Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · OVG NRW

OVG NRW, Beschluss vom 13.10.2026 – 1 B 1198/26

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1013.1B1198.26.00

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

Randnummer 2

Über die Anhörungsrüge hat der Senat in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung zu entscheiden. Maßgeblich für die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist die nach Maßgabe der allgemeinen Besetzungsregeln zum Zeitpunkt der Beschlussfassung von dem Geschäftsverteilungsplan des Senats vorgegebenen Besetzung.

Randnummer 3

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2026 - 1 B 600/26 -, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

Randnummer 4

Die zulässige Anhörungsrüge ist zurückzuweisen (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO), weil sie unbegründet ist.

Randnummer 5

Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1 der Vorschrift) und wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2 der Vorschrift).

Randnummer 6

Die zweite dieser beiden Voraussetzungen ist hier nicht erfüllt. Der Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist mit dem angefochtenen Beschluss nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden.

Randnummer 7

A. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu geben. Es muss Vorbringen der Beteiligten, das nach seiner - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung rechtlich erheblich ist, zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen.

Randnummer 8

Vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, juris, Rn. 42, 49, und BVerwG, Be-schluss vom 2. September 2019 - 8 B 19.19 -, juris, Rn. 2, m. w. N.

Randnummer 9

Das bedeutet jedoch nicht, dass es das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen behandeln muss. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Geht das Gericht auf ein Element des Vorbringens eines Beteiligten in den Gründen nicht ein, folgt daraus noch nicht, dass es diesen Aspekt nicht in Erwägung gezogen hat. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein Vortrag, der nach dem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft und zum Kern des danach erheblichen Beteiligtenvorbringens gehört, nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht in Erwägung gezogen wurde. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen.

Randnummer 10

Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. November 2023 - 8 A 3.23 (8 A 2.22) -, juris, Rn. 2, m. w. N.

Randnummer 11

Ein Gehörsverstoß liegt ferner auch im Fall einer sog. „Überraschungsentscheidung“ vor. Diese ist dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Unterbleibt ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts auf einen solchen Gesichtspunkt, verhindert es dadurch nämlich eine Äußerung des Beteiligten zur Grundlage des Verfahrens. Eine Überraschungsentscheidung liegt dagegen nicht vor, wenn das Gericht einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der aufgrund der vorhandenen Rechtsprechung bekannt sein konnte. In diesem Fall verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung.

Randnummer 12

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. März 2024 - 2 BvR 184/22 -, juris, Rn. 28 und 29, vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris, Rn. 36, und vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, juris, Rn. 7; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Mai 2026 - 1 A 2125/25.A -, juris, Rn. 15, und vom 14. April 2025 - 1 A 1741/21 -, juris, 14 f., m. w. N. zur Senatsrechtsprechung; ferner etwa Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 107 und 146 f., und Rixen, ebenda, § 108 Rn. 197, jeweils m. w. N.

Randnummer 13

Ein Beteiligter darf auch nicht mit einer Tatsachenwürdigung überrascht werden, die von keiner Seite als möglich vorausgesehen werden konnte. Ein Gericht ist aber in der Regel nicht verpflichtet, seine Schlussfolgerung aus den ihm vorliegenden Tatsachen mit den Beteiligten zu erörtern, zumal diese Würdigung letztlich erst in der abschließenden Beratung vorgenommen werden kann.

Randnummer 14

Vgl. etwa Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 138 Rn. 148, m. w. N.

Randnummer 15

Die Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Rügeführer mit der Anhörungsrüge (schlüssig und substantiiert) darzulegen, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Hierzu muss er u. a. die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Möglichkeit einer derartigen Verletzung ableiten lässt. Was dazu im Einzelnen vorzutragen ist, bestimmt sich danach, auf welche Gründe die Anhörungsrüge gestützt wird.

Randnummer 16

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) -, juris, Rn. 10 m. w. N.

Randnummer 17

In jedem Fall erfordert die schlüssige Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was der Beteiligte bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgebracht hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Die Anhörungsrüge lässt sich nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit der Rüge angegriffenen Entscheidung zielen, weil die Anhörungsrüge keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darstellt.

Randnummer 18

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 2025 - 5 B 1.25 (5 B 29.23) -, juris, Rn. 8, vom 28. Dezember 2022 - 5 B 2.22 (5 B 8.21) -, juris, Rn. 7, und vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D (5 C 10.15 D) -, juris, Rn. 11, m. w. N.

Randnummer 19

B. Gemessen an diesen Maßstäben hat der Senat mit seinem angegriffenen Beschwerdebeschluss den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Antragstellerin zeigt mit ihrer Rüge nicht auf, dass der Senat mit seiner - wie die Antragstellerin ausweislich ihres Rügevorbringens (S. 2, erster Absatz, S. 3, zweiter Absatz, und S. 15, zweiter Absatz der Rügeschrift) erkannt hat - den Beschwerdebeschluss selbständig tragenden Begründung, nach der die Beschwerde (auch) unbegründet ist, ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (dazu nachfolgend I.). Es kann daher letztlich offenbleiben, ob ihr zumindest in der Annahme gefolgt werden kann, dass ein Gehörsverstoß in Bezug auf die weitere selbständig tragende Begründung vorliegt, die Beschwerde sei (schon) unzulässig, weil die innerhalb der Begründungsfrist allein vorgelegte Beschwerdebegründungsschrift wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO keine gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründe enthalte (dazu nachfolgend II.).

