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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 14.07.2026 – 2 B 173/24

Recht der Landesbeamten; Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; Einschränkung des Bewerberkreises der Stelle eines Konrektors einer Grundschule durch die Voraussetzung einer zweijährigen Unterrichtserfahrung in der Primarstufe
Spruchkörper
2. Senat
Normenkette
GG Art 33 Abs 2 VwGO § 123 Abs 1

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - vom 07.05.2024 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das mit Rundschreiben Nr. A 85/2023 am 20.04.2023 ausgeschriebene Stellenbesetzungsverfahren für die Stelle einer Konrektorin / eines Konrektors als stellvertretende Leitung an der A. (Bes.Gr. A 14 BremBesO) fortzusetzen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Fortsetzung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens zur Vergabe der Funktionsstelle (Bes.Gr. A 14) eines Konrektors einer Grundschule.

Der 1981 geborene Antragsteller studierte verschiedene Lehramtsstudiengänge. Er absolvierte die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit Stufenschwerpunkt Sekundarstufe II und zugleich die Erweiterungsprüfung für den Stufenschwerpunkt Sekundarstufe I, die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen sowie die 1. Staatsprüfung für Gesamtschulen und Gymnasien in einem Erweiterungsfach. Die 2. Staatsprüfung legte er für die Lehrämter an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen, Schwerpunkt Sekundarstufe I, ab. Er stand seit August 2015 im Dienst der Antragsgegnerin und wurde zunächst als Lehrer (Bes.Gr. A 12) am B. , Oberschule eingesetzt. Im Oktober 2015 wurde er aufgrund seiner Qualifikationsnachweise zum Studienrat (Bes.Gr. A 13 + Z) und im August 2018 als Beamter auf Lebenszeit ernannt. Eine dienstliche Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um zwei andere Konrektorenämter an Grundschulen vom 16.12.2019 lautete im Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“. Sie enthält in der Eignungs- und Befähigungsprognose die Aussage, dass der Antragsteller für die angestrebte Funktion des stellvertretenden Schulleiters an einer Grundschule geeignet sei. Vom 01.02.2021 bis 31.07.2021 war der Antragsteller im Umfang von 11/27 Wochenstunden an die C. (Grundschule) abgeordnet.

Der Antragsteller strengte bereits im Jahr 2021 ein Eilverfahren zur Freihaltung einer Stelle als Konrektor an der A. , ausgeschrieben am 24.01.2020, an. Mit Beschluss vom 20.07.2021 (6 V 259/21) lehnte das Verwaltungsgericht seinen Eilantrag ab, da er die zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils nicht erfülle und die Beschränkung des Bewerberkreises durch das Anforderungsprofil im Hinblick auf die Befähigungsvoraussetzungen und die in der Funktion eines Lehrers in besonderer Funktion gewonnenen Erfahrungen keinen rechtlichen Bedenken begegne. Mit Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16.02.2022 (2 B 330/21) wurde der Antragsgegnerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses aufgegeben, die durch den Antragsteller angestrebte Stelle freizuhalten. Die Antragsgegnerin habe nicht aufzeigen können, warum die Stellenbesetzung zwingend Lehramtsprüfungen für die Primarstufe oder für öffentliche Schulen mit Schwerpunkt Grundschule oder eine vergleichbare Prüfung voraussetze und warum die Ausbildung des Antragstellers keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittele oder dieser sich nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung solche verschaffen könne.

In einer weiteren anlassbezogenen Beurteilung zur Auswahlentscheidung für eine Funktionsstelle vom 09.06.2022 (Beurteilungszeitraum 01.11.2019 bis 31.05.2022) erhielt der Antragsteller ebenfalls das Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“.

