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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Urteil vom 12.04.2021 – 14 A 818/19.A

Spruchkörper
14. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0412.14A818.19A.00
Normenkette
EU Art 33 der Richtlinie 2013/32, EU Art 40 der Richtlinie 2013/32; EU Art 42 der Richtlinie 2013/32; AsylG § 71 ; VwVfG § 51

Leitsatz

Die Dreimonatsfrist zur Geltendmachung eines Wiederaufgreifensgrundes für einen Folgeantrag nach § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG ist mit Unionsrecht vereinbar.

Das Urteil des EuGH vom 19.11.2020 ‑ C-238/19 ‑ stellt keinen Grund für einen Folgeantrag dar, der zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens verpflichtet.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Der 1981 in Madaya bei Damaskus geborene Kläger zu 1., ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, der seinen Wehrdienst von 2000 bis 2002 geleistet hatte, verließ 2012 Syrien, reiste vom Libanon nach Ägypten und von dort 2014 mit einem Boot nach Italien und dann weiter nach Deutschland und beantragte am 13.6.2014 Asyl. Vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) machte er zu seinen Ausreisegründen geltend: Es habe eine Verfolgung durch Sicherheitskräfte gegeben. Er selbst habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Der Hauptausreisegrund sei aber die allgemein schlechte Situation wegen des Krieges. Die Anschläge seien unerträglich. Sein Haus sei während eines Angriffs zerstört worden. Sein Bruder, der auch habe ausreisen sollen, sei an einer Kontrollstelle aus unbekanntem Grund getötet worden.

Randnummer 3

Die Klägerin zu 2. ist die 1984 geborene Ehefrau des Klägers zu 1., ebenfalls syrische Staatsangehörige arabischer Volkzugehörigkeit islamischen Glaubens. Die Kläger zu 3. bis 8. sind die 2001, 2005, 2006, 2011, 2012 und 2013 geborenen Kinder der Kläger zu 1. und 2. Sie machten dieselben Ausreisegründe geltend wie ihr Ehemann bzw. Vater. Mit Bescheid vom 12.8.2014 gewährte das Bundesamt den Klägern subsidiären Schutz, lehnte aber unter Nr. 2 den weitergehenden Asylantrag ab.

Randnummer 4

Die von den Klägern zu 1. und 2. dagegen erhobenen Klageverfahren wurden nach Klagerücknahme eingestellt. Mit Schreiben vom 9.10.2015 beantragten die Kläger erneut, als Flüchtlinge anerkannt zu werden. Sie beriefen sich auf die allgemeine Verfahrensweise gegenüber syrischen Asylbewerbern. Mit Bescheid vom 24.6.2016 lehnte die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Ein Grund zum Wiederaufgreifen des Verfahrens liege nicht vor, da sich die Sachlage nicht zu Gunsten der Kläger geändert habe. Eine gegebenenfalls geänderte Entscheidungspraxis einer Behörde oder der Gerichte reiche dafür nicht.

Randnummer 5

Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Flüchtlingsanerkennung weiter. Sie haben vorgetragen: Ihnen drohe im Falle der Rückkehr allein wegen der Asylantragstellung politische Verfolgung, da der syrische Staat ein solches Verhalten als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung auffasse. Hinzu komme, dass ihr Heimatort Madaya seit 2015 von der mit der syrischen Regierung verbündeten Hisbollah belagert werde, was sie in den Verdacht der Kollaboration mit der Opposition bringe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 16.1.2019 hat der Kläger zu 1. weiter ausgeführt: Er habe bis vor anderthalb Jahren an Demonstrationen gegen die syrische Regierung teilgenommen, da er grundsätzlich gegen das Regime sei.

Randnummer 6

Die Kläger haben beantragt,

Randnummer 7

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.6.2016 aufzuheben.

Randnummer 8

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 9

die Klage abzuweisen.

Randnummer 10

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, da die Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen und die militärischen Ereignisse in Madaya nicht binnen der für die Einleitung eines Folgeverfahrens erforderlichen Dreimonatsfrist von den Klägern geltend gemacht worden seien. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Kläger.

