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Rechtsprechung · OVG Saarland

OVG Saarland, Beschluss vom 23.10.2026 – 1 B 111/26

Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers wegen mehrfacher berufsbezogener Pflichtverstöße (verfrühte "Dunkelheitsfahrten", Überschreiten der zulässigen täglichen Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts) und wegen Fehlverhaltens im Straßenverkehr (Verfolgungsfahrt)
Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGSL:2026:1023.1B111.26.00
Normenkette
§ 12 FahrlG, § 14 FahrlG, § 2 FahrlG

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2026 – 5 L 1259/26 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der … geborene Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis.

Randnummer 2

Seit Sommer 2025 wurden an den Antragsgegner eine Vielzahl von Vorwürfen gegen den Antragsteller herangetragen, die unter anderem die mangelhafte Ausfüllung seiner Pflichten als Fahrlehrer, privates Fehlverhalten im Straßenverkehr, einen unangemessenen Umgang mit Fahrschülerinnen (sexualisierte Äußerungen, Anbahnung privater Beziehungen im beruflichen Kontext) und anderes Fehlverhalten (unter anderem Stalking, Bedrohung und gewalttätiges Verhalten) betrafen. Wegen der Einzelheiten der Vorwürfe wird auf S. 2-7 des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Randnummer 3

Der Antragsteller ist den Anschuldigungen durchgehend entgegengetreten. Er hat im Kern ausgeführt, die Vorwürfe seien Ausdruck einer gezielt gegen ihn gerichteten Schmutzkampagne. Unter anderem seine frühere Partnerin, Frau C. (geb. …), und Frau D. (ebenfalls geb. …), versuchten nach seiner gescheiterten Beziehung zu Frau C. alles, um ihm beruflich und privat durch falsche Anschuldigungen zu schaden. Sie erzählten unter anderem herum, dass er – was nicht zutreffe – Frau C. während der Fahrstunden sexuell belästigt habe und ihr nachstelle. In Wahrheit sei er, der Antragsteller, das Opfer. Wie sich aus einer (undatierten) eidesstattlichen Versicherung von Frau E. exemplarisch ergebe, sei diese durch Frau D. angesprochen und unter Druck gesetzt worden, eine Falschanzeige gegen ihn, den Antragsteller, wegen sexueller Belästigung zu machen.

Randnummer 4

Nach umfangreicher Ermittlungstätigkeit und einer Fahrschulüberwachung am 12. Januar 2026 widerrief der Antragsgegner mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 5. Mai 2026 die dem Antragsteller am 27. November 2023 erteilte Fahrlehrererlaubnis und gab ihm unter Zwangsmittelandrohung auf, seinen Fahrlehrerschein zurückzugeben.

Randnummer 5

Der Antragsteller hat gegen diese Verfügung Widerspruch erhoben und das Verwaltungsgericht im Mai 2026 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

Randnummer 6

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 24. Juli 2026 zurückgewiesen. Der Bescheid erweise sich nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens als offensichtlich rechtmäßig auf Grundlage des § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 FahrlG. Der Antragsteller habe sich als für den Fahrlehrerberuf unzuverlässig erwiesen. Die Fahrschulüberwachung vom 12. Januar 2026 habe mit Verstößen gegen Ausbildungs- und Arbeitszeitvorgaben und mit unzulässig (zu früh) durchgeführten Dunkelheitsfahrten erhebliche Mängel bei der Fahrausbildung zutage gefördert. Zudem gebe es – im erstinstanzlichen Beschluss nicht im Einzelnen benannte – „ausreichende Anhaltspunkte“ im Verwaltungsvorgang für weiteres berufsbezogenes Fehlverhalten, namentlich die Nutzung des Mobiltelefons während der Ausbildungsfahrten, das Rauchen während der Fahrt, private Erledigungen, die Mitnahme dritter Personen und mangelnde Aufmerksamkeit während der praktischen Ausbildung. Diese Umstände beträfen den Kernbereich der Pflichten eines Fahrlehrers. Von Bedeutung seien ferner die zahlreich gegen den Antragsteller erhobenen Strafanzeigen und insbesondere auch die polizeiliche Mitteilung vom 19. Dezember 2025 darüber, dass der Antragsteller einen anderen Verkehrsteilnehmer (Motorradfahrer) mit seinem Kraftfahrzeug überholt und ihn ausgebremst habe („Motorradvorfall“). Bedeutsam seien darüber hinaus der Verdacht des Stalkings sowie das dem Antragsgegner zugespielte Video vom 5. April 2026, auf dem der Antragsteller nach der Bewertung des Antragsgegners erneut in einer Verfolgungssituation im Straßenverkehr zu sehen sei. Zudem gebe es „mehrere Anhaltspunkte“ dafür, dass der Antragsteller die geschuldete professionelle Distanz zu Fahrschülerinnen nicht gewahrt habe. Zu nennen seien unter anderem unangemessene und sexualisierte Äußerungen sowie das Angebot unentgeltlicher Fahrstunden und des nächtlichen Abholens. Ergänzend habe der Antragsgegner berücksichtigen dürfen, dass in mehreren, den Antragsteller betreffenden Gewaltschutzverfahren nicht lediglich substanzlose Gerüchte vom Hörensagen geäußert worden seien. In einem durch Frau D. und Herrn F. initiierten Verfahren sei eine Gewaltschutzanordnung ergangen. In der dazugehörigen mündlichen Verhandlung sei ausweislich des amtsgerichtlichen Sitzungsprotokolls auf einem Video zu hören gewesen, dass der Antragsteller eine andere Person (wohl Herrn F.) an einer Tankstelle damit bedroht habe, er werde ihr den Kopf abreißen („Tankstellenvorfall“), also massiv bedrohliche Sprache verwendet habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der frühere Franchisegeber, in dessen Betrieb die Fahrschule des Antragstellers zunächst eingegliedert gewesen sei, im Verwaltungsverfahren angegeben habe, ihm seien – im erstinstanzlichen Beschluss nicht näher bezeichnete – Videos, Dokumente und Bilder vorgelegt worden, die aus seiner Sicht mit den Werten des Franchisegebers nicht im Einklang stünden. Der Franchisevertrag sei beendet worden.

