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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 21.10.2026 – 2 LA 237/24

Feststellung der beschränkten Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 (Praxisaufstieg); Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens; Entscheidungserheblichkeit eines neuen Beweismittels
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
BremLVO § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwVfG § 51 Abs. 1 Nr. 2

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 26.06.2024 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung einer beschränkten Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2.

Der Kläger, dem die Beklagte im Jahr 2002 die Laufbahnbefähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst zuerkannte, was der heutigen Laufbahngruppe 1 im 2. Einstiegsamt entspricht, bekleidet seit 2005 das Amt eines Amtsinspektors (Bes.Gr. A 9) in der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen und erhält seit seiner letzten Beförderung eine Amtszulage (Bes.Gr. A 9+Z). Der ihm übertragene Dienstposten, dem die Aufgaben der Ordnungs- und Verwaltungsverfahren im Fahrpersonalrecht zugewiesen sind, ist Teil der Arbeitsgruppe „Sonderverwaltung Fahrpersonal“.

Einen ersten Antrag des Klägers nach § 27 BremLVO auf Feststellung der beschränkten Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 in seinem Aufgabenbereich lehnte die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen unter Verweis auf das fehlende dienstliche Bedürfnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremLVO ab. Eine Vielzahl von Beamtinnen und Beamten sei dazu befähigt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich „Ordnungs- und Verwaltungsverfahren Fahrpersonalrecht“ erforderlichen Anforderungen auch ohne langjährige Berufserfahrung zu erfüllen, da die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht Ausbildungsbestandteil seien und die für die Aufgabenerledigung erforderlichen Kenntnisse unter Berücksichtigung einer Einarbeitungszeit und ggf. flankierender Fortbildungen erworben werden könnten. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs verfolgte der Kläger sein Begehren mit einer Klage weiter, die das Verwaltungsgericht mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 07.07.2020 – 6 K 1713/19 – abwies. Zur Begründung führte es aus, dass die oberste Dienstbehörde die Feststellung eines dienstlichen Bedürfnisses rechtsfehlerfrei abgelehnt habe und die Festlegung des Anforderungsprofils angesichts der vom Dienstherrn festgelegten Aufgaben des Dienstpostens vertretbar sei.

Unter dem 12.11.2020 stellte der Kläger – insbesondere unter Verweis auf eine amtsinterne Ausschreibung der Fachaufgabe „Fahrpersonalrecht“ vom 27.02.2020, in der eine langjährige Erfahrung bei der Fallbearbeitung im Fahrpersonalrecht als Voraussetzung vorgesehen war – erneut einen Antrag auf Feststellung der beschränkten Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, den die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen mit Bescheid vom 04.12.2020 ablehnte. Sein Widerspruch wurde unter Verweis auf die Rechtskraft des Urteils vom 07.07.2020 als unzulässig zurückgewiesen.

Seine daraufhin erhobene Klage auf Feststellung seiner Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 im Aufgabenbereich „Sonderverwaltung Fahrpersonal“ bei der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen, hilfsweise auf Neubescheidung seines Antrags, hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 23.02.2024 abgewiesen. Auf die vom Kläger beantragte mündliche Verhandlung hin hat es die Klage durch Urteil vom 26.06.2024 erneut abgewiesen. Zwar stehe die Rechtskraft des Urteils vom 07.07.2020 der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil aufgrund des geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes von einem abweichenden Streitgegenstand auszugehen sei. Die Klage sei jedoch mangels Verwirklichung eines Wiederaufgreifensgrundes nach § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG unbegründet. Die entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage habe sich nicht nachträglich zugunsten des Klägers im Sinne des § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Die Stellenausschreibung für die „Fachaufgabe Fahrpersonal“ vom 27.02.2020 begründe keine objektive Änderung der Sachlage, da sie bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2020 hätte vorliegen können. Unabhängig davon handele es sich infolge der fehlenden Vergleichbarkeit des Dienstpostens des Klägers mit der „Fachaufgabe Fahrpersonal“ nicht um einen entscheidungserheblichen Umstand. Nach den nachvollziehbaren Erläuterungen der Beklagten bestehe ein qualitativer Unterschied zwischen Fachaufgaben und Sachbearbeitungsfunktionen, weshalb die Aufgabenbeschreibung für jene keine Rückschlüsse auf die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben zulasse. Die mangelnde Vergleichbarkeit ergebe sich auch aus dem Geschäftsverteilungsplan, in dem die Fachaufgabe eigenständig ausgewiesen sei. Ebenso wenig stellten die vom Kläger vorgelegten Äußerungen seines damaligen Amtsleiters in einer E-Mail vom 17.11.2020, aus denen dessen Wertschätzung hinsichtlich der Berufserfahrung des Klägers sowie die Absicht seiner Weiterbeschäftigung im Bereich „Fahrpersonal“ hervorgehe, eine Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts dar. Die Bindung an das rechtskräftige Urteil vom 07.07.2020 und damit an die unanfechtbare Ablehnungsentscheidung sei auch nicht durch die Vorlage neuer Beweismittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG entfallen. Die vorgelegte Stellenausschreibung für die „Fachaufgabe Fahrpersonalrecht“ würde im Erstverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit aus den genannten Gründen zu keiner günstigeren Entscheidung geführt haben. Gleiches gelte für die E-Mail des Amtsleiters vom 17.11.2020.

