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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 07.10.2026 – 2 B 210/26

Familiennachzug eines bei Antragstellung siebzehn Jahre alten, mittlerweile volljährigen Kindes zum ausländischen Elternteil; Integrationsprognose; 2 B 210/26, Beschluss vom 07.10.2026
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
AufenthG § 32 Abs 2 S 1

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 8. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Sicherung seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Ghana und wurde dort am 28.02.2007 geboren. Seine Mutter lebt seit 2017 zusammen mit weiteren Kindern in Deutschland und besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Im Jahr 2022 verstarb der Vater des Antragstellers in Ghana.

Im September 2024 reiste der Antragsteller aus Dänemark kommend ohne Visum nach Deutschland ein und zog zu seiner Mutter. Am 04.11.2024 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen besuchte er ab dem 15.01.2025 eine Sprachförderklasse mit Berufsorientierung an einer berufsbildenden Schule in Bremen. Am 28.02.2025 vollendete der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr. Unter dem 12.03.2026 schloss er einen Vertrag für eine Berufsausbildung als Maler und Lackierer mit einem Ausbildungsbetrieb in Bremen ab. Die Ausbildung sollte im August 2026 beginnen und im Juli 2029 enden. Seit dem 19.05.2025 erhält der Antragsteller Duldungen.

Mit Bescheid vom 23.02.2026, der dem Antragsteller am 26.02.2026 zugestellt wurde, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, drohte dem Antragsteller unter Gewährung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Ghana an, verhängte für den Fall einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr und ordnete – ohne Begründung – die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung an. Zur Begründung der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führte sie vor allem aus, dass weder die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1, 2 Satz 1 AufenthG noch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 AufenthG noch die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG erfüllt seien.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 26.03.2026 Klage erhoben und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Dabei hat er insbesondere geltend gemacht, dass er einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG, zumindest aber auf eine Ausbildungsduldung habe. Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen entgegnet, dass der Antragsteller 17 Jahre lang in Ghana gelebt habe und erst vor ca. 1 ½ Jahren nach Deutschland gekommen sei. Da er ohne das erforderliche Visum eingereist sei, stehe auch § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Eine Ausbildungsduldung könne ihm ebenfalls nicht erteilt werden, denn er dürfe die betriebliche Berufsausbildung gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht durchführen, da Ghana ein sicherer Herkunftsstaat sei.

Mit Schreiben vom 09.06.2026 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 26.03.2026 erneut an und begründete die Anordnung. Der Antragsteller hat das Schreiben in das vorliegende Verfahren einbezogen.

Mit Beschluss vom 08.07.2026 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Der Eilantrag sei dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller (1) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung, (2) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Antragsgegnerin zur Ausstellung einer Ausbildungsduldung verpflichtet, und (3) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Antragsgegnerin zur Ausstellung von Duldungen bis zum Abschluss des Klageverfahrens betreffend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet, beantrage.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung sei unbegründet. Die Antragsgegnerin habe die sofortige Vollziehung im Schreiben vom 09.06.2026 formell ordnungsgemäß angeordnet; insbesondere habe sie die Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechend begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Abschiebungsandrohung sei offensichtlich rechtmäßig, da der Antragsteller mangels Besitzes eines Aufenthaltstitels ausreisepflichtig sei (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch sein Gesundheitszustand noch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (§ 60 AufenthG) einer Abschiebung nach Ghana entgegenstünden (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Auch bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung.

Auch der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu dulden, sei unbegründet. Er habe keinen Duldungsanspruch glaubhaft gemacht.

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung stehe der zwingende Versagungsgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG entgegen, da Ghana ein sicherer Herkunftsstaat sei und der Antragsteller einen Asylantrag nicht gestellt habe. Die Anwendung von § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG, wonach der Ausschlussgrund nicht greife, wenn bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern im Interesse des Kindeswohls auf die Stellung eines Asylantrags verzichtet wird, scheitere jedenfalls daran, dass der Antragsteller nicht unbegleitet gewesen, sondern unmittelbar nach der Einreise zu seiner Mutter gezogen sei.