Randnummer 20

I. Aus dem Rügevorbringen ergibt sich nicht, dass der Senat bei seiner Würdigung des Beschwerdevortrags als insgesamt unbegründet den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat. Die insoweit behaupteten Gehörsverletzungen („Zweite Gehörsverletzung“ bis „Vierte Gehörsverletzung“, Rügeschrift, Gliederungspunkte D. bis F.) liegen nicht vor.

Randnummer 21

1. Das gilt zunächst für die mit der Rüge behauptete „Zweite Gehörsverletzung“.

Randnummer 22

a) Die Antragstellerin bezieht sich insoweit auf Ausführungen des Senats auf S. 39 des angefochtenen Beschlusses und damit auf die unter dem Gliederungspunkt III. 3. c) cc) (1) erfolgte Würdigung des Senats, ungeachtet des Vorstehenden sei auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin generell, d. h. wegen ihrer Tätigkeit als Beisitzende, nicht in eine Vergleichsgruppe mit ebenfalls nach A 14 BBesO besoldeten Stabsmitarbeitern habe eingeordnet werden dürfen. Sie macht insoweit geltend: Zwar habe der Senat auf S. 33 und 34 „Teile“ ihres Beschwerdevortrags wiedergegeben, und zwar insbesondere ihren Vortrag, dass Referatsleiter kleiner Organisationseinheiten A 16 BBesO erreichten, obwohl diese keine nennenswerte Personalverantwortung trügen. Er habe diesen Gesichtspunkt und den „auf das entscheidende Kriterium zugeschnittenen Tatsachen- und Wertungsvergleich“ in der tragenden Würdigung auf S. 39 seines Beschlusses aber nicht als Gegenangriff auf das Personalverantwortungskriterium behandelt, sondern festgestellt, dass sie diesem wesentlichen Argument auch nachfolgend nicht substantiiert entgegengetreten sei. (U. a.) zu dem in dem Senatsbeschluss wiedergegebenen Argument der Antragsgegnerin, „dass Beisitzende keine Personalverantwortung hätten, während dies bei Referatsleitern stets und bei Dezernenten zuweilen der Fall sei“ (BA S. 39), habe er nämlich ausgeführt, dass die Antragstellerin „gerade den insoweit wesentlichen, die erfolgte Bündelung rechtfertigenden Argumenten der Antragsgegnerin, nach denen Beisitzende anders als Stabsmitarbeiter nach A 14 BBesO niemals Personalverantwortung tragen und dass jedenfalls einfach gelagerte Fusionsfälle im Bundeskartellamt auch von Beamten unterhalb der Besoldungsebene nach A 14 BBesO bearbeitet werden“, nicht mehr substantiiert entgegengetreten sei. In der Beschwerdebegründung (S. 10) habe sie jedoch zu der ihrer Ansicht nach gebotenen Einstufung der Tätigkeit der Beisitzenden nach A 15 BBesO ausgeführt, dass „Referatsleiter kleiner Organisationseinheiten in der Grundsatz- und Zentralabteilung“ A 16 BBesO erreichten, „obwohl sie weder endgültige Entscheidungs- noch nennenswerte Personalverantwortung“ (anders, aber ohne Begründung in der Rügeschrift, S. 12, erster Absatz: „fehlende Personalverantwortung bei Referatsleitern kleiner Organisationseinheiten“, Hervorhebung nur hier) trügen. Zudem habe sie der angeführten Personalverantwortung „eine andere, für die Wertung der Funktion maßgebliche Verantwortungsform“ gegenübergestellt, die „das Fehlen disziplinarischer Personalverantwortung mindestens“ ausgleiche und eine Bewertung unterhalb A 15 BBesO verbiete, nämlich den Umstand, dass Beisitzende ihre Fälle „faktisch eigenverantwortlich“ führten, indem sie den Sachverhalt aufbereiteten, die Ermittlungen steuerten, die rechtliche und ökonomische Analyse erarbeiteten und Votum bzw. Beschluss formulierten; die kollegiale Letztentscheidung der Beschlussabteilung ändere daran nichts Wesentliches. Zudem habe sie vorgetragen, dass die Einbindung der Referenten und Dezernenten in die Fallbearbeitung rechtlich wie faktisch optional sei, deren Ausarbeitungen weder verwendet noch übernommen werden müssten und diese keine Verantwortung für die Einhaltung externer Fristen oder die vollständige Aktenführung hätten. Damit habe der Senat ihren zur Kenntnis genommenen Gegenangriff nicht in Erwägung gezogen. Ihr Vortrag sei nicht als das behandelt worden, was er seinem Wortlaut und Zusammenhang nach gewesen sei: Eine spezifische Entgegnung auf die These, fehlende Personalverantwortung rechtfertige die Annahme einer geringeren Wertigkeit der Tätigkeit eines Beisitzenden.