Randnummer 11

Die Kläger tragen vor: Der angefochtene Bescheid sei verfahrensfehlerhaft ohne Anhörung der Kläger erlassen worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zwängen die militärischen Vorkommnisse um Madaya und die exilpolitische Betätigung des Klägers zu 1. nach Abschluss des Erstverfahrens zur Durchführung eines Folgeverfahrens. Dem könne die gesetzliche Dreimonatsfrist zur Geltendmachung einer veränderten Lage nicht entgegengehalten werden. Die maßgebliche unionsrechtliche Richtlinie 2013/32/EU schreibe vor, dass dann, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zur Frage des Anspruchs auf internationalen Schutz vorlägen, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union seien weder nach dem Wortlaut noch dem Sinn der Richtlinie befugt, neues Vorbringen an eine bestimmte Frist zu binden. Auch sei die neueste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zum Flüchtlingsschutz bei Militärdienstverweigerung zu berücksichtigen, die hier zum Anspruch auf Flüchtlingsschutz für die Kläger führten. Ein neues Element oder eine neue Erkenntnis stelle auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, wenn sie Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zu 3. geltend gemacht, er sei am 10.1.2019 volljährig geworden und unterliege seitdem der Wehrpflicht.

Randnummer 12

Die Kläger beantragen,

Randnummer 13

das angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Randnummer 14

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 15

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 16

Sie trägt vor: Die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stelle kein neues Element und keine neue Erkenntnis dar. Das Unionsrecht erfasse für Folgeanträge nur Sachlagenänderungen, insbesondere neue Elemente des Sachvortrags des Klägers. Das deutsche Asylrecht gehe darüber hinaus und erfasse auch Rechtsänderungen, die aber durch Gerichtsentscheidungen nicht herbeigeführt würden. Die Fristvorgabe des deutschen Asylrechts für das Vorbringen eines Wiederaufgreifensgrundes bei einem Folgeantrag sei mit Unionsrecht zu vereinbaren, da Art. 42 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU die Mitgliedstaaten ausdrücklich zum Erlass weiterer Regelungen für die erste Prüfung ermächtige.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 19

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die zulässige Anfechtungsklage,

Randnummer 20

vgl. zur Klageart BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 ‑ 1 C 4.16 ‑, BVerwGE 157, 18, Rn. 16 ff.,

Randnummer 21

ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).

Randnummer 22

Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. des Asylgesetzes (AsylG) ist dann, wenn ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Ist ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, ist der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. Hier ist der erste Asylantrag der Kläger, soweit es um die Gewährung von Flüchtlingsschutz geht, mit Bescheid vom 12.8.2014 nach Rücknahme der dagegen gerichteten Klagen unanfechtbar abgelehnt worden. Der nunmehr streitgegenständliche Folgeantrag ist unzulässig, weil kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist.

Randnummer 23

Ein weiteres Asylverfahren ist durchzuführen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Dabei kommt es für die Einhaltung der Frist nicht nur darauf an, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird. Vielmehr bestimmen und begrenzen die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung.

Randnummer 24

BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 ‑ 1 C 23.17 ‑, BVerwGE 163, 370, Rn. 12.

Randnummer 25

Daher sind nur solche Wiederaufgreifensgründe zu berücksichtigen, die der Antragsteller binnen dreier Monate, nachdem er von ihnen erfahren hat, geltend macht, und zwar auch für solche, die bei Gericht neu vorgebracht wurden.

Randnummer 26

BVerwG, Urteil vom 10.2.1998 ‑ 9 C 28.97 ‑, BVerwGE 106, 171 (176 f.).

Randnummer 27

Entgegen der Meinung der Kläger ist der angefochtene Bescheid nicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen rechtswidrig. Richtig ist, dass im Folgeantragsverfahren keine mündliche Anhörung der Kläger stattgefunden hat, sondern sich das Bundesamt mit einem vom Kläger zu 1. ausgefüllten Fragebogen, den er über eine Flüchtlingsberatungsstelle hat einreichen lassen, begnügt hat. Das ist jedoch unbedenklich. § 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG erlaubt es der Beklagten, im Folgeantragsverfahren von einer Anhörung abzusehen. Es sind keine Gründe vorgetragen oder sonst erkennbar, die hier dazu verpflichtet hätten, eine Anhörung durchzuführen.

