Rechtsprechung · OVG NRW
OVG NRW, Beschluss vom 12.01.2026 – 1 A 3380/25.A
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0112.1A3380.25A.00
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, je zur Hälfte.
Gründe
G r ü n d e :
Der Senat versteht das undatierte, am 12. Dezember 2025 beim Oberverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgericht eingegangene und als "Fristwahrende Berufungseinlegung" bezeichnete Rechtsmittel der Kläger nach § 88 VwGO zu deren Gunsten als den hier allein statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts.
Dieser Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die vorliegend angesichts der am 12. November 2025 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils an die Kläger per Postzustellungsurkunde gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am Freitag, dem 12. Dezember 2025, abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt worden ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist hier nicht geschehen, obwohl die Kläger sowohl in der zutreffenden, dem angegriffenen Urteil beigegebenen Rechtsmittelbelehrung als auch mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden sind.
Zitierte Vorschriften
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