungsvereinbarungen sind eine besondere Art

der Berufungsvereinbarungen. Berufungsvereinbarungen legen das

Ergebnis der Berufungsverhandlungen zwischen Hochschule und

Hochschullehrer anlässlich seiner Berufung hinsichtlich seiner

persönlichen Rechtsstellung und seiner Bezüge Vereinbarung

mit dem zuständigen Ministerium sowie der sachlichen und

personellen Ausstattung seines Arbeitsbereichs

(Ausstattungsvereinbarung) Vereinbarung mit der Hochschule

rechtsverbindlich fest. Durch Bleibevereinbarungen können

mit einem Professor Absprachen über Bedingungen getroffen werden,

unter denen er sich verpflichtet, den Ruf an eine andere Hochschule

abzulehnen. Wie auch bei Berufungsvereinbarungen werden darin

häufig die besoldungsrechtliche Stellung des Hochschullehrers, die

sachliche Ausstattung der Professur und der wissenschaftlichen

Einrichtung sowie andere Arbeitsbedingungen geregelt. Anders als

bei Berufungsvereinbarungen enthalten Bleibezusagen jedoch keine

Verpflichtung zur Berufung in ein bestimmtes Beamtenverhältnis

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006 2 BvR 2364/03

NVwZ 2006, 1401; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2.

Oktober 2008 OVG 5 B 6.08 Juris).

Randnummer 25

Die Rechtsnatur solcher Berufungsvereinbarungen wird in der

Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Je nach dem konkreten

Erscheinungsbild der jeweiligen Erklärung(en) kommt ein

öffentlich-rechtlicher Vertrag oder eine Zusage in Betracht (vgl.

hierzu Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010 2 A

156/09 Juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Oktober

2008 9 S 1507/06 VBlBW 2009, 69; OVG

Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. Oktober 2008 OVG 5 B 6.08

a. a. O.; HessischerVGH, Urteile vom 16. November 2006

8 UE 2251/05 Juris und vom 18. Mai 2004 8

TG 1420/03 ESVGH 55, 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil

vom 27. November 1996 25 A 3079/93 NVwZ-RR 1997,

475; wohl auch BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 7 C 128.80

NVwZ 1983, 546). Bei Abgrenzungsschwierigkeiten wird die

Frage häufig offen gelassen, weil sich aus der unterschiedlichen

rechtlichen Einordnung ein Unterschied in der Bindungswirkung (vgl.

§§ 60 Abs. 1, 38 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes VwVfG)

nicht ergibt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010

2 A 156/09 a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile

vom 28. Oktober 2008 9 S 1507/06 a. a. O. und vom

21. April 1999 9 S 2653/98 VBlBW 1999, 378; offen

gelassen in anderem Zusammenhang: BVerfG, Urteil vom 8. Februar

1977 1 BvR 79/70, 1 BvR 278/70, 1 BvR 282/70 BVerfGE 43, 242; vgl. auch Detmer, in: Hartmer/ders.,

Hochschulrecht, 2004, Kapitel II Abschnitt III Rn. 111 ff.; Reich,

Hochschulrahmengesetz, 7. Aufl., § 45 II.; Summer, in:

Schwegmann/ders., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand

Januar 2010, § 2 Rn. 18; Krüger/Leuze, in: Hailbronner/Geis,

Hochschulrecht in Bund und Ländern, Stand September 2008, § 45 Rn.

47).

Randnummer 26

Hier ist allerdings angesichts des konkreten Erscheinungsbilds

der 1998 abgegebenen Erklärungen der Beteiligten vom Vorliegen

eines öffentlich-rechtlichen Vertrages auszugehen (so auch das

TMWFK, vgl. Bl. 44 d. Personalnebenakte). Nach Form und Inhalt der

Erklärungen standen sich die Beteiligten im Verhältnis der

Gleichordnung gegenüber. Ihr Wille war erkennbar auf den Abschluss

einer Vereinbarung gerichtet. Wie sich aus dem Schreiben vom 27.