Der Antragsteller habe auch keinen Anspruch, bis zur Entscheidung über seine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geduldet zu werden. Denn er erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Inland nicht. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG stehe zwar nicht schon entgegen, dass der Antragsteller mittlerweile volljährig sei. Insoweit komme es nämlich auf das Alter bei der Antragstellung an; in diesem Zeitpunkt sei er 17 Jahre alt gewesen. Allerdings müssten auch sämtliche anderen Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis spätestens beim Eintritt der Volljährigkeit am 28.02.2025 vorgelegen haben. Später zu Gunsten des Antragstellers eingetretene Sachverhaltsentwicklungen könnten im Rahmen von § 32 AufenthG nicht berücksichtigt werden. Da der Antragsteller bei Stellung des Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis das 16. Lebensjahr bereits vollendet und seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seiner Mutter nach Deutschland verlegt habe, setze die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG voraus, dass er spätestens im Zeitpunkt der Vollendung seines 18. Lebensjahres entweder die deutsche Sprache beherrscht habe oder es gewährleistet erschien, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt. Der Antragsteller habe kein Sprachzertifikat oder einen anderen Nachweis dafür vorgelegt, dass er bei Vollendung des 18. Lebensjahres die deutsche Sprache beherrscht habe. Auch eine positive Integrationsprognose sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen. Der Antragsteller habe an seinem 18. Geburtstag erst seit kurzer Zeit in Deutschland gelebt und hier gerade erst mit dem Schulbesuch begonnen gehabt. Zudem stehe auch § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG entgegen, denn der Antragsteller sei nicht mit einem Visum zum Familiennachzug eingereist. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG scheitere daran, dass eine Versagung des Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland keine „außergewöhnliche Härte“ begründe. Der Antragsteller sei volljährig, gesund, habe 17 Jahre lang in Ghana gelebt und dort einen Schulabschluss erworben; seine Mutter und seine Geschwister einer- und er andererseits seien nicht in besonderem Maße auf gegenseitige Hilfe angewiesen. Auch die Voraussetzungen des § 25a AufenthG oder anderer Erteilungstatbestände lägen nicht vor.

Der Antragsteller hat gegen den Beschluss Beschwerde erhoben.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist, ist unbegründet.

1. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nicht wiederherzustellen sei, da die sofortige Vollziehung formell ordnungsgemäß angeordnet worden sei, die Abschiebungsandrohung offensichtlich rechtmäßig sei und ein besonderes öffentliches Interesse an ihrem Sofortvollzug bestehe, welches das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, wendet sich die Beschwerde nicht.

2. Auch gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller wegen seiner Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat eine Ausbildungsduldung nicht erteilt werden könne, trägt die Beschwerde nichts vor.

3. Des Weiteren trägt die Beschwerde nichts gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts vor, wonach die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG oder nach § 25a AufenthG nicht vorliegen.

4. Die Beschwerde wendet sich allein gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts, der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1, 2 AufenthG stehe zum einen entgegen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Beherrschen der deutschen Sprache oder positive Integrationsprognose) im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahrs nicht erfüllt habe, und zum anderen, dass er entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Damit hat die Beschwerde indes keinen Erfolg. Denn auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kann bereits bei summarischer Prüfung festgestellt werden, dass der Antragsteller jedenfalls die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zum maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts seiner Volljährigkeit nicht erfüllte.

Nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG besitzt. Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt dieser Anspruch nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

Bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist bei der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des (Tatsachen-)Gerichts abzustellen. Dies gilt im Grundsatz auch für den Nachzugsanspruch von Kindern. Sofern diese Ansprüche allerdings an eine Altersgrenze geknüpft sind, ist für die Einhaltung der Altersgrenze ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Wenn die Altersgrenze im Laufe des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens überschritten wird, folgt daraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens auch im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze vorgelegen haben müssen. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen zu Gunsten des Betroffenen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Insoweit bedarf es mithin bei Anspruchsgrundlagen, die eine Altersgrenze enthalten, die der Betroffene im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung oder Entscheidung überschritten hat, einer auf zwei unterschiedliche Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung. Die Ausländerbehörde kann in solchen Fällen nur dann zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Nachzugsanspruch sowohl im Zeitpunkt des Erreichens der einschlägigen Altersgrenze vorlagen als auch – bis auf die Altersgrenze – im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2024 – 1 C 9.23, juris Rn. 13; Urt. v. 07.04.2009 – 1 C 17.08, juris Rn. 10).

In dem Zeitpunkt, in dem er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragte (04.11.2024), war der Antragsteller unstreitig 17 Jahre alt, d.h. er war noch minderjährig, hatte das 16. Lebensjahr aber schon vollendet. Unstreitig ist auch, dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seiner Mutter, die nach dem Tod des Vaters der einzige verbliebene Elternteil ist, nach Deutschland verlegt hat, sondern die Mutter schon früher hierher gezogen war. Somit besteht ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1 AufenthG nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, d.h. nur dann, wenn der Antragsteller entweder die deutsche Sprache „beherrscht“ oder gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Dabei genügt es – wie oben ausgeführt – nicht, wenn dies heute der Fall ist. Vielmehr müssen diese Voraussetzungen auch schon am 28.02.2025, als der Kläger das 18. Lebensjahr vollendete, erfüllt gewesen sein. Das waren sie jedoch nicht:

a) Der Kläger beherrschte am 28.02.2025 die deutsche Sprache nicht.

Das „Beherrschen“ der deutschen Sprache ist in § 2 Abs. 12 AufenthG gesetzlich definiert als Sprachkenntnisse, die dem Niveau C 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Das Niveau C 1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens ist wie folgt definiert:

➢ Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen.

➢ Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen.

➢ Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen.

➢ Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden. (vgl. https ://www.europaeischer-referenzrahmen.de).

Bezogen auf den 01.07.2026 beschreibt das Abschlusszeugnis der Sprachförderklasse mit Berufsorientierung einer berufsbildenden Schule in Bremen die Sprachkenntnisse des Antragstellers wie folgt:

➢ Er versteht einfache Aussagen und Arbeitsanweisungen sicher.

➢ Er kann sicher an Gesprächen über vertraute Themen teilnehmen.

➢ Er kann seine individuellen Bedürfnisse sicher verständlich äußern.

➢ Er kann seine Meinung sicher äußern.

➢ Er kann einfache Texte sicher sinnentnehmend lesen.

➢ Er kann einfache Sätze sicher schreiben.

➢ Er schreibt Texte in lesbarer handschriftlicher Form.

➢ Er kann flüssig lesen.

➢ Er kann die zentrale Aussage eines Textes erfassen und Informationen zielgerichtet entnehmen.

Dass diese im Abschlusszeugnis der Sprachförderklasse vom 01.07.2026 beschriebenen Sprachkenntnisse deutlich hinter den Anforderungen des Niveaus C 1 zurückbleiben, ist offensichtlich. Am 28.02.2025, als der Antragsteller die Sprachförderklasse erst gut einen Monat lang besucht hatte, erfüllten seine Deutschkenntnisse das Niveau C 1 erst recht nicht.

b) Am 28.02.2025 war auf Grund der bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse des Antragstellers auch nicht gewährleistet, dass er sich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