Mit dem fristgerecht gestellten und begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor bzw. werden jedenfalls von dem Kläger im Zulassungsverfahren nicht dargelegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Der Kläger legt mit der Begründung seines Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. a) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 18.03.2022 – 2 BvR 1232/20, juris Rn. 23 sowie Beschl. v. 07.07.2021 – 1 BvR 2356/19, juris Rn. 23 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 – 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.06.2021 – 1 LA 212/20, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 04.07.2018 – 13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist insoweit eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.03.2019 – 10 S 2788/17, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 06.07.2023 – 2 LA 318/22, juris Rn. 11).

b) Hieran gemessen stellt das Zulassungsvorbringen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine erneute Überprüfung seines auf Feststellung der beschränkten Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2 gerichteten Antrags habe, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht erfüllt seien, nicht schlüssig in Frage. Die Begründung des Zulassungsantrags wendet sich nur gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Stellenausschreibung für die „Fachaufgabe Fahrpersonalrecht“ vom 27.02.2020 und bei der E-Mail des Amtsleiters vom 17.11.2020 handele es sich nicht um neue Beweismittel, die eine für den Kläger günstigere Entscheidung im Erstverfahren herbeigeführt haben würden (§ 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).

aa) Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, im Wege eines wertenden Vergleichs Rückschlüsse aus der vorgelegten Stellenausschreibung auf die Erforderlichkeit einer langjährigen Erfahrung für die Wahrnehmung der dem Dienstposten des Klägers zugeordneten Aufgaben zu ziehen, sind keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat die beiden Stellen miteinander verglichen und ist zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei der Fachaufgabe um eine abweichend ausgestaltete Stelle handele. Die Annahme eines qualitativen Unterschieds zwischen dieser Fachaufgabe und einer Sachbearbeitungsfunktion, wie sie dem Dienstposten des Klägers zugewiesen ist, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Der Kläger räumt selbst ein, dass die der Fachaufgabe zugewiesenen Aufgaben über Sachbearbeitungsfunktionen hinausgehen. Der Vortrag, dass die Aufgaben zu 70 % identisch seien und das „Mehr“ der Fachaufgabe nur in der „Weitergabe von Unterlagen und Dokumenten“ bestehe, bleibt zu pauschal, um ernstliche Richtigkeitszweifel begründen zu können.

bb) Ebenso wenig ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils unter dem Gesichtspunkt des Umgangs mit dem rechtskräftigen Urteil vom 07.07.2020 aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Stellenausschreibung für die „Fachaufgabe Fahrpersonalrecht“ vom 27.02.2020 nicht als neues Beweismittel angesehen hat, das eine für den Kläger günstigere Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG herbeigeführt haben würde.