Mai 1998 ergibt, hat das TMWFK mit dem Kläger über den Verbleib an

der Universität ... verhandelt und ihm im Ergebnis dieser

Verhandlungen ein "Angebot" zur Abwendung des Rufs der

Universität Z... unterbreitet sowie um Mitteilung seiner

Entscheidung gebeten (vgl. Bl. 144 d. Personalnebenakte). Mit

Schreiben vom 11. Juni 1998 bestätigte das TMWFK das

"Bleibeangebot" und stellte klar, dass der dort zugesagte

unbefristete nichtruhegehaltfähige Zuschuss in Höhe von 1.500,00 DM

monatlich gezahlt wird (vgl. ebenda Bl. 150). Mit Schreiben vom 15.

Juni 1998, am selben Tag beim TMWFK eingegangen, teilte der Kläger

mit, "ich habe mich entschlossen, den Ruf an die Universität

Z... abzulehnen und nehme Ihr Bleibeangebot mit dem heutigen Tage

an" (vgl. ebenda Bl. 153).

Randnummer 27

Dieser rechtlichen Einordnung steht entgegen des Vortrags des

Beklagten nicht von vornherein das grundsätzlich für

öffentlich-rechtliche Verträge geltende Schriftformerfordernis

entgegen (§ 57 VwVfG bzw. des Thüringer

Verwaltungsverfahrensgesetzes ThürVwVfG). Danach ist zwar die

Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde oder auf mehreren

gleichlautenden Urkunden erforderlich. Vorliegend ist dieses

Erfordernis der Urkundeneinheit nicht gewahrt. Die Annahme durch

den Kläger befindet sich nicht auf dem Bleibeangebot oder einer

gleichlautenden Fassung. Allerdings ist dem Umstand besonderes

Gewicht beizumessen, dass das Rechtsgeschäft zwischen den

Beteiligten lediglich eine einseitige Zahlungsverpflichtung des

Beklagten zum Gegenstand hatte. Dies hat Auswirkungen auf das

Schriftformgebot, denn Formvorschriften sind nicht Selbstzweck und

deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts auszulegen und

anzuwenden. Der mit der Schriftform verbundenen Warn- und

Beweisfunktion wird in Fällen der Übernahme einseitiger

Verpflichtungen auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die

Annahmeerklärung nicht auf die Verpflichtungserklärung gesetzt,

sondern gesondert ausgesprochen wird. Einer Warnung für den Kläger

bedurfte es hier nicht, weil er mit der Annahme des Angebots

seinerseits keine Zahlungsverpflichtung einging. Auch der

Beweisfunktion kommt in solchen Fällen nur eingeschränkte Bedeutung

zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1994 11 C 14.93

-, BVerwGE 96, 326; Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar

2010 2 A 156/09 a. a. O.).

Randnummer 28

Das Anpassungsverlangen des Klägers, das die Ausgestaltung des

Dienstverhältnisses betrifft, war Gegenstand des in

beamtenrechtlichen Streitigkeiten nach § 126 Abs. 3 des

Beamtenrechtsrahmengesetzes BRRG - (nunmehr § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz) auch bei Leistungsklagen erforderlichen

Vorverfahrens.

Randnummer 29

Die Leistungsklage ist aber unbegründet.

Randnummer 30

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anpassung der im Jahr 1998

geschlossenen Bleibevereinbarung. Zwar kann eine Vertragsanpassung

nach den in § 60 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG geregelten Grundsätzen

über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geltend gemacht werden,

weil das Thüringer Hochschulgesetz keine Vorschriften über die

Anpassung bestehender Bleibevereinbarungen an veränderte

Verhältnisse enthält. Die Voraussetzungen für eine solche

Vertragsanpassung sind hiernach aber im vorliegenden Fall nicht

gegeben.

