Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 30.04.2026 – 2 LA 113/24
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- StAG § 11 S 1 Nr 1 VwGO § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO § 124 Abs 2 Nr 5
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 06.02.2024 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.
Der geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und reiste im Jahr 2004 in das Bundesgebiet ein, wo er ein Studium aufnahm. Nachdem er durchgängig im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gewesen war, wurde ihm am 23.12.2014 eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erteilt. Am 12.04.2021 beantragte der Kläger bei dem Migrationsamt der Beklagten seine Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit.
Mit Bescheid vom 04.01.2023 lehnte das Migrationsamt der Beklagten den Antrag des Klägers ab. Im Zusammenhang mit der Prüfung des Antrages auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit seien sicherheitsrelevante Erkenntnisse bekannt geworden, die einen Ausschlussgrund für die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG darstellten. Der Kläger habe in den Jahren 2017 bis 2019 wiederholt an Demonstrationen des Vereins Birati e. V. zu den Themen „Freiheit für Öcalan“, „Wir protestieren gegen die Isolationshaft von Herrn Öcalan“, „Tourismus Boykott gegen die Türkei“, „Stoppt den Krieg in Afrin“, „Die Aktuelle Situation in Afrin“, „Protest gegen die türkischen Angriffe auf Schingal“, „Protest gegen Erdogan Besuch“ teilgenommen und/oder sei dem Ordnungsamt Bremen als zuständige Kontaktperson der Demonstration bzw. als Veranstaltungsleiter gemeldet gewesen. Er sei weiter im Jahr 2018 mindestens siebzehnmal und zusätzlich am 03.10.2021 Besucher des Birati e. V. gewesen. Nach den Erkenntnissen des Bremer Verfassungsschutzes nehme der Birati e. V. als regionales Ausführungsorgan der PKK eine besondere Stellung ein, weil er zu den sogenannten Zentralvereinen gehöre, von dessen Entscheidungen und Weisungen alle anderen PKK-nahen Vereine der Region abhängig seien. Die vorliegenden Erkenntnisse böten insoweit konkrete und hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die gegen die Sicherheit und die auswärtigen Belange des Bundes gerichteten Bestrebungen der PKK im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstütze oder unterstützt habe.
Der Kläger hat am 10.01.2023 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er habe allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet. Ein Unterstützen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG liege demnach nicht vor. In der mündlichen Verhandlung am 06.02.2024 hat das Verwaltungsgericht den Kläger persönlich angehört und einen Mitarbeiter des Landesamts für Verfassungsschutz als Zeugen vernommen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2024 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 StAG, weil der Einbürgerung jedenfalls der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegenstehe. Mit den vom Landesamt für Verfassungsschutz ermittelten Erkenntnissen lägen Tatsachen vor, die auf eine Unterstützung der in der Bundesrepublik Deutschland mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegten kurdischen Arbeiterpartei PKK hindeuteten. Der Kläger habe von sich aus mehrere tatbestandsmäßige Unterstützungshandlungen zugunsten des Birati e. V. vorgenommen, die mittelbar auch den Zielen der PKK gedient hätten, weil es sich bei dem Birati e. V. um das regionale Ausführungsorgan der PKK in Bremen handele. Der Kläger habe in der Vergangenheit nicht nur an zahlreichen von dem Birati e.V. angemeldeten und durchgeführten Versammlungen teilgenommen, sondern sei bei solchen als Kontaktperson und Veranstaltungsleiter aufgetreten. Auch sein – nach eigenen Aussagen – bereits über Jahre bestehendes Engagement in den Räumlichkeiten des Birati e.V. als Nachhilfelehrer und Übersetzer für Besucher des Vereins ließen den Schluss einer inneren Nähe und Verbundenheit des Klägers zu dem Verein zu. Durch die vorgenannten Aktionen habe der Kläger die Stellung des Vereins auch begünstigend beeinflusst. Dabei sei es unerheblich, ob auf den von ihm angemeldeten oder von ihm als Kontaktperson begleiteten Demonstrationen Werbung für den Birati e.V. gemacht worden sei. Allein die Tatsache, dass der Verein die – insoweit unstreitig – von ihm (Birati e.V.) ausgerichteten Versammlungen habe durchführen können, stelle einen Vorteil dar, der dem Verein und damit auch seinen inkriminierten Bestrebungen zu Gute komme. Dadurch, dass der Kläger nicht nur an den Demonstrationen teilgenommen, sondern diese als Veranstaltungsleiter für den Birati e. V. organisiert und entsprechend für den reibungslosen Ablauf und die Einhaltung der versammlungsrechtlichen