Er bewarb sich mit Schreiben vom 09.05.2023 erneut auf die von der Antragsgegnerin mit Rundschreiben Nr. A 85/2023 vom 20.04.2023 ausgeschriebene Funktionsstelle (Bes.Gr. A 14) eines Konrektors als stellvertretende Leitung an der A. mit einer Bewerbungsfrist bis zum 11.05.2023. Die Ausschreibung enthielt u.a. die Voraussetzung einer abgeschlossenen Lehramtsausbildung (2. Staatsexamen) entweder in den Lehrämtern der Grundschule bzw. Primarstufe (Lehramtstyp 1), übergreifender Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe 1 (Lehramtstyp 2) oder sonderpädagogischer Lehrämter (Lehramtstyp 6) und einer mindestens zweijährigen Unterrichtserfahrung in der Primarstufe, alternativ einer mindestens fünfjährigen Unterrichtserfahrung in der Primarstufe mit einer abgeschlossenen Lehramtsausbildung (2. Staatsexamen) in einem Lehramt eines Lehramtstyps 3, 4 oder 5.

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.06.2023 mit, dass seine Bewerbung keine Berücksichtigung finden könne, da er die geforderte zweijährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe nicht vorweisen könne. Hiergegen legte der Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 27.06.2023 Widerspruch ein und suchte zugleich um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Das Verfahren wurde beim Verwaltungsgericht zunächst unter dem Aktenzeichen 6 V 1423/23 mit dem Ziel geführt, die streitgegenständliche Stelle freizuhalten. Mit Schriftsatz vom 20.10.2023 (Bl. 65 ff. d. GA 6 V 1423/23), der dem Antragsteller am 24.10.2023 übersandt wurde, teilte die Antragsgegnerin mit, dass das Auswahlverfahren mit Verfügung vom 25.07.2023 abgebrochen, dies dem Antragsteller jedoch versehentlich nicht mitgeteilt worden sei, weil sich kein geeigneter Bewerber auf die Stelle beworben habe. Einziger Bewerber sei der Antragsteller gewesen, welcher nicht die Voraussetzungen der Stellenausschreibung erfülle. Das Verfahren 6 V 1423/23 wurde sodann von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und mit gerichtlichem Beschluss vom 29.11.2023 eingestellt.

Gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24.11.2023 Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden wurde. Einen am gleichen Tag gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Auswahlverfahren fortzusetzen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.05.2024 abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sei auf Gründe gestützt worden, die mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar seien. Es habe ein sachlicher Grund für den Abbruch vorgelegen, denn auf die Ausschreibung habe sich nur der Antragsteller beworben, der allerdings nicht alle Voraussetzungen der Ausschreibung vorweisen könne. Die Einschränkung des Bewerberkreises der ausgeschriebenen Konrektorenstelle durch die Voraussetzung der Unterrichtserfahrung in der Primarstufe begegne keinen rechtlichen Bedenken. Es bestünden insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass der Abbruch allein erfolgt sei, um den Antragsteller aus leistungsfremden Gründen zu benachteiligen. Die Antragsgegnerin begründe die nunmehr aufgestellte Voraussetzung für die streitgegenständliche Ausschreibung der Stelle eines Konrektors an der A. nachvollziehbar damit, dass alle Anforderungsprofile für Funktionsstellen aller Schulstufen in der Stadtgemeinde Bremerhaven in Abstimmung mit dem Personalrat Schulen im Februar 2022 erfolgt sei. Dies diene der Optimierung der künftigen Personalgewinnung und der Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit mit anderen Bundesländern und der Stadtgemeinde Bremen. Neben dem Argument der erhöhten Wettbewerbsfähigkeit verfange auch die Argumentation der Antragsgegnerin, dass gerade im Bereich der Primarstufe die Voraussetzung einer mehrjährigen Unterrichtserfahrung sachdienlich sei. Die Antragsgegnerin habe hierzu ausgeführt, dass sich Didaktik und Pädagogik der Primarstufe erheblich von der in den Sekundarschulen unterscheide. Im Primarbereich überwiege der Erziehungsanteil. Es bedürfe der Bereitschaft der Lehrkraft, durch Nähe und Emotionalität sowie durch klare Lernanforderungen die Kinder an das schulische Lernen heranzuführen. Während Lehrkräfte in der Sekundarstufe in den von ihnen studierten Fächern respektive diesen inhaltlich „nahen“ Fächern unterrichteten, bringe der Einsatz im Primarbereich ein überwiegend fachfremdes Unterrichten mit sich. Diese Argumentation sei aufgrund des unterschiedlichen Alters der Schüler in der Primarstufe im Vergleich zum Sekundarbereich für die erkennende Kammer nachvollziehbar. Ebenfalls erschließe sich das Erfordernis der Unterrichtserfahrung vor dem Hintergrund, dass auch ein Konrektor in der Primarstufe – neben seiner Leitungstätigkeit – zu 2/3, mithin dem überwiegenden Anteil seiner Arbeitszeit, im Unterricht eingebunden sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. Es habe kein sachlicher Grund für den Abbruch des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens vorgelegen. Die Einschränkung des Bewerberkreises für die ausgeschriebene Konrektorenstelle durch die Voraussetzung der Unterrichtserfahrung in der Primarstufe begegne erheblichen Bedenken. Die Änderung des Anforderungsprofils habe überwiegend dem Zweck dienen sollen, sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht für eine Leitungsposition ausgewählt werden muss. Das Verwaltungsgericht habe übergangen, dass die ehemalige Leiterin D. ihre Behörde angewiesen habe, Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass sich der Antragsteller in Zukunft nicht mehr auf ähnliche Stellen bewerben könne.

