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Rechtsprechung · OVG Rheinland-Pfalz

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.03.2016 – 7 A 10831/15

Zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegenüber einem Fahrzeughalter
Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGRLP:2016:0310.7A10831.15.0A
Normenkette
§ 31a Abs. 1 StVZO, § 31a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StVZO

Leitsatz

Eine Fahrtenbuchauflage kann nicht erteilt werden, wenn nicht der Fahrzeugführer selbst gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.(Rn.1)

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. Juli 2015 ist wirkungslos geworden.

Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.095,05 € festgesetzt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem der Beklagte die streitgegenständliche Entscheidung aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung folgt bereits daraus, dass der Beklagte anerkannt hat, die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Ungeachtet dessen hätte sich die Kostentragungspflicht auch daraus ergeben, dass die Berufung der Klägerin Erfolg gehabt hätte. Nach dem Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift kann gegenüber einem Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch nur angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach dessen Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Zielsetzung der Verhängung eines Fahrtenbuches ist es, Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1964 – VII C 91.61 –, BVerwGE 18, 107). Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch vor Beginn jeder einzelnen Fahrt hinsichtlich der Insassen des Fahrzeugs nach § 31a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StVZO lediglich den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Fahrzeugführers einzutragen. Dies spricht dagegen, dass eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden kann, wenn nicht der Fahrzeugführer selbst gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.

Randnummer 2

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Ziffer 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) und § 52 Abs. 3 GKG.

Randnummer 3

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), ist begründet, weil aufgrund der Schwierigkeit der Sache die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten für die Klägerin notwendig war.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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