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Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.05.2020 – 5 MB 9/20

Fahrerlaubnisrecht; Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
Spruchkörper
5. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSH:2020:0513.5MB9.20.00
Normenkette
§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG 2004, § 47 Abs. 1 GKG 2004, § 53 Abs. 2 GKG 2004, § 52 Abs. 2 GKG 2004, § 52 Abs. 1 GKG 2004

Leitsatz

Auf dem Gebiet des Fahrerlaubnisrechts ist der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Änderung der Rechtsprechung des Senats).(Rn.3)

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 4. März 2020 für das gesamte Verfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Streitwert bestimmt sich vorliegend nach § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 und 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und ist wie folgt zu bestimmen:

Randnummer 2

Aus der Verfahrensakte ergibt sich, dass der Antragsteller im Besitz der Fahrerlaubnis für die Klassen AM, A1 und A sowie B, BE und C1, C1E und L ist. Für die Fahrerlaubnisse der Klassen A sowie B, BE sowie C1, C1E ist jeweils ein Auffangwert i.H.v. 5.000,Euro zu berücksichtigen sein (Ziffer 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkataloges). Den Fahrerlaubnissen der Klassen AM, A1 sowie L kommt daneben kein eigenständiger Wert zu, da die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und A1 und die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klasse L berechtigten (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 4 FeV). Dies führt zu einem anzusetzenden Wert von 15.000 Euro.

Randnummer 3

Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren (vgl. nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2013). Der Senat gibt insoweit seine bisherige Rechtsprechung auf (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. September 2019 5 MB 9/19 -).

Randnummer 4

Die Abänderungsbefugnis für den durch das Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Randnummer 5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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