Vorgaben für den Birati e. V. gegenüber den Behörden Verantwortung übernommen habe, habe der Kläger die Grenze der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit überschritten. Der Einwand des Klägers, dass er durch die Ermöglichung der Demonstrationen nicht von seinem Willen getragen auch die inkriminierten Ziele des Vereins, von denen er im Übrigen keine Kenntnis gehabt haben wolle, sondern lediglich die humanitären Ziele des Vereins und der jeweiligen Veranstaltungen habe unterstützen wollen, verfange nicht. Zum einem sei dem Kläger vorzuhalten, dass er im November 2016 bei einem Grundsatzgespräch zwischen dem Stadtamt und Birati e.V. anwesend gewesen sei, in dessen Rahmen Verfehlungen bei vergangenen Demonstrationen thematisiert worden seien. Zum anderen habe der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass er – bei entsprechendem Bedarf – zu Teilnehmern der jeweiligen Demonstration habe gehen müssen und sich um die Einhaltung der dem Verein ordnungsrechtlich auferlegten Auflagen zu bemühen hatte. Seine Aussage, er habe von der Nähe des Vereins zur PKK keine Kenntnis gehabt und hätte sich bei einer solchen Kenntnis von dem Verein distanziert, werde deswegen als verfahrensangepasste Schutzbehauptung gewertet. Der Kläger habe auch nicht im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG glaubhaft gemacht, dass er sich von der früheren Unterstützung der in Rede stehenden Bestrebungen abgewandt habe. Ein „sich abwenden“ des Klägers scheitere bereits daran, dass er schon nicht eingeräumt habe, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers dahingehend, dass er sich von dem Verein Birati e.V. abgewandt und auch die Räumlichkeiten des Birati e.V. seit mindestens drei oder vier Jahren nicht mehr besucht habe, nicht glaubhaft. Es stehe nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert habe und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen sei. Die in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Beweisanträge würden abgelehnt. Der Kläger sei mit diesen Beweisanträgen gemäß § 87b Abs. 3 VwGO präkludiert. Selbständig tragend würden die Beweisanträge auch mangels Entscheidungserheblichkeit abgelehnt.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor (1.). Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen (2.).
1. Der Kläger hat das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist gegeben, wenn mit dem Zulassungsantrag ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 sowie Beschl. v. 09.06.2016 – 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 30.03.2021 – 1 LA 180/18, juris Rn. 12). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (OVG Bremen, Beschl. v. 03.06.2021 – 1 LA 212/20, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 04.07.2018 – 13 LA 247/17, juris Rn. 4 m.w.N.). Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hierzu alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1997 – 7 B 261.97, juris Rn. 5). Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist insoweit eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich (vgl. VGH BW, Beschl. v. 29.03.2019 – 10 S 2788/17, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschl. v. 06.07.2023 – 2 LA 318/22, juris Rn. 10).
Bezieht sich das Vorbringen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel hinsichtlich einer Tatsachenfeststellung auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhaltsund Beweiswürdigung, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn die bloße Möglichkeit einer abweichenden Sachverhaltswürdigung und dem folgend einer abweichenden rechtlichen Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht besteht (OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2024 – 1 LA 450/21, juris Rn. 20; NdsOVG, Beschl. v. 18.06.2024 – 10 LA 10/24, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) findet ihre Grenzen im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung sowie in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten (BVerwG, Urt. v. 22.05.2019 – 1 C 11.18, juris Rn. 27). Eine Sachverhalts- oder Beweiswürdigung kann deshalb nur erfolgreich angegriffen werden bei der Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (OVG Bremen, Beschl. v. 26.07.2024 – 1 LA 450/21, juris Rn. 20). Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Rechtsmittelführers unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen. Es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (BVerwG, Beschl. v. 14.07.2010 – 10 B 7.10, juris Rn. 4). Allein mit dem Vortrag, der Sachverhalt sei anders als vom Verwaltungsgericht angenommen zu bewerten, lässt sich daher der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nicht darlegen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2024 – 1 LA 53/23, juris Rn. 20).
