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Rechtsprechung · OVG Mecklenburg-Vorpommern

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2026 – 2 M 501/26 OVG

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGMV:2026:1028.2M501.26OVG.00
Normenkette
§ 9 Abs. 2 Brand/TechHLG MV, § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung MV

Leitsatz

Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung für die Abberufung eines einfachen Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde ergab sich unter der Geltung des BrSchG a.F. nicht aus § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V.

Ein Ansichziehen der Befugnis nach § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V setzt eine ausdrückliche Beschlussfassung über das Ansichziehen voraus. Eine konkludente Beschlussfassung erlaubt die Kommunalverfassung M-V nicht.

Zitierung zustimmend:

OVG Greifswald B.v. 08.06.2010 2 M 109/10 , juris

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 7. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen seine Abberufung aus der Freiwilligen Feuerwehr.

Randnummer 2

Der 1993 geborene Antragsteller ist Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der A-Stadt mit dem Dienstgrad eines Oberlöschmeisters. Er übt dort seit Februar 2015 die Funktion eines Jugendfeuerwehrwartes aus. Gegen den Antragsteller sowie weitere Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr wurden verschiedene Vorwürfe erhoben. Am 18.09.2025 fand eine (in den Akten anonymisierte) Befragung von „Feuerwehrkameraden und JugendfeuerwehrkameradInnen“ statt, in der über folgendes Verhalten des Antragstellers berichtet wurde:

Randnummer 3

schreit die Kinder und Jugendlichen an,

Randnummer 4

Zeltlager 2025: Streiche mit Edding und Schminkstift; Kaltwachsstreifen, Erschrecken während der Nachtruhe im Mädchenzimmer; Verteilen von Seifenlauge,

Randnummer 5

Anwesenheit beim Leistungsspangentraining (Sportübungen), welche so intensiv durchgeführt wurden, dass Jugendliche heulend zusammengebrochen sind,

Randnummer 6

Bevorzugung/Ungleichbehandlung von KameradInnen, z.B. Lehrgangsplanung, Bootsführerscheine,

Randnummer 7

es gibt Kameraden, die die Wehr verlassen würden, wenn A. Wehrführer wird,

Randnummer 8

Verunglimpfung von KameradInnen,

Randnummer 9

gestaltete die Jugendfeuerwehrzeit so, dass man nicht gerne dort hingegangen ist,

Randnummer 10

unkameradschaftlicher Umgang mit den Jugendlichen, z.B. machen sie offensichtlich für den Ausfall von Trainings verantwortlich und nehmen sie trotz vorheriger Teilnahme an den Trainings nicht mit,

Randnummer 11

konnte während des Zeltlagers nicht zur Verabschiedung der Polen anwesend sein, da er so betrunken gewesen ist, dass er trotz mehrerer Versuche des Weckens nicht aufgestanden ist.

Randnummer 12

Der Antragsgegner beurlaubte den Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 09.10.2025 vom aktiven Feuerwehrdienst sowie als Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr auf unbestimmte Zeit mit sofortiger Wirkung. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid am 17.10.2026 Widerspruch ein. Am 20.10.2025 beantragte er beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Das vorgeworfene Verhalten bestritt er ausdrücklich. Das Verwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 13.11.2025 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs für den Zeitraum ab dem 09.01.2026 wieder her, soweit eine Beurlaubung über den 09.01.2026 ausgesprochen worden ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2025 wurde die sofortige Vollziehung der Beurlaubung auf den Zeitraum bis zum 09.01.2026 beschränkt und der Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 06.01.2026 wurde die sofortige Vollziehung der Beurlaubung auf den 09.03.2026 verlängert.

Randnummer 13

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 04.02.2026 wurde der Antragsteller nicht zur Wahl als Ortswehrführer der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt zugelassen. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 04.03.2026 Widerspruch eingelegt.

Randnummer 14

Die Staatsanwaltschaft Schwerin hat das gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren am 16.02.2026 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Randnummer 15

In der Anhörung zur beabsichtigten Abberufung hat der Antragsteller unter Benennung mehrerer Zeugen, die sein tadelfreies Verhalten als Jugendfeuerwehrwart und auch während des Zeltlagers 2025 bekunden könnten, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe entschieden bestritten. Er sei mehrfach zum Jugendfeuerwehrwart gewählt worden. Die Vorwürfe seien nicht konkret benannt und es könnte darauf nicht konkret eingegangen werden.

