Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.10.2026 – 3 MB 29/26
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSH:2026:1012.3MB29.26.00
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 2. September 2026 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen den Ausschluss von der Erbringung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen im Fachbereich Maschinenbau und Wirtschaft der Antragsgegnerin. Er ist bei der Antragsgegnerin für den Studiengang Mechanical Engineering eingeschrieben und nahm im Wintersemester 2025/26 an der Klausur „Grundlagen der Wärme- und Strömungslehre“ teil. Aufgrund der vom Antragsteller und seines Sitznachbarn abgegebenen Klausurbearbeitungen leitete der Prüfungsausschuss der Antragsgegnerin ein Verfahren wegen Verdachts auf eine Täuschungshandlung ein und erließ letztlich die streitgegenständliche Ausschlussverfügung.
Das Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, es sprächen vorliegend zwar stichhaltige Gründe für die Annahme eines Täuschungsverhaltens seitens des Antragstellers. Einer abschließenden Entscheidung hinsichtlich des Vorliegens einer Täuschungshandlung bedürfe es jedoch nicht, da jedenfalls die Voraussetzungen für den Ausschluss von weiteren Prüfungen nicht vorlägen. Aus dem Umfang des tatsächlich und überzeugend feststellbaren und nicht nur gemutmaßten Handelns des Antragstellers lasse sich keine Täuschungshandlung, die als Täuschung von besonderer Schwere i. S. v. § 28 Abs. 4 PVO zu bewerten sei, ableiten. Der Schweregrad der Täuschungshandlung könne nicht allein wegen des Umfangs der Übereinstimmungen zwischen den Bearbeitungen bewertet werden. Die Erwägungen der Antragsgegnerin, mit denen sie die Schwere der Täuschungshandlung begründe, würden im Wesentlichen auf Mutmaßungen und in Betracht kommenden Handlungsalternativen beruhen, seien jedoch nicht abschließend ermittelt worden. Die tatsächliche Ausführung sei für die Betrachtung der Täuschungshandlung als schwerwiegender Fall nicht unerheblich. Denn es gehe gerade darum, dass die einschneidendere Sanktionsmaßnahme nach § 28 Abs. 4 PVO ergriffen werden solle. Während für die Annahme der Täuschungshandlung der Beweis des ersten Anscheins maßgeblich sei, genüge es für die Ermittlung des Schweregrades der Täuschung vorliegend nicht, verschiedene Möglichkeiten anzuführen. Die von der Antragsgegnerin angestellten Schlussfolgerungen würden nicht genügen – insbesondere unter Beachtung des Art. 12 Abs. 1 GG und der Wahrung der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer und der Integrität des Prüfungswesens –, um die intensivere (Sanktions-)Maßnahme des § 28 Abs. 4 PVO anzuwenden.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung durch den Senat.
1. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin in Bezug auf den zugrunde zu legenden Sachverhalt führt nicht zur begehrten Änderung des angefochtenen Beschlusses.
a) Zunächst stellt es keinen Verstoß gegen Denkgesetze dar, dass das Verwaltungsgericht – trotz stichhaltiger Gründe für die Annahme eines Täuschungsverhaltens – nicht abschließend beurteilt hat, ob eine Täuschungshandlung vorgelegen hat, aber dennoch die Voraussetzungen eines schwerwiegenden Falls im Sinne des § 28 Abs. 4 der Satzung der Technischen Hochschule Lübeck über fachübergreifende Bestimmungen für das Prüfungsverfahren – Prüfungsverfahrensordnung (PVO) 2018 – verneint hat (BA S. 4). Der angefochtene Beschluss enthält Ausführungen dazu, dass die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine Täuschung von besonderer Schwere zu Grunde zu legen. Weshalb hierfür zunächst das Vorliegen einer Täuschungshandlung abschließend festgestellt werden muss, erläutert die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung nicht. Es ist nicht zu beanstanden und insbesondere ist darin kein Verstoß gegen Denkgesetze zu sehen, lediglich die strengeren Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 PVO zu verneinen, ohne sich abschließend zu den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 PVO zu verhalten. Ein Verstoß gegen Denkgesetze wäre hingegen dann anzunehmen, wenn man die Voraussetzungen eines schwerwiegenden Falls als gegeben sehen würde, ohne die Täuschungshandlung an sich als erwiesen anzusehen. Indem die Antragsgegnerin selbst vorträgt, dass die Einstufung des Schweregrads einer Täuschungshandlung notwendigerweise die Feststellung voraussetze, dass und welche Täuschungshandlung begangen worden sei, zeigt sie, dass die von ihr angestellten Ermittlungen, die gerade nicht belegen, welche Handlung vom Antragsteller begangen wurde, sondern verschiedene mögliche Szenarien aufwerfen, nicht ausreichend ist, um die im Vergleich zur Maßnahme bei „einfachen“ Täuschungen schärfere Sanktion des § 28 Abs. 4 PVO zu rechtfertigen.
b) Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht richtig angewendet, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.
