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Rechtsprechung · OVG Schleswig-Holstein

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.10.2026 – 3 MB 27/26

Eingliederungshilfe Schulbegleitung ab Einschulung
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSH:2026:1007.3MB27.26.00
Normenkette
§ 35a SGB 8, § 36 SGB 8, § 123 VwGO

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 15. Kammer – vom 18. August 2026 geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) auf der Grundlage von aktuellen fachlichen und ärztlichen Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen für den Antragsteller festzulegen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. August 2026 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung zu ändern und den Antrag teilweise abzulehnen.

Randnummer 2

Der Antragsteller, bei dem eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und eine sozio-emotionale Entwicklungsretardierung diagnostiziert ist und der zum Schuljahr 2026/2027 eingeschult worden ist, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der vorläufigen Kostenübernahme für eine Schulbegleitung. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag insoweit stattgegeben, als es den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, dem Antragsteller vorläufig für die Dauer von zwei Monaten, beginnend ab dem 18. August 2026, Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme einer vollumfänglichen Schulbegleitung zu gewähren. Zur Begründung des vor Einschulung des Antragstellers ergangenen Beschlusses hat es unter anderem ausgeführt, eine Teilhabebeeinträchtigung sei entgegen der Annahme des Antragsgegners auch im schulischen Kontext mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die ADHS-Erkrankung des Antragstellers erhebliche Auswirkungen auf seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit habe. Trotz der sich langsam in Teilen zeigenden Verbesserungen aufgrund der bisherigen heilpädagogischen, ergotherapeutischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen sowie der Medikamentengabe weise der Antragsteller Einschränkungen auf, die sich prognostisch gerade auch im neuen pädagogischen System der Schule in relevanter Art und Weise auswirken würden (deutlich eingeschränkte Konzentrations- und Ausdauerfähigkeit, Verhaltensweisen, die seine soziale Integration in die Gruppe erheblich erschweren, sowie Weglauftendenzen). Auf Rechtsfolgenseite sei der dem Antragsgegner zustehende Beurteilungsspielraum auf die Bewilligung einer Schulbegleitung als allein denkbare Hilfemöglichkeit verengt. Neben dem Einsatz einer Schulbegleitung seien zum aktuellen Zeitpunkt keine besser- oder auch nur gleichgeeigneten Hilfemaßnahmen ersichtlich. Ausweislich der Stellungnahme der Schulleitung bestünden keine hinreichenden Möglichkeiten, den spezifischen Defiziten des Antragstellers durch geeignete Fördermaßnahmen zu begegnen.

Randnummer 3

Der Antragsgegner macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, die Würdigung des Verwaltungsgerichts, es sei eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich zu erwarten, beruhe nicht auf einer belastbaren Tatsachengrundlage. Die maßgeblichen Umstände seien nicht in ihrer Gesamtheit gewürdigt worden und die vorliegenden Erkenntnisse seien unausgewogen gewertet worden. Auf Rechtsfolgenseite sei das Verwaltungsgericht aufgrund einer fehlenden Analyse der schulischen Ressourcen und Maßnahmen unzutreffend zu der Anordnung einer vollumfänglichen Schulbegleitung für zwei Monate als alleinige rechtmäßige Maßnahme gekommen. Außerdem fehle es auch insoweit zum Teil an einer substantiierten Tatsachengrundlage.

Randnummer 4

Die Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist aus den dargelegten Gründen abzuändern (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zwar hat die Beschwerde keinen Erfolg in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Antragsteller eine Teilhabebeeinträchtigung im Sinne des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII zu erwarten war (1.). Soweit sich der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren aber dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf die begehrte Maßnahme angenommen hat, führt die Beschwerde zur teilweisen Änderung des angefochtenen Beschlusses (2.). Aus diesem Grund ist anstelle der Verpflichtung des Antragsgegners, die begehrte Maßnahme zu gewähren, lediglich die aus dem Tenor ersichtliche Verpflichtung auszusprechen (3.).

Randnummer 5

1. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners zum Vorliegen einer Teilhabebeeinträchtigung stellt diese dem Ergebnis des angefochtenen Beschlusses zugrunde liegende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht infrage.