Randnummer 28

Soweit die mit der Volljährigkeit des Klägers zu 3. am 10.1.2019 eingetretene Wehrdienstpflicht, die militärischen Ereignisse um den Heimatort der Kläger Madaya und die exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers zu 1. in Rede stehen, kann dahinstehen, ob es sich um eine relevante Änderung der Sach- oder Rechtslage handelt, denn diese Umstände haben die Kläger nicht binnen der genannten Dreimonatsfrist geltend gemacht. Die mit der Volljährigkeit am 10.1.2019 eingetretene syrische Wehrpflicht des Klägers zu 3. ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12.4.2021 geltend gemacht worden. Die Belagerung Madayas als von regierungsfeindlichen Kräften gehaltener Ort durch die auf Seiten der syrischen Armee kämpfende Hisbollah begann nach dem Vortrag der Kläger im Sommer 2015, also deutlich mehr als drei Monate vor der Geltendmachung dieses Umstands mit der Klage am 21.7.2016. Abgesehen davon wäre ‑ geht man überhaupt von einer Entscheidungserheblichkeit der Herkunft aus einem von Rebellen beherrschten Ort aus ‑,

Randnummer 29

verneinend OVG, Urteile vom 24.10.2018 ‑ 14 A 718/18.A ‑, NRWE, 70 ff. = juris, Rn. 68 ff., und vom 3.9.2018 ‑ 14 A 838/18.A ‑, NRWE, Rn. 35 ff. = juris, Rn. 33 ff.,

Randnummer 30

nicht die Belagerung durch regierungsnahe Kräfte, sondern die vorherige Behauptung des Ortes durch Rebellen maßgebend. Auch die exilpolitische Betätigung des Klägers zu 1. durch Teilnahme an regierungsfeindlichen Demonstrationen ist zu spät geltend gemacht worden. Nach den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom Kläger zu 1. gemachten, erstmals diesen Umstand erwähnenden Angaben hat er die Demonstrationsteilnahme etwa anderthalb Jahre zuvor gesundheitsbedingt aufgegeben.

Randnummer 31

Diese Fristgebundenheit des Vorbringens für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens steht mit Unionsrecht in Einklang. Nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag (wie hier den streitbefangenen Asylantrag, vgl. zur unionsrechtlichen Definition des Folgeantrags Art. 2 Buchst. q der Richtlinie 2013/32/EU) handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Für Zwecke dieser Unzulässigkeitsentscheidung wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach Art 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU können die Mitgliedstaaten im nationalen Recht Vorschriften für die erste Prüfung gemäß Artikel 40 festlegen. Diese Vorschriften können unter anderem

Randnummer 32

a) den betreffenden Antragsteller verpflichten, Tatsachen anzugeben und wesentliche Beweise vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen;

Randnummer 33

b) die erste Prüfung allein auf der Grundlage schriftlicher Angaben ohne persönliche Anhörung gestatten, ausgenommen die Fälle nach Artikel 40 Absatz 6.

Randnummer 34

Die vorhergehende unionsrechtliche Regelung des Art. 34 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG enthielt dieselbe Regelung wie Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, enthielt aber als Buchst. b die zusätzliche Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten eine Frist festsetzen können, innerhalb deren der betreffende Antragsteller nach deren Kenntniserlangung die neuen Informationen vorzulegen hat.

Randnummer 35

Der Wegfall der vorgenannten Bestimmung in der aktuellen Richtlinie könnte im Sinne eines beredten Schweigens dahin verstanden werden, dass nunmehr die Mitgliedstaaten nicht mehr berechtigt sein sollen, eine Darlegungsfrist zu statuieren.

Randnummer 36

So Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Loseblattsammlung (Stand März 2021), § 71, Rn. 284; Marx, AsylG, 10. Aufl., § 71, Rn. 85; Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 71 AsylVfG/AsylG, Rn. 39; a.A. Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung (Stand: Juni 2020), § 71 AsylG, Rn. 46; Dickten in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 71 AsylG, Rn. 12.

