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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 08.05.2018 – 9 A 1434/18.A

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0508.9A1434.18A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die – wie hier – das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier.

Randnummer 2

1. Die Berufung ist nicht wegen der ausdrücklich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Randnummer 3

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Randnummer 4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).

Randnummer 5

Eine solche Grundsatzfrage wird nicht ausdrücklich benannt. Die Ausführungen in der Antragsbegründung führen selbst bei wohlwollender Auslegung nicht auf eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

Randnummer 6

Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 gestellten Anträge,

Randnummer 7

die Beklagte (sinngemäß: unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. November 2016) zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asyl(Vf)G zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 Asyl(Vf)G zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliege,

Randnummer 8

unzulässig seien. Als zulässig hat das Verwaltungsgericht lediglich den bereits mit der am 9. Dezember 2016 rechtzeitig erhobenen Klage angekündigten, auf Anerkennung als Asylberechtigter und Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichteten Antrag angesehen. Insoweit hat es die Klage jedoch mit Blick auf die Einreise auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat als unbegründet abgewiesen. Die erst über ein Jahr später schriftsätzlich ergänzten und in der mündlichen Verhandlung gestellten weiteren Anträge hat es wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig angesehen und nicht inhaltlich geprüft.

Randnummer 9

Damit wirft der vorliegende Fall der Sache nach die durchaus verallgemeinerungsfähige und daher vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls grundsätzlich klärungsfähige Frage auf, wie ein nach Ergehen eines ablehnenden Asylbescheids erhobenes Klagebegehren sachgerecht (vgl. § 88 VwGO) auszulegen ist. Diese Frage bedarf aber keiner grundsätzlichen Klärung mehr, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits seit langem, wenn auch anders als hier vom Verwaltungsgericht stillschweigend angenommen, geklärt ist.

Randnummer 10

In seinem Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 - (BVerwGE 104, 260) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:

Randnummer 11

Der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden entspricht es, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtschutzbegehren - wenn es nicht ausnahmsweise deutlich erkennbar eingeschränkt sein sollte - sachdienlich umfassend dahin gehend auszulegen (§ 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass er für den Fall des Unterliegens mit seinem Hauptantrag auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 hilfsweise beantragt, ihm entweder Schutz vor drohender Abschiebung nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG 1990 durch teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung oder - weiter hilfsweise - zumindest Abschiebungsschutz durch Verpflichtung des Bundesamts zu einer Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 zu gewähren.

Randnummer 12

Daran hat das Bundesverwaltungsgericht in der Folgezeit festgehalten.

Randnummer 13

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 9 B 589.99 -, juris Rn. 2, sowie Urteile vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 -, BVerwGE 116, 326, juris Rn. 8 und vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161, juris Rn. 12.

Randnummer 14

Für die derzeit geltende Rechtslage kann nichts anderes gelten.

Randnummer 15

Zur Ermittlung des Rechtsschutzziels und zur Hinweispflicht des Gerichts in asylrechtlichen Verfahren vgl. etwa Bay.VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 11 ZB 17.30821 -, juris Rn. 6 f.

Randnummer 16

Dementsprechend ist ein in der fristgerecht eingereichten Klageschrift nicht sachgerecht formulierter Klageantrag in Anwendung von § 88 VwGO – bei wie hier unstreitiger Einreise auf dem Landweg – regelmäßig dahin auszulegen, dass jedenfalls die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG und die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Gegenstand des Klagebegehrens sind, und zwar in dem aus der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgenden Rangverhältnis.

Randnummer 17

Selbst ungeachtet etwaiger asyl- bzw. aufenthaltsrechtlicher Besonderheiten gebietet jedenfalls § 88 VwGO, das aus dem Parteivorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel zu ermitteln; dabei tritt der Wortlaut der Erklärungen hinter deren Sinn und Zweck zurück.

Randnummer 18

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 5 B 16.15 -, juris Rn. 22, m.w.N.

Randnummer 19

Dies zugrunde gelegt erweist sich die Klageabweisung als unzulässig hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 nachgeschobenen Anträge als fehlerhaft. Die nach Ablauf der Klagefrist erfolgte Klarstellung des zunächst ausdrücklich nur auf die Asylgewährung und Aufhebung der Abschiebungsandrohung gerichteten Klageantrags hinsichtlich der Ansprüche auf Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote ist nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Denn bei sachgerechter Auslegung der Klage handelte es sich insoweit lediglich um eine schriftliche Klarstellung des von vornherein umfassend zu verstehenden Begehrens auf Schutzgewährung.

Randnummer 20

Ein erneuter Klärungsbedarf grundsätzlicher Art ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht.

Randnummer 21

2. Die Ausführungen des Klägers führen auch nicht auf einen - nicht ausdrücklich bezeichneten - sonstigen Zulassungsgrund.

Randnummer 22

a) Die Berufung kann nicht wegen Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung zugelassen werden.

Randnummer 23

Eine die Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.

Randnummer 24

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO) m.w.N.

Randnummer 25

Das hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt. Eine Divergenz liegt im Übrigen nicht schon dann vor, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz – wie hier – lediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt worden ist.

Randnummer 26

b) Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) zuzulassen.

Randnummer 27

Zwar liegt in einer Entscheidung durch Prozessurteil statt durch Sachurteil ein Verfahrensfehler, wenn diese Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht.

Randnummer 28

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 6 B 46.13 -, NVwZ 2014, 1034, juris Rn. 15, m. w. N.

Randnummer 29

Die Verletzung des § 88 VwGO stellt einen Verfahrensmangel i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.

Randnummer 30

Vgl. etwa Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 13; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 88 Nr. 14.

Randnummer 31

Das Bundesverwaltungsgericht sieht in § 88 VwGO eine Regelung des materiellen Prozessrechts, die den Inhalt der zu erlassenden Entscheidung betrifft.

Randnummer 32

Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 34.82 -, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 2, juris Rn. 9.

Randnummer 33

Die Zulassung der Berufung kommt in einem asylrechtlichen Verfahren indessen nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nur in Betracht, wenn sich auch um einen Verfahrensmangel i. S. d. § 138 VwGO handelt,

Randnummer 34

Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Juli 1992 - A 12 S 1416/92 -, NVwZ 1993, 804, juris Rn. 12; Bay.VGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 - 11 ZB 17.30821 -, juris Rn. 6 f.

Randnummer 35

Ein hier allenfalls in Erwägung zu ziehender Gehörsverstoß (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist jedoch nicht ersichtlich, geschweige denn dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die mit Schriftsatz vom 25. Januar 2018 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge zur Kenntnis genommen und ausdrücklich beschieden. Damit scheidet ein Gehörsverstoß aus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Er bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.

Randnummer 36

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1996 - 9 B 418.95 -, NJW 1996, 1553, juris Rn. 5.

Randnummer 37

Es spricht auch nicht dafür, dass die Würdigung dieser nachträglich formulierten Klageanträge als verfristet eine unzulässige Überraschungsentscheidung darstellt. Denn der Einzelrichter hat ausweislich des Verhandlungsprotokolls die Frage der Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der Anträge aus dem Schriftsatz vom 25. Januar 2018 in der mündlichen Verhandlung mit dem anwaltlich vertretenen Kläger erörtert.

Randnummer 38

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Randnummer 39

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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