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Zitierfest

Rechtsprechung · OVG Sachsen-Anhalt

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.04.2010 – 2 O 41/10

Streitwert bei Streitigkeiten um eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGST:2010:0428.2O41.10.0A
Normenkette
§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG 2004, § 52 Abs. 2 GKG 2004

Leitsatz

Bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Juris: AufenthG 2004)) ist in der Regel sowohl im Eilverfahren als auch im Hauptsacheverfahren der halbe Auffangwert des § 52 Abs.2 GKG (Juris: GKG 2004), mithin 2.500,- €, zu Grunde zu legen.(Rn.2)

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist in dem auf eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gerichteten Eilverfahren entgegen dem angefochtenen Beschluss nicht auf 1.250,- €, sondern auf 2.500,- € festzusetzen.

Randnummer 2

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 11.07.2006 – 2 O 192/06 – juris, mit weiteren Nachweisen) ist bei Streitigkeiten um eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG) der halbe Auffangwert des § 52 Abs.2 GKG, mithin 2.500,- €, zu Grunde zu legen (so auch Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 [1328] sowie BVerwG, Beschl. v. 24.01.2000 – 1 C 28.99, 1 B 81.99 – juris). Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz – wie in der Regel – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung auf 1.250,- € (ein Viertel des Auffangwertes) nicht angemessen ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs, a.a.O.). Auch im vorliegenden Fall bleibt das Antragsziel im Eilverfahren nicht hinter dem Klageziel im Hauptsacheverfahren (Az.: 7 A 230/10 MD) zurück. Soweit der Antragsteller seinen Antrag im Klageverfahren auf die Erteilung einer Duldung und im Eilverfahren darauf gerichtet hat, ihn „vorläufig nicht abzuschieben“, ergibt sich daraus kein substantieller Unterschied. Die „Duldung“ ist nach der Definition in der amtlichen Überschrift des § 60 a AufenthG nur ein anderer Begriff für die „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“. Die inhaltliche Identität zwischen Klage- und Antragsziel wird hier nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass der Antragsteller seine Klage im Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 A 230/10 MD zurückgenommen hat, nachdem der Senat seine Beschwerde im Eilverfahren zurückgewiesen hatte (Beschluss vom 04.03.2010 – 2 M 18/10).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GKG-LSA, § 68 GKG-LSA

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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