Randnummer 37

Dies trifft indes nicht zu. Die genannte Auffassung verkennt die unionsrechtliche Qualität von Richtlinien. Diese stellen grundsätzlich keine abschließende Regelung einer Materie dar, sondern sind für die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlassen jedoch dem nationalen Gesetzgeber die Wahl der Form und der Mittel (Art. 288 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ‑ AEUV ‑). Ziel des Art. 42 der Richtlinie 2013/32/EU und des Art. 34 der Richtlinie 2005/85/EG ist die ‑ rudimentäre ‑ verfahrensrechtliche Regelung der Durchführung einer ersten Prüfung des Folgeantrags nach Maßgabe des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU bzw. Art. 32 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2005/85/EG. Die Form und die Mittel der Ausgestaltung des Verfahrens im Übrigen verbleiben somit bei den Mitgliedstaaten. Aus dem bloßen Schweigen der Richtliniennorm in der aktuellen Fassung im Gegensatz zur Vorgängerrichtlinie hinsichtlich der Frage der Regelung einer Frist zum Vorbringen neuer Wiederaufgreifensgründe kann also nicht geschlossen werden, dass eine nationale Regelung im Sinne der nicht mehr vorhandenen unionsrechtlichen Regelung unzulässig sein soll. Vielmehr bedarf es konkreter und hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte in der ausdrücklichen Regelung der Richtlinie, um die Zulässigkeit einer nationalen Regelung auszuschließen.

Randnummer 38

Solche Anhaltspunkte liegen nicht nur nicht vor, vielmehr ergibt sich umgekehrt sogar aus dem Text der Richtlinie die Kompetenz der Mitgliedstaaten zu der hier in Rede stehenden Regelung. Das Verfahren der ersten Prüfung von Folgeanträgen ist in der Richtlinie nicht vollständig durchnormiert, sondern steht ausdrücklich nach Art. 42 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU der weiteren verfahrensmäßigen Ausgestaltung durch Vorschriften der Mitgliedstaaten offen. Die in Satz 2 der Vorschrift angesprochenen nunmehr zwei, früher drei Regelungsgegenstände sind ausdrücklich nur Beispiele ("Diese Vorschriften können unter anderem …").

Randnummer 39

Sinn und Zweck der Folgeantragsregelungen in der Richtlinie stehen einer national statuierten Fristgebundenheit neuen Vorbringens nicht entgegen. Der Folgeantrag ist ‑ wenn von der Ermächtigung nach Art 42 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch gemacht worden ist ‑ eine stark an neuem Vorbringen des Asylbewerbers orientierte Verfahrenshandlung (vgl. Erwägungsgrund 36 und Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU) und nur abgeschwächt ein auf objektive Richtigkeit der Asylentscheidung ausgelegtes Verfahren wie das allgemeine Asylverfahren (vgl. dazu Erwägungsgründe 16 und 17 sowie Art. 10 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2013/32/EU), denn das Asylbegehren ist bereits einmal vollständig geprüft worden.

Randnummer 40

Das Unionsrecht macht den Erfolg eines Folgeantrags nicht zwingend von bloß amtlicher Kenntnis neuer relevanter Umstände abhängig. Richtig ist, dass nach Art 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zu prüfen ist, "ob neue Elemente oder Erkenntnisse … zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind" (ebenso Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU zur Unzulässigkeit eines Folgeantrags). Daraus folgt nicht, dass amtliche Kenntnis relevanter Umstände ohne Vorbringen des Asylbewerbers zwingend ausreicht. Dies würde außer Acht lassen, dass nach Art. 42 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU der Asylbewerber verpflichtet werden kann, Tatsachen anzugeben und wesentliche Beweise vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen. Die vom Asylbewerber anzugebenden Tatsachen und wesentlichen Beweise beziehen sich auf die neuen Elemente oder Erkenntnisse zur Frage des Anspruchs auf internationalen Schutz. Hat also der Mitgliedstaat ‑ wie Deutschland ‑ von der Möglichkeit des Art. 42 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU Gebrauch gemacht, kommt es nicht mehr darauf an, ob die neuen Elemente oder Erkenntnisse im Sinne des Art 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU "zutage getreten" sind, sondern darauf, ob sie "vom Antragsteller vorgebracht worden sind".