Beim gewohnheitsrechtlich anerkannten Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis, Beweis des ersten Anscheins) handelt es sich um eine Form der Tatsachenfeststellung, bei der die herangezogenen Erfahrungssätze in besonders konsequenter und stringenter, in gewissem Sinne sogar „formalisierter“ Weise eine richterliche Überzeugung herbeiführen (vgl. Dawin, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand April 2026, VwGO § 108 Rn. 64 m. w. N.) und dadurch zu einer Beweiserleichterung führen können. Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt voraus, dass ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falls in ihrer Bedeutung zurücktreten zu lassen (vgl. (BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 – 8 C 24.98 –, juris Rn. 14).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass auch die Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, einen konkreten Verlauf zu benennen, der zweifelsfrei aus den – in der Tat nur schwer erklärlichen Klausurbearbeitungen des Antragstellers und seines Sitznachbarn – folgen soll. Indem auch die Antragsgegnerin mehrere mögliche Szenarien aufzählt, die ihrer Auffassung nach zu den Klausurergebnissen geführt haben können, beruft sie sich gerade nicht auf einen bestimmten Verlauf, der typischerweise vorgelegen hat. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises mögen möglicherweise dazu geeignet sein, eine Täuschungshandlung anzunehmen. Wegen der erheblichen Unsicherheiten bezüglich des konkreten Zustandekommens der Ergebnisse können sie indes nicht zur Feststellung eines schwerwiegenden Falls herangezogen werden. Insoweit liegen vielmehr nur Indizien vor, die im vorliegenden Fall nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit einen Sachverhalt festzustellen.
c) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Annahme eines schwerwiegenden Falls weitgehend auf Mutmaßungen der Antragsgegnerin beruht. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Antragsgegnerin, sämtliche denkbaren Handlungsabläufe würden die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 PVO erfüllen, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn es fehlt an stichhaltigen Erkenntnissen, die über die vom Antragsteller nicht erklärten Ergebnisse im Kontext der Individualisierung der Klausur hinausgehen. Diese feststehenden Umstände können jedoch auf diversen Handlungsabläufen beruhen, die nicht allesamt dasselbe Maß an Verletzung der Spielregeln des fairen Wettbewerbs und der Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden, Prüflinge (vgl. dazu Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 240) aufweisen. Es steht insbesondere nicht fest, ob und ggf. wie der Antragsteller seinem Sitznachbarn die für ihn individualisierte Klausur Nr. 6 willentlich zugänglich gemacht hat. Auch hinsichtlich der Lösungen in seiner eigenen Bearbeitung sind mangels weiterer Anhaltspunkte verschiedene Alternativen denkbar, die nicht alle dieselbe Qualität im Hinblick auf die Täuschung haben.
Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einen von dem der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Sachverhalt abweichenden Sachverhalt positiv festzustellen. Es hat sich vielmehr aufgrund der verfügbaren Erkenntnisse – unter Beachtung des auch im Eilverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand April 2026, VwGO § 80 Rn. 405) – gemäß §§ 122 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO die für die Entscheidung notwendige richterliche Überzeugung zu bilden. Dies bedeutet vorliegend konkret, es muss davon überzeugt sein, dass ein Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der den Tatbestand des schwerwiegenden Verstoßes begründet. Dafür ist wiederum unerlässlich, dass überhaupt von einem – zumindest in groben Zügen – feststehenden Sachverhalt auszugehen ist. Dies ist indes nicht der Fall.
Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin davon ausgehen würde, dass in jedem Fall eine gemeinschaftliche Begehung mit dem Sitznachbarn des Antragstellers zu bejahen ist, würde dies nicht zwangsläufig einen schwerwiegenden Verstoß begründen. Es bestehen zahlreiche Möglichkeiten einer gemeinschaftlichen Begehung, die nicht dasselbe Maß an Unrechtsgehalt aufweisen. So ist auch das gegenseitige Abschreiben von einzelnen Antworten, das in der Regel keinen schwerwiegenden Fall darstellt, eine Art der gemeinschaftlichen Begehung. Ein ggf. hinzukommender, besonders verwerflicher hoher Grad an Organisation zwischen mehreren Personen kann hier mangels entsprechender Feststellungen nicht sicher zugrunde gelegt werden. Wie ein etwaiges Zusammenwirken konkret ausgestaltet gewesen ist, lässt sich gerade nicht feststellen.
d) Dass, wie die Antragsgegnerin geltend macht, dem Prüfungsausschuss nur begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt zu ermitteln, ändert nichts an der vom Verwaltungsgericht zutreffend vorgenommenen Bewertung, die Täuschungshandlung lasse sich nicht als schwerwiegender Fall einordnen (BA S. 8 f.). Darin äußert sich vielmehr der Umstand, dass die Prüfungsbehörde die materielle Beweislast dafür trägt, dass die von ihr angenommenen Voraussetzungen einer Täuschung vorliegen. Das bedeutet, dass von der Annahme einer Täuschung, bzw. hier von der Annahme eines schwerwiegenden Falls im Sinne des § 28 Abs. 4 PVO, abgesehen werden muss und die Leistungen in der üblichen Form bewertet werden müssen bzw. nur die Sanktion des § 28 Abs. 1 PVO angewendet werden kann, wenn die Beweismittel für die Feststellung der Umstände nicht ausreichen, die mit hinreichender Gewissheit eine Täuschung bzw. einen schwerwiegenden Fall oder deren/dessen Versuch ergeben (Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich Prüfungsrecht, 9. Aufl. 2026, Rn. 236). Eine Beweiserleichterung ist zwar in Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises möglich. Wie bereits erörtert (1. b), kommen diese vorliegend aber nicht zum Tragen. Die Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts kann vor diesem Hintergrund letztlich nicht dazu führen, dass dennoch die weitaus folgenreichere Sanktion des § 28 Abs. 4 PVO verhängt wird.
Die von der Antragsgegnerin angeführte Integrität des Prüfungswesens sowie die Chancengleichheit werden vorliegend nicht dadurch beeinträchtigt, dass ein schwerwiegender Verstoß nicht angenommen werden kann. Denn auch wenn letztlich nur eine einfache Täuschung festgestellt werden könnte, würde dies gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 PVO eine Bewertung der Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ zur Folge haben. Darüber hinaus ist die Klausur des Antragstellers mangels Darlegung der erforderlichen Nebenrechnungen bereits unabhängig von einer Täuschung mit 5,0 und damit als nicht bestanden bewertet worden.
2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin sind auch die vom Verwaltungsgericht angewendeten rechtlichen Maßstäbe in Bezug auf die Voraussetzungen eines schwerwiegenden Falls im Sinne des § 28 Abs. 4 PVO nicht zu beanstanden.
a) Zunächst teilt der Senat nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass dem Prüfungsausschuss hinsichtlich der Frage, ob die Täuschung als schwerwiegend einzuordnen sei, regelmäßig ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zustehe (so aber OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 2024 – 2 ME 108/23 –, juris Rn. 12). Denn beurteilt wird – jedenfalls hier – nur das Verhalten des Prüflings und nicht die Qualität der von ihm ordnungswidrig erstellten Studienleistung anhand prüfungsspezifischer Wertungen, die Personen mit einem bestimmten Qualifikationsprofil vorbehalten wäre (vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. Oktober 2024 – 6 A 2333/22 –, juris Rn. 51). Dass die Entscheidung über das Vorliegen eines schwerwiegenden Falls nach der einschlägigen Prüfungsordnung (§ 28 Abs. 4 i. V. m. § 3 Abs. 1 PVO) dem Prüfungsausschuss und damit einem übergeordneten pluralistischen Gremium zugewiesen ist, stellt keinen Automatismus hinsichtlich des Bestehens eines Beurteilungsspielraums dar (vgl. dazu Geis, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Mai 2025, VwVfG § 40 Rn. 159).
Doch selbst wenn man im vorliegenden Fall einen der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogenen Beurteilungsspielraum annehme wollte, würde dies nicht die fehlenden tatsächlichen Erkenntnisse zum Ablauf einer Täuschungshandlung ersetzen. Denn die Zuordnung eines Sachverhalts im Gesamtzusammenhang von Prüfungsverfahren setzt jedenfalls eine vorherige Feststellung desselbigen voraus (so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 2024 – 2 ME 108/23 –, juris Rn. 12).
b) Ungeachtet der Frage, ob das bloße Mitführen eines Smartphones bereits einen besonders schweren Fall der Täuschung darstellt (insoweit streng OVG Münster, Beschluss vom 24. August 2026 – 6 A 392/25 –, juris Rn. 67; a. A., aber in Bezug auf die Bayerische Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen VGH München, Beschluss vom 5. November 2024 – 7 ZB 24.632 –, juris Rn. 8), ist das Mitführen eines Smartphones durch den Antragsteller nicht nachgewiesen worden. Die Antragsgegnerin hat selbst mehrere mögliche Handlungsabläufe aufgeführt, die nicht voraussetzen, dass der Antragsteller ein Smartphone mit sich geführt oder gar als Hilfsmittel verwendet hat. Allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller keine Arbeitsbögen mit Nebenrechnungen abgegeben hat, kann auf die Verwendung eines Smartphones nicht geschlossen werden.
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