Randnummer 23

b) Mit diesem Vortrag ist eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung offensichtlich nicht bezeichnet.

Randnummer 24

aa) Das gilt schon deshalb, weil diese Rüge nur eine von mehreren, jeweils selbständig tragenden Begründungen der Bewertung des Senats betrifft, aus dem Beschwerdevortrag ergebe sich nicht, dass die Antragsgegnerin die der Regelbeurteilung 2025 zugrunde liegende Vergleichsgruppe rechtsfehlerhaft gebildet hat (Gliederungspunkt III. 3. des Senatsbeschlusses, BA S. 30 bis S. 40 oben), und in Bezug auf die übrigen tragenden Begründungen eine Gehörsverletzung schon nicht behauptet wird. Unter dem angeführten Gliederungspunkt hat der Senat zunächst die einschlägigen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen wiedergegeben [III. 3. a) bzw. b) = BA S. 30 bis 32 bzw. BA S. 32 bis 35]. Bei der anschließenden Würdigung dieses Beschwerdevorbringens [III. 3. c) = BA S. 35 bis 40] hat er seine Bewertung, dass dieses nicht durchgreift, selbständig tragend schon darauf gestützt, dass das Beschwerdevorbringen bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung verfehle, weil die Antragstellerin mit ihm nur behaupte, aber nicht begründe, dass der die Frage der Rechtmäßigkeit der Bildung der hier maßgeblichen Vergleichsgruppe betreffende rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, die Rechtmäßigkeit der den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zugrunde gelegten Vergleichsgruppe bleibe von der Frage der Rechtmäßigkeit der erfolgten Bündelung der Dienstposten der Beisitzenden nach A 14 bis A 16 BBesO unberührt [III. 3. c) aa) = BA S. 35 f.]. Ferner hat der Senat insoweit die - ebenfalls selbständig tragende (vgl.: „Unabhängig davon ist dieser Ansatz …“) - Begründung gegeben, der fragliche Ansatz des Verwaltungsgerichts sei auch nicht zu beanstanden [III. 3. c) bb) = BA S. 36 bis 38]. Die mit der Anhörungsrüge insoweit allein gerügten Ausführungen, die sich unter dem Gliederungspunkt III. 3. c) cc) = BA S. 38 bis 40 anschließen, sollten die vorangegangenen jeweils tragenden Erwägungen nur ergänzen, um auch auf das entsprechende Beschwerdevorbringen noch einzugehen. Das ergibt sich schon aus dem Einleitungssatz, „ungeachtet des Vorstehenden“ sei auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens weiterhin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin generell, d. h. wegen ihrer Tätigkeit als Beisitzende, nicht in eine Vergleichsgruppe mit ebenfalls nach A 14 BBesO besoldeten Stabsmitarbeitern habe eingeordnet werden dürfen oder dass dies jedenfalls mit Blick auf deren zu betrachtende konkrete Tätigkeit im Beurteilungszeitraum hätte unterbleiben müssen.

Randnummer 25

bb) Unabhängig von dem Vorstehenden liegt der behauptete Gehörsverstoß auch nicht vor. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, „Referatsleiter kleiner Organisationseinheiten in der Grundsatz- und Zentralabteilung“ erreichten A 16 BBesO, „obwohl sie weder endgültige Entscheidungs- noch nennenswerte Personalverantwortung“ trügen, nicht nur zur Kenntnis genommen (BA S. 33 f.), sondern auch in Erwägung gezogen. Er hat im Rahmen der (mit sechs Spiegelstrichen erfolgten) Auflistung der Argumente der Antragsgegnerin, die die hier in Rede stehende Dienstpostenbündelung rechtfertigten, auch das Argument angeführt, dass Beisitzende keine Personalverantwortung hätten, während dies bei Referatsleitern stets und bei Dezernenten zuweilen der Fall sei. Die Bewertung, dass die Antragstellerin dem nichts Substanzhaltiges mehr entgegengesetzt hat, trifft auch in Ansehung des angeblich nicht gewürdigten Vortrags zu. Dieser Vortrag beschränkt sich nämlich auf die (nicht weiter begründete, ersichtlich ergebnisorientierte) Behauptung, die Personalverantwortung sei „nicht nennenswert“. Mit ihm tritt die Antragstellerin aber schon selbst nicht dem maßgeblichen, für den „Quervergleich“ der Tätigkeiten beanstandungsfrei typisierend herangezogenen Umstand entgegen, dass die betroffenen Referatsleiter im Unterschied zu den Beisitzenden überhaupt (in welchem Umfang im Einzelnen auch immer) stets Personalverantwortung zu tragen haben.