a. Zunächst stellt der Kläger die Würdigung des Verwaltungsgerichts, er habe durch seine Aktionen die Stellung des Birati e.V. begünstigend beeinflusst, nicht schlüssig in Frage. Er trägt diesbezüglich vor, für eine Förderung des Vereins in der Öffentlichkeit sei es notwendig, dass offen zutage trete, dass die Veranstaltungen durch den Birati e.V. durchgeführt würden, was vorliegend nicht geschehen sei. Die Demonstrationen und Kundgebungen hätten ausschließlich humanitäre Zwecke verfolgt und der Verein habe keine Werbung gemacht. Eine Kundgebung, bei der nicht feststellbar sei, von wem sie ausgerichtet wurde, auf der keine Vereinswerbung gemacht worden sei und die keine Gelder eingesammelt habe, oder die Teilnahme an einer solchen, könne weder für Birati e.V. noch für die PKK in irgendeiner Weise vorteilhaft oder förderlich sei.
Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger das tragende Argument des Verwaltungsgerichts, es sei unerheblich, ob auf den Demonstrationen Werbung für den Birati e.V. gemacht worden sei, da allein die Tatsache, dass der Verein die Versammlungen habe durchführen können, einen Vorteil darstelle, der dem Verein und damit auch seinen inkriminierten Bestrebungen zugutekomme, nicht ernstlich in Zweifel.
Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ist jede Handlung des Ausländers, die für Bestrebungen im Sinne der Vorschrift objektiv vorteilhaft ist, d.h. sich in irgendeiner Weise für diese positiv auswirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 – 5 C 20/05, juris Rn. 18). „Förderlich“ sind Tätigkeiten des Einbürgerungsbewerbers, die die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördern und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigen und ihr Gefährdungspotential stärken. Hierunter kann bereits die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung der Organisation zu fassen sein, wie sie durch die massenhafte Teilnahme an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied zum Ausdruck kommen kann, wenn dadurch die Stellung der Vereinigung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und so insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beigetragen wird. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.05.2022 – 2 LC 334/20, juris Rn. 84 m.w.N.). Kann demnach bereits die Teilnahme an Veranstaltungen einer Organisation, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgt, geeignet sein, die Wahrnehmbarkeit der Organisation in der Öffentlichkeit und den Zusammenhalt der Anhängerschaft innerhalb der Organisation zu verstärken und damit langfristig ihren Wirkungsbereich zu vergrößern (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.05.2022 – 2 LC 334/20, juris Rn. 85), gilt dies erst recht für die Leitung einer Veranstaltung, durch die die Durchführung von Versammlungen oder Demonstrationen einer Organisation, die Bestrebungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG verfolgen, erst ermöglicht wird. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei den vom Kläger geleiteten Versammlungen der Birati e.V. als Ausrichter erkennbar gewesen ist, Werbung für den Birati e.V. gemacht bzw. Gelder eingesammelt wurden oder der Aktionsradius der PKK durch die Aktivitäten des Klägers erweitert wurde. Die Ausrichtung der Veranstaltungen des Birati e.V. ist unabhängig von der Außendarstellung geeignet gewesen, den Zusammenhalt der Anhängerschaft innerhalb des Birati e.V. zu stärken und so den Fortbestand der Vereinigung zu fördern.
Auch die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe als Veranstaltungsleiter durch die Organisation und Übernahme der Verantwortung gegenüber den Behörden die Grenze der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit überschritten und durch die Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs der Demonstrationen das Handeln des Birati e.V. in der Öffentlichkeit gefördert, wird durch den Kläger mit der obenstehenden Argumentation nicht schlüssig in Frage gestellt. Da ein beweisbarer Nutzen der Unterstützungshandlungen nicht erforderlich ist, kommt es auch für die Förderung des Vereins in der Öffentlichkeit nicht auf eine tatsächliche Wahrnehmbarkeit der Vereinigung bei den konkreten Veranstaltungen an, sondern allein auf die grundsätzliche Möglichkeit, Rückschlüsse auf den Veranstalter einer Demonstration zu ziehen. Bei der Durchführung von ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen – wie hier – kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Öffentlichkeit im Vorfeld der Veranstaltung oder im Nachhinein – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung oder Organisation – der Veranstalter bekannt wird. So ist es beispielsweise im Rahmen der Berichterstattung von Demonstrationen in der Presse durchaus üblich, dass auch über den Veranstalter berichtet wird (vgl. Bericht des Weser-Kuriers „Kurden-Demo in der Bremer Innenstadt“ v. 31.07.2016, in dem der Birati e.V. namentlich genannt wird, https://www.weser-kurier.de/bremen/kurden-demo-in-derbremer-innenstadt-doc7e3ehnvr8e17wcovmsh).