Randnummer 7

Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, es verkenne nicht, dass die Akte in tatsächlicher Sicht ungewöhnlich konfliktbelastet sei, und dass ein erheblicher Teil der Vorwürfe in Zusammenhang mit der gescheiterten Beziehung des Antragstellers zu der im … geborenen C. stehe. Zudem habe der Antragsteller nachvollziehbar geltend gemacht, dass verschiedene Personen ein erhebliches Interesse daran haben könnten, ihm beruflich zu schaden. Diese Umstände schwächten indes lediglich das Gewicht einzelner – durch das Verwaltungsgericht nicht näher benannter – Belastungen aus dem persönlichem Umfeld des Antragstellers, änderten aber nichts daran, dass sich der Widerruf auf das Zusammenwirken verschiedener berufsbezogener Erkenntniskomplexe stütze.

Randnummer 8

Stelle sich die angefochtene Verfügung damit trotz Aufklärungsbedarfs im Hauptsacheverfahren als offensichtlich rechtmäßig dar, so bestehe zugleich das im Falle eines faktischen Berufsverbots (wie hier) zu fordernde besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug. Das besondere Dringlichkeitsinteresse sei darin begründet, dass die Vorwürfe sowohl die unmittelbare Durchführung der Fahrstunden als auch das Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr und seinen Umgang mit Fahrschülerinnen beträfen. Das Interesse des Antragstellers, seinen Beruf einstweilen weiter auszuüben, müsse hinter dem Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Fahrschülerinnen zurückstehen.

II.

Randnummer 9

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen. Das Beschwerdevorbringen, das die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich bestimmt, gebietet keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Randnummer 10

1. Zwar erschüttert die Beschwerde die Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahme, dem Antragsteller seien (schon) nach dem Kenntnisstand des Eilverfahrens mit hinreichender Sicherheit – erstens – berufsbezogenes Fehlverhalten in Gestalt der Nutzung des Mobiltelefons während der Ausbildungsfahrten, des Rauchens und privater Erledigungen sowie mangelnder Aufmerksamkeit während der Fahrten, – zweitens – unangemessenes und sexuell übergriffiges Verhalten gegenüber „seinen“ Fahrschülerinnen (Stalking, sexualisierte Äußerungen, private Unterstützungsleistungen außerhalb des Ausbildungszwecks, nächtliches Abholen, Angebot unentgeltlicher Fahrstunden), sowie – drittens – weiteres privates Fehlverhalten, wie es im „Motorradvorfall“ seinen Ausdruck gefunden habe, nachzuweisen.

Randnummer 11

Das Verwaltungsgericht hat es unterlassen, im Einzelnen zu begründen, auf welche Beweismittel es seine Annahme stützt, die genannten Vorwürfe seien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als wahr anzusehen. Es hat stattdessen im Wesentlichen auf nicht näher benannte, den Verwaltungsunterlagen zu entnehmende „ausreichende Anhaltspunkte“ bzw. auf aus „Angaben, Videos, gerichtlichen Verfahren, polizeilichen Mittelungen oder behördlichen Feststellungen“ zu gewinnende Erkenntnisse verwiesen.1S. 14 bzw. 18 des angefochtenen Beschlusses v. 24.7.2026S. 14 bzw. 18 des angefochtenen Beschlusses v. 24.7.2026 Dass das Verfahren „ungewöhnlich konfliktbelastet“ ist, hat das Verwaltungsgericht zwar zutreffend erkannt. Die insbesondere durch die eidesstattliche Versicherung von Frau E. veranlassten Zweifel an der „Richtigkeit“ der vielfältigen Anschuldigungen gegen den Antragsteller hat das Verwaltungsgericht unter Verweis darauf zu zerstreuen gesucht, dass diese Erklärung lediglich das Gewicht einzelner Belastungen aus dem persönlichen Umfeld schwäche, sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers aber gleichwohl aus dem „Zusammenwirken der […] berufsbezogenen Erkenntniskomplexe“ ergebe.

Randnummer 12

Diese Würdigung hält einer beschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

Randnummer 13

Die ersten beiden Beschuldigungskomplexe, also der Vorwurf des berufsbezogenen Fehlverhaltens in Gestalt der Nutzung des Mobiltelefons während der Ausbildungsfahrten, des Rauchens und privater Erledigungen sowie mangelnder Aufmerksamkeit während der Fahrt, und die Anschuldigung unangemessenen und sexuell übergriffigen Verhaltens gegenüber „seinen“ Fahrschülerinnen, stützen sich nach Auswertung der Verwaltungsakte im Kern auf Beschwerden ehemaliger Fahrschülerinnen und Fahrschüler2vgl. etwa die „Auflistung der Ereignisse“ der Frau C. (undatiert, Bl. 77 ff. d. Verwaltungsakte, E-Mails des Herrn G. v. 3.11.2025 und 4.2.2026 (Bl. 139 f, 174 f d. Verwaltungsakte) sowie weitere E-Mails bzw. Vorsprachen anderer (namentlich bekannter) ehemaliger Fahrschüler und Fahrschülerinnen des Antragstellers v. 11.2, 5.3. und 12.3.2026 (Bl. 186 f., 305 ff. d. Veraltungsakte) vgl. etwa die „Auflistung der Ereignisse“ der Frau C. (undatiert, Bl. 77 ff. d. Verwaltungsakte, E-Mails des Herrn G. v. 3.11.2025 und 4.2.2026 (Bl. 139 f, 174 f d. Verwaltungsakte) sowie weitere E-Mails bzw. Vorsprachen anderer (namentlich bekannter) ehemaliger Fahrschüler und Fahrschülerinnen des Antragstellers v. 11.2, 5.3. und 12.3.2026 (Bl. 186 f., 305 ff. d. Veraltungsakte) bzw. auf die Anzeigen solcher Personen, die sich ihrerseits auf die Schilderungen (ehemaliger) Fahrschüler berufen,3vgl. etwa die E-Mail der „Elterngemeinschaft H.“ v. 11.12.2025 (Bl. 164 f. d. Verwaltungsakte) und das mit Vertretern der Elterngemeinschaft am 8.1.2026 geführte Behördengespräch (Bl. 178 ff. d. Verwaltungsakte)vgl. etwa die E-Mail der „Elterngemeinschaft H.“ v. 11.12.2025 (Bl. 164 f. d. Verwaltungsakte) und das mit Vertretern der Elterngemeinschaft am 8.1.2026 geführte Behördengespräch (Bl. 178 ff. d. Verwaltungsakte) sowie auf Angaben aus Gewaltschutzverfahren, die gegen den Antragsteller angestrengt wurden.4beantragt durch Frau C. (Bl. 64 ff. d. Verwaltungsakte) bzw. Frau D. und Herrn F. (Bl. 72 ff., 339 ff. d. Verwaltungsakte)beantragt durch Frau C. (Bl. 64 ff. d. Verwaltungsakte) bzw. Frau D. und Herrn F. (Bl. 72 ff., 339 ff. d. Verwaltungsakte)