Randnummer 41

Diese ‑ im Ermessen der Mitgliedstaaten liegende ‑ Bindung des Folgeantragsverfahrens an das Vorbringen des Antragstellers legt es nahe, dass das neue Vorbringen auch an Fristen geknüpft wird, so dass der weggefallene frühere Art. 34 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/85/EG problemlos als von der allgemeinen Ermächtigung umfasst erscheint, den Asylbewerber zu verpflichten, Tatsachen anzugeben und wesentliche Beweise vorzulegen, die ein neues Verfahren rechtfertigen. Die Verpflichtung würde jedwede Effektivität verlieren im Hinblick auf die erwünschte zügige Klärung, ob es bei der getroffenen Asylentscheidung verbleibt, wenn die Verpflichtung beliebig lange nach der Kenntnis der relevanten Umstände erfüllt werden könnte.

Randnummer 42

So auch VG Würzburg, Beschluss vom 10.10.2017 ‑ W 8 E 17.33482 ‑, juris, Rn. 17; VG Karlsruhe, Beschluss vom 5.1.2017 ‑ A 6 K 7295/16 ‑, juris, Rn. 7 ff.

Randnummer 43

Entscheidend ist unionsrechtlich daher nicht die Kompetenz zur Regelung einer Vorbringensfrist durch die Mitgliedstaaten, sondern die Vereinbarkeit der konkret getroffenen Fristbestimmung mit Art. 42 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 2013/32/EU. Danach dürfen solche Bestimmungen weder den Zugang eines Antragstellers zu einem neuen Verfahren unmöglich machen noch zu einer effektiven Aufhebung oder erheblichen Beschränkung dieses Zugangs führen. Das ist hier nicht der Fall, wenn für die Geltendmachung der neuen Umstände eine Frist von drei Monaten gesetzt wird ab dem Tage, an dem der Asylbewerber von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Von einem Asylbewerber, der eine für ihn negative Asylentscheidung erhalten hat, kann im Interesse zügiger Klärung des Bestands der getroffenen Entscheidung und der zeitnahen Aufklärung des entscheidungserheblichen, für ein Wiederaufgreifen sprechenden Sachverhalts erwartet werden, dass er sich frühzeitig um die Korrektur dieser Entscheidung kümmert, wenn er von für ihn günstigen Umständen Kenntnis erlangt. Dafür ist eine Frist von drei Monaten angemessen.

Randnummer 44

Ein weiteres Asylverfahren ist auch nicht wegen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19.11.2020 ‑ C-238/19 ‑ durchzuführen. Dieser Grund wurde zwar im gerichtlichen Verfahren binnen der Dreimonatsfrist am 11.2.2021 geltend gemacht.

Randnummer 45

Zur Zulässigkeit, einen Wiederaufgreifensgrund erstmalig im gerichtlichen Verfahren nachzuschieben, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1994 ‑ 2 C 12.92 ‑, BVerwGE 95, 86 (88).

Randnummer 46

Die EuGH-Entscheidung stellt keine nachträgliche Änderung der der ursprünglichen Asylentscheidung zugrundeliegenden Sachlage zugunsten des Klägers im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten.

Randnummer 47

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.12.2001 ‑ 4 C 2.00 ‑, BVerwGE 115, 274 (281); Engels in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl., § 51, Rn. 26.

Randnummer 48

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt muss sich also geändert haben.

Randnummer 49

Vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 51, Rn. 94.

Randnummer 50

Die vorliegende Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist keine entscheidungserhebliche Tatsache.

Randnummer 51

Sie bestimmt vielmehr nur die Auslegung unionsrechtlicher Normen, hier der Richtlinie 2011/95/EU. Sie kann somit allenfalls als nachträgliche Änderung der Rechtslage im Sinne des § 71 Abs. Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verstanden werden. Das ist indes auch nicht der Fall. Das setzt nämlich eine Änderung im Bereich des materiellen Rechts voraus, dem eine allgemeinverbindliche Außenwirkung zukommt.

Randnummer 52

BVerwG, Beschluss vom 29.3.1999 ‑ 1 DB 7.97 ‑, BVerwGE 113, 322 (325).

Randnummer 53

Selbst eine Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung stellt grundsätzlich keine Änderung der Rechtslage dar. Gerichtliche Entscheidungsfindung bleibt rechtliche Würdigung des Sachverhalts am Maßstab der vorgegebenen Rechtsordnung. Sie ist nicht geeignet oder darauf angelegt, die Rechtsordnung konstitutiv zu verändern.

Randnummer 54

BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 ‑ 2 B 1.20 ‑, juris, Rn. 8.

Randnummer 55

Dem kann nicht das rechtstheoretische Argument entgegengehalten werden, auch in der Rechtswirklichkeit wirksame gerichtliche Änderungen der Interpretation einer Norm seien funktional Rechtsänderungen.

Randnummer 56

In diesem Sinne Funke-Kaiser in: GK AsylG, Loseblattsammlung (Stand: März 2021), § 71, Rn. 227; dogmatisch unklar Marx, AsylG, 10. Aufl., § 71, Rn. 62 ff., der "jedenfalls Änderungen, Klarstellungen oder Präzisierungen in der Rechtsprechung des BVerwG sowie des BVerfG" als Änderung der Rechtslage gleichkommend betrachtet und im Folgenden nicht zwischen einer veränderten Tatsachenbewertung auf Grund neuer Erkenntnisse einerseits und nur veränderter Tatsachenbewertung auf derselben Erkenntnisgrundlage differenziert.

Randnummer 57

Diese Auffassung verkennt, dass das Gesetz nicht immer dann zum Wiederaufgreifen verpflichtet, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt bei geläuterter Betrachtung heute zu einer anderen Entscheidung führen würde. Das Gesetz gibt also nicht der materiellen Richtigkeit der Entscheidung nach heutigen Maßstäben den ausschließlichen Vorrang, sondern wägt zwischen Beständigkeit einer getroffenen Entscheidung und legitimem Interesse an einer geänderten Entscheidung ab. Letzteres soll nur dann zum Zuge kommen, wenn sich die maßgeblichen Tatsachen oder Rechtsnormen geändert haben.

Randnummer 58

Von dem genannten Grundsatz mögen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, soweit sie nach § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht besondere Bindungskraft genießen, nicht erfasst sein.

Randnummer 59

Vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 71 AsylG, Rn. 25.

Randnummer 60

Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat eine solche verbindliche Außenwirkung nicht und kann daher nicht als Änderung der Rechtslage angesehen werden.

Randnummer 61

BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 ‑ 1 C 26.08 ‑, BVerwGE 135, 137 Rn. 16; Urteil vom 22.10.2009 ‑ 1 C 15.08 ‑, BVerwGE 135, 121 Rn. 21.

Randnummer 62

Auch das Unionsrecht gebietet keine andere Betrachtung. Allerdings verwendet Art. 40 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU hinsichtlich der ersten Prüfung eines Folgeantrags nicht die im deutschen Recht maßgebliche Wendung der nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage, sondern das Begriffspaar "neue Elemente oder Erkenntnisse" zur Frage des Schutzanspruchs. In unsystematischem Sprachgebrauch geht es demgegenüber in Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU bei der Regelung der Unzulässigkeit von Folgeanträgen um "neue(n) Umstände oder Erkenntnisse". Offensichtlich sollen also die Begriffe Elemente und Umstände identisch sein.

Randnummer 63

Auch die spanische Version vermeidet den Begriff Element und nennt ‑ durchgängig ‑ "circunstancias".

Randnummer 64

Da der Begriff "Erkenntnisse" sich wohl auf neue Tatsachen bezieht,

Randnummer 65

englisch "findings", italienisch "risultanze", französisch "faits", spanisch "datos",

Randnummer 66

könnte sich der Begriff Elemente auf Tatbestands- oder Rechtsfolgen-Elemente der zugrundeliegenden Normen, also auf Rechtsänderungen beziehen. Jedenfalls kann der unbestimmte Begriff Element nicht alle Umstände erfassen, die von irgendwelcher Bedeutung für die Schutzgewährung sind. Damit würde keine hinreichend bestimmte Umgrenzung des Begriffs geleistet und es wäre etwa auch ein personeller Wechsel der entscheidenden Amtswalter erfasst.

Randnummer 67

Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Existenz eines Urteils des Gerichtshofs als neue Erkenntnis im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/21/EU eingestuft.

Randnummer 68

EuGH, Urteil vom 14.5.2020 ‑ C-924/19 PPU u.a. ‑, juris, Rn. 194, 203.