Mit Schriftsatz vom 30.04.2026 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller sich erfolgreich auf die Funktionsstelle „Konrektor“ an der Grundschule E. beworben habe und mit Wirkung vom 01.06.2025 in den Schuldienst versetzt worden sei, sodass das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde entfallen sei.

Der Antragsteller hat daraufhin mitgeteilt, dass er auch weiterhin an dem streitgegenständlichen Verfahren beteiligt werden wolle, da er nicht in das Statusamt A 14 eingewiesen worden sei.

II. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Dem Antragsteller fehlt insbesondere nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, nachdem aufgrund seiner Versetzung in den Dienst zum 01.06.2025 das Dienstverhältnis des Antragstellers bei der Antragsgegnerin beendet ist. Es stellt kein widersprüchliches Verhalten dar, wenn ein Beamter in erster Linie die Beförderung auf eine bestimmte höherwertige Stelle anstrebt und zugleich, nachdem das Auswahlverfahren abgebrochen wurde, während eines laufenden Rechtsschutzverfahrens gegen die Abbruchentscheidung eine andere Beförderungsmöglichkeit wahrnimmt. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nach seiner Versetzung in den Dienst aus dem Bewerberkreis der Ausschreibung vom 20.04.2023 gefallen ist. So sind externe Bewerber durch die Stellenausschreibung nicht ausgenommen. Dies ergibt sich bereits aus dem Hinweis am Ende der Ausschreibung, in dem bei externen Bewerbungen um Vorlage von Nachweisen über die 1. und 2. Staatsprüfung bzw. vergleichbare Abschlüsse gebeten wird.

2. Die Beschwerde ist begründet.

Die Antragsgegnerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das streitgegenständliche Stellenbesetzungsverfahren fortzusetzen. Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist begründet, da der Antragsteller einen Anordnungsgrund (a.) und einen Anordnungsanspruch (b.) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

a. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht.

Effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens kann nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden, weil die Fortsetzung des Auswahlverfahrens selbst im Erfolgsfall durch eine Hauptsacheklage nicht erreicht werden kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 – 2 A 3.13, juris Rn. 22; Beschl. v. 10.05.2016 – 2 VR 2.15, juris Rn.11; OVG Bremen, Beschl. v. 18.07.2018 – 2 B 87/18, juris Rn. 15; BayVGH, Beschl. v. 15.2.2016 – 3 CE 15.2405, juris Rn. 63). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs muss grundsätzlich geklärt sein, bevor in einem weiteren Auswahlverfahren eine Entscheidung getroffen und das Amt vergeben wird. Der Antragsteller hat auch innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 – 2 A 3.13, juris Rn. 24).

b. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Er kann eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend machen und die Fortsetzung des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens verlangen. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auf Gründe gestützt, die mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren sind (aa. und bb.). Es erscheint zudem möglich, dass der Antragsteller bei Fortsetzung des Auswahlverfahrens ausgewählt wird (cc.).

aa. Aus Art. 33 Abs. 2 GG folgt ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 2 C 37.04, juris Rn. 18).

Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn (noch weiterhin) eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos und geht damit – ähnlich wie bei der rechtsbeständigen Ernennung eines Mitbewerbers – auch der Bewerbungsverfahrensanspruch unter (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2014 – 2 A 3.13, juris Rn. 16).

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisations- und verwaltungspolitisches Ermessen zu (BVerfG, Beschl. v. 28.11.2011 – 2 BvR 1181/11, juris Rn. 22). Der Abbruch kann zum einen aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereithält. Die gerichtliche Kontrolle ist hierbei regelmäßig darauf beschränkt zu prüfen, ob die Abbruchentscheidung sich als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.07.2018 – 2 B 87/18, juris Rn. 19 m.w.N.). Daneben kann der Dienstherr ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abbrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6.11, juris Rn. 16 f.). Will der Dienstherr – wie hier – unbeschadet der getroffenen Abbruchentscheidung die Stelle weiterhin vergeben, hält hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich, bleibt Art. 33 Abs. 2 GG Prüfungsmaßstab. Denn die Stelle soll unverändert bestehen bleiben und auch besetzt werden. Deswegen bedarf es in diesem Fall für die Abbruchentscheidung eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (BVerwG, Beschl. v. 10.05.2016 – 2 VR 2.15, juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschl. v. 18.07.2018 – 2 B 87/18, juris Rn. 20, Beschl. v. 28.11.2022 – 2 B 176/22, juris Rn. 9). In formeller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit einer Abbruchentscheidung voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Beschl. v. 10.05.2016 – 2 VR 2.15, juris Rn. 19; Urt. v. 29.11.2012 – 2 C 6.11, juris Rn. 19 f.). Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Erwägungen werden die Bewerber grundsätzlich in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll (OVG Bremen, Beschl. v. 18.07.2018 – 2 B 87/18, juris Rn. 21). Bei der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für den Abbruch vorliegt, ist allein auf die schriftlich dokumentierten Erwägungen abzustellen. Ob sich der Abbruch durch einen anderen Sachgrund rechtfertigen ließe, ist ohne Belang (OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2022 – 2 B 176/22, juris Rn. 10; Beschl. v. 26.01.2024 – 2 B 198/23, juris Rn. 11).

bb. Nach diesen Maßstäben erweist sich der Abbruch des Auswahlverfahrens vorliegend als rechtswidrig.

Der in der Verfügung vom 25.07.2023 allein geltend gemachte Abbruchgrund, der Antragsteller verfüge als einziger Bewerber für die ausgeschriebene Funktionsstelle nicht über die nach dem Anforderungsprofil als zwingende Voraussetzung geforderte mindestens zweijährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe, genügt nicht den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes. Das beschriebene zwingende Merkmal des Anforderungsprofils entspricht nicht den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG.

(1.) Eröffnet der Dienstherr ein Stellenbesetzungsverfahren auch für Beamtenbewerber, hat er bei der Festlegung eines Anforderungsprofils die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beachten. Danach ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines konkreten Dienstpostens mit Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht zu vereinbaren, weil sowohl die Auswahlentscheidung als auch die für die Bewerberauswahl nach dem Leistungsgrundsatz maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen auf das Statusamt bezogen sind. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1.13, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 23.03.2021 – 2 VR 5.20, juris Rn. 24 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 VR 1.13, juris Rn. 31).