Randnummer 14

Diese Beweismittel vermitteln jedoch fallbezogen nicht das mit Blick auf die weitreichenden Folgen des Sofortvollzugs für die Berufsfreiheit gebotene Maß an Gewissheit, dass die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe tatsächlich zutreffen. Der Antragsteller hat die Vorwürfe durchgehend bestritten. Er hat bereits im Verwaltungsverfahren5etwa in der Vorsprache am 14.8.2025, Bl. 66 d. Verwaltungsakteetwa in der Vorsprache am 14.8.2025, Bl. 66 d. Verwaltungsakte ausgeführt und in erster Instanz durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung untermauert, dass die gegen ihn gestreuten Vorwürfe Ausdruck einer gezielten Kampagne seiner ehemaligen Freundin (Frau C.) sowie deren Freundin Frau D. seien, die nach dem Bruch der Beziehung nichts unversucht ließen, um ihm beruflich und privat zu schaden. Dieses Vorbringen hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren bekräftigt, indem er sieben weitere eidesstattliche Versicherungen unterschiedlicher Personen vorgelegt hat, die allesamt – in der Wortwahl unterschiedlich, im Tenor übereinstimmend – die antragstellerseits vorgebrachte Sicht der Dinge bestätigen. So schildert ein früherer (namentlich bekannter) Fahrschüler etwa mit eidesstattlicher Versicherung vom 7. August 20266Bl. 87 ff. d.A.Bl. 87 ff. d.A., er sei von Frau C. und Frau D. dazu aufgefordert worden, den Antragsteller „gefälligkeitsweise“ bei dem Antragsgegner anzuzeigen und etwas Negatives über ihn zu berichten, was er abgelehnt habe. Frau C. habe behauptet, der Antragsteller habe sie nach dem Ende ihrer Beziehung vergewaltigt. Nach seiner, des Urhebers der eidesstattlichen Erklärung, Wahrnehmung versuchten Frau C. und Frau D. gemeinsamen mit anderen Personen, dem Antragsteller zu schaden. Weitere (ehemalige) Fahrschülerinnen und Fahrschüler haben im Beschwerdeverfahren eidesstattlich versichert, der Antragsteller habe sich während der Fahrstunden nichts zuschulden kommen lassen. Sie seien während der Fahrstunden wiederholt (unter anderem) durch Frau D. und Herrn F. verfolgt und gefilmt worden, sowie durch Frau C. oder Frau D. aufgefordert worden, Falschanzeigen gegen den Antragsteller zu erstatten. Gewicht hat dabei insbesondere die an Eides statt abgegebene Erklärung des Herrn I. vom 11. August 2026,7Bl. 101 f. d.A.Bl. 101 f. d.A. der unter anderem eingeräumt hat, an solchen „Verfolgungsfahrten“ beteiligt gewesen zu sein, sein Verhalten aber nunmehr bereue. Er empfinde den Versuch von (unter anderem) Frau C. und Frau D., dem Antragsteller aus persönlichen Motiven nachzustellen und dessen berufliche und private Existenz zu beeinträchtigen, als zutiefst beschämend.

Randnummer 15

Ob diese Schilderungen zutreffen, kann im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend geklärt werden. Jedenfalls aber ziehen die eidesstattlichen Versicherungen die Glaubhaftigkeit der gegen den Antragsteller erhobenen schriftlichen und mündlichen Vorwürfe ehemaliger Fahrschülerinnen und Fahrschüler in Zweifel. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Anzeigen und Vorwürfe, auf die sich das Verwaltungsgericht offenbar gestützt hat, Ergebnis des mehrfach und übereinstimmend geschilderten Versuchs von Frau C. und Frau D. sind, den Antragsteller mit falschen Verdächtigungen zu überziehen. Dass es in diesem Zusammenhang auch andere, nicht von einer Belastungstendenz getragene – zutreffende – Beschwerden gegen den Antragsteller gegeben haben mag, ist zwar nicht auszuschließen, kann aber mit den Mitteln des Eilverfahrens nicht festgestellt werden.

Randnummer 16

Nichts anderes gilt für die in den Gewaltschutzverfahren vorgetragenen Behauptungen des beruflichen und außerberuflichen Fehlverhaltens des Antragstellers. Denn die fraglichen Gerichtsverfahren wurden durch Frau C. bzw. Frau D. und Herrn F. angestrengt. Dabei handelt es sich gerade um die Personen, die der Antragsteller als Drahtzieher der behaupteten Schmutzkampagne benennt.