Randnummer 16

Die Stadtvertretung C-Stadt beschloss in nicht öffentlicher Sitzung am 19.03.2026 die Abberufung mehrerer Mitglieder aus der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt und eine jeweils unterschiedliche Dauer einer Sperrfrist für die erneute Bestellung. Aus der anonymisierten Fassung der Niederschrift über die Sitzung lässt sich nicht erkennen, ob auch der Antragsteller abberufen und für ihn eine Sperrfrist beschlossen worden ist.

Randnummer 17

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 19.03.2026 berief der Antragsgegner den Antragsteller aus der ehrenamtlichen Tätigkeit als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt ab und teilte unter Nr. 2 des Bescheides mit: „Eine erneute Bestellung in die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt kommt nur durch die Stadtvertretung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren ab Bekanntgabe des Bescheids in Betracht“. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe herangezogen. Das Verhalten des Antragstellers sei eine nicht hinnehmbare Pflichtverletzung. Die Stadtvertretung habe sich vorbehalten, über einen Antrag auf erneute Bestellung selbst zu entscheiden, um zu beurteilen, ob die persönliche Eignung für diese Tätigkeit wieder hergestellt sei.

Randnummer 18

Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 16.04.2026 Widerspruch eingelegt. Der Antragsgegner hat den Widerspruch mit am 26.05.2026 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 22.05.2026 (Anlage K 13 im Klageverfahren 3 A 1703/26 SN) zurückgewiesen. Der zulässige Widerspruch sei unbegründet. Die Abberufung durch die Stadtvertretung beruhe auf § 19 Abs. 3 Kommunalverfassung M-V. In der Gesetzesbegründung zur Änderung der Kommunalverfassung im Jahr 2024 sei als Fall der gemeindlichen Zuständigkeit für die Abberufung ausdrücklich die Abberufung von Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr genannt.

Randnummer 19

Der Antragsteller hat am 05.05.2026 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Abberufungsbescheid vom 27.03.2026 beantragt. Am 25.06.2026 hat der Antragsteller gegen den Abberufungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides Klage erhoben.

Randnummer 20

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 07.07.2026 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt. Zur Begründung des „klarstellend tenorierten Eilantrages“ hat es ausgeführt, die Interessenabwägung gehe zu Gunsten des Antragstellers aus. Es sei zweifelhaft, ob § 19 Abs. 3 KV-MV als Ermächtigungsgrundlage anwendbar sei. Ein ausdrücklicher Beschluss über das Ansichziehen der Befugnis zur Abberufung fehle; die Initiative zu dieser Ausübung sei jedoch vom Bürgermeister ausgegangen. Eine Rechtsgrundlage für die „Wiederberufungssperre“ sei nicht ersichtlich. Das Erste Gesetz zur Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes sei mangels Übergangsvorschriften für die vor dem Inkrafttreten erlassenen Bescheide nicht anwendbar. Die Abberufungsentscheidung halte wohl auch nicht das Übermaßverbot ein, selbst wenn die gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe berechtigt sein sollten. Schließlich fehle es an „substanzhaltigem Sachvortrag zur Erhärtung“ der Vorwürfe.

Randnummer 21

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 08.07.2026 eingelegte und am 06.08.2026 begründete Beschwerde des Antragsgegners. Der Antragssteller tritt der Beschwerde entgegen.

II.

Randnummer 22

Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Aus den vom Senat allein zu prüfenden Ausführungen zur Begründung der Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich nicht, dass der angegriffene Beschluss zu ändern ist.

Randnummer 23

Entgegen der Beschwerdebegründung spricht Überwiegendes gegen die Zuständigkeit der Stadtvertretung für die Abberufung des Antragstellers aus der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr aus § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V). Unabhängig davon, dass in konsequenter Anwendung der Rechtsauffassung des Antragsgegners, die alleinige Zuständigkeit für die Bestellung als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr liege nach § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V bei der jeweiligen Gemeindevertretung und die Regelung des § 9 Abs. 2 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V in der bis zum 22.07.2026 geltenden Fassung (BrSchG a.F.) betreffe nur das Innenverhältnis der Freiwilligen Feuerwehr, das eine bereits bestehende Mitgliedschaft voraussetze, eine Mitgliedschaft des Antragstellers in der Freiwilligen Feuerwehr zu keinem Zeitpunkt bestanden haben kann, weil eine Bestellung des Antragstellers zum Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr durch die Stadtvertretung zu keinem Zeitpunkt erfolgte und daher auch eine Abberufung ins Leere ginge, trifft diese Überlegung aus Rechtsgründen nicht zu.

