Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.10.2026 – 4 O 191/26
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2026:1007.4O191.26.00
Leitsatz
Eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO
i.V.m. § 240 ZPO im vorbereitenden Verfahren fällt nach § 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO
in die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder, wenn ein solcher bestellt ist, des Berichterstatters.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle 8. Kammer vom 18. August 2026 aufgehoben.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Gründe
I.
Der bei der Beigeladenen beschäftigte schwerbehinderte Kläger wendet sich mit seiner beim Verwaltungsgericht Halle am 19. September 2024 erhobenen und von diesem an das Verwaltungsgericht Halle verwiesenen Klage gegen die Zustimmung zu seiner ordentlichen Kündigung, welche das vor dem Beklagten zuständige Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 1. März 2024 erteilt hatte. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12. November 2024 die D. zu dem Verfahren beigeladen.
Mit Beschluss vom 27. Mai 2025 (27 IN 3/25 -) eröffnete das Amtsgericht Osnabrück das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beigeladenen, ordnete Eigenverwaltung der Schuldnerin an und bestellte einen Sachwalter. Nach Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 2026 an die Beigeladene sowie an den Kläger und an den Beklagten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben und den bisherigen Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das Verwaltungsgericht hat mit Kammerbeschluss vom 18. August 2026 festgestellt, dass das Verfahren unterbrochen ist und ein zuvor, aber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassener Beschluss zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter unwirksam ist. Das über das Vermögen der Beigeladenen eröffnete Insolvenzverfahren habe die gesetzliche Unterbrechungswirkung des § 173 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO herbeigeführt. Die Beigeladene sei als Beteiligte am Verfahren im Sinne von § 63 Nr. 3 VwGO zugleich Partei des Verfahrens im Sinne von § 240 Satz 1 ZPO und das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffe auch die Insolvenzmasse. Die Wirkung der Unterbrechung dauere nach wie vor an, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beigeladenen bisher nicht beendet sei. Für einen Betriebsübergang zwischen der Beigeladenen und der C. mbh gebe es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte. Schließlich sei das Klageverfahren bisher nicht nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen worden. Die Ausführungen in den klägerischen Schriftsätzen bezögen sich darauf, dem Verfahren Fortgang zu gewähren und nicht, es nach den Vorschriften der Insolvenzordnung wieder aufnehmen zu wollen.
Der Kläger hat am 2. September 2026 Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhoben. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unterbrechung eines Insolvenzverfahrens im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens sei das Verfahren einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich nicht auszusetzen oder zu unterbrechen, sondern fortzuführen. Weiterhin wendet er sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Vorliegen eines Betriebsübergangs. Hilfsweise beantragt er, das Verfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO fortzuführen.
II.
Die gem. § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle hat im Ergebnis Erfolg.
1. Die durch die Kammer getroffene Feststellung der Unterbrechung verstößt gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (vgl. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und ist daher aufzuheben. Dies betrifft auch die Feststellung der Unwirksamkeit der Einzelrichterübertragung, da es sich dabei um eine Annexentscheidung handelt.
Eine Entscheidung über die Unterbrechung des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 240 ZPO im vorbereitenden Verfahren fällt nach § 87a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO in die Zuständigkeit des Vorsitzenden oder, wenn wie hier ein solcher bestellt ist, des Berichterstatters. Zwar erwähnt § 87a Abs. 1 Nr. 1 VwGO ausdrücklich nur die Fälle der Aussetzung und des Ruhens des Verfahrens. Die Regelung ist nach ihrem Sinn und Zweck über den Wortlaut hinaus aber auch auf den Fall der Unterbrechung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens anwendbar (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Dezember 2018 7 A 3205/17 -, juris, Rdnr. 1, m.w.N.). Dies ist für vergleichbare andere Unterbrechungsfälle nach der ZPO auch anerkannt (vgl. Eyermann, VwGO, 17. A., § 87a, Rdnr. 7; Schoch/Schneider, VwGO, § 87a, Rdnr. 28).
