Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 28.04.2026 – 2 LA 161/24
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- BremBG § 80 Abs 2 S 2 VwGO § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO § 86 Abs 1
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom 18.03.2024 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.220,48 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt die Gewährung weiterer Beihilfeleistungen für Krankengymnastikbehandlungen.
Die geborene Klägerin steht als Lehrerin im Dienst der Beklagten. Sie leidet seit 2012 unter einem multifaktoriellem Krankheitsgeschehen und erlitt 2017 einen Hörsturz. Sie leidet u. a. unter einer ausgeprägten lateralen Bandscheibenvorwölbung rechts (mit deutlicher Forameneinengung HWK 5/6), rezidivierenden, weitgehend therapieresistenten Beschwerden der Schulter/Nackenregion mit Schwindelsymptomatik (Dreh- und Schwankschwindel) sowie einer Atlasfunktionsstörung. Aufgrund ihrer Erkrankung befindet sie sich seit 2018 in orthopädischer Behandlung. In den Jahren 2017 und 2018 erhielt sie Beihilfe von der Beklagten für ca. 70 Krankengymnastikbehandlungen, die ihr aufgrund des beschriebenen Krankheitsbildes verordnet wurden.
Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 12.06.2019 erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 20.06.2019 der Klägerin bis zu 2 x 6 ärztlich verordnete Heilbehandlungen je Quartal ab dem 15.10.2019 zu. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung einer zweiten amtsärztlichen Stellungnahme mit Widerspruchsbescheid vom 20.05.2022 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 17.06.2022 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vor allem vorgetragen, das Gutachten vom 12.06.2019 gehe nur auf die Wirbelsäulenerkrankung ein, nicht auf alle weiteren Diagnosen. Auch die eingeholte amtsärztliche Stellungnahme vom 24.03.2022 habe sich nicht hinreichend inhaltlich mit ihrem Fall auseinandergesetzt. Sie habe zweimal in der Woche Krankengymnastik den Nacken betreffend und bei einem anderen Physiotherapeuten werde einmal wöchentlich das Knie behandelt. Im Knie habe sie aufgrund eines Knieergusses nahezu keinerlei Muskulatur mehr. Die Krankengymnastik erspare ihr Gehstützen. Es sei Aufgabe der Beklagten, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht alles Erdenkliche zu veranlassen, das zur Besserung bzw. Linderung der Leiden der Klägerin beitrage. Eine fortlaufende Betreuung durch einen Physiotherapeuten sei zwingend erforderlich, da nur so sichergestellt werden könne, dass sie die erlernten Übungen, die sie im Rahmen ihres Eigenübungsprogrammes wiederhole, richtig ausführe. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Klageerwiderung auf eine zusätzlich eingeholte amtsärztliche Stellungnahme vom 11.08.2022 Bezug genommen, die sich in der übersandten Behördenakte befindet.
