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Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2026 – 10 A 2174/26.A

Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0814.10A2174.26A.00

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulas­sungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho­ben wer­en.

Gründe

Randnummer 1

Die Anträge, über die im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats der Be­richterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), haben keinen Erfolg.

Randnummer 2

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Grün­den keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Ver­bindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 3

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Randnummer 4

1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Randnummer 5

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechts­sache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht be­antwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungs­verfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechen­den Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Ein­zelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Randnummer 6

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 3, und vom 21. Septem­ber 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

Randnummer 7

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimm­ten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Er­kenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Be­rufungsverfahrens bedarf.

Randnummer 8

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2025 - 10 A 2437/25.A -, juris Rn. 5, und vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

Randnummer 9

Daran fehlt es hier.

Randnummer 10

a. Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage,

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ob für ihn im Falle einer Rückkehr in den Libanon ei­ne konkrete Gefahr für sein Leib und Leben aufgrund der aktuellen Situation, in der sich der Libanon befin­det, besteht,

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legt der Kläger die grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung nicht dar.

Randnummer 13

b. Hinsichtlich der weiteren Fragen,

Randnummer 14

ob eine konkrete Gefahr im Libanon aufgrund der ak­tuellen Situation insbesondere für libanesische Män­ner besteht, und

Randnummer 15

ob die Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die His­bollah für junge libanesische Männer besteht,

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benennt der Kläger keine Erkenntnisquellen, aus denen sich eine gewisse Wahr­scheinlichkeit dafür ergibt, dass die aufgeworfenen Fragen in seinem Sinne zu be­antworten sein könnten. Die bloße Bezugnahme auf zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Im Übrigen verhält sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. Juni 2024 - B 3 K 24.30967 - (abrufbar über juris) nicht zur Lage im Libanon. Betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 13. April 2026 - 1 K 809/25 - hat das Verwaltungs­gericht ausgeführt, der zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

Randnummer 17

2. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der

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Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3

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VwGO zuzulassen.

Randnummer 20

Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro­zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

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sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich

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zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts,

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der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzel­fall aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erheb­liche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht

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zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Randnummer 25

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2025 - 10 A 430/24.A -, juris Rn. 3, und vom 11. Dezember 2024 - 4 A 2067/22.A -, juris Rn. 24 f., m. w. N.

Randnummer 26

Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Der zur Begründung der Gehörsrüge in Bezug genommene Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 10 LA 64/19 -, juris Rn. 22, betrifft die Lage von anerkannt Schutzberechtigten in Italien und steht in keinerlei Zusammenhang zu seinem Vorbringen.

Randnummer 27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG.

Randnummer 28

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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