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Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.04.2012 – 4 MB 30/12

Auskunft über die Reisefähigkeit; Anordnung zur Absicherung der Grundrechte eines Ausländers im Rahmen einer Abschiebung
Spruchkörper
4. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSH:2012:0416.4MB30.12.00
Normenkette
§ 123 Abs. 1 VwGO, § 58 AufenthG 2004

Orientierungssatz

Auch wenn sich aus einer rechtzeitig vorgelegten Auskunft über die Reisefähigkeit keine den Mindestanforderungen genügende Begründung für eine Reiseunfähigkeit entnehmen lässt, kann das Gericht zur Wahrung der Grundrechte des Ausländers sich veranlasst sehen, anzuordnen, dass die Behörde vor Durchführung der Abschiebung eine ärztliche Stellungnahme einholt, die die Reisefähigkeit des Ausländers bestätigt, und soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich die medizinische Begleitung des Ausländers während des Fluges sowie ggf. die Anschlussbetreuung bei Ankunft im Zielstaat (Übergabe des Ausländers in ärztliche Obhut) sicherstellt.(Rn.1)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts 4. Kammer vom 16. April 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner vor Durchführung der Abschiebung eine ärztliche Stellungnahme einholt, die die Reisefähigkeit des Antragstellers bestätigt, und soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich die medizinische Begleitung des Antragstellers während des Fluges sowie ggf. die Anschlussbetreuung bei Ankunft im Zielstaat (Übergabe des Antragstellers in ärztliche Obhut) sicherstellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf

5.000,-Euro

festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses gem. § 122 Abs. 2 VwGO Bezug. Die vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom 27. März 2012 wäre zeitnah genug, um Auskunft über die Reisefähigkeit des Antragstellers geben zu können. Die Begründung der Reiseunfähigkeit genügt jedoch nicht den Mindestanforderungen. Gleichwohl ist zur Wahrung der Grundrechte des Antragstellers der Beschluss mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zu versehen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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