Randnummer 31

Entgegen der Annahme des Beklagten ist die Anwendbarkeit des § 60 ThürVwVfG nicht durch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 6

ThürVwVfG, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz ausdrücklich

"nicht für die Berufung von Hochschullehrern" gilt,

ausgeschlossen (vgl. ebenso zu vergleichbaren landesrechtlichen

Vorschriften: Sächsisches OVG, Urteil vom 21. Januar 2010 2

A 156/09 a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 28.

Oktober 2008 9 S 1507/06 a. a. O. und vom 21. April

1999 9 S 2653/98 a. a. O.; HessischerVGH, Beschluss

vom 18. Mai 2004 8 TG 1420/03 a. a. O.; a. A.

Urteil vom 16. November 2006 8 UE 2251/95 a. a.

O.). Diese Regelung ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen und

auf den Vorgang der Berufung zu beschränken, zu dem die

Bleibezusage nicht zählt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2006

2 BvR 2364/03 NVwZ 2006, 1401). Hintergrund der

Einschränkung des Anwendungsbereichs des

Verwaltungsverfahrensgesetzes ist, dass die Berufung als Professor

gleichbedeutend ist mit der beamtenrechtlichen Ernennung, die im

Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nur bei Vorliegen

der beamtenrechtlichen Nichtigkeits- und Rücknahmegründe rückgängig

gemacht werden kann; die allgemeinen verwaltungsrechtlichen

Grundsätze über die Nichtigkeit und Rücknahme begünstigender

Verwaltungsakte sind dagegen unanwendbar (vgl. zur vergleichbaren

Rechtslage in Sachsen-Anhalt: Reich, Hochschulgesetz

Sachsen-Anhalt, 1996, § 125 Rn. 2). Im Übrigen wäre ein Ausschluss

der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die das Gesetz

nicht nur in § 60 VwVfG bzw. ThürVwVfG, sondern auch in § 38 VwVfG

bzw. ThürVwVfG zum Ausdruck bringt, angesichts ihrer Verwurzelung

im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, nunmehr gesetzliche

Ausformung in § 313 BGB) so außergewöhnlich, dass es hierfür

positiver Anhaltspunkte bedürfte (vgl. VGH Baden-Württemberg,

Urteil vom 21. April 1999 9 S 2653/98 a. a. O.; OVG

Berlin, Beschluss vom 26. April 1997 4 S 406.96 DÖV

1997, 879). An solchen fehlt es. Weder der Gesetzesbegründung zu § 2 ThürVwVfG (vgl. LTDrucks 1/334, S. 88 ff.) noch der

Gesetzessystematik lassen sich solche Anhaltspunkte entnehmen. Im

Gegenteil. Aus der Bestimmung über Ausstattungszusagen in § 78 Abs. 5 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) ergibt sich, dass sich

ändernde Verhältnisse auch im Bereich des Hochschulwesens in den

Blick zu nehmen sind.

Randnummer 32

Ein Anspruch auf Vertragsanpassung ist auch nicht bereits

deshalb zu verneinen, weil nach der Reform der Professorenbesoldung

die Erhöhung der Dienstbezüge für Professoren der C-Besoldung durch

die Gewährung von Zuschüssen nach der bis zum 22. Februar 2002

geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeschlossen ist

(vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 ThürBesG i. V. m. § 77 Abs. 2 Satz 1 2.

Halbs. BBesG Fassung 31. August 2006). Ausgeschlossen ist die

Anwendung des § 60 ThürVwVfG nur, wenn eine später erlassene

Rechtsnorm in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise

die durch den Vertrag geregelten Rechtsverhältnisse unmittelbar

erfasst und gesetzlich abweichend regelt, z. B. entgegenstehende

Verträge unmittelbar aufhebt, gegenstandslos werden lässt oder den

Vertragspartnern ein Recht auf neue Entscheidung einräumt (vgl.