Randnummer 69

Das spricht dafür, dass auch Rechtserkenntnisse Erkenntnisse im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/21/EU sein können. Allerdings hat der Gerichtshof dies auf den Fall beschränkt, dass das Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Regelung mit Unionsrecht festgestellt hat, die auch für die dem Folgeantrag zugrunde liegende Erstentscheidung entscheidungserheblich war. Es muss sich mit anderen Worten die Unionsrechtswidrigkeit der Erstentscheidung unmittelbar aus dem Urteil ergeben. Davon kann hier bezüglich des Urteils zur Militärdienstverweigerung vom 19.11.2020 keine Rede sein, wie im Folgenden ausgeführt wird.

Randnummer 70

Unabhängig davon, dass Rechtsprechungstätigkeit somit grundsätzlich nicht geeignet ist, eine relevante Rechtsänderung herbeizuführen, ist jedenfalls das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.11.2020 kein Element und keine Erkenntnis, die die Lage schlüssig zugunsten der Kläger zu 1. und 3. geändert hätten (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) bzw. erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitrügen, dass die Kläger zu 1. und 3. als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wären (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU zu den Voraussetzungen für ein neues Asylverfahren). Das genannte Urteil hat lediglich zur Auslegung des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (= § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) ausgeführt, dass eine Militärdienstverweigerung weder in einem bestimmten Verfahren formalisiert werden noch sich der Asylbewerber der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt haben müsse, dass der Asylbewerber seinen künftigen militärischen Einsatzbereich unter bestimmten Voraussetzungen nicht kennen müsse und dass unter bestimmten Bedingungen eine starke Vermutung dafür spreche, dass eine Militärdienstverweigerung mit einem der Gründe des Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (= § 3b AsylG) in Zusammenhang steht. Es handelt sich also lediglich um sehr punktuelle, überwiegend mit der bisherigen Auslegung der Richtlinie übereinstimmende Ausführungen, die weder für jedes Asylbegehren eines syrischen Asylbewerbers von Bedeutung sind noch im Falle einer Bedeutung das Ergebnis präjudizieren. Das gilt namentlich für die genannte "starke Vermutung". Sie ist von einer Vielzahl von Voraussetzungen abhängig (Vorliegen einer Militärdienstverweigerung, Vorliegen eines Konflikts, in dem der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie 2011/95/EU (= § 3 Abs. 2 AsylG) fallen, drohende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen der Militärdienstverweigerung). Selbst wenn die Vermutung eingreift, hängt ein Erfolg des Asylbegehrens von einer Prüfung der Plausibilität einer Verknüpfung von Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund in Anbetracht sämtlicher in Rede stehender Umstände ab (Rn. 61 des Urteils). Angesichts dessen trägt das Urteil nicht erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass einer der Kläger als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre. Es klärt lediglich in begrenztem Umfang die Auslegung der genannten Normen. Erst recht hat es nicht die Unionsrechtswidrigkeit einer hier entscheidungserheblichen Norm festgestellt.

Randnummer 71

Ebenso einen Wiederaufgreifensgrund wegen des genannten EuGH-Urteils verneinend VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 22.12.2020 ‑ A 4 S 4001/20 ‑, juris, Rn. 13 f.

Randnummer 72

Im konkreten Fall ist sogar eindeutig zu verneinen, dass das Urteil von irgendeiner Bedeutung für die Kläger ist. Den Klägern, soweit sie (reserve)wehrpflichtig sind, droht nämlich als einfachen Wehrdienstentziehern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes; außerdem bestünde auch keine Verknüpfung einer Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund, da die vom Gerichtshof der Europäischen Union postulierte "starke Vermutung" für einfache Wehrdienstentzieher widerlegt ist.

Randnummer 73

Vgl. Urteil des Senats vom 22.3.2021 ‑ 14 A 3439/18.A ‑, zur Veröffentlichung vorgesehen.

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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg,

Randnummer 75

Urteil vom 29.1.2021 ‑ OVG 3 B 109.18 ‑, juris,

Randnummer 76

stellt ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar. Auch sie ändert weder die Sach- noch die Rechtslage. Sie ist auch kein Element und keine Erkenntnis, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitrügen, dass einer der Kläger als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre. Die Entscheidung bewertet lediglich die Tatsachenlage in Syrien anders als der Senat.

Randnummer 77

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 sowie 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist zuzulassen, da die Frage, ob die Dreimonatsfrist des § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU unionsrechtskonform ist, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleiht.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 51 VwVfG NRW, § 3a AsylG, § 3b AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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