Randnummer 17

Ohne weitere Sachaufklärung kann der Senat sich auch nicht das gebotene Maß an Überzeugung dahingehend bilden, dass der „Motorradvorfall“ vom 13. Oktober 2025, auf den das Verwaltungsgericht im Weiteren abgestellt hat, sich tatsächlich so zugetragen hat, wie er dem Antragsteller zur Last gelegt wird. Ausweislich der Mitteilung der Polizeiinspektion J-Stadt vom 19. Dezember 20258Bl. 150 f. d. VerwaltungsakteBl. 150 f. d. Verwaltungsakte soll der Antragsteller einem Motorradfahrer gefährlich nahe aufgefahren sein, ihn sodann überholt und ausgebremst und sich damit der Nötigung schuldig (tatverdächtig) gemacht haben. Zu sehen ist in diesem Zusammenhang indes, dass der (angeblich) geschädigte Motorradfahrer, wie sich aus der Niederschrift über dessen behördliche Vorsprache vom 26. November 2025 ergibt, ein Freund von Frau C. sein dürfte9Bl. 162 d. Verwaltungsakte: „Eine Freundin von ihm war mit Herrn A. zusammen.“Bl. 162 d. Verwaltungsakte: „Eine Freundin von ihm war mit Herrn A. zusammen.“ und damit im Lager derjenigen stehen könnte, die dem Antragsteller nach seinem nicht offenkundig unzutreffenden Beschwerdevortrag durch falsche Aussagen Schaden zufügen wollen. Im Übrigen hat der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen, das wegen des Vorfalls eingeleitete Strafverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO, also mangels hinreichenden Tatverdachts, eingestellt worden.10S. 5 des Schriftsatzes v. 26.8.2026 (Bl. 17 d.A.) und Mitteilung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken v. 12.1.2026 (Bl. 94 d.A.)S. 5 des Schriftsatzes v. 26.8.2026 (Bl. 17 d.A.) und Mitteilung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken v. 12.1.2026 (Bl. 94 d.A.)

Randnummer 18

2. Obgleich nach alledem Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Annahmen bestehen, der Antragsteller müsse sich berufsbezogenes Fehlverhalten in Form der Nutzung des Mobiltelefons während der Ausbildungsfahrten, des Rauchens und privater Erledigungen sowie mangelnder Aufmerksamkeit während der Fahrten vorwerfen lassen, und es stehe zudem mit hinreichender Gewissheit fest, dass er sich „seinen“ Fahrschülerinnen gegenüber unangemessen und sexuell übergriffig verhalten habe, sieht der Senat keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung abzuändern.

Randnummer 19

Denn die erstinstanzliche Würdigung, der Antragsteller habe sich nachträglich als unzuverlässig dargestellt, so dass die ihm erteilte Fahrlehrererlaubnis zu widerrufen sei (§ 14 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 FahrlG), erweist sich aus anderen Gründen, nämlich wegen der im Rahmen der Fahrschulüberwachung zu Tage geförderten Erkenntnisse (dazu a) und in Ansehung der durch das Video vom 5. April 2026 dokumentierten Verkehrsübertretungen (dazu b), als offenkundig (ergebnis-)richtig.

Randnummer 20

a) Das Verwaltungsgericht hat die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 FahrlG) anzulegenden Kriterien auf S. 13 f. der angefochtenen Entscheidung zutreffend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden.

Randnummer 21

Nach diesem Maßstab stellen sich die anlässlich der Fahrschulüberwachung vom 12. Januar 2026 festgestellten Verstöße als wiederholte und gröbliche Verletzungen der dem Antragsteller durch das Fahrlehrergesetz und die Fahrschüler-Ausbildungsordnung übertragenen Pflichten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG) dar.

Randnummer 22

aa) Der über die Fahrschulüberwachung gefertigte Bericht hält zum einen fest, dass der Antragsteller (schon alleine) im Juli 2025 die nach § 12 Satz 4 FahrschulG zulässige tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten von höchstens 495 Minuten wiederholt überschritten hat. Aus den aktenkundigen Arbeitszeitnachweisen ergeben sich neben mehreren geringfügigen (am 10. Juli 2025 um 10 Minuten, am 17. des Monats um 20 Minuten) insbesondere zwei substantielle Arbeitszeitübertretungen. So überschritt der Antragsteller die zulässige tägliche Höchstarbeitsdauer des praktischen Fahrunterrichts am 11. Juli 2025 um 90 Minuten11Bl. 234 d. Verwaltungsakte: 11:30-13:00 Uhr, 13:00-14:30 Uhr, 15:00-19:30 Uhr (Überlandfahrten bzw. Übungsstunden) sowie 20:00-22:15 Uhr (Dunkelheitsfahrt)Bl. 234 d. Verwaltungsakte: 11:30-13:00 Uhr, 13:00-14:30 Uhr, 15:00-19:30 Uhr (Überlandfahrten bzw. Übungsstunden) sowie 20:00-22:15 Uhr (Dunkelheitsfahrt) und am 14. Juli 2025 um 150 Minuten.12Bl. 234 d. Verwaltungsakte: 9:30-11:00 Uhr, 11:0012:30 Uhr, 13:00-14:00 Uhr, 14:00-15:30 Uhr, 15:30-17:00 Uhr, 17:0017:45 Uhr, 17:45-18:30 Uhr, 20:00-22:15 Uhr (Übungsstunden, Autobahnfahrten, Überlandfahrten und Dunkelheitsfahrt)Bl. 234 d. Verwaltungsakte: 9:30-11:00 Uhr, 11:0012:30 Uhr, 13:00-14:00 Uhr, 14:00-15:30 Uhr, 15:30-17:00 Uhr, 17:0017:45 Uhr, 17:45-18:30 Uhr, 20:00-22:15 Uhr (Übungsstunden, Autobahnfahrten, Überlandfahrten und Dunkelheitsfahrt) Hinzu tritt eine Verletzung der aus § 12 Satz 4 FahrlG resultierenden Pflicht, die Zeiten des praktischen Fahrunterrichts durch Pausen von geeigneter Dauer zu unterbrechen, als der Antragsteller am 8. Juli 2025 am Stück 495 Minuten (11:30-19:45 Uhr) Fahrunterricht gab.13Bl. 233 d. VerwaltungsakteBl. 233 d. Verwaltungsakte Diese wiederholten Verstöße gegen die ihm als Fahrlehrer übertragenen Pflichten wiegen schwer, zumal durch die Überschreitung der Höchstarbeitszeit und die damit einhergehende Abnahme körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit nicht nur der Ausbildungszweck gefährdet wird. Vielmehr wurde die Höchstarbeitsdauer- und Pausenregelung nicht zuletzt eingeführt, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und Unfälle bei Ausbildungsfahrten zu verhindern.14zur wortlautgleichen Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 FahrlG i.d.F. v. 25.8.1969 (BGBl. I S. 1336): Dauer, Fahrlehrerrecht, 1. Aufl. 2010, Erl. 14 zu § 6 FahrlG unter Verweis auf die amtliche Begründung (VkBl. 1969, S. 580)zur wortlautgleichen Vorgängervorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 2 FahrlG i.d.F. v. 25.8.1969 (BGBl. I S. 1336): Dauer, Fahrlehrerrecht, 1. Aufl. 2010, Erl. 14 zu § 6 FahrlG unter Verweis auf die amtliche Begründung (VkBl. 1969, S. 580) Ein Fahrlehrer muss jederzeit in der Lage sein, in das Geschehen einzugreifen, um gefährliche Verkehrssituationen, die seine Fahrschüler überfordern können, zu deren Schutze und zum Schutze der übrigen Verkehrsteilnehmer aufzulösen. Ein überarbeiteter Fahrlehrer gibt dafür nicht die notwendige Gewähr. Ein erheblicher und mehrfacher Verstoß (wie hier) gegen die in § 12 Satz 4 FahrlG geregelten arbeitszeitbezogenen Sicherheitsstandards berührt den sicherheitsrelevanten Kernbereich der Fahrschulausbildung und stellt sich damit als „gröblich“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG) dar.15Vgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 28.9.2017 – 6 K 2181/17 – Rn. 34, jurisVgl. auch VG Düsseldorf, Urt. v. 28.9.2017 – 6 K 2181/17 – Rn. 34, juris