Mit Urteil vom 18.03.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf über die bereits mit Bescheid vom 20.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2022 genehmigten Aufwendungen hinausgehende Beihilfeleistungen. Die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 80 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BremBG i.V.m. §§ 3 ff. BremBVO lägen nicht vor, da es an der Notwendigkeit im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 2 BremBG weitergehender Behandlungen fehle. Die erkennende Kammer folge insoweit im Ergebnis den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 12.06.2019, 24.03.2022 und 11.08.2022. Diese kämen ausgehend von dem im Juni 2019 festgestellten Befund (u.a. komplexes Krankheitsbild im Bereich der Bandscheibe, der Schulter- und Nackenregion sowie einer Atlasfunktionsstörung) zu dem Schluss, dass höchstens 2 x 6 ärztlich verordnete Krankengymnastikbehandlungen pro Quartal notwendig seien und damit beihilferechtlich abgerechnet werden könnten. Die fachmedizinischen Begutachtungen seien in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die Klägerin habe das Ergebnis der amtsärztlichen Stellungnahmen nicht ernsthaft erschüttert. Insbesondere sei der streitgegenständliche Bescheid nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht dahingehend zu verstehen, dass der Klägerin unabhängig vom weiteren Krankheitsverlauf bzw. vom Hinzutreten neuer Erkrankungen keine weitere Beihilfe über die festgelegte Anzahl von Krankengymnastikbehandlungen hinaus bewilligt werden dürfe. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2022 sei ausdrücklich klargestellt worden, dass sich die getroffene Einschätzung der notwendigen Anzahl von physiotherapeutischen Maßnahmen allein auf die vorliegenden Diagnosen stütze. Damit im Einklang habe die Beklagte im gerichtlichen Verfahren zutreffend ausgeführt, dass das Hinzutreten weiterer Erkrankungen zur Erhöhung der bereits bewilligten Gesamtmenge führen könne. Demnach regele der streitgegenständliche Bescheid allein die Beihilfefähigkeit von Krankengymnastik bezogen auf das in den amtsärztlichen Stellungnahmen berücksichtigte Krankheitsbild (vor allem im Bereich der Bandscheibe, im Schulter-Nacken-Bereich sowie betreffend den Atlas). Vor diesem Hintergrund betreffe der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Krankengymnastik zur Behandlung wegen ihres Knies bzw. ihrer Sprunggelenke einen anderen Streitgegenstand. Auch der Einwand der Klägerin, es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die ihr ärztlich verordnete Krankengymnastik erforderlich sei, damit sie ihr Eigenübungsprogramm weiterhin korrekt ausführen könne, verfange nicht. Das Argument der notwendigen Anleitung und Begleitung der Eigenübungen der Klägerin werde in den amtsärztlichen Stellungnahmen berücksichtigt. Allerdings werde in der jüngsten Stellungnahme vom 11.08.2022 zugleich ausgeführt, dass berücksichtigt werden müsse, dass die Klägerin aufgrund der vielen bereits erfolgten Behandlungen eingehend in die Techniken eingewiesen worden sei und auch vielfach wiederholend Korrekturen durchgearbeitet worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheine zum Erlernen von Eigenübungen eine höhere Anzahl von Behandlungen pro Jahr nicht erforderlich. Dieser Einschätzung einer tendenziell abnehmenden Notwendigkeit der Einführung und Überwachung des Eigenübungsprogrammes seit Beginn der Krankengymnastik im Jahr 2017 sei die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Auch die von ihr vorgelegten ärztlichen Unterlagen seien nicht geeignet, die amtsärztliche Einschätzung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die die Klägerin behandelnden Ärzte kämen auf Grundlage der streitgegenständlichen Diagnosen im Wesentlichen lediglich zu einem anderen Bewertungsergebnis hinsichtlich der Anzahl der für erforderlich gehaltenen regelmäßigen Behandlungsmaßnahmen. Es fehle jedoch ein hinreichend substantiierter und damit nachvollziehbarer Vortrag, weshalb der Erfolg der Behandlungsmaßnahme von zweimaliger Durchführung in der Woche abhänge. Nach alledem sehe das Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht für notwendig an.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
1. Die Klägerin legt mit der Begründung ihres Zulassungsantrags keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 - 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.06.2021 - 1 LA 212/20, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 04.07.2018 - 13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.). Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hierzu alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 - 7 B 261.97, juris Rn. 5). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist insoweit eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.03.2019 - 10 S 2788/17, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 06.07.2023 – 2 LA 318/22, juris Rn. 10). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
a. Die Klägerin macht zunächst geltend, die Aussagekraft der ärztlichen Stellungnahmen der Beklagten, die durch das Verwaltungsgericht fälschlicherweise als Gutachten bezeichnet würden, werde bestritten, da ihre Ärzte gegenteiliger Ansicht seien und die beantragte Krankengymnastik ohne Beschränkung verordnen würden. Die Notwendigkeit der umfangreichen Verordnung in der Vergangenheit werde durch die Stellungnahme des Amtsarztes A. vom 12.06.2019 lediglich „bezweifelt“. Der Amtsarzt A. sei ein „Umfeld-Mediziner“ (gemeint ist wohl: Umweltmediziner).
