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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 21.07.2026 – 2 PA 211/26

Klage auf Erlass, Niederschlagung und Stundung einer Justizforderung; zum Anwendungsbereich des § 30a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
EGGVG § 30a GKG § 66 VwGO § 40 Abs 1 S 1

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 3. Kammer - vom 9. Juli 2026 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 09.07.2026, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage abgelehnt wurde, mit der er sich gegen die mit Schreiben der Landeshauptkasse Bremen vom 29.10.2024 angekündigte Zwangsvollstreckung einer Justizforderung des Amtsgerichts Bremerhaven in Höhe von 92,00 Euro (Kassenzeichen …) wendet und die Stundung, Niederschlagung und den Erlass der Forderung gemäß §§ 59, 79 LHO begehrt, ist begründet.

Das Verwaltungsgericht war zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht berufen, da der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist. Zuständig für die Entscheidung über die Erfolgsaussichten des Klagebegehrens und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist allein das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.05.2020 – 2 S 60/20, juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 19.04.2005 – 5 C 05.900, juris Rn. 2 m.w.N.).

Der Kläger begehrt nach sachgerechter Auslegung seines Vorbringens (§ 88 VwGO) den Erlass, die Stundung bzw. Niederschlagung von Gerichtskosten aus einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Für dieses Begehren ist – anders als für Streitigkeiten über den Erlass von Gerichtskosten der Fachgerichtsbarkeiten (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 10.01.2011 – OVG 1 S 1.11, juris Rn. 6; Pabst, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 30a EGGVG, Rn. 3 f.) – nach der abdrängenden Sonderzuweisung des § 30a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGGVG der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. hierzu ausführlich VGH BW, Beschl. v. 20.05.2020 – 2 S 60/20, juris Rn. 3 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss v. 23.12.2021 – 2 BvR 1106/21, juris Rn. 16; OVG SH, Beschl. v. 17.04.2019 – 2 LA 409/18, juris Rn. 3; Hüsgen in BeckOK KostR, 53. Ed. 01.06.2026, EGGVG § 30a, Rn. 4, 5). Diese Regelung wird vorliegend nicht durch vorrangige spezialgesetzliche Vorschriften verdrängt (vgl. zur Subsidiarität der Norm: Hüsgen in BeckOK KostR, 53. Ed. 01.06.2026, EGGVG § 30a, Rn. 4a). Insbesondere ist § 66 GKG nicht einschlägig, da der Kläger keine Einwendungen gegen den Kostenansatz geltend macht. Er trägt primär vor, dass er keine Mittel habe, die Kostenforderungen zu begleichen.

Für die Entscheidung über die auf den Erlass, Stundung oder Niederschlagung von Kosten gerichtete Klage ist hier das Amtsgericht Bremen zuständig, in dessen Bezirk die für die Einziehung zuständige Landeshauptkasse ihren Sitz hat (§ 30a Abs. 2 Satz 1 EGGVG). Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist deshalb aufzuheben. Der Senat verweist die Sache gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO an das Verwaltungsgericht zurück (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.05.2020 – 2 S 60/20, juris Rn. 8 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat nach Maßgabe des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 GVG den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Bremen zu verweisen. Dieses wird nach Rechtskraft der Verweisung über das mit der Klage verbundene Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zu befinden haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.05.2010 – 6 A 5.09, juris Rn. 23).

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 30a GKG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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