Erforderlich für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist eine positive Integrationsprognose auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Ausbildung und der Lebensverhältnisse. Es muss die begründete Erwartung bestehen, dass der Jugendliche sich in sozialer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet einfügen kann. Insbesondere muss zu erwarten sein, dass eine komplikationslose schulische und berufliche Integration im Bundesgebiet erreicht werden kann (vgl. Marx, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: 01.08.2026, § 32 Rn. 72). Es genügt nicht, dass eine erfolgreiche Integration möglich erscheint. Vielmehr muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine positive Integrationsprognose gerechtfertigt sein. Wie die Gleichstellung dieses Erfordernisses mit der Tatbestandsalternative des Beherrschens der deutschen Sprache zeigt, bedarf es dafür ebenso gewichtiger Umstände wie solcher der Sprachbeherrschung. Diese müssen einen Jugendlichen, der in absehbarer Zeit die Volljährigkeit erreicht, in die Lage versetzen, sich unter den hiesigen Lebensverhältnissen ohne größere Schwierigkeiten so fortzuentwickeln, dass er als Erwachsener in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert sein wird und in den Angelegenheiten seines täglichen Lebens ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter selbständig zu handeln vermag (OVG BlnBbg Urt. v. 28.09.2017 – OVG 11 B 16.16, juris Rn. 48).

Auch wenn – im Unterschied zur 1. Alt. des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG – ein „Beherrschen“ der deutschen Sprache für die Erfüllung von § 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nicht verlangt werden kann, sind Grundkenntnisse des Deutschen für eine positive Prognose des Einfügens in der Regel erforderlich (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. v. 28.09.2017 – OVG 11 B 16.16, juris Rn. 49; Marx, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: 01.08.2026, § 32 Rn. 72; Tewocht, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. Stand: 01.04.2025, § 32 AufenthG Rn. 18; Zimmerer, in: BeckOK MigrR, 25. Ed. Stand: 01.03.2026, § 32 AufenthG Rn. 21). Der bisherige schulische oder berufliche Werdegang im Herkunftsland ist ebenfalls ein Indiz (vgl. Marx, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: 01.08.2026, § 32 Rn. 72). Im Allgemeinen kann bei Jugendlichen, die in europäischen Staaten oder in Staaten, die in § 41 AufenthV genannt werden, aufgewachsen sind, eine positive Integrationsprognose eher getroffen werden als bei Jugendlichen aus anderen Staaten (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt. v. 28.09.2017 – OVG 11 B 16.16, juris Rn. 49; Marx, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: 01.08.2026, § 32 Rn. 75; Tewocht, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. Stand: 01.04.2025, § 32 AufenthG Rn. 18; Zimmerer, in: BeckOK MigrR, 25. Ed. Stand: 01.03.2026, § 32 AufenthG Rn. 20.1). Allerdings darf § 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nicht so angewandt werden, dass für Jugendliche aus Staaten, die keine Industriestaaten sind, eine positive Integrationsprognose nie möglich ist (vgl. Marx, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: 01.08.2026, § 32 Rn. 75; Hess. VGH, Beschl. v. 20.02.1996 – 12 TG 4149/95, juris Rn. 24). aa) Bei der Integrationsprognose außer Betracht bleiben müssen der am 12.03.2026 abgeschlossene Ausbildungsvertrag, das vom 05.05.2025 bis 16.05.2025 absolvierte Betriebspraktikum, das Schreiben des Klassenlehrers vom 03.12.2025, das Abschlusszeugnis der Sprachförderklasse mit Berufsorientierung vom 01.07.2026 und der geplante Besuch einer Berufsschule für Maler und Lackierer. Denn diese Ereignisse haben erst nach dem 28.02.2025 stattgefunden.

bb) Die Lebensverhältnisse des Antragstellers in Deutschland und sein bis dahin in Deutschland erfolgter Schulbesuch ließen am 28.02.2025 die von § 32 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG geforderte positive Integrationsprognose (noch) nicht zu. Am 28.02.2025 hatte der Antragsteller ausweislich der vorgelegten Schulbescheinigung eine deutsche Schule erst ca. sechs Wochen lang besucht (nämlich seit dem 15.01.2025). Seine Einreise nach Deutschland lag erst ca. fünf Monate zurück (September 2024).

