Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2026 – 2 M 98/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGST:2026:0922.2M98.26.00
Leitsatz
1. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft erfüllt hat.
2. Eine solche Erwartung besteht nicht, wenn der Ausländer bereits wegen ein Vielzahl von Einbruchdiebstählen zur Finanzierung seines Drogenkonsums zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und er nach seiner Entlassung aus einer Entziehungsanstalt in der Bewährungszeit trotz familiärer Bindungen zu seinem älteren Kind und Antreten eines festen Arbeitsverhältnisses wieder Drogen konsumiert und Einbruchdiebstähle begangen hat und deshalb erneut zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, Die bloße Behauptung des Ausländers, nach einer (weiteren) Therapie werde er nur noch arbeiten gehen, sich um sein zweijähriges Kind kümmern und keine Straftaten mehr begehen, reicht in einem solchen Fall für eine positive Prognose nicht aus.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle – 1. Kammer – vom 11. August 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am … 1982 geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger der Republik Bosnien-Herzegowina und reiste im Jahr 1995 als Bürgerkriegsflüchtling nach Deutschland ein. Am 12. März 1998 wurde ihm zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die mehrfach verlängert wurde, und am 20. Mai 2003 erhielt er einen unbefristeten Aufenthaltstitel, der später als Niederlassungserlaubnis fortgalt.
In der Zeit vom 6. Juli 2013 bis 7. September 2016 beging der Antragsteller eine Reihe von Einbrüchen. Mit Urteil vom 18. August 2017 verurteilte ihn das Landgericht Halle wegen besonders schweren Diebstahls in 26 Fällen, Diebstahls in einem Fall und versuchten besonders schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 3 Jahren und neun Monaten. Zugleich ordnete die Strafkammer gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Antragstellers in einer Entziehungsanstalt an. Nach den Feststellungen in diesem Urteil habe der Antragsteller in den Jahren 2000 bis 2013 in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen auf diversen Baustellen gearbeitet. Aufgrund einer Krise in der Beziehung zu seiner damaligen Lebensgefährtin, mit der er einen zu diesem Zeitpunkt siebenjährigen Sohn hatte, habe er im Jahr 2013 begonnen, täglich bis zu zwei Gramm Methamphetamin zu konsumieren, weshalb letztlich die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zerbrochen sei. Sämtliche Straftaten habe er begangen, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren.
Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 wies ihn die Antragsgegnerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus, befristete die Wirkung der Ausweisung auf den Ablauf von fünf Jahren ab dem Tag der nachgewiesenen Ausreise und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina an. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg, Klage hat der Antragsteller nicht erhoben.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2020 setzte das Landgericht Magdeburg die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung aus und setzte die Dauer der Bewährungs- und Führungsaufsicht auf vier Jahre fest. Grundlage war eine chefärztliche/psychologische Stellungnahme des Landeskrankenhauses, in welchem der Antragsteller ab dem 14. November 2017 untergebracht war. In der gutachterlichen Stellungnahme wurde die Sozialprognose als positiv eingeschätzt. Der Antragsteller habe einen festen Wohnsitz und konkrete Aussicht auf ein festes Arbeitsverhältnis. Er habe im Verlauf der Therapie Einsicht in seine Suchterkrankung gewonnen. Er beschreibe realistische Zukunftspläne und werde in seinen Alltagskompetenzen von dem mehrjährigen drogenfreien Alltag profitieren. Ebenso habe er im sozialen Umfeld auf damalige Freunde zurückgreifen können. Er habe es durch regelmäßigen Kontakt zu seiner Ex-Frau und seinem Sohn geschafft, die Beziehung vor allem zu seinem Sohn wieder stabil zu gestalten. Hier gelte es in Zukunft, weiter daran zu arbeiten und die erlernten Kommunikations- und Konfliktfähigkeiten auch im Umgang mit der früheren Partnerin sinnvoll umzusetzen. Rückschritte in der Beziehung zu seinem Sohn könnten Stressfaktoren darstellen. Ein Risiko könnte ebenso entstehen, wenn der Antragsteller sich wieder vermehrt um die Bedürfnisse anderer bemühe und sich selbst dabei vernachlässige. Schaffe es der Antragsteller, die im Rahmen der Therapie aufgebauten Verhaltensänderungen weiter zu stabilisieren und auszubauen und seinen Alltag ausgleichend zu gestalten und bei Problemen die zur Verfügung stehenden Nachsorgeangebote zu nutzen, könne das Risiko für einen Suchtmittelrückfall bzw. eine erneute Straftatbegehung als gering eingeschätzt werden.