Der weitere Vortrag des Klägers, er mache sich als Dolmetscher oder Kontaktperson bereits mit den politischen Inhalten der Versammlungen nicht zwangsläufig gemein, vielmehr sei er auf expliziten Wunsch des Ordnungsamtes als Kontaktperson benannt worden und es sei auch für Außenstehende nicht erkennbar, ob der Dolmetscher oder die Kontaktperson zur Polizei in irgendeiner Verbindung mit dem Veranstalter stehe, geht bereits an der entscheidungstragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht stellt tragend darauf ab, dass der Kläger durch die Ermöglichung der Durchführung von Versammlungen und Kundgebungen die Stellung des Birati e.V. begünstigend beeinflusst hat. Auf die politischen Inhalte der Versammlungen oder die Frage, aus welchen konkreten Gründen er jeweils als Kontaktperson benannt wurde bzw. ob der Kläger bei den Veranstaltungen erkennbar mit dem Veranstalter in Verbindung gebracht werden konnte, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Soweit er zudem vorträgt, die Teilnahme als Dolmetscher für die Polizei sei anders zu bewerten, als die Anmeldung einer Veranstaltung, zeigt der Kläger nicht auf, dass das Verwaltungsgericht eine schlechthin unmögliche Schlussfolgerung gezogen hätte, indem es festgestellt hat, dass der Kläger durch seine Bereitstellung als Kontaktperson die Durchführung von Versammlungen und Kundgebungen überhaupt erst ermöglicht habe. Soweit der Kläger moniert, die lediglich zweimalige Anmeldung von Versammlungen genüge jedenfalls nicht, um eine dauerhafte Identifikation mit den unzulässigen Bestrebungen der Organisation zu belegen, lässt er außer Betracht, dass das Verwaltungsgericht zur Begründung einer inneren Nähe und Verbundenheit zum Verein nicht nur auf die von dem Kläger angemeldeten, sondern zugleich auf die vielzähligen von ihm als Kontaktperson begleiteten Demonstrationen sowie das von ihm selbst angegebene jahrelange Engagement entscheidungstragend abgestellt hat.
b. Der Kläger hat auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe seine Unterstützungshandlungen bewusst zugunsten der inkriminierten Ziele des Vereins vorgenommen, nicht schlüssig in Frage gestellt.
Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend festgestellt, ob für ihn durch die Teilnahme oder Anmeldung von Demonstrationen mit rein humanitären Zwecken erkennbar eine Unterstützung der PKK oder des Birati e.V. erfolgt sei oder dass der Kläger eine etwaige Unterstützungshandlung auch gewollt habe. Er habe weder den Birati e.V. noch die PKK öffentlich befürwortet. Vielmehr habe er selbst bei den Kundgebungen die vereinzelten Verstöße wie das Verwenden des Bildnisses Öcalans oder von PKK-Flaggen bei einzelnen Teilnehmenden unterbunden und sich damit bewusst und öffentlich gegen die PKK gestellt. Das Verwaltungsgericht habe sich zudem nicht ausreichend mit den Themen bzw. Zielen der Demonstrationen, der Unterstützung von Polizei und Ordnungsamt durch den Kläger und der Kenntnis des Klägers von den Strukturen des Birati e.V. auseinandergesetzt. Andernfalls wäre es zu dem Schluss gekommen, dass der Kläger die humanitären Zwecke des Birati e.V. unterstützt habe, auf keinen Fall aber die inkriminierten Ziele der PKK oder etwaiger Ausführungsorgane. Bei den Themen der Demonstrationen habe es sich unter keinen Umständen um typische Themen der PKK gehandelt, zumal diese vornehmlich in der Türkei agiere, und auch nicht um Ziele des Birati e.V. Es seien ausschließlich humanitäre, friedensorientierte, gewaltlose Zwecke gewesen, die er verfolgt habe. Mit seinen Ausführungen legt der Kläger jedoch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht eine schlechthin unmögliche Schlussfolgerung gezogen oder eine offensichtlich sachwidrige oder willkürliche Beurteilung vorgenommen hätte.