Randnummer 24

Bereits aus systematischen Gründen könnte die Zuständigkeit einer Gemeindevertretung für die Bestellung und Abberufung eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr ausscheiden. Die vom Antragsgegner herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 3 Sätze 1 und 2 KV M-V – die beiden Vorschriften knüpfen die Zuständigkeit allerdings an jeweils unterschiedliche Voraussetzungen an, was der Antragsgegner nicht beachtet – schließt an § 19 Abs. 2 KV M-V an. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Bürgerinnen und Bürger verpflichtet sind, Ehrenämter und ehrenamtliche Tätigkeiten für die Gemeinde zu übernehmen. Die Umsetzung dieser Pflicht erfolgt nach § 19 Abs. 3 KV M-V durch einen Bestellungsakt. Die eigenständige Übernahme der nach § 19 Abs. 2 KV M-V abstrakt bestehenden Pflicht durch eine Bürgerin oder einen Bürger ist in der Kommunalverfassung M-V nicht vorgesehen; die Übernahme erfolgt ausschließlich durch eine entsprechende, auf eine konkrete Pflicht bezogene Bestellung. Die Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr ist gerade keine solche in § 19 Abs. 2 KV M-V adressierte Pflicht.

Randnummer 25

Im Bereich der Feuerwehren kennt das BrSchG a.F. in § 13 Abs. 3 die Verpflichtung der Einwohner, die ehrenamtliche Tätigkeit in der Pflichtfeuerwehr zu übernehmen und auszuüben. Für die Heranziehung zu dieser Pflicht ist eine Bestellung durch den Bürgermeister erforderlich (Abs. 4 Satz 1). Im Gegensatz dazu treten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in diese ein (§ 10 Abs. 2 BrSchG a.F.). Bereits der Wortlaut des

Randnummer 26

§ 10 Abs. 2 BrSchG a.F. macht deutlich, dass es sich nicht um eine Bestellung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 1 BrSchG a.F. handelt, sondern um eine freiwillige Entscheidung des Einzelnen, deren Umsetzung zum einen an die Erfüllung gesetzlich vorgegebener Voraussetzungen geknüpft ist und zum anderen die Zustimmung der Freiwilligen Feuerwehr verlangt. Letzteres Erfordernis ist zwar nicht gesetzlich normiert, entspricht aber Gewohnheitsrecht. Dementsprechend bestimmte § 9 Abs. 2 BrSchG a.F., dass sich die Freiwilligen Feuerwehren eine Satzung geben, in der sie die Rechte und Pflichten der Mitglieder regeln. Bereits der Wortlaut des § 9 Abs. 2 BrSchG a.F. lässt die Auslegung zu, dass dazu auch die Entscheidung über den Eintritt eines neuen Mitgliedes gehört. Dies entspricht auch Sinn und Zweck des BrSschG a. F., weil die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr eine auf besonderem gegenseitigen Vertrauen beruhende Rechtsstellung der Mitglieder begründet, die sich von anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten in der Gemeinde grundlegend unterscheidet. Dieses besondere gegenseitige Vertrauen und die damit verbundenen speziellen Kenntnisse und Befähigungen im Feuerwehrdienst kann die Mitgliederversammlung sachnah beurteilen. So regelt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt/Elbe aus dem Jahr 2004 in § 3 Abs. 3, dass die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme eines neuen Mitgliedes nach einer einjährigen Probezeit entscheidet.

Randnummer 27

Allerdings kann die Rechtsauffassung vertreten werden, dieser systematische Zusammenhang bestehe nicht, weil sich aus § 19 Abs. 3 KV M-V ergebe, dass jegliche ehrenamtliche Tätigkeit, auch die freiwillig übernommene, einen Bestellungsakt verlange und entsprechend die Beendigung durch Abberufung möglich ist. Der Wortlaut der Norm lässt eine solche Auslegung zu. Auch Sinn und Zweck erlauben eine solche Auslegung, weil dadurch dem betroffenen Bürger deutlich wird, dass diese ehrenamtliche Tätigkeit mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten übertragen worden ist. Bei einer freiwilligen Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gemeinde wäre die Bestellung ein feststellender Verwaltungsakt. Ein systematischer Bruch mit § 19 Abs. 2 KV M-V ist nicht zwingend, weil die Übertragung von Rechten und Pflichten auch mit der freiwilligen Übernahme der Erfüllung konkreter gemeindlicher Aufgaben verbunden ist. Für diese Rechtsauffassung könnte der Gedanke sprechen, nach § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V sei eine Bestellung und/oder Abberufung auch spezialgesetzlich und damit abweichend normiert zulässig, und die spezialgesetzlich geregelte abweichende Zuständigkeit erlaube je nach der Systematik des abweichenden Gesetzes andere Formen der Bestellung, insbesondere sei eine förmliche Bestellung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V nicht erforderlich, sondern bereits eine bloße Übertragung dieser Tätigkeit unabhängig von ihrer rechtlichen Einkleidung, stehe rechtlich einer Bestellung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V gleich. Für die Abberufung gelte dann entsprechendes. Für diese Rechtsauffassung spricht, dass § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V die Bestellung und Abberufung unter den Oberbegriff „Befugnisse“ zusammenfasst, also auf die materielle Rechtslage verweist.