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., § 60 Rn. 6a). So liegt es hier

nicht. Wie sich aus dem Wortlaut der Übergangsvorschrift

("durch Gewährung von Zuschüssen") ergibt, verbietet § 77

Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. BBesG "lediglich" das Aushandeln

neuer Zuschüsse nach altem Recht. Die nach altem

Recht gewährten Zuschüsse bleiben unberührt; dies schließt ihren

"wertmäßigen" Erhalt ein. Letztlich kann diese Frage aber

offen bleiben.

Randnummer 33

Die Voraussetzungen der in § 60 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG

geregelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind

nicht gegeben. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG kann eine

Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten

Verhältnisse nur verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die

Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit

Abschluss des Vertrages so wesentlich geändert haben, dass einer

Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen

Regelung nicht zuzumuten ist.

Randnummer 34

Nach sowohl im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht

geltenden Grundsätzen ist die Geschäftsgrundlage nicht schon dann

in Wegfall geraten, wenn eine Vertragspartei nach ihrer heutigen

Interessenlage vernünftigerweise nicht mehr in den Vertragsschluss

einwilligen würde. Erforderlich ist vielmehr, dass die

Vertragspartner bestimmte Umstände zur g e m e i n s a m e n G r u

n d l a g e des Vertrages gemacht und diese sich nachträglich

wesentlich verändert haben. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages

wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt

erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen

Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner

erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen

Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt

gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich

aufbaut (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 25, 390; 40, 334; 61, 153; 84, 1;

89, 226; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1984 VIII ZR 152/83, NJW

1985, 313; BVerwG, Urteile vom 25. November 1966 VII C

35.65 BVerwGE 25, 299; vom 26. Januar 1995 3 C

21/93 -, BVerwGE 97, 331 und vom 24. September 1997 11 C 10/96 NVwZ 1998, 1075). Dabei ist bei Verträgen über

Dauerschuldverhältnisse, die keine Anpassungsklausel enthalten, zu

berücksichtigen, dass solche Verträge immer in die nicht absehbare

Zukunft hineinführen. Die bei sonstigen Austauschverträgen im

allgemeinen berechtigte Annahme, dass Leistung und Gegenleistung

von den Vertragsparteien als einander gleichwertig angesehen

werden, muss bei auf Dauer angelegten Verträgen mit der

Einschränkung verstanden werden, dass die Vertragsparteien nicht

damit rechnen können, diese Gleichwertigkeit werde für die ganze

Vertragsdauer erhalten bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1990

I ZR 233/88 NJW 1991, 1478).

Randnummer 35

Hieran gemessen war Geschäftsgrundlage des mit dem Bleibevertrag

vereinbarten Zuschusses, eine weitgehende wirtschaftliche

Gleichwertigkeit zwischen dem von der Universität Z... angebotenen

Jahresbruttoeinkommen und dem Jahresbruttoverdienst des Klägers an

der Universität ... herzustellen, um den Ruf an die Universität

Z... abzuwenden und den Kläger für einen Verbleib an der

Universität ... zu gewinnen. Der Beklagte hat dazu das von der

Universität Z... angebotene Jahresbruttoeinkommen in Höhe von

188.839 sfr in die damals hiesige Währung Deutsche Mark umgerechnet

und den sich ergebenden DM-Betrag dem Jahresbruttoverdienst des

Klägers an der Universität ... gegenübergestellt. Dabei ging das

Ministerium im Angebotsvorschlag nach der Verhandlung vom 4. Mai

1998 folgendermaßen vor: Die Umrechnung des von der Universität

Z... angebotenen Verdienstes erfolgte nach Abzug der in der S...

zum damaligen Zeitpunkt zu entrichtenden Versicherungskosten (-7,8

v. H. Beamtenversicherungskasse, -5,05 v. H. Alters- und

Hinterbliebenenversorgung, -1,5 bzw. -0,5 v. H.

Arbeitslosenversicherung, -0,423 v. H.