Mit diesem Vorbringen gelingt es der Klägerin nicht, die Aussagekraft der von dem Verwaltungsgericht zur Begründung der fehlenden Notwendigkeit weiterer Krankengymnastikbehandlungen herangezogenen amtsärztlichen Stellungnahmen schlüssig in Frage zu stellen. Insbesondere zieht sie die Sachkunde des Amtsarztes A. mit der bloßen Angabe, es handele sich um einen Umweltmediziner, nicht ernstlich in Zweifel. Weshalb dieser für die Begutachtung der Notwendigkeit der krankengymnastischen Behandlungen aufgrund der Erkrankungen der Klägerin nicht hinreichend qualifiziert sein sollte, wird durch die Klägerin nicht näher dargelegt. Es erschließt sich mangels weiterer Erläuterung auch nicht, weshalb die teilweise Verwendung des Begriffes „Gutachten“ in Bezug auf die amtsärztlichen Stellungnahmen durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft sein sollte und zu ernstlichen Zweifeln an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung führen sollte. Soweit sich die Klägerin zur Erschütterung der Aussagekraft der amtsärztlichen Stellungnahmen auf die von ihr vorgelegten ärztlichen Unterlagen stützt, fehlt es jedenfalls an einer näheren Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen seien nicht geeignet, die amtsärztliche Einschätzung ernsthaft in Zweifel zu ziehen, da es an einem hinreichend substantiierten und damit nachvollziehbaren Vortrag fehle, weshalb der Erfolg der Behandlungsmaßnahme von einer zweimaligen Durchführung in der Woche abhänge. b. Die Klägerin rügt zudem, dass sie entgegen den ärztlichen Stellungnahmen nicht in der Lage sei, durch Eigenübungsprogramme ihr Leiden zu lindern. Die Krankengymnastik, die sie erhalte, sei eine manuelle Therapie, die sie selbst nicht ausführen könne. Der Physiotherapeut löse durch Körpereinsatz und Kraft die Verknotungen. Dies sei ihr allein nicht möglich.
Auch mit diesem erstmals im Zulassungsverfahren geltend gemachten Vorbringen gelingt es der Klägerin nicht, die Aussagekraft der amtsärztlichen Stellungnahmen schlüssig in Frage zu stellen. Der Amtsarzt A. hat in seiner Stellungnahme vom 12.06.2019 durchaus berücksichtigt, dass der Klägerin Krankengymnastik und Manuelle Therapie verordnet wurde. Angesichts des Krankheitsbildes der Klägerin hat er unabhängig von der Art der verordneten Physiotherapieleistungen zur Reduktion der Beschwerden u.a. die Anwendung eines Eigenübungsprogrammes empfohlen. Diese Einschätzung wird durch die Klägerin nicht schlüssig in Frage gestellt. Ihr – im Widerspruch zu ihren Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren stehender – Vortrag zur fehlenden Möglichkeit durch Eigenübungsprogramme ihr Leiden zu lindern, erschöpft sich in einer bloßen, nicht näher substantiierten Behauptung.
c. Der Klägerin gelingt es auch nicht, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Bescheid sei nicht dahingehend zu verstehen, dass der Klägerin unabhängig vom weiteren Krankheitsverlauf oder Hinzutreten neuer Erkrankungen keine weitere Beihilfe über die festgelegte Anzahl von Krankengymnastik hinaus bewilligt werden dürfe, ernstlich in Zweifel zu ziehen.