In der Zeit vom 11. April 2023 bis zum 4. April 2024 beging der Antragsteller erneut Einbruchsdiebstähle. Das Landgericht Halle verurteilte ihn deshalb mit Urteil vom 29. August 2024 wegen besonders schweren Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Von der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB sah die Strafkammer ab, da für den Antragsteller schon keine günstige Therapieprognose gestellt werden könne. Nach den Feststellungen im Urteil habe der Antragsteller nach seiner Haftentlassung wieder auf Baustellen gearbeitet und ein monatliches Einkommen von bis zu 2.200 € erzielt. Gemeinsam mit seiner jetzigen Lebensgefährtin habe er im Jahr 2022 eine gemeinsame Wohnung bezogen, die er von seinem Arbeitgeber angemietet habe. Aufgrund von Streitigkeiten mit seinem Arbeitgeber habe er seine Arbeitsstelle und seine Wohnung verloren und habe anschließend mit seiner Lebensgefährtin in einer Pension gewohnt. Aufgrund dieser Lebenssituation habe er wieder begonnen, Methamphetamin zu konsumieren. Um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, habe er wieder Einbruchsdiebstähle begangen. Seitdem befindet sich der Antragsteller in Strafhaft. Mit Schreiben vom 18. März 2025 teilte die Antragsgegnerin der Staatsanwaltschaft Halle mit, dass der Antragsteller zeitnah aus der Haft heraus abgeschoben werden solle.
Am 27. November 2025 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Vaterschaft zu seiner am 30. Oktober 2024 geborenen deutschen Tochter. Über den Antrag ist bislang – soweit ersichtlich – nicht entschieden.
Die von ihm gestellten Anträge, (1.) der Antragsgegnerin zu untersagen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzuschieben, sowie (2.) die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 30. Mai 2018 aufzuheben, sowie – hilfsweise – der Antragsgegnerin zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, und sie zu verpflichten, ihn für einen Zeitraum von einem Jahr zu dulden, hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt:
Der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, die ihn dazu berechtigten, ausnahmsweise eine rechtskräftige Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland abwarten zu dürfen. Ihm stehe kein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zur Seite. Offenbleiben könne, ob der Antragsteller eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen gemäß Art. 6 GG glaubhaft gemacht habe, indem er sich auf die Geburt seiner deutschen Tochter am … 2024 berufe, die ihn einmal im Monat in der Haft besuche und mit der er des Öfteren telefoniere und für die ein gemeinsames Sorgerecht beabsichtigt sei. Jedenfalls fehle es bereits an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung eines fehlenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da nach summarischer Prüfung ein Ausweisungsinteresse vorliege, ohne dass ein atypischer Fall erkennbar sei. Die Verurteilung des Antragstellers zu einer Haftstrafe von drei Jahren wegen der erneut begangenen Diebstahlsdelikte erfülle den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, so dass ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliege, das sowohl aus spezialals auch aus generalpräventiven Gründen fortbestehe. Die begangenen Straftaten indizierten die Gefahr der Begehung ähnlicher Straftaten durch den Antragsteller und damit eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG. Dem Antragsteller sei es offenkundig nicht gelungen, sich nachhaltig in die Rechts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Er habe während seines hiesigen Aufenthalts eine Vielzahl von Straftaten verübt, hierdurch seine beharrliche Missachtung der Rechtsordnung offenbart und die öffentliche Sicherheit und Ordnung massiv gefährdet. Weder durch die erste Haftstrafe noch durch einen über zweijährigen Aufenthalt im Maßregelvollzug habe er zu einem rechtstreuen Verhalten angehalten werden können. Er sei vielmehr zur Finanzierung seiner Drogensucht innerhalb seiner Bewährungszeit in den Jahren 2023/2024 erneut massiv straffällig geworden und erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Eine positive Prognose einer mangelnden Wiederholungsgefahr ergebe sich auch nicht aus der Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans der JVA A-Stadt vom 10. November 2025, in der ausgeführt werde, dass der Antragsteller in schwierigen Situationen immer wieder auf seinen Drogenkonsum als Coping-Mechanismus (Versuch der Stressbewältigung) zurückgreife. Eine erneute Unterbringung im Maßregelvollzug komme nicht in Betracht, weil eine günstige Therapieprognose nicht festgestellt werden könne. Aus dem Abschlussbericht „Therapievorbereitungsgruppe“ der JVA A-Stadt vom 11. Juni 2026 ergebe sich aktuell zwar, dass nunmehr von guten Chancen für einen positiven Therapieverlauf ausgegangen werde. Zudem habe der Antragsteller auch einen Antrag auf einen externen Therapieplatz gestellt. Diese Bemühungen reichten jedoch nicht aus, um eine positive Prognose eines künftigen straffreien Lebens zu stellen. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, könne von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und der damit verbundenen Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gerecht geworden sei. Darüber hinaus sei die Ausweisung des Antragstellers aus noch aktuellen generalpräventiven Gründen gerechtfertigt. Auch liege kein atypischer Ausnahmefall vor, der ein Abweichen von der gesetzlichen Regelvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen könnte. Ein besonders schwerwiegendes oder ein schwerwiegendes Bleibeinteresse des Ausländers im Sinne des § 55 AufenthG, atypische Umstände des Einzelfalles im Sinne des § 53 Abs. 2 AufenthG oder unions-, verfassungs- oder konventionsrechtliche Wertentscheidungen, die bei der Beurteilung der Atypik in den Blick zu nehmen seien, stünden der Annahme eines Ausweisungsinteresses entgegen. Zu Gunsten des Antragstellers falle zwar ins Gewicht, dass er einen Umgang mit seiner knapp zweijährigen deutschen Tochter pflege. Für ihn spreche damit ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG, so dass es nicht mehr darauf ankomme, ob er in Zukunft auch ein gemeinsames Sorgerecht (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 AufenthG) ausüben wolle. Zu seinen Gunsten stelle die Kammer des Weiteren in die Abwägung ein, dass der Antragsteller sich seit etwa 21 Jahren in der Bundesrepublik aufhalte, er über weite Zeiträume einer Beschäftigung nachgegangen sei und auch über einen längeren Zeitraum Unterhalt für seinen 2010 geborenen Sohn gezahlt habe. Die Umstände begründeten aber keinen atypischen Ausnahmefall, da der Antragsteller mit der Begehung von schweren Diebstahlsdelikten, die insgesamt zu einer Verurteilung von Freiheitsstrafen von 6 Jahren und neun Monaten geführt hätten, gleich zwei Tatbestände für ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse erfüllt habe. Darüber hinaus sei eine massive Wiederholungsgefahr im Hinblick auf die Beschaffungskriminalität feststellbar. Der Antragsteller sei nach Aktenlage noch drogensüchtig, eine positive Therapieprognose sei – gerade auch nach einer bereits erfolglosen Drogentherapie im Maßregelvollzug – offen. Allein die Behauptung, er nehme keine Drogen mehr bzw. er beabsichtige einen erneuten Drogenentzug, reiche für eine positive Prognose nicht aus. Dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse sei deshalb Vorrang vor dem schwerwiegenden Bleibeinteresse einzuräumen. Auch aus Art. 6 GG lasse sich kein atypischer Ausnahmefall herleiten. Zwar verpflichte die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern habe, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Insbesondere dränge die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden könne, weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit sei und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar sei. Allerdings setzten sich auch gewichtige familiäre Belange nicht stets gegenüber gegenläufigen öffentlichen Interessen durch. Insbesondere dann, wenn die Geburt eines Kindes nicht eine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstelle, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lasse, dass er bei legalisiertem oder geduldetem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen werde, komme ein Vorrang der gegen einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sprechenden Gründe in Betracht.