Nichtbetriebsunfallversicherung, -1 v. H. Krankenversicherung) nach

Maßgabe des damaligen Wechselkurses sowie der damaligen

Verbrauchergeldparität im Verhältnis 50:50 und ergab ein

Jahresbruttoeinkommen von 178.429 DM. Der Jahresbruttoverdienst des

Klägers an der Universität ... belief sich demgegenüber auf 158.988

DM. Das TMWFK errechnete ihn aus der jährlichen Besoldung in Höhe

von 147.000 DM, den jährlichen Sonderzahlungen (sog.

Weihnachtsgeld) in Höhe von 11.488 DM und dem Urlaubsgeld in Höhe

von 500,00 DM. Für die vergleichende Betrachtung der Einkommen

wurden von diesem Bruttoverdienst die vom Arbeitgeber in der S...

einzubehaltenden Versicherungsleistungen in Höhe von 3 v. H.

abgezogen. Der auf diese Weise ermittelte Besoldungsunterschied

zwischen den Einkommen betrug jährlich 24.211 DM und monatlich

2.018 DM (vgl. Hausvorlage des TMWFK vom 18. Mai 1998, Bl. 138 ff.

d. Personalnebenakte). Zum Ausgleich dieses Einkommensnachteils bot

das TMWFK dem Kläger an, einen monatlichen Zuschuss in Höhe von

1.500 DM zu zahlen, was einem Anteil von 74 v. H. der

Besoldungsdifferenz entsprach (vgl. ebenda, S. 142); im Übrigen

sollte der Zuschuss an den gesetzlichen Zuschusserhöhungen

teilnehmen.

Randnummer 36

Die durch diese Zuschussgewährung bewirkte Angleichung des

Einkommens des Klägers an der Universität ... an das von der

Universität Z... angebotene Jahreseinkommen in Höhe von 188.839 sfr

ist nicht in Wegfall geraten. Das Jahresbruttoeinkommen des Klägers

ist nicht unter den ausgehandelten Betrag in Höhe von 176.988 DM

(158.988 DM + 12 x 1.500 DM zzgl. gesetzlicher Steigerungen)

gefallen (vgl. nur Jahresbruttoeinkommen mit der Bezugsgröße

Januargehalt: im Jahr 2004 rund 113.600 €; im Jahr 2006 rund

115.200 €).

Randnummer 37

Die Erwartung des Klägers, unabhängig von der angenäherten

Einkommensparität würden die im Zeitpunkt der Bleibeverhandlungen

gewährten jährlichen Sonderzuwendungen dauerhaft fortgezahlt

werden, ist einseitig geblieben und nicht zur gemeinsamen

Geschäftsgrundlage geworden. Zwar sind die jährlichen

Sonderzuwendungen in die Vergleichsberechnung bei der Ermittlung

des klägerischen Jahreseinkommens an der Universität ...

eingeflossen, aber lediglich als eine von mehreren Rechengrößen.

Weder aus den dokumentierten Bleibeverhandlungen noch aus sonstigen

Umständen lässt sich entnehmen, dass diesen, in die Berechnung

eingestellten Sonderzuwendungen dauerhaft in der Zukunft

selbständige Bedeutung zukommen sollte. Gewollt war die einmalige Angleichung des Jahreseinkommens des Klägers an

das s... Angebot, um den Auslandsruf abzuwenden (vgl. zur insofern

üblichen Verhandlungspraxis: Detmer, in Hartmer/ders.,

Hochschulrecht, 2004, Kapitel II Abschnitt VII Rn. 238). Dies

setzte jedoch nicht voraus, dass die einzelnen Rechnungspositionen

in dem hierfür notwendigen Einkommensvergleich in ihrem Bestand

oder ihrer Fortentwicklung garantiert werden. Maßgeblich und

entscheidend war das Ergebnis der Vergleichsberechnungen, nämlich

die Höhe des Besoldungsunterschieds, der durch den Zuschuss

weitgehend kompensiert werden sollte. Die Höhe der

Sonderzuwendungen war dabei ebenso wie die Höhe sonstiger zu

berücksichtigender Besoldungsbestandteile bloßer einmaliger

rechnerischer Parameter.