Randnummer 23

bb) Zugleich hat der Antragsteller ausweislich des Berichts über die Fahrschulüberwachung mehrfach und substantiell gegen die Pflicht aus § 12 Satz 1 und 2 FahrlG i.V.m. § 5 Abs. 3 FahrschAusbO und Ziffer 3 der dazu erlassenen Anlage 4 verstoßen, indem er in erheblichem Umfang als sog. Dunkelheitsfahrten verbuchte Ausbildungsfahrten durchgeführt hat, obwohl weder Dämmerung noch Dunkelheit herrschte.

Randnummer 24

Ausweislich der Arbeitszeitnachweise und deren Auswertung auf S. 4 des Berichts über die Fahrschulüberwachung vom 12. Januar 2026 hat der Antragsteller alleine im Juli 2025 sechsmal „Dunkelheitsfahrten“ vor Sonnenuntergang durchgeführt, dabei zweimal rund 40 Minuten und viermal rund 90 bzw. 100 Minuten vor Sonnenuntergang.16Bl. 233 f., 241 d. Verwaltungsakte. Dabei geht der Gutachter auf S. 4 der Auswertung zu Unrecht (zu Gunsten des Antragstellers) davon aus, die Dunkelheitsfahrten am 10. und 11. Juli 2025 hätten erst um 21 Uhr begonnen. Zutreffend ist, dass die Ausbildungsfahrten bereits je um 20 Uhr starteten, vgl. die Stundenzettel auf Bl. 233 und 234 d. Verwaltungsakte.Bl. 233 f., 241 d. Verwaltungsakte. Dabei geht der Gutachter auf S. 4 der Auswertung zu Unrecht (zu Gunsten des Antragstellers) davon aus, die Dunkelheitsfahrten am 10. und 11. Juli 2025 hätten erst um 21 Uhr begonnen. Zutreffend ist, dass die Ausbildungsfahrten bereits je um 20 Uhr starteten, vgl. die Stundenzettel auf Bl. 233 und 234 d. Verwaltungsakte.

Randnummer 25

Darin liegt ein Verstoß gegen die Pflichten des Antragstellers als Fahrlehrer. Nach Ziffer 3 der Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 FahrschAusbO darf eine sog. Dunkelheitsfahrt als besondere Ausbildungsfahrt nur bei Dunkelheit oder bei Dämmerung durchgeführt werden. Sie dient der praktischen Vorbereitung auf das Fahren bei Nacht bzw. bei geringerer Umgebungshelligkeit, einschließlich des (rechts-) sicheren Umgangs mit der Fahrzeugbeleuchtung und der Schulung der Gefahrenwahrnehmung unter diesen Bedingungen. Dabei neigt der Senat mit dem Verfasser des Fahrschulüberwachungsberichts17dort S. 4, Bl. 241 d. Verwaltungsaktedort S. 4, Bl. 241 d. Verwaltungsakte zu der Annahme, dass der Beginn der Abenddämmerung maßgeblich bestimmt wird durch den Zeitpunkt des Sonnenuntergangs, da regelmäßig erst ab dann eine relevante Einschränkung der natürlichen Lichtverhältnisse zu verzeichnen sein dürfte.18so auch Hessischer VGH, Beschl. v. 25.9.1986 – 2 TH 2233/86 – Rn. 9, juris, dort im straßenverkehrsrechtlichen Kontextso auch Hessischer VGH, Beschl. v. 25.9.1986 – 2 TH 2233/86 – Rn. 9, juris, dort im straßenverkehrsrechtlichen Kontext Legt man diese Annahme zu Grunde, so sind alle auf S. 4 des Fahrschulberichts bemängelten Sonderfahrten als rechtsfehlerhaft durchgeführt anzusehen. Aber auch wenn man – der pauschalen Einlassung der Beschwerde folgend, es sei hinreichend bekannt, dass die Dämmerung bereits vor Sonnenuntergang einsetze – zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass ein früherer Beginn einer Dunkelheitsfahrt zulässig ist, so haben jedenfalls die am 10., 11., 14. und 21. Juli 2025 durchgeführten Fahrten so zeitig begonnen (90-100 Minuten vor Sonnenuntergang), dass sie ihren Ausbildungszweck auch bei einer großzügigen Handhabung des Begriffs der „Dämmerung“ erkennbar und substantiell verfehlt haben. Im Übrigen, und ohne, dass es streitentscheidend darauf ankäme, ist dem Bericht über die Fahrschulüberwachung zudem zu entnehmen, dass die fehlerhafte Durchführung der Dunkelheitsfahrt auch bei anderen Fahrschülern festgestellt, jedoch nicht weiter dokumentiert worden sei.19dort S. 4, Bl. 241 d. Verwaltungsaktedort S. 4, Bl. 241 d. Verwaltungsakte