Randnummer 28

Jedoch ergibt sich daraus im konkreten Einzelfall nicht die Zuständigkeit der Stadtvertretung für den von ihr gefassten Abberufungsbeschluss.

Randnummer 29

Die Zuständigkeit der Stadtvertretung zur Abberufung eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr kann sich nicht auf § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V stützen. Eine auf dieser Norm beruhende Zuständigkeit setzt voraus, dass keine abweichende spezialgesetzliche Zuständigkeit an einer anderen Stelle begründet ist. Vorliegend enthält das BrSchG a.F. eine spezialgesetzliche Regelung über die Abberufung eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr, auch wenn eine ausdrückliche Regelung über die Abberufung aus der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr nicht enthalten ist. Nach § 9 Abs. 2 BrSchG a.F., kann in der Satzung die Beendigung der Mitgliedschaft geregelt werden. Die in der Satzung regelbaren Rechte und Pflichte der Mitglieder umfassen auch die Statusbegründung und -beendigung. So gehört es zu den Rechten eines Mitgliedes, aus der Freiwilligen Feuerwehr auszutreten. Und zu den Pflichten gehören auch Sanktionsregelungen bei Verstoß gegen die Pflichten als Mitglied. Diese können bis zum Ausschluss reichen. Dementsprechend regelt die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt/Elbe aus dem Jahr 2004 in § 10 die Beendigung der Mitgliedschaft u.a. durch Ausschluss. Diese Regelungsbefugnis ist Ausdruck eines Autonomiebereichs der Freiwilligen Feuerwehr, den der Landesgesetzgeber zugrunde gelegt hat (vgl. LT-Drs. 1/714, S. 7: „Eigenleben“; LT-Drs. 3/2115, S. 17: „Selbstverwaltung der Freiwilligen Feuerwehren“). Auch die auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 Nr. 2 BrSchG a.F. veröffentlichen Mustersatzungen des Ministeriums für Inneres und Sport (vgl. Amtsbl. 2012, S. 318 ff.) haben dies als selbstverständlich vorausgesetzt. Gegen eine originäre Zuständigkeit oder Mitwirkung der Gemeindevertretung im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V spricht auch, dass das BrsSchG a. F. a. F. im Zusammenhang mit der Gemeindewehrführung die Einbindung der Gemeindevertretung (vgl. § 12 Abs. 1 BrSchG a.F.: Zustimmung) regelte. § 12 Abs. 5 BrSchG a.F. normierte sogar explizit die Zuständigkeit für die Abberufung (vgl. nunmehr § 12 Abs. 5 BrSchG n.F.). Dies legt im Umkehrschluss nahe, dass die Gemeindevertretung im Übrigen – für die „einfachen“ Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr – gerade nicht zuständig oder einzubinden war.

Randnummer 30

Auch scheidet eine Zuständigkeit nach § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V im vorliegenden Fall aus. Das Gesetz sieht im Fall der (Bestellung oder) Abberufung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V ein zweistufiges Verfahren vor. Die Ausübung des An-sich-Ziehens der Befugnis setzt die willentliche Entscheidung voraus, die spezialgesetzlich abweichend geregelte Zuständigkeit an sich zu ziehen und damit die Befugnis einer anderen Stelle im konkreten Einzelfall auszuschließen. Diese Zuständigkeitsübernahme bedarf, wie schon der Gesetzeswortlaut ausdrückt, eines Beschlusses. Erforderlich ist eine Beschlussfassung im Sinne des § 31 KV M-V. Neben dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V ergibt sich dies auch aus einem Vergleich mit dem Rückholrecht, dass einen (mit qualifizierter Mehrheit gefassten) „Beschluss“ nach § 19 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 4 KV M-V (vgl. dazu OVG Greifswald, B. v. 08.06.2010 – 2 M 109/10 –, juris Rn. 8) verlangt.