Randnummer 38

Der Beklagte hätte darüber hinausgehend eine Gewähr für die

Fortzahlung der Sonderzuwendungen auch gar nicht übernehmen können,

weil dies eine Prognose über die Besoldungsentwicklung

vorausgesetzt hätte, die ihm verlässlich nicht möglich gewesen

wäre. Abgesehen davon, dass er auch die Bestimmung des § 2 Abs. 2

Satz 1 BBesG (bzw. nunmehr § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürBesG), die

Vereinbarungen über eine höhere als die gesetzlich zustehende

Besoldung im Sinne des § 59 Abs. 1 ThürVwVfG i. V. m § 134 BGB

verbietet, umgangen hätte, wenn er weggefallene

Besoldungsbestandteile über eine Zuschussgewährung vollumfänglich

garantiert und weitergewährt hätte. Im Übrigen hätte eine der

Bleibevereinbarung zugrunde liegende übereinstimmende Überzeugung,

dass die in den Einkommensvergleich eingestellten

Rechnungspositionen und -variablen Bestand haben sollen, zudem

bedeutet, dass auch die Einkommensentwicklung in der S... dauerhaft

zu überwachen und der gewährte Zuschuss bei nicht auszuschließenden

Kürzungen (vgl. auch das Angebot der Universität Z..., Bl. 63 ff.

der Personalnebenakte) oder Änderungen der Verbrauchergeldparität

(damalige Grundlage: 99,31 DM = 100 sfr) oder des Wechselkurses

(damals 121,20 DM = 100 sfr) ggf. zu mindern gewesen wäre.

Unabhängig davon, dass eine solche Überwachung durch den Beklagten

verwaltungsmäßig nicht zu leisten gewesen wäre, bestehen auch keine

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der sich auf

"Besitzstandswahrung" beruft, dies gewollt hat.

Randnummer 39

Klarstellend sei angemerkt, dass die dauerhafte Parität der

Einkommen ebenso wenig gemeinsame Geschäftsgrundlage der

Bleibevereinbarung war. Wie ausgeführt war Gegenstand der

Bleibevereinbarung die (weitgehende) Kompensation des finanziellen

Nachteils, der zwischen dem angebotenen Jahresbruttoeinkommen an

der Universität Z... in Höhe von 188.839 sfr und dem

Jahresbruttoeinkommen an der Universität ... in Höhe von 158.988 DM

bestand. Künftige Entwicklungen der (Kern-)Besoldung blieben außer

Betracht – was der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch

bestätigt hat.

Randnummer 40

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung

regelmäßig ohnehin nicht, wenn es in das normale Risiko

unbefristeter Vereinbarungen wie hier des unbefristet

gewährten Zuschusses fällt, dass sich die Verhältnisse im

Laufe der Zeit zugunsten des einen oder anderen Vertragspartners

ändern können (vgl. zu zivilrechtlichen Dauerverträgen: BGH, Urteil

vom 31. Mai 1990 I ZR 233/88 NJW 1991, 1478).

Vorliegend war es das Risiko beider Parteien, dass sich die

Einkommenssituation im In- und Ausland künftig verschlechtern oder

verbessern kann.

Randnummer 41

Abgesehen von alledem käme eine Vertragsanpassung wegen der

Absenkung der jährlichen Sonderzuwendungen nur in Betracht, wenn

die Minderung in den Bezügen wegen dieser nachträglichen

Rechtsänderung so einschneidend gewesen wäre, dass ein Festhalten

an der ursprünglichen Vereinbarung zu einem untragbaren, mit Recht

und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen

würde und das Festhalten an der ursprünglichen Vereinbarung für die

betroffene Partei unzumutbar wäre. Hiervon ist nicht auszugehen.

Die durch den Wegfall des Urlaubsgeldes und die Kürzung der

Sonderzuwendung eingetretene Vermögenseinbuße liegt nicht über 6 v.

H. der jährlichen Besoldung nach C 4 ungeachtet etwaiger

steuerlicher Entlastungen in den vergangenen Jahren.

