Rechtsprechung · OVG Mecklenburg-Vorpommern
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24.10.2012 – 2 O 51/12
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGMV:2012:1024.2O51.12.0A
Leitsatz
Zur Widerspruchsbefugnis des nicht-wohngeld-berechtigten Haushaltsmitglieds.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 27. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen zwei Bescheide des Beklagten vom 9. und 10. November 2009, mit denen ihr gegenüber erlassene Wohngeldbescheide vom 1. April 2009 auf den Widerspruch eines Haushaltsmitglieds zurückgenommen worden sind.
Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 27. April 2012 abgelehnt.
Die dagegen fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Diese Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht erfüllt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Haushaltsmitglied als Drittbetroffenem der hier ursprünglich zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide schon wegen der Wirkungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 WoGG eine eigenständige Widerspruchsbefugnis zu. Denn mit der Bestimmung der Wohngeldberechtigung zu Gunsten eines Haushaltsmitglieds i.S. des § 5 WoGG verliert das weitere Haushaltsmitglied seine eigene Wohngeldberechtigung. Darüber hinaus treffen das Haushaltsmitglied eigenständige Mitwirkungspflichten gegenüber der Wohngeldbehörde (§ 23 Abs. 1 WoGG), die seine Rechtsposition in dem Verfahren der Bewilligung von Wohngeld in derartigen Verfahren erstarken lassen. Hinzu kommt, dass auch das Haushaltsmitglied nach § 29 WoGG von der Wohngeldbehörde gesamtschuldnerischen Haftungsansprüchen im Falle einer Rückforderung ausgesetzt sein kann.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Zitierte Vorschriften
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