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Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.10.2026 – 6 O 25/26

Prozesskostenhilfe maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Erfolgsaussichten bei Erledigung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren
Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSH:2026:1013.6O25.26.00
Normenkette
§ 166 VwGO, § 88 VwGO, § 114ff ZPO, § 118 ZPO

Leitsatz

1. Erledigt sich Laufe eines isolierten Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das potenzielle Hauptsacheverfahren bereits vor Rechtshängigkeit, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der (ursprünglich) beabsichtigten Klage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

2. Das Begehren, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wird nicht mit einer Untätigkeitsklage auf Erlass eines Bescheides ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, sondern nur mit einer Klage gefördert, die unmittelbar auf die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Erlaubnis gerichtet ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 8. September 2026 wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 148 Abs. 1 VwGO).

Randnummer 2

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage zu Recht abgelehnt.

Randnummer 3

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die noch zu erhebende Klage mit dem Antrag, den (künftigen) Beklagten zu verpflichten, über den Antrag der (künftigen) Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (dazu 1.) mangels Rechtsschutzbedürfnisses (dazu 2.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Randnummer 4

1. Erledigt sich Laufe eines isolierten Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das potenzielle Hauptsacheverfahren bereits vor Rechtshängigkeit, ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der (ursprünglich) beabsichtigten Klage im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. i.E. VGH München, Beschl. v. 07.06.2023 – 10 C 22.2480 –, juris Rn. 6; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.11.2021 – 12 S 488/20 –, juris Rn. 5; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.09.2021 – 3 O 167/21 –, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.11.2009 – 11 PA 290/09 –, juris Rn. 3; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23.06.2006 – 3 Y 9/06 –, juris Rn. 7).

Randnummer 5

Grundsätzlich wird Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte Rechtsverfolgung“, d.h. für die Zukunft bewilligt. Eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe bleibt hingegen in Ausnahmefällen möglich, sofern vor der instanzabschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren (BVerwG, Beschl. v. 19.04.2011 – 1 PKH 7.11 –, juris Rn. 1) und die begehrte rückwirkende Gewährung der Billigkeit entspricht (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.03.2026 – 6 O 3/26 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Um insbesondere den um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden vor solchen Nachteilen zu schützen, die eine von ihm nicht beeinflussbare Verzögerung der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag mit sich bringt, wird daher in Prozesskostenhilfeverfahren regelmäßig auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abgestellt (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.09.2021 – 3 O 167/21 –, juris Rn. 3).

Randnummer 6

Dieses Vorgehen findet seine Grenze jedoch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der um Prozesskostenhilfe Nachsuchende des Schutzes deshalb nicht bedarf, weil Kosten für das erst beabsichtigte, aber zuvor erledigte Klageverfahren nicht angefallen sind, der Rechtsschutzsuchende also noch kein Kostenrisiko eingegangen ist. Selbst für den Fall, dass vor Eintritt der Erledigung ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erst „beabsichtigtes“ Rechtsmittelverfahren nicht mehr geboten. Entsprechend kommt es auch auf die Dauer des Zeitraums zwischen der ursprünglichen Bewilligungsreife und dem Eintritt des erledigenden Ereignisses nicht an (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 17.11.2021 – 12 S 488/20 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Die Antragstellerin scheint zu übersehen, dass sie noch keine Klage erhoben hat. Sie hat gerade noch nicht von der „Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage zu erheben“, Gebrauch gemacht, sondern lediglich Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage beantragt. Gerichtskosten fallen für den Antrag auf Prozesskostenhilfe jedoch nicht an. Eben so wenig sind außergerichtliche Kosten des Gegners zu erstatten (§§ 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Umstand, dass sich die Klägerin bereits im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren anwaltlich vertreten lässt, sich mithin selbst Anwaltskosten ausgesetzt hat, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um Kosten des Klageverfahrens, sondern um Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens, für das Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird. Unter Prozessführung i.S.v. § 114 ZPO ist nur das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (VGH München, Beschl. v. 07.06.2023 – 10 C 22.2480 –, juris Rn. 8; OVG Magdeburg, Beschl. v. 29.09.2021 – 3 O 167/21 –, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.11.2009 – 11 PA 290/09 –, juris Rn. 3). Vor diesem Hintergrund hat auch der Senat im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen.

Randnummer 7

2. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die angekündigte Klage der Antragstellerin unzulässig. Ihr fehlt das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

Randnummer 8

Die Antragstellerin hat ihrem isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe den „Entwurf einer Untätigkeitsklage“ beigefügt. Sie wolle beantragen, den (künftigen) Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden.

Randnummer 9

Bei strenger Orientierung am Wortlaut beabsichtigt die Antragstellerin, eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu erheben. Ein rechtlich geschütztes Interesse an einer auf die Verpflichtung zur schlichten Bescheidung beschränkten Untätigkeitsklage besteht jedoch nicht. Das Begehren der Antragstellerin, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, wird nicht mit einer Untätigkeitsklage, die sich auf den Erlass eines Bescheides schlechthin beschränkt, d.h. ohne Rücksicht auf dessen positiven oder negativen Inhalt, sondern nur mit einer Klage gefördert, die unmittelbar auf die Verpflichtung zur Erteilung der begehrten Erlaubnis gerichtet ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2009 – 1 S 331/09 –, juris Rn. 3).

Randnummer 10

Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin den beabsichtigten Klageantrag gemäß § 88 VwGO als Verpflichtungsantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auslegen wollte, würde der entsprechenden Klage nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Denn der Antragsgegner hat der Antragstellerin, wie bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht angekündigt, die begehrte Aufenthaltserlaubnis am 29. September 2026 erteilt.

Randnummer 11

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten hat von Amts wegen die Antragstellerin zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Randnummer 12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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