Rechtsprechung · OVG Saarland
OVG Saarland, Beschluss vom 10.06.2020 – 2 C 129/20
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGSL:2020:0610.2C129.20.00
Leitsatz
Bei einem gegen die Betriebsuntersagung für Gaststätten in der Corona-Pandemie Verordnung gerichteten Normenkontrollantrag ist das wirtschaftliche Interesse des Betreibers mit einem Betrag von 20.000,- € pro Gastronomiebetrieb in Ansatz zu bringen.(Rn.3)
Tenor
Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 40.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin, die – unter anderem im Saarland – mehrere gastronomische Betriebe in größeren Warenhäusern betreibt, hat mit Eingang bei Gericht am 17.4.2020 beantragt, die saarländische Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (CPV) in ihrer damaligen Fassung für unwirksam zu erklären. Aus dem gleichzeitig gestellten Anordnungsantrag (§ 47 Abs. 6 VwGO) ergab sich, dass sich das Begehren primär auf den damaligen § 5 Abs. 1 CPV bezog, der den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art mit Ausnahme einer Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen untersagte.
Die Streitwertfestsetzung (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG, 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO entspr.) orientiert sich an den Beschlüssen des Senats vom 20.4.2020 – 2 C 129/20 – und vom 22.4.2020 – 2 B 130/20 –. Nach der Praxis des Senats war in diesen Fällen das wirtschaftliche Interesse an einer Suspendierung der Betriebsuntersagung nicht mit dem von der Antragstellerin angeregten Auffangstreitwert von 5.000,- € (§ 52 Abs. 2 GKG), sondern mit einem Betrag von 20.000,- € pro Gastronomiebetrieb in Ansatz zu bringen. Anhaltspunkte, die eine abweichende Festsetzung gebieten, haben sich nicht ergeben und sind auch dem Schriftsatz vom 9.6.2020 nicht zu entnehmen.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 5 VO (EG) Nr. 2195/2002
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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