Randnummer 31

Einen stillschweigenden oder konkludente Beschluss kennt die Kommunalverfassung M-V nicht (vgl. zur GemO BW VGH Mannheim, B. v. 09.12.2019 – 1 S 2580/19 –, juris Rn. 33). Eine Beschlussfassung erfolgt in „offener Abstimmung“ (§ 31 Abs. 1 KV M-V) und „nur über solche Anträge, die zu diesem Zeitpunkt schriftlich vorliegen oder mündlich zur Sitzungsniederschrift erklärt“ worden sind (§ 31 Abs. 2 KV M-V). Mit § 32 Abs. 2 KV M-V sollte die Gefahr vermindert werden, dass es nachträgliche Unstimmigkeiten über den Beschlussinhalt gibt (LT-Drs. 1/3645, S. 114). Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass eine fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage in dem Sinne, dass die Gemeindevertretung ihre originäre Zuständigkeit annimmt und daher ohne ausdrücklichen Beschluss nach § 19 Abs. 3 Satz 2 KV M-V über die Abberufung oder Bestellung entscheidet, nicht gewollt ist. Vielmehr soll sich die Gemeindevertretung bewusst sein, dass sie eine ihr nicht originär zustehende Befugnis ausübt und dass dies wenigstens im politischen Raum Folgerungen auslösen kann. Dies folgt auch aus der Systematik des Gesetzes. Die Bestellungs- oder die Abberufungsentscheidung selbst ist in § 19 Abs. 3 Satz 1 KV M-V als Angelegenheit der Gemeindevertretung geregelt. Von dieser gesetzlichen Grundsatzentscheidung können spezialgesetzliche Ausnahmen gemacht werden, wobei als Gegenausnahme die Gemeindevertretung diese Angelegenheit an sich ziehen kann, wenn sie dies beschließt. Das ist auch nicht unpraktikabel oder praxisfern, denn die Entscheidung über das An-Sich-Ziehen ist als erste Stufe eines solchen zweistufigen Verfahrens zwar mit dem praktischen Aufwand verbunden, dass sich die Gemeindevertretung darüber klarwerden muss, dass sie etwas an sich zieht, doch ist dies kein unzumutbarer oder auch nur unpraktikabler Aufwand, weil dies nur bedeutet, dass die Entscheidung rechtlich sorgfältig vorbereitet wird.

Randnummer 32

Soweit im angefochtenen Bescheid unter „2.“ die Sperrfrist angesprochen wird, ist die Rechtsgrundlage zweifelhaft. Im Übrigen fehlt es schon an einem Antrag auf Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr durch den Antragsteller. Der Widerspruch und die Klage gegen die Abberufungsentscheidung stellen keinen (hilfsweisen) Aufnahmeantrag dar. Eine vorsorgliche Ablehnung eines nicht gestellten Antrages als Regelung mit Außenwirkung kennt weder die Kommunalverfassung M-V noch das BrSchG a.F. Sollte der Antragsgegner den entsprechenden Beschluss der Stadtvertretung als bloße politische Willensbekundung oder -entscheidung verstanden wissen wollen, ist die gewählte Form als Verwaltungsakt rechtswidrig.

Randnummer 33

Im Übrigen dürfte sich der Bescheid insgesamt auch deswegen als rechtswidrig erweisen, weil er auf einer unsicheren Tatsachenbasis beruht. Die „Zusammenfassung aller Gespräche zu Vorfällen in der Jugendfeuerwehr, zum Duschzwang und weiteren“ enthält zwar anonymisiert Vorwürfe gegen den Antragsteller, aber nur eine Zusammenfassung allgemeiner Verhaltensweisen ohne Nennung von Betroffenen. Überprüfen lassen sich die Aussagen auf diese Weise für das Gericht nicht. Eine solche, wenn auch summarische Überprüfung, ist auch im Eilverfahren geboten, wenn der Sachverhalt streitig ist. Es ist nicht erkennbar, dass die polizeilichen und staatsanwaltlichen Ermittlungsakten Bestandteil der Ermittlungen des Antragsgegners geworden sind; das Schreiben der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 16.02.2026 (Bl. 175 VV) spricht dagegen. Konkrete Ermittlungen durch die Einvernahme von benannten Entlastungszeugen sind nicht erfolgt. Der mit Schriftsatz vom 21.10.2026 vorgelegte „Bericht zur Konflikteinschätzung/Lagebeurteilung in der Freiwilligen Feuerwehr Stadt A-Stadt“ vom 01.09.2026 bleibt allgemein und ist nicht erkennbar auf den Antragsteller bezogen, so dass weiterhin offen ist, welche konkreten Verfehlungen der Antragsteller begangen haben könnte.

Randnummer 34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Randnummer 35

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 GKG.

Randnummer 36

Hinweis

Randnummer 37

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 12 BrSchG M-V, § 9 BrSchG M-V, § 10 BrSchG M-V, § 13 BrSchG M-V, § 32 BrSchG M-V

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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