cc) Der erst kurze Aufenthalt in Deutschland und der nur kurze Besuch einer deutschen Schule schließen allerdings eine positive Integrationsprognose nicht schlechthin aus. Bei § 32 Abs. 1, 2 AufenthG handelt es sich nicht um eine Aufenthaltserlaubnis, deren Erteilung einen Voraufenthalt in Deutschland voraussetzt. Vielmehr regelt gerade § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zuvörderst den Nachzug von Jugendlichen, die sich bisher nicht in Deutschland aufhalten. Seine Voraussetzungen müssen daher grundsätzlich auch vom Ausland aus erfüllt werden können, z.B. im Rahmen eines Antrags auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Zu den Lebensverhältnissen und der Ausbildung in Ghana lassen sich dem Vortrag des Antragstellers und dem übrigen Akteninhalt aber ebenfalls keine Informationen entnehmen, die eine positive Integrationsprognose stützen. Nach seinem eigenen Vortrag hat der Antragsteller bis über seinen 17. Geburtstag hinaus durchgehend in Ghana gelebt. Dass er Deutschland vor seiner dauerhaften Einreise schon durch regelmäßige Besuche bei seiner Mutter kennengelernt hatte, ist nicht ersichtlich. Auch sonstige Kontakte zu Deutschland, der deutschen Sprache oder der deutschen Kultur sind für den Zeitraum vor der Einreise nicht vorgetragen. Dem ghanaischen Schulzeugnis aus 2020, das er beim Verwaltungsgericht vorgelegt hat (Bl. 71 d. VG-Akte), ist auch nicht zu entnehmen, dass er in Ghana in Deutsch als Fremdsprache unterrichtet wurde. Das ohne nähere Erläuterung eingereichte Zeugnis enthält überhaupt nur wenige Informationen zum schulischen Werdegang des Antragstellers in Ghana. Weder die Dauer des Schulbesuchs noch ein ggfs. erreichter Schulabschluss gehen aus dem Zeugnis hervor. Ihm kann nur entnommen werden, dass der Antragsteller im Jahr 2020 eine bestimmte Senior High School besuchte und welche Noten er in acht aufgezählten Schulfächern erzielte. Sechs dieser Noten bewegen sich mit C 5, C 6 und D 7 im mittleren bis hinteren Bereich der Notenskala an ghanaischen Schulen. Es handelt sich um die fünt-, viert- und drittschlechteste Note in einem neunstufigen Notensystem (vgl. https://www.kindersache.de/bereiche/wissen/andere-laender/wie-dieschule-fuer-kinder-ghana-ist und https://www.scholaro.com/db/countries/Ghana/Grading-System). Für einen durchwachsenen schulischen Kenntnisstand spricht ferner das „Abgangszeugnis“ der Sprachförderklasse mit Berufsorientierung einer bremischen Berufsschule vom 02.07.2025, das der Antragsteller bei der Ausländerbehörde vorgelegt hat (S. 18 f. d. Behördenakte). Aus ihm ergeben sich beschränkte Kenntnisse und Fähigkeiten in Informationstechnik und Mathematik/ Naturwissenschaften („kennt teilweise die unterschiedlichen Komponenten eines Computers“; „kann Office-Programme teilweise anwenden“; „kann Zahlen teilweise lesen und schreiben“; „beherrscht mathematische Grundbegriffe teilweise“; „beherrscht teilweise die Grundrechenarten“). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt seines 18. Geburtstages fünf Monate früher dürften diese Kenntnisse eher noch schlechter gewesen sein; besser waren sie sicherlich nicht. Insgesamt betrachtet lassen sich daher auch dann, wenn man die Lebensverhältnisse und die Schulbildung vor der Einreise nach Deutschland in den Blick nimmt, bezogen auf den 28.02.2025 keine konkreten Anhaltspunkte für eine mit hoher Wahrscheinlichkeit positiv verlaufende Integration feststellen.

Da somit bereits die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1, 2 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sind, kann dahinstehen, ob auch die Nichterfüllung des Visumserfordernisses (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und das Vorliegen von Ausweisungsinteressen infolge der unerlaubten Einreise (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller entgegensteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 1.5, 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 41 AufenthV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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