Das Verwaltungsgericht hat in Bezug auf die Frage, ob der Kläger bewusst zum Vorteil der Bestrebungen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG handeln wollte, ausgeführt, sein Einwand, er habe durch die Ermöglichung der Demonstrationen nicht von seinem Willen getragen auch die inkriminierten Ziele des Vereins, von denen er im Übrigen keine Kenntnis gehabt haben will, sondern lediglich die humanitären Ziele des Vereins und der jeweiligen Veranstaltungen unterstützen wollen, verfange nicht und seine Aussage, er habe von der Nähe des Vereins zur PKK keine Kenntnis gehabt und hätte sich bei einer solchen Kenntnis von dem Verein distanziert, werde als verfahrensangepasste Schutzbehauptung gewertet. Diese Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts erweist sich nicht als schlechthin unmöglich oder offensichtlich willkürlich. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag zur fehlenden Kenntnis von den inkriminierten Zielen des Birati e.V. und dessen Nähe zur PKK als unglaubhaft bzw. Schutzbehauptung bewertet hat. Zur Begründung bezieht sich das Verwaltungsgericht darauf, dass der Kläger bei einem sich im November 2016 zugetragenen Grundsatzgespräch zwischen dem Stadtamt und Birati e.V. anwesend gewesen sei, in dessen Rahmen die Verfehlungen thematisiert worden seien, und er im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen habe, dass er – bei entsprechendem Bedarf – zu Teilnehmern der jeweiligen Demonstration habe gehen müssen und sich um die Einhaltung der dem Verein ordnungsrechtlich auferlegten Auflagen zu bemühen hatte. Mit dieser Würdigung wahrt das Verwaltungsgericht die Grenzen richterlicher Überzeugungsbildung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst vorgetragen, dass ihm spätestens seit dem im Jahr 2016 geführten Grundsatzgespräch mit dem Stadtamt bewusst gewesen sei, dass in der Vergangenheit bei Demonstrationen PKK-Symbole gezeigt worden seien. In dem Gespräch seien nach seinen eigenen Angaben zudem im Wesentlichen die Punkte angesprochen worden, die auch in den Auflagen der Bescheide genannt worden seien. In den Verfügungen des Ordnungsamtes, die in Bezug auf die von dem Kläger angemeldeten Versammlungen ergangen und an ihn persönlich adressiert worden sind, wird auch ausgeführt, dass der Birati e.V. die Anlaufstelle für PKK-Funktionäre und -Sympathisanten sei und bereits auf einer Vielzahl von Veranstaltungen des Birati e.V. Kennzeichen, Embleme und Fahnen der verbotenen PKK gezeigt worden seien (s. Bescheide v. 11.04.2018, 23.04.2018, 24.05.2018). Soweit ihm die vergangenen Verfehlungen bei Veranstaltungen und der Inhalt der Bescheide bekannt waren, musste ihm auch zwangsläufig die Nähe des Birati e.V. zur PKK bekannt sein.
Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Birati e.V. nach den Erkenntnissen des Bremer Verfassungsschutzes als regionales Ausführungsorgan der PKK eine besondere Stellung einnimmt, weil er zu den sogenannten Zentralvereinen gehört, von dessen Entscheidungen und Weisungen alle anderen PKK-nahen Vereine der Region abhängig sind (vgl. Verfassungsschutzbericht Bremen 2024, Der Senator für Inneres und Sport, S. 153, https://www.verfassungsschutz.bremen.de/sixcms/media.php/13/Verfassungsschutzberic ht%202024.pdf). Welche Bestrebungen der Birati e.V. verfolgt, war auch bereits zum Zeitpunkt der Unterstützungshandlungen des Klägers bekannt (vgl. Verfassungsschutzbericht 2016, Der Senator für Inneres, S. 78 ff., https://www.verfassungsschutz.bremen.de/sixcms/media.php/13/VSB%202016_Aktualisi erte%20Version.pdf). Vor dem Hintergrund der jährlich veröffentlichen Verfassungsschutzberichte dürfte es auf der Hand liegen, dass derjenige, der zugunsten des Birati e.V. Unterstützungshandlungen vornimmt, weiß, dass er damit zugleich auch mittelbar die PKK unterstützt.