(2.) Gemessen daran oblag es der Antragsgegnerin, darzulegen, dass die Stellenbesetzung zwingend eine zweijährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe voraussetzt und der Antragsteller als Laufbahnbewerber nicht in der Lage wäre, sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Stelle zu verschaffen. Dem ist sie nicht nachgekommen.

Die Antragsgegnerin hat hierzu im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen, dass sich Didaktik und Pädagogik der Primarstufe erheblich von der in den Sekundarschulen unterscheide. Während des Studiums komme es gerade im Bereich Pädagogik nur geringfügig zu thematischen Vorlesungsangeboten, die spezifisch auf das jeweilige Lehramt eingingen. Da der Erziehungsanteil im Primarbereich überwiege, sei dieser insbesondere im Kontext Unterricht die wesentliche Kernkompetenz, die eine Lehrkraft durch praktische Erfahrung zu erwerben habe, um den Herausforderungen der Zielgruppe angemessen begegnen zu können. Die Heterogenität der Zielgruppe erfordere die Sensibilisierung der Lehrkraft im Umgang mit sozialen Verhaltensweisen und teilweise ersten Lernerfahrungen, die durch das Elternhaus und den Kindergarten geprägt worden seien. Es bedürfe der Bereitschaft der Lehrkraft durch Nähe und Emotionalität sowie durch klare Lernanforderungen die Kinder an das schulische Lernen heranzuführen. Mittels Unterrichtserfahrung im Primarbereich werde sichergestellt, dass Bewerber ein Verständnis für die individuellen Bedürfnisse der Altersklasse sowie geeignete pädagogische Maßnahmen entwickelt und gefestigt hätten, um diesen gerecht zu werden. Während Lehrkräfte in der Sekundarstufe in den von ihnen studierten Fächern bzw. diesen inhaltlich „nahen“ Fächern unterrichten würden, bringe der Einsatz im Primarbereich ein überwiegend fachfremdes Unterrichten mit sich. Damit einher gehe die Notwendigkeit der Anpassung von Unterrichtsmethoden an die Zielgruppe sowie der Identifizierung effektiver Lehrstrategien, um eine differenzierte Unterrichtsweise zu entwickeln. Ausgehend von den wahrzunehmenden Aufgaben der Konrektorenstelle spiele das Unterrichten eine wesentliche Rolle, da die Leitungszeit lediglich aus 8 von 26 LWS bestehe. Die Stellvertretung sei im Primarbereich zu einem größeren Anteil im Unterricht eingebunden. Zudem dienten Unterrichtserfahrungen als zwingendes Kriterium, da dienstliche Beurteilungen von der stellvertretenden Schulleitung als auch der Schulleitung für die Lehrkräfte erstellt werden können. Hierbei finde sich u. a. als Beurteilungsmerkmal in der dienstlichen Beurteilung der „Unterricht“ der zu beurteilenden Lehrkraft, mit dessen Beurteilung eine Unterrichtshospitation einhergehe. Zudem seien Schulleitungen gemäß § 16 Abs. 1 Lehrerdienstordnung für die Förderung der Unterrichtsentwicklung, Personalentwicklung und Organisationsentwicklung sowie gemäß § 17 Lehrerdienstordnung für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zuständig. Dies beinhalte auch die Verpflichtung „sich über den ordnungsgemäßen Ablauf und die methodische und fachliche Qualität der Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu informieren und notfalls einzugreifen“. Des Weiteren sei die durch die Schulleitung zu leitende Schulkonferenz (§ 33 BremSchVwG) zuständig für das Schulprogramm, das die Entwicklung und Organisation von Schule und Unterricht umfasse. Die Grundsätze der Unterrichtsorganisation seien dabei ebenso zu berücksichtigen, wie die Schaffung geeigneter Arbeitsbedingungen in der Schule. Mangelnde Unterrichtserfahrung führe dazu, dass diese sensiblen Themenbereiche, übertragen auf den Primarbereich, nicht angemessen und an der Zielgruppe ausgerichtet gestaltet würden. Darüber hinaus seien Schulleitungen Vorgesetzte des gesamten schulischen Personals. Sie trügen unmittelbar zu einer gewinnbringenden Personalbindung bei und würden mit ihrer Haltung anderen Beschäftigten Entwicklungspotenziale eröffnen. Sie seien dafür verantwortlich, den Beschäftigten eine den beruflichen Anforderungen entsprechende Personalentwicklung zu ermöglichen. Nach § 63 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG könne eine Schulleitung Entscheidungen der dort tätigen Personen aufheben, wenn diese für die Entscheidung die Verantwortung nicht übernehmen könne. Diese Anforderungen seien nicht zu bewältigen, wenn keinerlei Erfahrungen in der Primarstufe über einen Zeitraum von wenigstens zwei Jahren nachgewiesen würden. So berücksichtige ein Erfahrungszeitraum von zwei Jahren die Kürze des Schuljahres, welches grundsätzlich durch Ferienzeiten und Fortbildungen aber ggf. auch durch Erkrankungen, Beurlaubungen etc. weiter eingeschränkt werde. Bewerberinnen und Bewerber müssten bereits schulinterne Prozesse von Beginn bis Ende miterlebt und -gestaltet, schulstufenspezifische Schwerpunkte und Methoden kennengelernt sowie essentiellen jährlichen Terminen beigewohnt haben.