Randnummer 6

Der Antragsgegner macht diesbezüglich geltend, das Verwaltungsgericht stütze die Annahme einer Teilhabebeeinträchtigung maßgeblich auf Beobachtungen aus anderen Lebensbereichen, lasse aber gleichzeitig positive Entwicklungen aus denselben Bereichen (Vorschulgruppe in der Kindertagesstätte) mangels Vergleichbarkeit mit der Schule unberücksichtigt. Außerdem würden die Effekte der Medikation gänzlich außer Acht gelassen, obwohl diese die Ausgangslage verändert habe. Es könne nicht aus früheren Beobachtungen ohne Weiteres auf die Situation in der Schule geschlossen werden. Außerdem sei der positive Effekt der sozialpädagogischen Familienhilfe in die Bewertung mit einzubeziehen.

Randnummer 7

Zwar ist für die Frage, ob eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich zu erwarten ist, auch von entscheidender Bedeutung, dass der Antragsteller laut Bericht der Heilpädagogin vom 1. Mai 2026 viele Vorschulaufgaben ohne Hilfestellung bewältigen konnte und tempomäßig gut mit den anderen Kindern mithalten konnte. Damit wird allerdings nur eine Aussage zu einem von mehreren Aspekten, die für eine Teilhabe des Antragsstellers an schulischer Bildung relevant sind, getroffen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend in seine Würdigung miteinbezogen, dass sich neben den positiven Aussagen zur Entwicklung des Antragstellers im Rahmen der Vorschulgruppe weiterhin Überforderungssituationen ergeben, obwohl der Antragsteller den kognitiven Ansprüchen gut folgen konnte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht zwischen dem „Vorschulsetting“ und dem bevorstehenden schulischen Alltag (in der Konstellation ohne die Gewährung von Eingliederungshilfe) differenziert hat (BA S. 5). Insbesondere ergibt sich aus dem Bericht der Heilpädagogin vom 1. Mai 2026, dass wesentliche Fortschritte und positive Ergebnisse in der Vorschulgruppe im Zusammenhang mit der begleitend zum Kita-Besuch bewilligten individuellen, heilpädagogischen Frühförderung stehen. Insofern können diese Erkenntnisse nur bedingt auf den Schulalltag ohne individuelle Hilfen übertragen werden. Auch schließt die geschilderte positive Entwicklung eine Teilhabebeeinträchtigung im schulischen Bereich nicht aus. Die Fähigkeit des Antragstellers, den kognitiven Ansprüchen der Vorschulgruppe gerecht zu werden, kann nicht isoliert betrachtet werden. Eine Teilhabebeeinträchtigung kann gerade auch darauf beruhen, dass z. B. die geforderten Aufgaben nicht bewältigt werden, weil es – wie im Fall des Antragstellers – an der erforderlichen Konzentrationsfähigkeit mangelt.

Randnummer 8

Soweit der Antragsgegner die fehlende Berücksichtigung der Medikation rügt, ist zunächst festzustellen, dass das Verwaltungsgericht die Medikation entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht außer Acht gelassen hat, sondern ungeachtet der seit März 2026 begonnenen Medikamentengabe von weiterhin bestehenden Einschränkungen ausgegangen ist (BA S. 5). Es hat sich zudem weitestgehend auf Berichte/Stellungnahmen gestützt, die nach Beginn der Medikamentengabe erstellt wurden und dementsprechend die damit einhergehenden Effekte berücksichtigen konnten (Bericht der Heilpädagogin vom 1. Mai 2026, Bewegungstherapeutischer Bericht der Motopädin der Helios Fachklinik vom 7. Juli 2026, Stellungnahme der Kita-Leitung zum Ablehnungsbescheid vom 10. Juni 2026). Inwiefern die Medikamentengabe zu einer derart wesentlichen Veränderung beigetragen hat, dass der Antragsteller mit Schuleintritt gar keiner individuellen Förderung mehr bedarf, wird weder vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegt, noch ist dies aus den in den Akten befindlichen Unterlagen ersichtlich.

Randnummer 9

Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Antragsgegner bei dieser Sachlage seine Prognose, es werde keine Teilhabebeeinträchtigung vorliegen, darauf stützt, dass die strukturierten Lernprozesse des Schulalltags die positive Entwicklung des Antragstellers verstärken werden (S. 3 des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2027). Denn auch wenn sämtliche Berichte betonen, dass klare und feste Strukturen von erheblicher Bedeutung für den Antragsteller sind, ist diesen Aussagen gerade nicht zu entnehmen, dass er in der Lage ist, solche (neuen) Strukturen ohne weitere Hilfe anzunehmen und zu verinnerlichen. Es ist daher aus Sicht des Senats nicht schlüssig, dass die Prognose, eine festgestellte Teilhabebeeinträchtigung werde sich bei dem Übergang von der Kita zur Grundschule nicht mehr zeigen, auf dem Umstand beruht, dass der Schulalltag deutlich stärker strukturiert ist.