Randnummer 26

Ferner hat der Senat auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, dass Beisitzende ihre Fälle trotz der am Ende der Bearbeitung stehenden kollegialen Letztentscheidung der Beschlussabteilung „faktisch eigenverantwortlich“ führten, indem sie den Sachverhalt aufbereiteten, die Ermittlungen steuerten, die rechtliche und ökonomische Analyse erarbeiteten und Votum bzw. Beschluss formulierten, zur Kenntnis genommen (vgl. BA S. 33 Mitte, Spiegelstriche; zur nur optionalen Einbindung der betroffenen Stabsmitarbeiter in die Fallbearbeitung und der mangelnden Verbindlichkeit ihrer zuarbeitenden Ausarbeitungen für die Beisitzenden: BA S. 34, zweiter Satz) und in Erwägung gezogen. Letzteres ergibt sich eindeutig aus den nachfolgend zitierten Ausführungen des Senats auf S. 39 des Beschlussabdrucks:

Randnummer 27

„Hinzu tritt noch die Erwägung, dass die Stabsmitarbeiter, wie sich schon aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt, auch in die Fallbearbeitung der Beisitzenden eingebunden werden und diesen gutachterlich - wenn auch nicht mit Bindungswirkung für die Beisitzenden - zuarbeiten. Das bedeutet nämlich, dass die Stabsmitarbeiter nicht nur die ihnen zugewiesenen Verwaltungstätigkeiten zu erfüllen und deren Anforderungen zu genügen haben, sondern gerade auch auf dem Gebiet, das die Beisitzenden in den Beschlussabteilungen bearbeiten, bereits fachliche Aufgaben wahrnehmen, welche denen der Beisitzenden zumindest teilweise entsprechen.“

Randnummer 28

Dabei bedurfte es ersichtlich nicht noch eines ausdrücklichen Eingehens auf den von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass die Beisitzenden die Entscheidungen über die ihnen zugewiesenen Fälle eigenverantwortlich vorbereiten. Dieser Umstand ist nämlich allenfalls ein unbedeutender Randaspekt, weil es selbstverständlich ist, dass die Beisitzenden wie die Stabsmitarbeiter auch die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich bearbeiten, und weil die von der Antragstellerin hervorgehobene Tätigkeit der Beisitzenden offensichtlich noch durch die kollegiale Letztverantwortung der jeweiligen Beschlussabteilung relativiert wird.

Randnummer 29

Das Vorstehende belegt, dass die Antragstellerin mit der Rüge der „Zweiten Gehörsverletzung“ der Sache nach nur die angebliche Fehlerhaftigkeit der mit der Rüge angegriffenen Begründungserwägungen unter dem Gliederungspunkt III. 3. c) cc) des angegriffenen Beschwerdebeschlusses geltend macht, und damit die Anhörungsrüge insoweit zu einem Zweck erhebt, für den diese nicht vorgesehen ist.

Randnummer 30

2. Die behauptete „Dritte Gehörsverletzung“ ist ebenfalls nicht gegeben.

Randnummer 31

a) Die Antragstellerin trägt insoweit vor: Der Senat habe den für die Beurteilung des geltend gemachten „Diskriminierungs- und Benachteiligungsgeschehens“ wesentlichen Teil des fristgerechten Beschwerdevortrags nicht in seinem tatsächlichen Aussagegehalt erfasst, indem er auf S. 18 des Beschwerdebeschlusses ausführe, sie habe Äußerungen des Berichterstatters nun ohne jede Erläuterung aus dem Jahr 2025 in das Jahr 2024 verlegt. Er habe damit nämlich zwei in der Beschwerdebegründung (S. 29, 30) ausdrücklich getrennt geschilderte Vorgänge als eine einzige, zeitlich widersprüchlich vorgetragene Äußerung behandelt. Dieser Beschwerdeangriff sei wesentlich, weil zwei Aussagen gleichen Inhalts, die in zeitlichem Abstand und mit Bezug auf unterschiedliche Beurteilungszeiträume erfolgt seien, anders als eine einzige Aussage auf eine verfestigte (negative) Erwartung hindeuten könnten. Der Senat habe diese geltend gemachte Wiederholung mithin nicht gewürdigt.

Randnummer 32

b) Auch mit diesem Vortrag ist ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Der Senat hat den Beschwerdevortrag, der Berichterstatter habe sowohl „im Kooperationsgespräch im Sommer 2024“ als auch - angeblich indiziell zurückwirkend - im September 2025 geäußert, dass es für eine Beförderung „noch zu früh“ sei, was dessen Vorfestlegung und Befangenheit indiziere, ausweislich der einschlägigen Wiedergabe dieses Vortrags zunächst zur Kenntnis genommen (BA S. 17, Zeile 10 f. und Zeile 21 bis 24 des zweiten Absatzes). Er hat ihn mit seiner Bewertung, dass die Schlussfolgerung, die die Antragstellerin aus den allein dargelegten Äußerungen des Berichterstatters ziehe, ersichtlich nicht die Annahme rechtfertige, dieser sei bei der maßgeblichen Beurteilungsrunde voreingenommen gewesen, aber auch in Erwägung gezogen. Indem er bei dieser Bewertung auf die Frage der Voreingenommenheit „bei der maßgeblichen Beurteilungsrunde“ (BA S. 18, Zeile 5) abgestellt hat, hat er den der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden rechtlichen Ausgangspunkt bzw. Maßstab benannt, dass eine Befangenheit eines an der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung Beteiligten grundsätzlich nur durch ein während des maßgeblichen Beurteilungszeitraums und des dazu gehörigen Beurteilungsverfahrens gezeigtes Verhalten belegt werden und ein „späteres Verhalten“ insoweit nur dann ausnahmsweise beachtlich sein kann, wenn aus ihm Rückschlüsse auf den maßgeblichen früheren Zeitraum gezogen werden können.

