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Rechtsprechung · OVG Rheinland-Pfalz

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2014 – 10 A 10108/14

Kosten des Berufungsverfahrens
Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGRLP:2014:0626.10A10108.14.0A
Normenkette
§ 155 Abs. 2 VwGO, § 124 VwGO, § 92 VwGO

Orientierungssatz

Wer die Berufung zurücknimmt hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.(Rn.1)

Gründe

Randnummer 1

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem er die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Dezember 2013 zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO).

Randnummer 2

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 1 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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