c. Der Kläger macht weiter geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich das Verwaltungsgericht in Bezug auf die von ihm vehement bestrittenen angeblichen Wahlen pauschal auf eine Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen gestützt habe, da das Landesamt für Verfassungsschutz seit dem 03.10.2021 und davor seit 2018 keine Besuche des Klägers mehr aufgezeichnet habe.
Mit diesem Einwand dringt der Kläger bereits deshalb nicht durch, da das Verwaltungsgericht sich mit der Wahl des Volksparlaments des Birati e.V. lediglich im Rahmen der Ablehnung der Beweisanträge des Klägers auseinandergesetzt hat. Es hat insoweit ausgeführt, dass es auf die Frage, ob der Kläger auch derart in die Strukturen des Vereins eingebunden sei, dass er eine Position im Volksparlament wahrnehme, nicht ankomme. Auf die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Angaben in Bezug auf die im Birati e.V. stattgefundenen Wahlen kam es für das Verwaltungsgericht dementsprechend nicht entscheidungstragend an.
d. Letztlich stellt der Kläger auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass eine glaubhafte Abwendung von der früheren Unterstützung der in Rede stehenden Bestrebungen bereits daran scheitere, dass der Kläger schon nicht eingeräumt habe, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben, nicht schlüssig in Frage.
Soweit der Kläger unter Berufung auf ein Urteil des VG Würzburg (v. 20.11.2023 – W 7 K 22.1009) geltend macht, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Abkehr sei nur dann möglich, wenn die Unterstützung der inkriminierten Ziele zugegeben worden sei, sei ersichtlich falsch, dringt er hiermit nicht durch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Kläger für ein Sich-Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten, in der Vergangenheit eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben (vgl. Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1/11, juris Rn. 47). Diesen Maßstab hat auch das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt (s. UA S. 8 f.). Selbst der Kläger zitiert in seinem Begründungsschriftsatz die entsprechende Passage aus einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 13.05.2016 – 1 B 55/16). Darüber hinaus führt auch das VG Würzburg in seinem Urteil vom 20.11.2023 im Anschluss an die von dem Kläger zitierte Stelle aus, dass der Ausländer die Unterstützung in jedem Fall einräumen oder zumindest nicht bestreiten müsse (W 7 K 22.1009, juris Rn. 39). Aus welchen Gründen dieser Maßstab im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung kommen dürfe, wird durch den Kläger nicht weiter dargelegt. Es führt lediglich aus, es könne nur darauf ankommen, ob der Kläger die Unterstützung für Birati e.V. eingestellt habe.
Dass das Verwaltungsgericht im Folgenden im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau keine weitergehende Begutachtung von Art, Gewicht, Dauer, Häufigkeit und Zeitpunkt des einbürgerungsschädlichen Verhaltens vorgenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hat der Einbürgerungsbewerber bereits nicht eingeräumt, früher eine inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben oder bestreitet er dies auch weiterhin, bedarf es bei der Prüfung der Glaubhaftmachung des Sich-Abwendens keiner weitergehenden Begutachtung des bisherigen einbürgerungsschädlichen Verhaltens. Fehlt es dem Betroffenen an einer Einsicht des bisherigen Verhaltens oder wird dieses Verhalten bagatellisiert, kann bereits aus diesem Grund nicht davon ausgegangen werden, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und daher künftig eine Verfolgung oder Unterstützung von sicherheitsgefährdenden Bestrebungen durch ihn auszuschließen ist. Das weitere Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe weder den Wechsel seiner politischen Interessen noch den Zeitablauf erkennbar berücksichtigt und es sei schlichtweg ignorant, seine Aussagen in Anbetracht der offenkundigen körperlichen Abwesenheit auf Demonstrationen des Birati e.V., in den Vereinsräumen und bei sonstigen Aktivitäten des Vereins über Jahre hinweg als „verfahrensangepasst“ zu qualifizieren, kann jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg führen, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung bereits selbständig tragend darauf gestützt hat, dass ein „sich abwenden“ bereits daran scheitere, dass der Kläger nicht eingeräumt habe, eine Bestrebung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG unterstützt zu haben. Da der Kläger diesbezüglich keine ernstlichen Zweifel dargelegt hat, spielt es keine Rolle, ob dem weiteren Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seiner Abkehr vom Birati e.V. zu folgen ist.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für das Argument des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen seiner Prüfung hinsichtlich der Verwertungsfähigkeit seiner Handlungen die Löschungsfrist des § 46 Abs. 1 BZRG und die Abwesenheit des Klägers über mehr als fünf Jahre berücksichtigen müssen.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), auf dem die angegriffene Entscheidung beruht, zuzulassen.