Randnummer 26

Diese Verstöße des Antragstellers gegen § 5 Abs. 3 FahrschAusbO und Ziff. 3 der dazu erlassenen Anlage 4 sind als „gröblich“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG zu qualifizieren.20ebenso VG Potsdam, Beschl. v. 26.10.2023 – 3 L 470/23 – Rn. 24, jurisebenso VG Potsdam, Beschl. v. 26.10.2023 – 3 L 470/23 – Rn. 24, juris Denn die ordnungsgemäße und gewissenhafte Ausbildung der Fahrschüler ist die Kardinalpflicht eines Fahrlehrers. Wird die Dunkelheitsfahrt zu einem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem eine relevante Abnahme des Umgebungslichts nicht zu verzeichnen ist, wird der Ausbildungszweck – wie dargestellt – verfehlt. Dass der Normgeber der Dunkelheitsfahrt bei der Ausbildung künftiger Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr ein erhebliches Gewicht beimisst, zeigt sich auch daran, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung, die besonderen Ausbildungsfahrten ordnungsgemäß durchzuführen, bußgeldbewehrt ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 FahrschAusbO).

Randnummer 27

cc) Der Antragsteller kann hinsichtlich dieser Verfehlungen nicht mit seinem Einwand gehört werden, die Fahrschulüberwachung vom 12. Januar 2026 habe alleine der Überprüfung gedient, ob die betroffene Fahrschule die Mindestvoraussetzungen eines ordnungsgemäßen Fahrschulbetriebs erfülle. Die Überwachung habe nicht zugleich der Frage nachgehen sollen, ob er als dort angestellter einzelner Fahrlehrer seinen Pflichten nachkomme. Fallbezogen gehe es aber alleine um den Widerruf der Fahrlehrererlaubnis.

Randnummer 28

Dieser Einwand geht fehl. Zwar dürfte es zutreffen, dass die Verletzung der einem Fahrlehrer als Inhaber einer Fahrschule obliegenden Pflichten nicht ohne Weiteres eine gröbliche Pflichtverletzung darstellt, die zum Widerruf der Fahrlehrererlaubnis berechtigen würde.21so BVerwG, Beschl. v. 29.11.1982 – 5 B 62/81 – und OVG Hamburg, Beschl. v. 8.7.2026 – 4 Bs 119/26 – Rn. 28, beide jurisso BVerwG, Beschl. v. 29.11.1982 – 5 B 62/81 – und OVG Hamburg, Beschl. v. 8.7.2026 – 4 Bs 119/26 – Rn. 28, beide juris Darum geht es hier aber auch nicht. Die zutage geförderten Verstöße gegen die Pflicht, die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden bzw. gegen die Arbeitszeit- und Pausenregelung betreffen den ureigenen Pflichtenkreis des Antragstellers als Fahrlehrer, wie sich bereits aus der Überschrift des § 12 FahrlG („Pflichten des Fahrlehrers […]“) ergibt.

Randnummer 29

b) Ob diese Pflichtverstöße im Lichte des Art. 12 GG für sich genommen von ausreichendem Gewicht sind, um die Annahme zu begründen, der Antragsteller biete keine Gewähr dafür, dass er seine Aufgaben als Fahrlehrer künftig gesetzestreu und gewissenhaft erfüllen wird, kann dahinstehen. Denn jedenfalls in Zusammenschau mit dem Vorfall vom 5. April 2026 („Verfolgungsfahrt“), der auf Video dokumentiert ist, erhärtet sich der Befund, dass der Antragsteller für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig anzusehen ist.

Randnummer 30

Auf dem rund elfminütigen Video, das erst auf Anforderung des Senats Bestandteil der Gerichtsakte wurde, ist – in Kürze zusammengefasst – zu sehen, wie der Antragsteller in seinem weißen (Fahrschul-)Auto an einem blauen Kleinwagen, dem Fahrzeug von Frau D., und einem orangefarbenen, von Herrn F. gesteuerten Motorrad, die beide auf einem Parkplatz am Straßenrand abgestellt sind, vorbeifährt. Danach wendet der Antragsteller abrupt und nimmt die Verfolgung beider Fahrzeuge auf (ab Minute 5:10). Im weiteren Verlauf fährt der Antragsteller den Fahrzeugen hinterher, überholt ein anderes Fahrzeug in Höhe des Ortsausgangsschildes (wohl) bei durchgezogener Linie22so auch die Darstellung in der polizeilichen Auswertung v. 16.4.2026, Bl. 369 d. Verwaltungsakteso auch die Darstellung in der polizeilichen Auswertung v. 16.4.2026, Bl. 369 d. Verwaltungsakte (ab Minute 7:03), schert nach dem späteren Überholen des Motorrads von Herrn F. nah vor diesem ein (Minute 7:15) und befährt sodann (ab Minute 7:49) die Landstraße bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h über einen nicht unerheblichen Zeitraum mit rund 140 km/h23ausweislich des per Helmkamera aufgenommenen, nicht geeichten Tachos des Motorradsausweislich des per Helmkamera aufgenommenen, nicht geeichten Tachos des Motorrads, (wohl) um zu der vor ihm fahrenden Frau D. aufzuschließen.