Randnummer 33

Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, juris, Rn. 32, und BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2020 - 2 B 23.20 -, juris, Rn.14 f., und vom 7. November 2017 - 2 B 19.17 -, juris, Rn. 12, sowie Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, juris, Rn. 14 f., 17 und 20; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 6 B 149/26 -, juris, Rn. 6, und OVG Rh.-Pf., Urteil vom 24. August 2020 - 2 A 10197/19.OVG -, juris, Rn. 44 und 47; vgl. auch Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Anhang 2 Rn. 121.

Randnummer 34

Dementsprechend hat er sodann die in den hier maßgeblichen Zeitraum fallenden Äußerungen des Berichterstatters im Jahr 2024 einer Bewertung unterzogen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte, hier gerügte, aber ohnehin als nicht tragend gekennzeichnete („im Übrigen“) Anmerkung sollte dabei allein zum Ausdruck bringen, dass die Antragstellerin erstinstanzlich noch nichts zu einem solchen, in zeitlicher Hinsicht die maßgebliche Beurteilungsrunde betreffenden Vorgang vorgetragen, sondern sich auf die Behauptung einer entsprechenden Äußerung im Jahr 2025 beschränkt hatte. Letzteres ergibt sich aus den einschlägigen Passagen der Schriftsätze der Antragstellerin vom 22. Januar 2026 bzw. vom 9. April 2026, in denen diese jeweils allein einen Vorgang aus dem Jahr 2025 geschildert hat [dort Gliederungspunkt VII. 7., S. 49 bzw. Gliederungspunkt 3. b), S. 9]. Zu der - es sei wiederholt - ausdrücklich zur Kenntnis genommenen Behauptung, der Berichterstatter habe im Jahr 2025 (nun) erneut, also die nunmehr behauptete Einschätzung aus 2024 bestätigend, eine Einschätzung zu dem einer Beförderung wohl noch entgegenstehenden Leistungsstand der Antragstellerin abgegeben, musste der Senat nichts weiter ausführen. Es lag und liegt nämlich auf der Hand, dass insoweit ein Fall, in dem ein nach dem maßgeblichen Zeitraum liegendes Verhalten des Berichterstatters bei der Frage der Voreingenommenheit ausnahmsweise berücksichtigt werden darf, hier nicht gegeben ist. Es ist nämlich offensichtlich, dass der allein behauptete Umstand, dass der Berichterstatter seine frühere Aussage zu dem Leistungsstand der Antragstellerin auch dem Jahr 2024 ein gutes Jahr später mit Bezug zu dem nachfolgenden Beurteilungszeitraum wiederholt hat, nicht geeignet sein kann, eine im Sinne einer tatsächlichen Voreingenommenheit „verfestigte Erwartung“ zu belegen. Es ist nämlich - auch in Ansehung des Rügevorbringens - nicht einmal im Ansatz erkennbar, weshalb der Umstand, dass der Berichterstatter nach Verstreichen eines Zeitraums von nur etwas mehr als einem Jahr eine inhaltlich der früheren Leistungseinschätzung noch immer entsprechende Leistungseinschätzung abgibt, nicht lediglich Ausdruck einer von diesem nach wie vor für gerechtfertigt gehaltenen sachlichen Einschätzung sein, sondern geeignet sein soll, ausnahmsweise den Rückschluss auf eine schon früher vorhandene Voreingenommenheit des Berichterstatters zu erlauben.

Randnummer 35

3. Nicht zum Erfolg führt auch die Behauptung der „Vierten Gehörsverletzung“, der Senat habe ferner „den Kern des Beschwerdevortrags zur Rolle des Beurteilers nicht vollständig erfasst“.