Soweit das Zulassungsvorbringen die dem angegriffenen Urteil zugrunde liegende Annahme in Frage stellt, bei der Anwendung von § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG die Entscheidungserheblichkeit von Beweismitteln im Erstverfahren bewerten zu dürfen, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG verlangt eine Prüfung, ob ein neues Beweismittel so beschaffen ist, dass es die Richtigkeit der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsakts erschüttert, und zu der sicheren Überzeugung führt, dass die Behörde seinerzeit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist und in Kenntnis der wirklichen Verhältnisse zugunsten des Betroffenen entschieden hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.04.2023 – 1 C 4.22, juris Rn. 31; Urt. v. 29.01.2025 – 6 C 3.23, juris Rn. 37 m.w.N.). Erfolglos bleibt auch die Rüge einer Widersprüchlichkeit, die der Kläger darin erblickt, dass das Verwaltungsgericht einerseits auf die materielle Rechtskraft des Urteils vom 07.07.2020 verwiesen, andererseits aber dessen Entscheidungsmaßstab nicht beachtet habe, weil – so der Kläger – gerade auch Anforderungsprofile für „andere“ Dienstposten in der Arbeitsgruppe „Sonderverwaltung Fahrpersonal“ für das Urteil vom 07.07.2020 potentiell entscheidungserheblich gewesen seien. Der Sache nach rügt er, dass der vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil für maßgeblich gehaltene Unterschied zwischen Fachaufgaben und Sachbearbeitungsfunktionen der tragenden Rechtsauffassung des rechtskräftigen Urteils vom 07.07.2020 widerspreche. Dieser Einwand verfängt jedoch nicht. Denn es ist kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen, dass die – für die Entscheidungserheblichkeit im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG maßgebliche – tragende Rechtsauffassung der gerichtlichen Bestätigung der bestandkräftigen Entscheidung im Erstverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2017 – 8 C 7.16, juris Rn. 26; Urt. v. 20.04.2023 – 1 C 4.22, juris Rn. 31) vorliegend überhaupt die Aussage enthielt, dass Anforderungsprofile für andere Stellen in der Arbeitsgruppe „Sonderverwaltung Fahrpersonal“ im Rahmen der Beurteilung, ob die Voraussetzung des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremLVO vorliegt, unabhängig von einer Vergleichbarkeit mit dem Dienstposten des Klägers relevant gewesen wären. Die Begründung des Zulassungsantrags stützt sich nicht auf Ausführungen im Urteil vom 07.07.2020, sondern verweist lediglich auf eine vom Verwaltungsgericht im Verfahren 6 K 1713/19 unter dem 06.07.2020 gegenüber der damaligen Beklagten verfügte Bitte um Prüfung des Vorhandenseins von Anforderungsprofilen aus Stellenbesetzungsverfahren für den Dienstposten des Klägers „und/oder andere Dienstposten“ der Arbeitsgruppe „Sonderverwaltung Fahrpersonal“. Diese ersichtlich zur Vorbereitung der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung erlassene Verfügung lässt jedoch gerade nicht den Schluss zu, dass der Klage nach der tragenden Rechtsauffassung des Urteils vom 07.07.2020 ein Anforderungsprofil jedweder anderen Stelle aus der Arbeitsgruppe des Klägers, das eine langjährige Berufserfahrung als Voraussetzung benennt, zum Erfolg verholfen hätte. cc) Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass die E-Mail seines Amtsleiters vom 17.11.2020 einen Rückschluss auf das Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BremLVO nahelege, da sich eine solche Feststellung auf die Einschätzung des Amtsleiters zu stützen habe, stellt dieses Vorbringen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der bloßen Äußerung von Wertschätzung der Berufserfahrung des Klägers und der Absicht seiner Weiterbeschäftigung im Bereich „Fahrpersonal“ als rechtlich ohne Belang nicht schlüssig in Frage. Dass das für die Besetzung des Dienstpostens erforderliche Anforderungsprofil Gegenstand der E-Mail war, ist nicht dargelegt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 24.08.2026 – 2 LA 222/24, juris Rn. 43).

b. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

Der Kläger hat bereits die Entscheidungserheblichkeit der von ihm formulierten Frage, „ob die materielle Rechtskraft eines Urteils auch eine zugrundeliegende Wertung des Gerichts umfasst, dass es für die Entscheidung auf ein bestimmtes Beweismittel ankommt“, für das vorliegende Verfahren nicht hinreichend begründet. Es ist nicht dargelegt, dass das Urteil vom 07.07.2020 eine Aussage zur Erheblichkeit eines bestimmten Beweismittels enthält, auf das der Kläger seinen im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stützt. Dies gilt insbesondere für Anforderungsprofile an andere, nicht mit dem Dienstposten des Klägers übereinstimmende Aufgaben in seiner Arbeitsgruppe (oben unter 1. b) bb)).

Die aufgeworfene Frage ist überdies nicht obergerichtlich klärungsbedürftig. Sie lässt sich unter Heranziehung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG im Falle einer bestätigenden gerichtlichen Entscheidung des Verwaltungsaktes im Erstverfahren beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.06.2017 – 8 C 7.16, juris Rn. 26; Urt. v. 20.04.2023 – 1 C 4.22, juris Rn. 31), der zufolge es auf die tragende Rechtsauffassung dieser gerichtlichen Entscheidung ankommt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

gez. Dr. Maierhöfer gez. Stybel Dr. Kruse Frau Dr. Kruse ist aus technischen Gründen an der Signatur gehindert

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 BremVwVfG, § 27 BremLVO

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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