a. Die von dem Kläger erhobene Gehörsrüge, die er auf die aus seiner Sicht fehlerhafte Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2024 gestellten Beweisanträge stützt, greift nicht durch.
Der Kläger kann sich schon deshalb nicht erfolgreich auf eine etwaige Gehörsverletzung berufen, weil er es versäumt hat, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung einen unbedingten Beweisantrag zu stellen, um sich selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen. Der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass über die von ihm gestellten Beweisanträge „nach der mündlichen Verhandlung“ entschieden wird (S. 12 der Sitzungsniederschrift vom 06.02.2024). Insofern handelte es sich nicht um förmliche Beweisanträge im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, sondern um bloße Beweisanregungen (OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2026 – 1 LA 401/24, juris Rn. 9 sowie Beschl. v. 16.04.2025 – 1 LA 379/24, juris Rn. 14; BayVGH, Beschl. v. 17.05.2022 – 14 ZB 22.30059, juris Rn. 8). Beweisanregungen lösen gerade nicht die Vorabentscheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO aus. Vielmehr genügt es, wenn das Gericht – wie vorliegend – erst in seinen Entscheidungsgründen hierüber befindet.
In solchen Fällen kommt hinsichtlich der Sachaufklärungspflicht eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG in einer nach § 138 Nr. 3 VwGO beachtlichen Weise nur in Betracht, wenn das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 04.03.2014 – 3 B 60.13, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 30.12.2025 – 1 LA 97/25, juris Rn. 26). Beides ist vorliegend nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die Beweisanregungen des Klägers Bezug genommen und dargelegt, aus welchen Gründen es nicht veranlasst sei, diesen nachzugehen (UA, S. 9 ff.). Unter anderem stellt es darauf ab, dass es den Beweisanträgen an einer Entscheidungserheblichkeit fehle (UA, S. 11 f.). Insbesondere der Vorgang der am 10.02.2022 stattgefundene Wahl des Volksparlamentes des Birati e.V. sowie die Struktur und die Aufgaben des kurdischen Volksparlamentes sowie deren Funktionäre seien nicht entscheidungsrelevant, da das Verwaltungsgericht die Überzeugung gewonnen habe, dass der Kläger den Verein Birati e.V. bereits durch seine zahlreichen Teilnahmen an Veranstaltungen sowie seinen Auftritt als Kontaktperson und Veranstaltungsleiter unterstützt habe. Daneben habe es als wahr unterstellt werden können, dass jedenfalls nicht der Kläger den Verein Birati e.V. nach außen vertrete, da er auch ohne Stellung eines Vorstandes den Ausschlusstatbestand des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erfülle. Es sei auch nicht entscheidungserheblich, ob bei den Demonstrationen nach außen erkennbar gewesen sei, dass es sich um von dem Verein Birati e.V. organisierte Veranstaltungen gehandelt habe, da die Auffassung vertreten werde, dass unabhängig hiervon bereits die Veranstaltung von Demonstrationen und Kundgebungen durch Birati e.V. an sich den Zusammenhalt der Organisation fördere und sich die Demonstrationsteilnahmen des Klägers sowie sein Auftreten als Kontaktperson und Veranstaltungsleiter positiv auf die Organisation und ihre inkriminierten Ziele auswirke. Das Verwaltungsgericht sei zudem unabhängig davon, ob auf den im Bescheid vom 04.01.2023 aufgeführten Demonstrationen verbotene oder inkriminierte Symbole, Flaggen bzw. Insignien der PKK oder dieser nahestehenden Organisationen hätten wahrgenommen werden können, überzeugt, dass der Kläger schon vor der Teilnahme an den Demonstrationen von den inkriminierten Zielen und der Ausrichtung des Vereins Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass bereits die Veranstaltung von Demonstrationen und Kundgebungen durch Birati e.V. an sich den Zusammenhalt der Organisation fördere, unabhängig davon, ob auf ihnen verbotene oder inkriminierte Symbole, Flaggen bzw. Insignien der PKK oder dieser nahestehenden Organisationen wahrgenommen worden seien. Eine willkürliche Nichtbefolgung der Beweisanregungen und eine damit einhergehende Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung ist angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht erkennbar.