Randnummer 36

a) Zur Begründung dieser Rüge führt die Antragstellerin aus: Sie habe erstinstanzlich nicht behauptet, dem Beurteiler seien ihre Einwände gegen frühere Vorgesetzte unbekannt gewesen. Sie habe vielmehr geltend gemacht, dass der Beurteiler „trotz dieser Kenntnis die in der Beurteilungskonferenz eingebrachten Einschätzungen früherer Vorgesetzter nicht anhand der verfügbaren (Zusatz des Senats: gemeint sind die dem Beurteiler von der Antragstellerin angebotenen) Unterlagen eigenständig und kritisch überprüft habe“ (Rügeschrift S. 14, erster Absatz) bzw., so die weitere, demgegenüber abgeschwächte Behauptung in der Rügeschrift (S. 14, zweiter Absatz) “konkrete Zweifel an einer solchen Kontrolle“ bestünden. Der Senat habe diesen „Beschwerdeangriff“ lediglich mit der Erwägung beantwortet, dem Beurteiler seien die Einwände der Antragstellerin bekannt gewesen, weshalb es fernliegend sei, dass der deren Stellungnahmen nicht bedacht habe. Das beantworte die Frage der eigenständigen Überprüfung aber nicht. Auch reiche es zur Bescheidung dieses Angriffs nicht aus, dass der Senat „eine unkritische Übernahme für nicht glaubhaft gemacht“ erkläre, weil die Beschwerdebegründung hierfür äußere Indizien benannt habe, nämlich „die Teilnahme früherer Vorgesetzter an der Beurteilungskonferenz, die dortige Verschlechterung zweier Bewertungsvorschläge, die vorherige Ablehnung der Prüfung der Unterlagen und die wiederholten Äußerungen des Berichterstatters“. Der Senat habe „einzelne Umstände erörtert, den hiermit geführten Angriff einer fehlenden unabhängigen Kontrolle aber nicht in seinem Zusammenhang geprüft.“

Randnummer 37

b) Dieses Vorbringen ist offensichtlich ungeeignet, den behaupteten Gehörsverstoß zu belegen.

Randnummer 38

Zunächst ist festzuhalten, dass der Senat den einschlägigen Beschwerdevortrag zur Kenntnis genommen hat. Soweit es um „die wiederholten Äußerungen des Berichterstatters“ geht, wird auf die Ausführungen zur „Dritten Gehörsverletzung“ Bezug genommen. Im Übrigen ergibt sich die Kenntnisnahme durch den Senat aus den Ausführungen auf S. 14 f. des angegriffenen Beschlusses, mit denen der einschlägige Vortrag ausführlich wiedergegeben wird. Namentlich werden dort die Behauptungen der Antragstellerin festgehalten,

Randnummer 39

40dass der Beurteiler für die ihr erteilte Regelbeurteilung 2023 von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen sei, weil er sich insoweit auf die von ihm nicht geprüften Werturteile derjenigen Vorsitzenden gestützt habe, die sie seit ihrer Rückkehr aus der Elternzeit im Jahre 2013 (geschlechtsspezifisch) diskriminiert hätten,

41dass es starke Indizien dafür gebe, dass es im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum „zur Fortschreibung des zu Unrecht beschädigten Leistungsbildes gekommen“ sei, weil es „nahe“ liege, dass der Beurteiler sich bei der Bildung des Gesamturteils an die „von der Beurteilungskonferenz gebildete Rangreihe gebunden“ gefühlt und die Gesamtbewertung lediglich danach ausgerichtet habe, „dass sie sich mit der Rangreihe und den Richtwerten der Beurteilungskonferenz“ vertrage („Bindungsfehler“),

42dass es „nicht ersichtlich noch von der Beschwerdegegnerin vorgetragen worden“ sei, dass der Beurteiler „bei der Bildung seines Gesamturteils die in der Erörterung eingebrachten Einschätzungen dieser Vorsitzenden einer eigenständigen, von deren Werturteil unabhängigen Überprüfung anhand der Einzelmerkmale unterzogen hätte“, und

43dass der Beurteiler sich nämlich, ganz im Gegenteil, ausweislich ihrer an ihn gerichteten E-Mail vom 16. Januar 2023 in einem Gespräch am 2. September 2022 ausdrücklich geweigert habe, ihre Unterlagen zu den Diskriminierungsvorwürfen zur Kenntnis zu nehmen bzw. „die Mobbingvorwürfe aufzuklären“, und stattdessen nicht überprüfbare „Erkundigungen“ bei den betroffenen Vorsitzenden selbst eingeholt habe, deren Leistungseinschätzungen nicht vorteilhaft gewesen seien.