Hier überwögen die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik sowie das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet seine familiären Belange. Eine tatsächliche persönliche Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohle angewiesen sei, habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er habe zu keinem Zeitpunkt mit seiner Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt. Ein gemeinsamer Alltag existiere nicht. Auch die Mutter des Kindes beschreibe in ihrer persönlichen Stellungnahme vom 30. Juni 2026 keine tatsächlich erlebte Nähebeziehung ihrer Tochter zum Vater, sondern äußere nur Wünsche und Hoffnungen auf einen künftigen regelmäßigen Kontakt. Das Kind sei während der Haftzeit des Antragstellers am … 2024 geboren. Der erste persönliche Kontakt zwischen Vater und Tochter habe erst knapp ein Jahr später in der Haft stattgefunden. In Anbetracht der Haftsituation und der erst seit dem 4. September 2025 lediglich einmal im Monat stattfindenden Besuche und unter Berücksichtigung dreimal monatlich stattfindender Videotelefonate mit dem Kleinkind könne keine so enge Verbundenheit zwischen Vater und Tochter angenommen werden, wie eine solche durch einen regelmäßigen persönlichen Umgang seit Geburt entstanden wäre. Auch würde sich der bisherige Umgang der Tochter mit ihrem Vater durch eine Abschiebung nicht wesentlich ändern. Videotelefonate seien auch aus dem Ausland heraus möglich. Zudem bestehe für den Antragsteller grundsätzlich die Möglichkeit, zur Wahrnehmung persönlicher Umgangskontakte eine Betretungserlaubnis gemäß § 11 Abs. 8 AufenthG zu beantragen. Soweit der Antragsteller vortrage, er wolle nach der Haftentlassung den Umgang zu seiner Tochter intensivieren und auch aktiv sorgeberechtigt sein, sehe das Gericht keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller dies auch tatsächlich umsetze, auch wenn dieses Begehren auch dem Wunsch der Mutter seines Kindes entspreche. Der Antragsteller habe bereits seine Unzuverlässigkeit in Bezug auf Umgangsrechte gezeigt. Er habe bereits einen 16-jährigen Sohn aus einer anderen Beziehung. Obwohl er zu diesem jahrelang einen regelmäßigen Umgang gepflegt habe, habe ihn diese Vater-Kind-Beziehung nicht von der Begehung schwerer Diebstahlsdelikte abgehalten. Spätestens ab dem Jahr 2023 habe er seine Unterhaltspflichten gegenüber dem Sohn nicht mehr erfüllt und zuvor den Kontakt zum Sohn abgebrochen. Statt die bestehende Vater-Kind-Beziehung fortzuführen, sei der Antragsteller erneut erheblich straffällig geworden und habe wiederum mehrere schwere Diebstähle zur Finanzierung seines fortbestehenden Drogenkonsums begangen. Die Trennung durch eine Ausreise sei zudem nicht absolut, die Beziehung zu seiner Tochter könne über Besuche im Ausland, über moderne Fernkommunikationsmittel und über die Betretungserlaubnis aufrechterhalten werden. Aus denselben Gründen komme auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht in Betracht.
Der Antragsteller habe auch keinen sicherungsfähigen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK wegen der Geburt seiner Tochter. Schutzwürdige Belange nach Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK könnten zwar einer (zwangsweisen) Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers dann entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten sei, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen. Davon könne hier jedoch keine Rede sein, denn die Vater-Kind-Beziehung des Antragstellers genieße – wie bereits ausgeführt im vorliegenden Einzelfall nur geminderten aufenthaltsrechtlichen Schutz.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die von ihm vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Antragsteller macht geltend, er sehe sich in seinem Recht aus Art. 6 GG verletzt. Er sei Vater eines deutschen Kindes, zu welchem regelmäßiger Kontakt bestehe. Der auf Grund seiner Inhaftierung derzeit eingeschränkte Umgang werde nach Entlassung aus der Haft ausgeweitet, und er werde seinen Betreuungspflichten nachkommen. Er stelle eine wichtige Bezugsperson für sein Kind dar. Das Verwaltungsgericht habe die familiären Bindungen, insbesondere die Notwendigkeit seines Verbleibs in der Bundesrepublik Deutschland zum Wohl des Kindes nicht ausreichend berücksichtigt, die sich aus einem Schreiben der Kindesmutter vom 19. August 2026 ergäben. Er sei für die künftige Betreuung und Versorgung des Kindes von entscheidender Bedeutung. Die Kindesmutter leide an Depressionen und sei auf seine Anwesenheit angewiesen. Er habe den besten Grund, nicht erneut straffällig zu werden. Die Prognose sei nunmehr günstig. Er werde sich nach der geplanten Therapie und anschließender Entlassung nur noch um sein Kind kümmern und arbeiten gehen. Er verweise auf den Arbeitsvertrag seines potenziellen Arbeitgebers. Nach allen Umständen sei er, selbst wenn ihm keine Aufenthaltserlaubnis auf Grund seiner früheren Straftaten erteilt werde, zumindest dauerhaft zu dulden, um die Beziehung zu seinem Kind aufrechtzuerhalten bzw. nach Entlassung zu vertiefen. Eine Abschiebung wäre für die Vater-Kind-Beziehung und die Belange des Kindes insbesondere auf Grund der bestehenden Einreisesperre von fünf Jahren fatal. Hiermit wäre jeglicher Bezug zum Kind zerstört.
Damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob sein Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht wird, der u.a. verlangt, dass sich die Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss. Sie muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Das erstinstanzliche Vorbringen zu wiederholen, ohne auf die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung einzugehen, reicht grundsätzlich nicht (OVG LSA, Beschluss vom 15. November 2024 – 3 M 145/24 – juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 10. April 2025 – 24 CS 25.286 – juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2025 – 1 B 1167/24 – juris Rn. 6 f., m.w.N.).
Der Antragsteller setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nur unzureichend auseinander. Er wiederholt im Wesentlichen sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Lediglich hinsichtlich der Beziehung zu seiner Tochter macht er neue Umstände geltend und bezieht sich insoweit auf eine neue Erklärung der Kindesmutter vom 19. August 2026, in der sie angibt, dass der Antragsteller seine Tochter mittlerweile jeden Tag zweimal anrufe und die Möglichkeit von Besuchen wahrnehme, soweit dies aufgrund seiner Haft möglich sei. Ferner trägt sie nunmehr vor, dass sie an Depressionen leide, so dass die Anwesenheit des Antragstellers für sie eine wichtige Unterstützung wäre.
Sollte dieser Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 2 Satz 3 VwGO noch genügen, rechtfertigt er jedenfalls keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Auch wenn der Antragsteller in den vergangenen Wochen bzw. Monaten häufiger mit seiner zweijährigen Tochter Kontakt aufgenommen haben sollte, würde auch dies keine atypische Fallgestaltung begründen, die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz vorliegenden Ausweisungsinteresses nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs.1 Nr. 1 AufenthG ggf. ermöglichen würde.
Von einem der in § 5 Abs. 1 AufenthG normierten Regelerfordernisse ist dann abzusehen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, aber auch dann, wenn höherrangiges Recht wie der Schutz von Ehe und Familie oder die unionsrechtlichen Vorgaben es gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20.09 – juris Rn. 28). Für die Abgrenzung von Regel- und Ausnahmefall kommt es nicht auf das quantitative Verhältnis der Fallgruppen an, sondern auf eine wertende Betrachtung unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10.07 – juris Rn. 26). Folglich muss es sich um eine Abweichung von der Regel handeln, die die Anwendung des Regelfalles nach Sinn und Zweck und unter Beachtung höherrangigen Rechts als derart unverhältnismäßig erscheinen lässt, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten. Um eine Ausnahme vom Regelfall annehmen zu können, bedarf es einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den gegenläufigen privaten Belangen. Die Entscheidung muss insbesondere den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzustellen (SaarlOVG Beschluss vom 14. August 2025 – 2 B 87/25 – juris Rn. 24, m.w.N). Ein Ausnahmefall ist nur dann zu bejahen, wenn die bestehende Wiederholungsgefahr aufgrund besonderer Umstände als Restrisiko in Kauf zu nehmen ist (BayVGH, Beschluss vom 31. August 2016 – 10 CS 16.649 – juris Rn. 7). Im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist daher nicht gleichsam automatisch vom Bestehen einer atypischen Fallkonstellation auszugehen, wenn (besonders) schwerwiegenden Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 1 oder 2 AufenthG besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüberstehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2023 – 18 A 157/23 – juris Rn. 7 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom 14. August 2025, a.a.O. Rn. 25).
Besondere Umstände, die es hier rechtfertigen würden, eine Wiederholungsgefahr als „Restrisiko“ in Kauf zu nehmen, begründet die nach der Erklärung vom 19 August 2026 bislang erfolgte und nach der Haftentlassung beabsichtigte Intensivierung der Kontakte des Antragstellers zu seiner zweijährigen Tochter nicht. Auch wenn der Antragsteller die Anzahl der Videotelefonate mit seiner Tochter erhöht hat, bestehen schon erhebliche Zweifel, ob dies von Dauer sein wird. Dieses Verhalten kann auch darauf zurückzuführen sein, dass dem Antragsteller eine zeitnahe Abschiebung in sein Heimatland droht und das Verwaltungsgericht die bisherigen Kontakte als nicht ausreichend bewertet hat. Der Antragsteller geht nicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem Verhältnis zu seinem Sohn ein, zu dem er den Kontakt abgebrochen habe.