Randnummer 10

Zu der vom Verwaltungsgericht angenommenen Schwierigkeiten des Antragstellers bei der sozialen Integration und der darauf prognostizierten erschwerten Teilhabe an schulischer Bildung (BA S. 6) verhält sich der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung nicht.

Randnummer 11

2. Die Beschwerde ist begründet, soweit sich der Antragsgegner gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf die vom Antragsteller begehrte Maßnahme wendet.

Randnummer 12

Bei der Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII) bzw. über Art und Umfang der Hilfe (§ 36 Abs. 1 Satz 1 sowie § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) und bei der Ausgestaltung der Hilfe (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe handelt es sich um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine aus Sicht der Fachkräfte angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich demzufolge darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind. Gleichwohl kann sich der nur begrenzt gerichtlich überprüfbare Einschätzungsspielraum der Behörde dahingehend verdichten, dass nur eine Maßnahme als notwendig und geeignet anzusehen ist. Ein Anordnungsanspruch auf die Gewährung einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme kann danach regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn sich der Beurteilungsspielraum des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade dieser Maßnahme als notwendig und geeignet reduziert hat (vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2024 – 3 MB 20/24 –, juris Rn. 5 f., vom 26. Januar 2026 – 3 MB 21/25 –, juris Rn. 12, vom 17. August 2026 – 3 MB 22/26 –, juris Rn. 7, und vom 22. September 2026 – 3 MB 25/26 –, juris Rn. 9).

Randnummer 13

Grundsätzlich gilt für die Kontrolle der Ausübung von Beurteilungsspielräumen, dass das Gericht nicht befugt ist, seine Bewertung (und Prognose) an die Stelle der von der Verwaltung getroffenen Wertungen oder Würdigungen zu setzen. Es hat sich auf die Nachprüfung zu beschränken, ob sich die administrative Beurteilung oder Prognose in dem gezogenen rechtlichen Rahmen hält (Kraft, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl. 2026, § 114 Rn. 171). Dennoch kann im Rahmen des Eilverfahren der Erlass einer einstweiligen Anordnung sogar trotz fehlender Spruchreife geboten sein, um eine Rechtsschutzeinschränkung zu verhindern (BVerfG, Beschluss vom 22. November 2016 – 1 BvL 6/14 –, juris Rn. 39).

Randnummer 14

Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums des Jugendhilfeträgers auf die Gewährung gerade der begehrten Maßnahme nicht vor.

Randnummer 15

Zwar kann der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren angeführte Bericht der sozialpädagogischen Familienhilfe vom 19. Mai 2026 allenfalls mittelbar Aussagen über die im schulischen Bereich erforderlichen und geeigneten Hilfen treffen. Die sozialpädagogische Familienhilfe gemäß § 31 SGB VIII ist nicht auf Probleme oder Symptome einzelner Familienmitglieder ausgerichtet, sondern auf die Familie als soziales System. Es handelt sich um eine pädagogische Dienstleistung, die durch eine gezielte Verbindung von pädagogischen und alltagspraktischen Hilfen die Selbsthilfekompetenzen der Familie zu stärken sucht. Ziel ist, dass die Familie durch die Begleitung und Beratung sowie konkrete, praktische Lebenshilfe die Fähigkeit zur Problemlösung und Alltagsbewältigung (wieder)gewinnt (Urban-Stahl/​Struck, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 10. Auflage 2026, § 31 Rn. 1 und 3). Dementsprechend befasst sich die Stellungnahme nicht gezielt mit der bevorstehenden Einschulung des Antragstellers und mit den mit seiner Erkrankung einhergehenden Herausforderungen. Vielmehr wird schwerpunktmäßig auf das Familienleben eingegangen, ein gewichtiger Teil des Berichts betrifft zudem die Schwester des Antragstellers. Auch wenn die beschriebene Entwicklung sicherlich auch auf die Situation in der Schule positive Effekte haben kann, ist die Aussagekraft beschränkt. Denn der Schulbesuch findet gerade ohne die weiteren Familienmitglieder statt. Außerdem legt weder der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dar, inwiefern die sozialpädagogische Familienhilfe spezifisch auf die Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers positiven Einfluss genommen hat, noch ist dies dem Bericht vom 19. Mai 2026 zu entnehmen.