Randnummer 44

Diesen Beschwerdevortrag hat der Senat mit dessen Bewertung auf S. 15, zweiter Absatz, bis S. 17, erster Absatz, des Beschwerdebeschlusses ersichtlich auch in Erwägung gezogen und - allerdings nicht wie von der Antragstellerin gewünscht - rechtlich bewertet. Er hat insoweit nämlich das Folgende ausgeführt: Es obliege, was die Antragstellerin verkenne, ihr selbst und nicht etwa Antragsgegnerin, die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, aus denen sich die behauptete Befangenheit des Beurteilers bei der Erteilung der Regelbeurteilung 2025 wegen der Fortwirkung einer angeblich bereits 2023 gezeigten Befangenheit ergeben solle. Diese Glaubhaftmachung könne aber nicht mit der bloßen Mutmaßung gelingen, es liege nahe, dass der von der Antragstellerin als „Bindungsfehler“ bezeichnete Fehler hier vorliege. Vielmehr spreche hier sogar Überwiegendes für das Gegenteil. Da die Antragstellerin ausweislich ihres Beschwerdevortrags dem aktuellen Beurteiler ihre Position zu den früheren rechtswidrigen Geschehnissen und Diskriminierungen mehrfach - u. a. in einem Gespräch vom 2. September 2022 und mit der angeführten E-Mail vom 16. Januar 2023 - mitgeteilt habe, sei diesem 2025 ohne weiteres bekannt gewesen, dass sie die schlechten bis mittelmäßigen Bewertungen ihrer dienstlichen Leistungen durch frühere Vorsitzende auf ein diskriminierendes Verhalten vor allem der Frau B. zurückführe und sich selbst stattdessen eine weit überdurchschnittliche Leistung in allen Beurteilungszeiträumen attestiere. Dass der Beurteiler diese Stellungnahmen der Antragstellerin bei seiner Würdigung etwaiger (sachwidriger bzw. diskriminierender, von der Antragstellerin ins Blaue hinein behaupteter) Äußerungen früherer Vorsitzender der Antragstellerin in der maßgeblichen Beurteilungskonferenz 2025 und bei seiner, wie er als Beurteiler gewusst habe, von ihm zu verantwortenden Bildung des Rankings neben den ihm ansonsten zu der Antragstellerin vorliegenden Erkenntnisse nicht bedacht haben könnte, sei fernliegend, jedenfalls aber im Ansatz nicht glaubhaft gemacht. Die in der E-Mail vom 16. Januar 2023 aufgestellte Behauptung der Antragstellerin, der Beurteiler habe „eine kurze Durchsicht der früheren Voten abgelehnt“, rechtfertige keine abweichende Bewertung, weil sie nur die in der E-Mail auch wiedergegebene, rechtlich nicht zu beanstandende Auffassung des Beurteilers belege, dass die früheren Beurteilungen und deren Grundlagen (Voten) für die aktuelle Regelbeurteilung (2023) nicht mehr relevant seien. Die verbleibende Behauptung der Antragstellerin, der Beurteiler habe sich „bei der heutigen Beurteilung“ (2023) „auch von den Berichten über die Vergangenheit leiten lassen“, sei substanzlos und nicht nachvollziehbar. Die Unterstellung der Antragstellerin, der Beurteiler habe (schon) die Beurteilung 2023 und ebenso die Beurteilung 2025 unter (gar unkritischer) Einbeziehung für den jeweiligen Beurteilungszeitraum nicht relevanter Erkenntnisse gefertigt, sei schon deshalb abwegig, weil dieser auch nach den Angaben der Antragstellerin in demselben Gespräch (sinngemäß) geäußert habe, dass es für die Regelbeurteilung der Antragstellerin allein auf die im aktuellen Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen und nicht auf vergangenes Geschehen oder vergangene Bewertungen ankomme.

Randnummer 45

Diese Würdigung des einschlägigen Beschwerdevorbringens belegt, dass die Antragstellerin auch mit ihrer Rüge der „Vierten Gehörsverletzung“ den angegriffenen Senatsbeschluss der Sache nach nur inhaltlich kritisiert und damit den Rahmen dessen verlässt, was mit einer Anhörungsrüge zulässigerweise zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden kann.

Randnummer 46

II. Die Frage, ob ein Gehörsverstoß in Bezug auf die weitere selbständig tragende Begründung vorliegt, die Beschwerde sei (schon) unzulässig, weil die innerhalb der Begründungsfrist allein vorgelegte Beschwerdebegründungsschrift wegen Verstoßes gegen den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO keine gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründe enthalte („Erste Gehörsverletzung“), ist mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen für den Erfolg der Anhörungsrüge unerheblich und bedarf daher keiner abschließenden Bewertung.

Randnummer 47

Nur ergänzend wird angemerkt, dass auch insoweit eine Gehörsverletzung nicht dargelegt sein dürfte.

