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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 86 InsO – Aufnahme bestimmter Passivprozesse

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:

  • 1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
  • 2. die abgesonderte Befriedigung oder
  • 3. eine Masseverbindlichkeit.

(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 86 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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