Randnummer 16

Allerdings macht der Antragsgegner zu Recht geltend, dass bezüglich des konkreten Unterstützungsbedarfs zu ermitteln ist, in welchen Situationen und ggf. in welchem Umfang Hilfe benötigt wird, gerade vor dem Hintergrund, dass sich sämtliche Erkenntnisse auf den Zeitraum vor dem Schuleintritt beziehen und insofern keine individuellen Erfahrungswerte vorlagen. Dabei wäre auch zu prüfen, ob und in welchem Umfang ggf. vorrangige schulische Ressourcen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Die Stellungnahme der Schule vom 19. Juni 2026 allein kann die Reduzierung des Beurteilungsspielraums nicht begründen. Insoweit ist bereits fraglich, wie aussagekräftig eine Stellungnahme der Schulleitung in Bezug auf den individuellen Bedarf des Antragstellers vor dessen Einschulung sein kann. Insbesondere ist vorliegend nicht ersichtlich, dass alleine eine vollumfängliche Schulbegleitung der Teilhabebeeinträchtigung des Antragstellers hinreichend Rechnung tragen kann. Hinsichtlich der Weglauftendenzen wäre konkret festzustellen, in welchem Kontext diese auftreten und wie sich dies im Schulalltag zeigen könnte. Der Verweis der Schule auf die Belegenheit an der Straße ist insoweit nicht ausreichend. Es müsste vielmehr in die Prognose miteinbezogen werden, wie sich dies aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse und des täglichen Ablaufs in der Schule (ggf. Einfriedung des Schulgeländes, Aufsicht des Pausenhofs durch Lehrkräfte) äußern kann. Dass der Antragsteller im öffentlichen Straßenverkehr Weglauftendenzen zeigt, die ein erhebliches Gefahrenpotential bergen, kann für die Prognose in der Schule nicht alleine maßgeblich sein, da es sich um grundlegend verschiedene Situationen handelt.

Randnummer 17

Letztlich zeigt sich am Fall des Antragstellers die Problematik, dass vor der Einschulung nur Erkenntnisse außerhalb des schulischen Bereichs vorliegen, was eine Bedarfsermittlung erschwert. Mangels entsprechender Erfahrungen im Schulalltag müssen aufgrund der Art oder Schwere der Beeinträchtigung gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nur die Gewährung gerade der begehrten Maßnahme dieser Beeinträchtigung gerecht wird und daher eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums des Jugendhilfeträgers gegeben ist. Nur wenn bereits aufgrund entsprechender fachärztlicher Stellungnahmen und ggf. weiterer Erkenntnisse (z. B. aus der Kindertagesstätte oder aufgrund vorheriger Frühförderungsmaßnahmen) ersichtlich ist, dass z. B. nur eine vollumfänglich gewährte Schulbegleitung die Teilhabe an Bildung gewährleisten kann, ist dies bereits im Vorfeld zu gewähren.

Randnummer 18

Eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums kann auch nicht auf Grundlage des Berichts der Mutter des Antragstellers über die bisherigen Erfahrungen seit der Einschulung angenommen werden. Auch wenn diese ausführlich und detailliert die Situation schildert, können diese Erkenntnisse weder fachliche Stellungnahmen noch die eigene Einschätzung des Jugendhilfeträgers ersetzen. Insbesondere beruht der Bericht nach eigenen Angaben der Antragstellerseite teilweise auf Aussagen der älteren Schwester des Antragstellers oder den Lehrern des Antragstellers.

Randnummer 19

3. Entsprechend der Ausführungen unter 1. ist der Antragsgegner verpflichtet, das Verfahren „wieder aufzugreifen“ und erneut in die Prüfung des Antrags des Antragstellers einzusteigen sowie unverzüglich den tatsächlichen aktuellen Hilfebedarf des Antragstellers im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens (§ 36 SGB VIII) auf der Grundlage aktueller Stellungnahmen zu ermitteln und gezielt Hilfemaßnahmen für den Antragsteller festzulegen. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO kann der Senat – unter Berücksichtigung des unter 2. erörterten Beurteilungsspielraums des Antragsgegners – nach freiem Ermessen die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung als zur Erreichung des Zweckes erforderlich bestimmen (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 7. August 2019 – 2 B 224/19 –, juris Rn. 28).

Randnummer 20

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Randnummer 21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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