Randnummer 48

Es dürfte nicht zutreffen, dass der Senat einen nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte, zumal ein Gericht in der Regel nicht verpflichtet ist, seine Schlussfolgerung aus den ihm vorliegenden Tatsachen mit den Beteiligten zu erörtern. In Verfahren nach § 123 VwGO muss jedenfalls ein anwaltlich vertretener Antragsteller oder Beschwerdeführer ohne Weiteres mit der Bewertung in dem ergehenden gerichtlichen Beschluss rechnen, dass die ihm obliegende Glaubhaftmachung des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes gemessen an dem dem Gericht unterbreiteten Antrags- bzw. Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist; es bedarf daher insoweit unzweifelhaft keines entsprechenden Hinweises vor der gerichtlichen Entscheidung. Entsprechendes dürfte in einem - hier gegebenen - Beschwerdeverfahren nach § 123 VwGO zu gelten haben, in welchem der Beschwerdeführer nach § 67 Abs. 4 VwGO anwaltlich vertreten ist und das Beschwerdevorbringen - wie vorliegend - offensichtlich nicht der sich aus § 67 Abs. 4 VwGO ergebenden Obliegenheit zur Wahrung des Vertretungszwangs genügt, weil es nicht von dem Prozessbevollmächtigten verantwortet worden ist, sondern allein von dem nicht postulationsfähigen Beschwerdeführer herrührt. Dass die - eingehend begründete, vgl. BA S. 3 bis 5 - Annahme des Senats, die Beschwerdebegründungsschrift rühre vollständig von der nicht postulationsfähigen Antragstellerin her, offensichtlich gerechtfertigt ist, wird von der Rügeschrift auch nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Mit dieser behauptet die Antragstellerin zwar, der tätig gewordene, mit dem im Rügeverfahren beauftragten Rechtsanwalt nicht identische Rechtsanwalt habe in dem ihm verbliebenen kurzen Bearbeitungszeitraum (17. Juli 2026 bis 10. August 2026, entspricht 16 Werktagen) den umfangreichen erstinstanzlichen Verfahrensstoff „erfassen, auf die tragenden Gründe des VG-Beschlusses beziehen und in eine fristgerechte Beschwerdebegründung überführen müssen“. Er habe die rechtliche Bedeutung der von ihm herangezogenen tatsächlichen „Vorarbeiten“ der Antragstellerin selbst geprüft, nach den tragenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung geordnet, gegliedert, mit eigenständigen Zusammenfassungen versehen und insgesamt verantwortet. Die Antragstellerin bleibt aber jeden Beleg für diese Behauptungen schuldig und legt insbesondere auch keine entsprechende eidesstattliche Versicherung des betroffenen Rechtsanwalts vor. Im Übrigen versucht sie nur noch, die von dem Senat angeführten Indizien jeweils für sich genommen in einer Weise zu bewerten, die die Schlussfolgerung des Senats als fehlerhaft erscheinen lässt. Den zwischen diesen Indizien im Sinne einer Gesamtbewertung bestehenden Zusammenhang beachtet sie indes nicht. Dem klaren Indiz, dass es der Antragstellerin und ihrem (damaligen) Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdebegründungsschrift nicht durchweg, nämlich an zwei Stellen nicht gelungen ist, die Antragstellerin in der dritten Person Singular statt in der ersten Person Singular („mir“; „meiner“) zu bezeichnen, tut sie als „zwei Perspektivwechsel“ ab, die lediglich ein „redaktionelles Versehen bei der Überführung von Tatsachenschilderungen der Mandantin in einen anwaltlichen Schriftsatz“ darstellten. Hinsichtlich der von dem Senat weiter festgestellten wörtlichen Übernahme zahlreicher Textpassagen beschränkt sie sich auf die (sinngemäße) substanzlose Behauptung, es handele sich im Rahmen der umfangreichen Beschwerdebegründung nur um „wenige Stellen“ bzw. „Textübernahmen“, obwohl der Senat einzelne Passagen ausdrücklich benannt und diese ebenso ausdrücklich nur als Beispiele bezeichnet hatte, um in Bezug auf die 56seitige Beschwerdebegründungsschrift nicht die entsprechenden Passagen des gesamten, 112seitigen erstinstanzlichen Vorbringens (40seitige Antragsschrift, 52seitige Replik vom 12. März 2026, elfseitiger weiterer Schriftsatz vom 9. April 2026 und neunseitiger Schriftsatz vom 10. Juni 2026) zitieren und damit den Rahmen des Beschwerdebeschlusses sprengen zu müssen. Zu der noch zusätzlich aufgezeigten, in der Begründungsschrift an etlichen Stellen aufscheinenden formalen und inhaltlichen Distanzlosigkeit,

Randnummer 49

vgl. die in dem Senatsbeschluss zitierten Beispiele zu der formalen („D. E.“ statt „Herr E. “; „W sollte eine Dienstanweisung erstellen“; „in der Zuständigkeit vom Haushalt und nicht von W lag“; „Daran durften alle Juristen von W“) und inhaltlichen Distanzlosigkeit („auszubremsen“, eingebettet in den Satz „Wenn er mir bewusst keine Aufgaben gegeben hat, um die Karriere der Beschwerdeführerin weiter auszubremsen, dann ist das ebenso vorwerfbar“; Vortrag, dass Frau B. es wohl nicht habe ertragen können, dass die Antragstellerin „völlig anders war als sie“, nämlich „deutlich jünger, schlanker“ etc.; Betonung, dass die Antragstellerin „als Einzige in der Abteilung W Weitblick bewiesen“ habe),

Randnummer 50

die der Annahme einer anwaltlichen Prüfung und Durchdringung klar widerstreitet, erschöpft sich das Rügevorbringen in der bloßen Negation, die Aufnahme solcher Wendungen widerlege „jedoch weder die rechtliche Prüfung des Schriftsatzes noch die anwaltliche Verantwortungsübernahme“.

Randnummer 51

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass es an einer substantiierten Darlegung dazu fehlen dürfte, inwiefern der gerade gewürdigte weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.

Randnummer 52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. aus einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 53

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr (von derzeit 72,00 Euro) anfällt.

Randnummer 54

Der Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat OVG NRW in 1 B 1198/26 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten