Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2026 – 2 B 1259/26.NE
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:1009.2B1259.26NE.00
Tenor
Die vorhabenbezogene II. Änderung des Bebauungsplans Nr. SN 000 „Q. S.“ der Stadt F. wird im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Senats in dem Normenkontrollverfahren 2 D 367/25.NE außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers hat Erfolg.
Er ist zulässig.
Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann der Antragsteller als eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter näher bestimmten Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen. Der streitgegenständliche vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine solche Entscheidung, weil jedenfalls ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 UVPG, Nr. 1.8 der Anlage 5 zum UVPG gegeben ist. Unter die dort genannten „Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs“ fällt auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan i. S. d. § 12 BauGB.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. September 2024 - 1 NE 24.805 -, juris Rn. 18 m. w. N.
Der Antragsteller macht auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG liegen ebenfalls vor.
Der zulässige Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO bindet das Erfordernis eines schweren Nachteils die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
Allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten sein kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, wenn sich dieser bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. August 2025 - 2 B 1244/24.NE -, juris Rn. 7 ff., und vom 28. April 2025 - 10 B 336/25.NE -, juris Rn. 7 ff.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat hier der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass die Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans zur Abwehr drohender schwerer Nachteile dringend geboten ist. Denn durch die von der Beigeladenen in Vollzug des Bebauungsplans ab dem 18. Oktober 2026 beabsichtigten Fäll- und Rodungsarbeiten könnte es zu einer Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 und Abs. 5 BNatSchG in Bezug auf die Haselmaus kommen, die eine streng geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 14 lit. b) BNatSchG darstellt.
Dem Ergebnisbericht zu den bereits im Vorfeld des Planaufstellungsbeschlusses angestellten faunistischen Untersuchungen der Arbeitsgemeinschaft G. aus November 2022 (Bl. 645 ff. des Planaufstellungsvorgangs) ist zu entnehmen, dass im Bereich der beabsichtigten Fäll- und Rodungsarbeiten im Jahr 2022 ein Nest der Haselmaus nachgewiesen wurde (vgl. Seite 8 und 13 des Berichts sowie Seite 2 des Anhangs zum Bericht). Dass diese Haselmauspopulation oder Teile von ihr auch jetzt noch in diesem Bereich vorhanden sind und damit durch die beabsichtigten Fäll- und Rodungsarbeiten getötet oder verletzt werden könnten, kann durch den Artenschutzfachlichen Kurzbericht der N. - P. & H. GbR vom 17. September 2026 zum aktuellen Stand der Ökologischen Baubegleitung, die in § 2 des Durchführungsvertrages zum angegriffenen Bebauungsplan zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen vereinbart wurde, nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden. Denn das „Fazit“ in Kapitel 6 dieses Berichts, dass es während der Besichtigungen bzw. Untersuchungen des Gehölzbestandes von Ende Oktober 2025 bis September 2026 keinerlei Anhaltspunkte für das Vorkommen der Haselmaus gegeben habe, und die aus diesem Ergebnis in Kapitel 5 abgeleiteten „Maßnahmen zur Risikominimierung“ basieren auf einem methodisch fehlerhaften Vorgehen, das nicht den in der - im Internet frei zugänglichen - Datenbank „Naturschutzinformationen“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK NRW) beschriebenen fachlichen Standards zur Bestandserfassung einer lokalen Haselmauspopulation genügt. Danach sind die zur Prüfung des Bestands der Haselmaus geeigneten Nistgelegenheiten (sog. Bilch-Nistkästen) im April auszubringen und ab Mai bis Mitte Oktober fünfmal zu kontrollieren. Dies beruht darauf, dass Haselmäuse von etwa Ende Oktober bis April ihren Winterschlaf zwischen Wurzeln, in Erdlöchern, in Felsspalten oder unter dicken Laubschichten am Boden halten und sich danach von April bis Oktober paaren, wobei die üblicherweise zwei Würfe von Anfang Juni bis Ende September in Nestern in einer Höhe von ein bis zwei Metern in den Bäumen zur Welt kommen (vgl. hierzu Seite 6 und 7 des Anhangs (Teil V.) zum Ergebnisbericht zu den faunistischen Untersuchungen der Arbeitsgemeinschaft G. aus November 2022). Demgegenüber sind hier zehn Bilch-Nistkästen im Gehölzbestand bereits am 30. Oktober 2025 angebracht und die ersten vier Kontrollen schon im November und Dezember 2025 sowie im März 2026 vorgenommen worden. Dass zu diesen Zeitpunkten in den Bilch-Nistkästen keine Haselmäuse oder Spuren von ihnen anzutreffen waren, kann aber bereits aus dem oben beschriebenen Umstand folgen, dass die Haselmaus zu dieser Zeit ihren Winterschlaf am Boden hält. Die fünfte Kontrolle am 3. September 2026 genügt für den fehlenden Nachweis von Haselmäusen insoweit den beschriebenen Standards nicht, weil Haselmäuse die Bilch-Nistkästen bereits vorher ab April/Mai als Nester für ihren ersten Wurf hätten benutzt haben können.
Im Übrigen erscheint dem Senat Absatz 1 der textlichen Festsetzung 3.3 („Bauzeitenregelung Haselmaus“) zum angegriffenen Bebauungsplan bedenklich. Danach ist die Baufeldräumung (inkl. Entfernung des Unterwuchses, Fällung, Rodung von Stubben) im Bereich der bestehende Waldfläche innerhalb der Teilfläche „SO3 Parkhaus“ grundsätzlich nur im Oktober durchzuführen, um baubedingte Tötungen oder Verletzungen von Individuen der Haselmaus zu vermeiden. Zu dieser Zeit hält die Haselmaus aber wie ausgeführt noch nicht ihren Winterschlaf. Dem entsprechend finden sich im Internet frei zugänglich mehrere Bauzeitenregelungen in Bezug auf Haselmäuse zu planfestgestellten Bauvorhaben, nach denen (oberirdische motormanuelle) Baumfällungen und Gehölzrückschnitte in Vorkommensgebieten von Haselmäusen frühestens ab dem 1. November und damit gerade außerhalb der Aktivitätszeit der Haselmaus durchzuführen sind (vgl. hierzu etwa: Maßnahmeblatt „Bauzeitenregelung Haselmaus“ (Maßnahmenummer V 2.2) des Landschaftspflegerischen Begleitplans aus 2023 zum Planfeststellungsverfahren „Errichtung einer 380-kV-Freileitung zwischen Z. und K.“; Maßnahmeblatt „Bauzeitenregelungen mit Vergrämung und Umsiedlung für die Haselmaus“ (Maßnahmenummer VAr3) des Landschaftspflegerischen Begleitplans aus 2019 zum Planfeststellungsverfahren „Lärmschutzmaßnahmen an der BAB A 1 in T., Kreis M.“).
Angesichts der zuvor dargestellten Sach- und Rechtslage ist auch nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen der Regelung in Absatz 2 der textlichen Festsetzung 3.3 vorliegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Der Beigeladenen konnten Kosten auferlegt werden, da sie einen eigenen Sachantrag gestellt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nrn. 8 c) und 15 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 1. April 2026 (BauR 2026, 1598 f.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 2 UmwRG, § 1 UmwRG, § 3 UmwRG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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