Eine Entscheidung der Kammer entgegen § 87a Abs. 1 VwGO stellt einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters dar (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 6. A., § 87a, Rdnr. 9, m.w.N.; BeckOK, VwGO, § 87a, Rdnr. 6, m.w.N.; Eyermann, VwGO, 17. A., § 87a, Rdnr. 4; vgl. auch Schoch/Schneider, VwGO, § 87a, Rdnr. 26). Dies führt im Beschwerdeverfahren ungeachtet des Beschwerdevorbringens zur Aufhebung des – hier die Unterbrechung des Verfahrens feststellenden Beschlusses (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 19. Februar 2026 5 C 26.202 -, juris, Rdnr. 2, m.w.N.).
2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der angegriffene Beschluss in der Sache allerdings nicht zu beanstanden sein dürfte.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass in einem Klageverfahren gegen einen Zustimmungsbescheid der Hauptfürsorgestelle zu einer Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des notwendig beizuladenden Arbeitgebers die gesetzliche Unterbrechungswirkung des § 173 VwGO i.V.m. § 240 Satz 1 ZPO auslöst. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Kündigungsrechtsstreit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (des Betriebs) immer unterbrochen wird (vgl. BAG, Urteil vom 18. Oktober 2006 2 AZR 563/05 -, juris, Rdnr. 16 ff.; Urteil vom 25. Mai 2022 6 AZR 224/21 -, juris, Rdnr. 18 f.).
Aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. Juni 2013 6 AZR 789/11 -, NJW 2014, 171 und Beschluss vom 13. April 2017 7 AZN 732/16 (A) -, NJW 2017, 2138 f.) folgt schon deshalb nichts anderes, weil sich diese Entscheidungen auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitnehmers bezogen.
Soweit der Kläger geltend macht, es liege ein Betriebsübergang von der Beigeladenen auf die C. mbh vor, ist schon problematisch, ob diese Frage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären ist. Jedenfalls ist weder ersichtlich noch hinreichend substanziiert geltend gemacht, dass die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB für einen Betriebs(teil)übergang gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 25. Januar 2018 8 AZR 309/16 -, juris, Rdnr. 52, m.w.N.) ist maßgeblich, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft. Erforderlich ist ferner, dass die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Dass der Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, in einer solchen Weise auf einen Dritten übergegangen ist, dass auch die Arbeitgeberverpflichtungen übergegangen sind, lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat bislang ohne weiteren Beleg lediglich behauptet, dass die von der Beigeladenen „im hiesigen Verfahren genutzten Immobilien“ von der neuen Gesellschaft weiter genutzt würden. Als Beweis hat er lediglich eine Übersicht der Standorte vorgelegt. Demgegenüber hat der vom Verwaltungsgericht angeschriebene Insolvenzverwalter in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2026 ausdrücklich erklärt, der Standort H-Stadt sei nicht verkauft worden.
Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren hilfsweise eine Fortführung des Verfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO beantragen, d. h. sein in der Beschwerdeschrift gestellter Hilfsantrag nicht an das Verwaltungsgericht, sondern das Beschwerdegericht adressiert sein sollte, müsste nicht abschließend geklärt werden, ob diese Regelung Anwendung findet und ihre Vorgaben erfüllt sind. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass eine solche Aufnahme nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO gegenüber dem Gericht zu erklären ist, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Unterbrechung anhängig war (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 5. A., § 86 Rdnr. 20; Schmidt, Insolvenzrecht, 21. A., § 86 Rdnr. 13). Dies war vorliegend das Verwaltungsgericht, sodass in eine solche Erklärung im Beschwerdeverfahren nicht statthaft ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, hat sie die Kosten des Verfahrens teilweise zu tragen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Eine Tragung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch den Beklagten als unterlegene Partei entspräche dagegen nicht der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
- § 240 ZPO
- § 87a VwGO
- § 173 VwGO
- § 86 InsO
- § 154 VwGO
- § 613a BGB
- Art. 101 GG
- § 146 VwGO
- § 152 VwGO
- § 162 VwGO
- § 63 VwGO
Außerdem: § 3 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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