Unabhängig davon setzen sich – wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zutreffend ausgeführt hat – die sich aus der Geburt eines Kindes ergebenden familiären Belange dann nicht durch, wenn die Geburt keine "Zäsur" in der Lebensführung des betroffenen Ausländers darstellt, die in Anbetracht aller Umstände erwarten lässt, dass er bei legalisiertem oder geduldetem Aufenthalt keine Straftaten mehr begehen wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 23). Die Beziehung zu seinem Sohn hielt den Antragsteller in der Vergangenheit nicht von der Begehung weiterer Straftaten ab. Nach der gutachterlichen Stellungnahme, die Grundlage für die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests war, hatte der Antragsteller bekundet, sein (damals 10-jähriger) Sohn stelle neben der Mutter weiterhin eine der wichtigsten Personen in seinem Leben dar. Die Beziehung werde weiter gestärkt, er besuche ihn regelmäßig und unternehme so oft es möglich sei etwas mit ihm. Aktuell scheine auch die Mutter seines Sohnes mehr Vertrauen in ihn zu setzen und wolle mit dem Sohn beim nächsten Treffen auch alleine etwas mit ihm unternehmen. Mit der Mutter verbringe er weiterhin auch viel Zeit, und er freue sich, dass es ihr wieder besser gehe. Nachdem sich später die Lebenssituation für ihn und seine damalige Lebensgefährtin verschlechtert hatte (Verlust von Arbeitsplatz und Wohnung) griff der Antragsteller aber wieder zu Drogen mit der Folge, dass er zur Finanzierung der Suchtmittel wieder straffällig wurde. Gründe dafür, warum sich der Antragsteller künftig beim Auftreten von Konflikten anders verhalten wird, zeigt die Beschwerde nicht auf. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf obergerichtliche Rechtsprechung angenommen, dass bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen, von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht ausgegangen werden könne, solange der Ausländer – wie es auch beim Antragsteller der Fall ist – nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft erfüllt hat. Auch darauf geht der Antragsteller in seiner Beschwerde nicht ein. Die bloße Behauptung, nach der Therapie werde er nur noch arbeiten gehen und sich um sein Kind kümmern, von Straftaten werde nicht die Rede sein, genügt in Ansehung des Verhaltens des Antragstellers in der Vergangenheit nicht.
Was die nunmehr ins Feld geführten Depressionen der Kindesmutter anbetrifft, bestehen schon Bedenken an der Glaubhaftigkeit der von ihr abgegebenen Erklärung vom 19. August 2026, weil nicht ersichtlich ist, weshalb diese Erkrankung nicht bereits in der ersten Erklärung vom 30. Juni 2026 erwähnt worden ist, und auch keine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt worden ist. Aber auch wenn seine jetzige Lebensgefährtin an Depressionen leiden sollte, führt dies nicht dazu, dass sich die familiären Belange des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet durchsetzen. Die Anwesenheit des Antragstellers mag für seine Lebensgefährtin zu Erleichterungen insbesondere auch bei der Erziehung des Kindes führen. Unabhängig davon, ob ein solcher Entlastungseffekt genügt, um eine Abschiebung des Antragstellers als unzumutbar erscheinen zu lassen, ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass eine solche Erkrankung auch für den Lebenspartner und die partnerschaftliche Beziehung eine nicht leicht zu bewältigende Lebenssituation mit sich bringt, aus der sich häufig Konflikte ergeben. Nach den bisherigen Erfahrungen greift der Antragsteller in schwierigen Situationen regelmäßig auf Drogen zurück, was wiederum Auslöser für die Begehung von Eigentumsdelikten war.
B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 28. April 2010 – 2 O 41/10 – juris Rn. 2, m.w.N.) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, mithin ein Wert von 2.500,00 €, zu Grunde zu legen (so auch Nr. 8.2.3 des Streitwertkatalogs 2025), und zwar auch dann, wenn die Aussetzung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist. Hinsichtlich der daneben begehrten Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Ausweisungsverfügung vom 30. Mai 2018, die einen selbständigen Streitgegenstand bildet, legt der Senat die Empfehlung in Nr. 8.2.2. des Streitwertkataloges 2025 zugrunde, die bei Klagen gegen ein isoliertes Einreise- und Aufenthaltsverbot den halben Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG als Streitwert benennt. Auch insoweit erscheint eine Reduzierung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht angezeigt, weil die vom Antragsteller angestrebte Verpflichtung zur Aufhebung des Verbots eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.
D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitierte Vorschriften
- Art. 6 GG
- § 5 AufenthG
- § 55 AufenthG
- § 146 VwGO
- § 53 AufenthG
- § 54 AufenthG
- § 64 StGB
- § 11 AufenthG
- § 25 AufenthG
- § 28 AufenthG
- § 60a AufenthG
- § 152 VwGO
- § 154 VwGO
Außerdem: Art. 8 EMRK, § 52 GKG-LSA, § 47 GKG-LSA, § 53 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG Sachsen-Anhalt in 2 M 98/26 entschieden?“