Randnummer 31

Das Aufnehmen der Verfolgung im öffentlichen Straßenverkehr und die sich anschließende riskante Fahrweise, die die Polizeiinspektion Lebach als (mehrfache) Ordnungswidrigkeit, unter anderem als Verstoß gegen § 3 StVO (Geschwindigkeitsübertretung) und § 5 StVO (unzulässiger Überholvorgang), eingestuft hat,24Anzeige v. 16.4.2026, Bl. 368 f. d. VerwaltungsakteAnzeige v. 16.4.2026, Bl. 368 f. d. Verwaltungsakte ist für die Beurteilung der fahrlehrerrechtlichen Zuverlässigkeit von Bedeutung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einen Fahrlehrer die Pflicht zu eigenem vorbildlichem Verhalten im Straßenverkehr trifft, weshalb auch Verkehrsverstöße, die ein Fahrlehrer (wie hier) nicht bei der Ausbildung von Fahrschülern begangen hat, geeignet sein können, seine Unzuverlässigkeit als Fahrlehrer zu begründen. Dabei gilt: Von Fahrlehrern wird ein besonderes, vorbildliches Verantwortungsbewusstsein erwartet. Denn nur dann kann angenommen werden, dass sie die ihnen anvertrauten Fahrschüler im gleichen Geiste auf das eigenverantwortliche Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vorbereiten. Demgemäß ist als unzuverlässig anzusehen, wer die allgemeinen Pflichten im Straßenverkehr schuldhaft grob verletzt; auch aus mehreren kleinen Verstößen kann auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden, wenn sie eine grundsätzlich negative Einstellung des Fahrlehrers zu seinen Pflichten im Straßenverkehr erkennen lassen.25vgl. etwa Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2020 – 6 B 162/20 – Rn. 16, juris m.w.N.vgl. etwa Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.12.2020 – 6 B 162/20 – Rn. 16, juris m.w.N.

Randnummer 32

Nach diesem Maßstab erhärtet das Video vom 5. April 2026 das bereits durch die Fahrschulüberwachung gezeichnete Bild eines Fahrlehrers, der das durch die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis in ihn gesetzte Vertrauen, er werde seine Fahrschüler gewissenhaft ausbilden und zu einem ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr anleiten, nachhaltig erschüttert hat. Der Antragsteller hat aus eigenem Entschluss und ohne objektiv nachvollziehbaren Grund die Verfolgung der anderen beiden Fahrzeuge aufgenommen. In seinem offenkundigen Bestreben, Frau D. in ihrem Fahrzeug einzuholen, hat er sich dabei zu riskanten Fahrmanövern und insbesondere zu einer erheblichen Geschwindigkeitsübertretung hinreißen lassen und dadurch eine Gefährdung anderer, unbeteiligter Verkehrsteilnehmer billigend in Kauf genommen. Dadurch wird erkennbar, dass er die Regeln des Straßenverkehrs für sich trotz seiner beruflichen Stellung als Fahrlehrer nicht als verbindlich anerkennt. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, er werde seine Fahrschüler künftig gewissenhaft und ordnungsgemäß ausbilden.

Randnummer 33

An dieser Einschätzung ändert der Umstand nichts, dass im Lichte des Beschwerdevorbringens, dass (unter anderem) Frau D. und Herr F. den Antragsteller zuvor mehrfach verfolgt und gefilmt haben sollen, nicht auszuschließen ist, dass die Verfolgungsfahrt vom 5. April 2026 sich als Ergebnis einer solchen „Provokation“ darstellt. Für diese Annahme spricht nicht nur, dass Frau D. und Herr F. ihre Fahrt erkennbar gerade in dem Moment aufnehmen, als der Antragsteller an ihnen vorbeigefahren ist. Zudem ist auf dem Video (ab Minute 6:49) zu sehen, dass Herr F. sein Motorrad ohne erkennbaren Grund erheblich abbremst, (wohl) um dem zu diesem Zeitpunkt noch weit hinter ihm fahrenden Antragsteller erst die Möglichkeit zu geben, die Verfolgung aufzunehmen.

Randnummer 34

Wie das Verwaltungsgericht auf S. 15 des angefochtenen Beschlusses zutreffend festgehalten hat, rechtfertigt ein solches Vorverhalten Dritter aber nicht das eskalierende und riskante Fahrverhalten, das der Antragsteller am 5. April 2026 gezeigt hat. Gerade von einem Fahrlehrer, dessen Tätigkeit auf die Ausbildung künftiger Teilnehmer Verkehrsteilnehmer gerichtet ist, ist grundsätzlich zu erwarten, dass er in Konfliktsituationen im Straßenverkehr Selbstbeherrschung zeigt und deeskalierend handelt. Das „Hinterherjagen“ hinter anderen Verkehrsteilnehmern steht dazu in eklatantem Widerspruch. Es ist auch nicht substantiiert geltend gemacht oder sonst ersichtlich, dass die fragliche Fahrt vom 5. April 2026 Ausdruck eines Momentanversagens gewesen sein könnte, und dass ein erneuter Verstoß dieser Art wegen eines nachhaltigen Sinneswandels künftig nicht erneut zu erwarten stünde. Im Gegenteil hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren die Tendenz erkennen lassen, sein eigenes Verhalten zu bagatellisieren. Denn er hat ausgeführt, bei der „angeblich dokumentierten Verfolgungssituation“ sei ein provozierendes oder eskalierendes Verhalten seinerseits nicht zu erkennen. Alleine die Annahme einer riskanten Fahrweise sei „gegebenenfalls“ nachzuvollziehen, wobei diese daher rühre, dass er versucht habe, Auffahrunfälle zu vermeiden.26S. 5. d. Beschwerdebegründung v. 26.8.2026; in dieser Richtung ebenfalls die im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 27.4.2026, Bl. 398 ff. d. VerwaltungsakteS. 5. d. Beschwerdebegründung v. 26.8.2026; in dieser Richtung ebenfalls die im Verwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme vom 27.4.2026, Bl. 398 ff. d. Verwaltungsakte Diese aus Sicht des Senats nicht nachvollziehbare Einlassung zeigt eindrücklich, dass er das Gewicht und die fahrlehrerrechtliche Bedeutung seiner Verfehlungen im Straßenverkehr nach wie vor nicht anerkennt.

