Rechtsprechung · OVG Rheinland-Pfalz
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.06.2014 – 10 A 10108/14
Kosten des Berufungsverfahrens
- Spruchkörper
- 10. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGRLP:2014:0626.10A10108.14.0A
Orientierungssatz
Wer die Berufung zurücknimmt hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.(Rn.1)
Gründe
Randnummer 1
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem er die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 11. Dezember 2013 zurückgenommen hat (§ 155 Abs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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