b. Der Kläger hat auch im Übrigen keinen Verfahrensmangel aufgrund einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 VwGO) dargelegt.
Die gerichtliche Sachaufklärungspflicht verpflichtet die Tatsachengerichte, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Beschl. v. 12.02.2018 – 2 B 63/17, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Aufklärungsrüge dient jedoch nicht dazu, Versäumnisse der Beteiligten in der Tatsacheninstanz wettzumachen oder nachzuholen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 24.07.2014 – 2 B 85.13, juris Rn. 7 m.w.N). Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht ist im Berufungszulassungsverfahren erst dann hinreichend dargelegt, wenn bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgezeigt wird, aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.2018 – 5 B 30/18, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 24.06.2019 – 2 LA 47/18, juris Rn. 14). Dies gelingt dem Kläger nicht.
Der Kläger moniert, das Verwaltungsgericht wäre im Rahmen der Sachaufklärungspflicht dazu verpflichtet gewesen, den zuständigen Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu befragen, sofern es der Auffassung sei, es handele sich lediglich um eine Schutzbehauptung, dass das Ordnungsamt selbst bei einigen der in Streit stehenden Veranstaltungen explizit nach ihm gefragt habe, zumal sich der explizite Wunsch nach einer Übersetzung durch den Kläger oder gar ein an ihn direkt gerichtetes Anschreiben zwangslos aus den Akten ergebe. Er legt insoweit jedoch nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht angesichts seiner Auffassung, die Demonstrationsteilnahmen des Klägers sowie sein Auftreten als Kontaktperson und Veranstaltungsleiter wirkten sich positiv auf die Organisation und ihre inkriminierten Ziele aus, eine weitere Aufklärung in Bezug auf die konkreten Gründe für die Tätigkeit als Kontaktperson hätte aufdrängen müssen.
Soweit der Kläger geltend macht, das Gericht hätte im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht unabhängig von den Präklusionsvorschriften erkennen müssen, dass der Zeuge ganz offensichtlich keine genügenden Informationen gehabt habe, bezieht er sich im Wesentlichen auf sein Vorbringen, dass er sich als Dolmetscher oder Kontaktperson mit den politischen Inhalten der Versammlungen nicht zwangsläufig gemein mache und auch für Außenstehende nicht erkennbar sei, ob die Kontaktperson zur Polizei in irgendeiner Verbindung mit dem Veranstalter stehe. Wie bereits oben ausgeführt, geht dieses Vorbringen an der entscheidungstragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts vorbei, sodass bereits aus diesem Grund nicht erkennbar ist, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Da das Verwaltungsgericht auch auf die „Wahl des Volksparlaments des Birati e.V.“ nicht entscheidungstragend abgestellt hat (s.o.), geht auch die Rüge fehl, das Verwaltungsgericht hätte sich angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen den angeblichen und bestrittenen Erkenntnissen des Verfassungsschutzes und den Aussagen des Klägers zu weiteren Ermittlungen veranlasst sehen müssen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 u. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
- § 124 VwGO
- § 11 VwGO
- § 11 StAG
- § 86 VwGO
- § 124a VwGO
- § 9 AufenthG
- Art. 103 GG
- § 47 GKG
- § 10 StAG
- § 108 VwGO
- § 138 VwGO
- § 154 VwGO
- § 87b VwGO
Außerdem: § 46 BZRG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OVG Bremen in 2 LA 113/24 entschieden?“