Randnummer 35

c) Erweist sich der Antragsteller nach alledem als unzuverlässig, so kann dahinstehen, ob die weiter im Raum stehenden Anschuldigungen zutreffen, insbesondere der Vorwurf, er habe eine andere Person zum Schein zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellt. Offenbleiben kann ferner, ob der „Tankstellenvorfall“ vom 28. Juli 2025, bei dem der Antragsteller Herrn F. damit bedroht hat, er werde diesem „den Kopf abreißen“, die Annahme der Unzuverlässigkeit trägt bzw. bestärkt, zumal Herr F. selbst die (wohl) außerberuflich ausgesprochene Äußerung im damaligen Gesprächskontext nicht sonderlich ernstgenommen zu haben scheint.27siehe das dazugehörige Video ab Minute 1:38, Bl. 85 der erstinstanzlichen Gerichtsaktesiehe das dazugehörige Video ab Minute 1:38, Bl. 85 der erstinstanzlichen Gerichtsakte Nicht weiter nachgegangen werden muss schließlich der Frage, ob die Beanstandung auf S. 8 des Fahrschulüberwachungsberichts,28Bl. 245 d. VerwaltungsakteBl. 245 d. Verwaltungsakte es hätten entgegen § 5 Abs. 1 Satz 6 FahrschAusbO keine Dokumente über den Ausbildungsstand der Fahrschüler vorgelegt werden können, auch den Antragsteller betrifft, und welche Folgerungen für die fahrlehrerrechtliche Zuverlässigkeit daraus gegebenenfalls zu ziehen wären.

Randnummer 36

3. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Widerrufs vom 5. Mai 2026 überwiegt das private Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter als Fahrlehrer tätig sein zu dürfen.

Randnummer 37

Die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs, die (wie hier) ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt, stellt einen eigenständigen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen dar, der nur unter strengen Voraussetzungen und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist.29vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 –, und v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 –; ebenso Beschl. des erkennenden Senats v. 30.1.2026 – 1 B 141/25 – Rn 37, und v. 14.10.2021 – 1 B 138/21 – Rn. 20, alle zit. nach jurisvgl. BVerfG, Beschl. v. 8.4.2010 – 1 BvR 2709/09 –, und v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 –; ebenso Beschl. des erkennenden Senats v. 30.1.2026 – 1 B 141/25 – Rn 37, und v. 14.10.2021 – 1 B 138/21 – Rn. 20, alle zit. nach juris Insbesondere begründet die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts nicht schon per se das besondere Dringlichkeitsinteresse an dessen Vollzug. Vielmehr müssen Gründe vorliegen, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Eine Vollzugsanordnung, die de facto ein vorläufiges Berufsverbot bewirkt, setzt damit die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände getroffene zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist.30vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 – Rn. 16, und v. 8.11.2010 – 1 BvR 722/10 – Rn. 13; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.2.2022 – 11 CS 21.2961 – Rn. 13, alle zit. nach jurisvgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594/03 – Rn. 16, und v. 8.11.2010 – 1 BvR 722/10 – Rn. 13; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 14.2.2022 – 11 CS 21.2961 – Rn. 13, alle zit. nach juris Dabei ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass einem Rechtsbehelf gegen den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 VwGO). Wenn schon der Verfahrensdruck zu einer Verhaltensänderung jedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens führt, ist ein Sofortvollzug nicht erforderlich und muss unterbleiben.31BVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 – 1 BvR 2157/07 – Rn. 27, juris, und v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – Rn. 26, jurisBVerfG, Beschl. v. 28.8.2007 – 1 BvR 2157/07 – Rn. 27, juris, und v. 19.12.2007 – 1 BvR 2157/07 – Rn. 26, juris

Randnummer 38

Nach dieser Maßgabe ist die Anordnung des Sofortvollzugs rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar geht damit ein ganz erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit einher. Angesichts der in der Fahrschulüberprüfung dokumentierten Pflichtverstöße besteht jedoch nicht nur die Gefahr, dass der Antragsteller seine Fahrschüler (jedenfalls während der Sommermonate) nicht angemessen auf die (nächtlichen) Anforderungen des Straßenverkehrs vorbereiten wird. Vielmehr berührt der wiederholte und substantielle Verstoß gegen die Vorgaben aus § 12 Satz 4 FahrlG zu Höchstarbeits- und Mindestpausenzeiten den sicherheitsrelevanten Kernbereich der Fahrschülerausbildung. Die Vorschrift dient – wie ausgeführt – der Unfallverhütung. Sie soll sicherstellen, dass der Fahrlehrer die Fahrweise des Schülers ständig überwachen kann und jederzeit eingriffsbereit ist. Ein überarbeiteter Fahrlehrer bietet jedoch keine hinreichende Gewähr dafür, dass er in gefährlichen oder unvorhergesehenen Situationen im Bruchteil einer Sekunde eingreifen kann, um erheblichen Schaden von sich, seinem Fahrschüler und anderen Verkehrsteilnehmern abzuwenden. Der sofortige Widerruf der Fahrlehrererlaubnis des Antragstellers stellt sich damit als Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der anderen Teilnehmer am Straßenverkehr dar. Die Gefahr, die mit der (vorübergehenden) weiteren Tätigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer einhergeht, ist dabei nicht bloß abstrakter Natur. Denn die Verfolgungsfahrt vom 5. April 2026 und der nachfolgende Versuch, die Geschehnisse herunterzuspielen, zeigen eindrücklich, dass der Antragsteller im Straßenverkehr jedenfalls dann zu impulsivem, rechtswidrigem und verkehrsgefährdendem Verhalten neigt, wenn er sich – was angesichts des andauernden und verhärteten Konflikts, in den der Antragsteller eingebunden ist, auch in Zukunft nicht ausgeschlossen werden kann – auf „gerechter Mission“ wähnt. Die daraus erwachsende Gefahr ist für die Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht hinzunehmen.

Randnummer 39

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 40

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und folgt in der Begründung der Vorinstanz.32vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.9.2024 – 9 S 960/24 – Rn. 4 f., jurisvgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.9.2024 – 9 S 960/24 – Rn. 4 f., juris

Randnummer 41

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 2 FahrlG, § 12 FahrlG, § 14 FahrlG, § 6 FahrlG, § 5 FahrschAusbO, § 8 FahrschAusbO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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