Es mangelt dem Zulassungsvorbringen insoweit bereits an einer näheren Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin trägt lediglich vor, es sei nicht der Fall, dass ihr Vortrag hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Krankengymnastik zur Behandlung wegen ihres Knies und ihrer Sprunggelenke einen anderen Streitgegenstand betreffe, da der Widerspruchsbescheid ohne eine Beschränkung auf bestimmte Leiden bestätige, dass die Krankengymnastik auf 2 x 6 Anwendungen pro Quartal zu begrenzen sei. Mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2022 werde ausdrücklich klargestellt, dass sich die getroffene Einschätzung der notwendigen Anzahl von physiotherapeutischen Maßnahmen allein auf die vorliegenden Diagnosen stütze und auch die Beklagte im gerichtlichen Verfahren ausgeführt habe, dass das Hinzutreten weiterer Erkrankungen zur Erhöhung der bereits bewilligten Gesamtmenge führen könne, setzt sich die Klägerin nicht näher auseinander.
Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren weiter rügt, die Beklagte halte sich im Rahmen weiterer Beihilfeverfahren für die Abrechnung von Behandlungen neu aufgetretener Erkrankungen nicht an die vorstehende rechtliche Auffassung des Verwaltungsgerichts, dringt sie hiermit im vorliegenden Verfahren, dessen Streitgegenstand auf den Bescheid vom 20.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2022 begrenzt ist, nicht durch. Insoweit ist die Klägerin darauf zu verweisen, gegen die nunmehr erfolgte Beihilfenfestsetzung Widerspruch einzulegen und im Anschluss an das Widerspruchsverfahren ggf. erneut beim Verwaltungsgericht Rechtsschutz zu suchen. Unabhängig hiervon trägt die Klägerin selbst vor, die Beklagte habe mit Schreiben vom 05.03.2025 für die Diagnose „Partialruptur Supraspinatussehne rechts“ bis zu 10 zusätzliche Krankengymnastik Behandlungen anerkannt, womit deutlich wird, dass auch die Beklagte davon ausgeht, dass das Hinzutreten weiterer Erkrankungen zur Erhöhung der bereits bewilligten Gesamtmenge führt.
d. Soweit die Klägerin im Weiteren geltend macht, die Anwendungen seien auch als wirtschaftlich angemessen zu betrachten, geht ihr Vorbringen bereits an der entscheidungstragenden Begründung des Verwaltungsgerichts, es mangele an der Notwendigkeit der Aufwendungen, vorbei und kann daher keine ernstlichen Zweifel begründen.
2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.04.2025 – 2 LA 52/24, juris Rn. 32; OVG NW, Beschl. v. 22.12.2016 – 6 A 2565/15, juris Rn. 18). Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin hat - wie unter 1. ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für das erstrebte Berufungsverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit oder Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die für fallübergreifend gehaltene Frage auszuformulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht und dass sie entscheidungserheblich ist (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 30.11.2021 – 2 LA 282/21, juris Rn. 28). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Der Zulassungsantrag formuliert bereits keine konkrete klärungsbedürftige und -fähige Rechts- oder Tatsachenfrage. Den Ausführungen der Klägerin kann auch bei großzügiger, rechtsschutzfreundlicher Auslegung nicht entnommen werden, welche entscheidungserhebliche Frage die Klägerin für klärungsbedürftig hält.
4. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.
a. Die Klägerin macht eine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, da ihr die ärztliche Stellungnahme vom 11.08.2022 mit der Klageerwiderung nicht übermittelt worden sei, sodass das erstinstanzliche Urteil auf einer Tatsachengrundlage beruhe, die ihr zu keinem Zeitpunkt zugänglich gewesen sei.
Das rechtliche Gehör ist ein prozessuales Grundrecht und außerdem ein rechtsstaatlich konstitutives Verfahrensprinzip, das mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG in funktionalem Zusammenhang steht. Es sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, juris Rn. 42). Einem Urteil dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings dann nicht verletzt, wenn ein Beteiligter es versäumt, eine ihm durch das Prozessrecht eröffnete, zumutbare Möglichkeit zu nutzen, um sich Gehör zu verschaffen. So sind die Beteiligten etwa im Interesse der Prozessökonomie gehalten, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu nehmen und alle sich hierzu bietenden zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.06.2020 – 6 ZB 20.980, juris Rn. 17). Gemessen daran lässt die Zulassungsschrift keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör erkennen.
