Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.02.2015 – 3 MB 9/15
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2015:0225.3MB9.15.0A
Orientierungssatz
1. § 13 S 1 Nr 2 Buchst a Alt 2 FeV ist eine Auffangregelung für Fallkonstellationen, die nicht unter S 1 Nr 2 Buchst b bis e fallen.(Rn.3)
2. Es müssen also nicht wiederholt (verwertbare) Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden sein und es muss nicht ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 ‰ bzw. einer AAK von 0,8 mg/l geführt worden sein.(Rn.3)
3. Es müssen jedoch Tatsachen bekannt sein, aus denen die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend trennen kann.(Rn.3)
4. Eine solche Tatsache stellt das Fahren unter Alkoholkonsum, hier: 1,24 ‰, dar.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts 3. Kammer vom 26.01.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf
5.000 Euro
festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.01.2015 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Entgegen der vom Antragsteller vertretenen Ansicht hat das Verwaltungsgericht beanstandungsfrei festgestellt, dass unabhängig davon, dass die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen als unselbständige Verfahrenshandlung im Sinne von § 44 a VwGO nicht selbständig angreifbar ist, mithin dem auf Untersagung der Beibringung des Gutachtens gerichteten Antrag im einstweiligen Anordnungsverfahren bereits deshalb kein Erfolg beschieden sein kann die Gutachtenanordnung ihre rechtliche Grundlage in § 13 Satz 1 Nr. 2 d) FeV findet, deren Voraussetzungen, dies ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Beschlusses, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, erfüllt sind.
§ 13 Satz 1 Nr 2 a) 2. Alt. FeV ist eine Auffangregelung für Fallkonstellationen, die nicht unter Satz 1 Nr. 2 Buchstaben b) bis e) fallen. Es müssen also nicht wiederholt (verwertbare) Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen worden sein und es muss nicht ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer BAK von 1,6 %o bzw. einer AAK von 0,8 mg/l geführt worden sein. Es müssen jedoch Tatsachen bekannt sein, aus denen die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene das Führen von Fahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend trennen kann (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 13 FeV Rn. 20 mwN). Eine solche Tatsache stellt das Fahren unter Alkoholkonsum (1,24 %o Blutalkohol) am 06. August 2014 dar, bei dem es infolge der Nichtbeachtung der Vorfahrtsregelungen zu einer erheblichen Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers kam und das zur Entziehung der Fahrerlaubnis im Wege des Strafbefehlsverfahrens geführt hat. Der Senat schließt sich dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg (vom 15.01.2014 10 S 1748/13 -, zitiert nach juris) an, wonach die strafgerichtliche Erkenntnis eine bei isolierter Anwendung der Vorschrift erforderliche originäre Prüfung ersetzt. Mithin war für die Anwendung von Ermessenserwägungen kein Raum.
Der Umstand, dass der Antragsteller beruflich auf sein Kfz angewiesen ist, ist nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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