Randnummer 42

Neben dem ersatzlos gestrichenen Urlaubsgeld in Höhe von 255,65

€ hat sich durch den Wegfall der Sonderzuwendungen infolge der

Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes des Bundes und des Erlasses

des Thüringer Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen vom

16. Dezember 2003 (GVBl. S. 515) die jährliche Besoldung der

Besoldungsgruppe C 4 um -3,32 v. H. vermindert. Mit der durch Art. 22 des Thüringer Haushaltsstrukturgesetzes vom 10. März 2005 (GVBl.

S. 58) erfolgten Änderung des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes

verminderte sich die jährliche Besoldung der Besoldungsgruppe C 4

um -5,66 v. H. (vgl. Bericht der Landesregierung zur Überprüfung

des Thüringer Sonderzahlungsgesetzes, LTDrucks 4/2316, S. 3). Mit

dem Inkrafttreten des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und

-vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. 134) am 1. Juli

2008 wurde das Thüringer Sonderzahlungsgesetz aufgehoben. Die

Dienstbezüge wurden um die jeweiligen Vomhundertsätze der

Sonderzahlung erhöht und gleichzeitig allgemein angehoben.

Randnummer 43

Vermögenseinbußen in der vorgenannten Größenordnung liegen nicht

in einem Bereich, der gravierende Einschnitte in eine zuvor

aufgebaute wirtschaftliche Lebenssituation erwarten lässt, und

deshalb die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet. Der Einwand des

Klägers, die Kürzung der Sonderzahlungen sei nicht in das

Verhältnis zum Jahreseinkommen, sondern in das Verhältnis zur

jährlichen Höhe des Auslandszuschusses zu setzen, vermag nicht zu

überzeugen. Mit dem Auslandszuschuss sollten Defizite in den

jeweiligen Jahreseinkommen und nicht bei etwaigen Sonderzuwendungen

ausgeglichen werden.

Randnummer 44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht

auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 46

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in §§ 132

VwGO, 127 BRRG genannten Gründe vorliegt.

Randnummer 47

Beschluss

Randnummer 48

Der Streitwert wird unter gleichzeitiger Abänderung des

Streitwerts im erstinstanzlichen Verfahren für beide Rechtszüge auf

je 13.830,48€ festgesetzt.

Randnummer 49

Gründe

Randnummer 50

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1,

Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes GKG

-. In Rechtsstreitigkeiten über einen Teilstatus, wozu neben

Ansprüchen auf Versorgung und Besoldung auch Ansprüche auf Zulagen

gehören, bemisst sich der Streitwert nach dem zweifachen

Jahresbetrag des Teilstatus (sog. Teilstatusrechtsprechung: BVerwG,

Beschlüsse vom 13. September 1999 2 B 53/99 NVwZ-RR

2000, 188 und vom 7. April 2005 2 C 38/03 Juris;

Urteil vom 21. September 2006 2 C 22.05 -, n. v.;

Beschlüsse des Senats vom 22. Juni 1999 2 VO 210/97

-, vom 19. Juli 2005 2 VO 794/05 n. v. und

vom 30. Juli 2007 2 KO 138/07 DÖV 2008, 212). Nach

dem Klagebegehren ergibt sich danach ein Streitwert in Höhe von

13.830,48€ (2 x jährlicher Zuschuss in Höhe von 6.915,24

€).

Randnummer 51

Die Abänderungsbefugnis folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der

von den Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5.

April 2007 hinsichtlich des Streitwertbeschlusses erklärte

Rechtsmittelverzicht lässt die in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG

eingeräumte Befugnis unberührt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen,

Beschluss vom 28. Januar 1998 3 E 410/97 Juris).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 60 ThürVwVfG, § 2 BBesG, § 2 ThürBesG, § 66 ThürBesG, § 2 ThürVwVfG, § 38 ThürVwVfG, § 57 ThürVwVfG, § 59 ThürVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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