Der stellvertretende Berichterstatter hat ausweislich der erstinstanzlichen Gerichtsakte am 23.08.2022 verfügt, die Klageerwiderung nebst den übersandten Anlagen, zu denen auch die ärztliche Stellungnahme vom 11.08.2022 gehört, an die Klägerin mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu übersenden (vgl. Bl. 55 der VG-Gerichtsakte). Sollte entgegen der gerichtlichen Verfügung eine Übersendung der Anlagen der Beklagten unterblieben sein, ist jedenfalls festzuhalten, dass die Klägerin im Anschluss bis zur mündlichen Verhandlung am 18.03.2024 ausreichend Zeit hatte, beim Verwaltungsgericht um Übermittlung der von der Beklagten in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahme bzw. um Übersendung der Behördenakten, in denen die ärztliche Stellungnahme enthalten ist, nachzusuchen. Schließlich wurde die Klägerin unstrittig mit Übersendung der Klageerwiderung am 23.08.2022 über das Vorhandensein der ärztlichen Stellungnahme vom 11.08.2022 unterrichtet. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, weshalb in dieser ausreichend langen Zeitspanne keine zumutbare Gelegenheit zur Akteneinsicht bestanden haben sollte. Die Klägerin hat es somit unterlassen, alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um ihr Recht auf Akteneinsicht zu gewährleisten und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Daher kann von einem rechtlich relevanten Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden.
b. Die Klägerin rügt zudem, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, das von ihr mit ihrer Klagebegründung beantragte medizinische Sachverständigengutachten einzuholen. Soweit die Klägerin hiermit eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 VwGO) geltend macht, greift diese Rüge nicht durch.
Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht verpflichtet die Tatsachengerichte, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 12.02.2018 – 2 B 63/17, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Aufklärungsrüge dient jedoch nicht dazu, Versäumnisse der Beteiligten in der Vorinstanz wettzumachen oder nachzuholen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 24.07.2014 – 2 B 85.13, juris Rn. 7 m.w.N). Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist im Berufungszulassungsverfahren erst dann hinreichend dargelegt, wenn bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2018 – 5 B 30/18, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 24.06.2019 – 2 LA 47/18, juris Rn. 14).
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch Stellung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2024 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens hingewirkt hätte. Dem Verwaltungsgericht musste sich ein solches Vorgehen angesichts der zur Entscheidung herangezogenen amtsärztlichen Stellungnahmen auch nicht aufdrängen. Da dem Verwaltungsgericht bereits aussagekräftige amtsärztliche Stellungnahmen zur Frage der Notwendigkeit der ärztlich verordneten Krankengymnastikbehandlungen vorlagen, stand es nach § 98 VwGO, § 404 Abs. 1, § 412 Abs. 1 ZPO in seinem Ermessen, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Es kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Verwaltungsgericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss, d.h. wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Beschl. v. 16.05.2018 - 2 B 12.18, juris Rn. 9; Beschl. v. 27.11.2024 – 2 B 1/24, juris Rn. 6; OVG Bremen, Beschl. v. 28.02.2025 – 2 LA 94/24, juris Rn. 24). Gemessen hieran war eine weitere Sachaufklärung entbehrlich. Das Zulassungsvorbringen begründet, wie bereits dargelegt, keine Zweifel an der Eignung der amtsärztlichen Stellungnahmen.
Zitierte Vorschriften
- § 124 VwGO
- § 80 VwGO
- § 86 VwGO
- § 124a VwGO
- Art. 19 GG
- § 47 GKG
- § 52 GKG
- § 108 VwGO
- § 154 VwGO
- § 98 VwGO
- § 404 ZPO
- § 412 ZPO
Außerdem: § 80 BremBG, § 3 BremBVO
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