Aus diesem Vorbringen erschließt sich dem Senat nicht, dass die Aufgaben eines Konrektors bzw. einer Konrektorin in einer Grundschule zwingend nur von Lehrkräften, die bereits eine zweijährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe nachweisen können, und nicht auch von Lehrkräften mit der Laufbahnbefähigung für den Bereich Grundschule und einer zweijährigen Unterrichtserfahrung in den Sekundarschulen erfüllt werden können. Soweit die Antragsgegnerin die Unterschiede von Didaktik und Pädagogik in der Primarstufe im Vergleich zu den Sekundarschulen herausstellt, bezieht sie sich hauptsächlich auf das Unterrichten in der Primarstufe, für das der Antragsteller aber nachweislich befähigt ist, da er die Laufbahnbefähigung für den Bereich Grundschule innehat, nachdem er die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen sowie die 2. Staatsprüfung für Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen, mit Schwerpunkt Sekundarstufe I, abgelegt hat. Soweit die Antragsgegnerin des Weiteren auf die spezifischen Aufgaben eines Konrektors eingeht (insbesondere auf die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, Unterrichts-, Personal- und Organisationsentwicklung sowie Qualitätsentwicklung und -sicherung), dürfte unstreitig sein, dass eine mehrjährige Unterrichtserfahrung in der Primarstufe für die Stelle eines Konrektors in einer Grundschule grundsätzlich sachdienlich ist. Dass das Merkmal der zweijährigen Grundschulerfahrung für die ausgeschriebene Stelle allerdings auch als unabdingbar anzusehen ist, ergibt sich jedoch aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht. Insbesondere ist für den Senat nicht erkennbar, warum nicht auch eine die Laufbahnbefähigung für den Bereich Grundschule innehabende Lehrkraft mit mehrjähriger Unterrichtserfahrung in den Sekundarschulen die von der Antragsgegnerin aufgezählten Aufgaben wahrnehmen könnte.

Die Antragsgegnerin legt überdies auch nicht hinreichend dar, dass der Antragsteller als Laufbahnbewerber nicht in der Lage wäre, sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für die ausgeschriebene Konrektorenstelle zu verschaffen, zumal er bereits 2021 für sechs Monate an einer Grundschule Unterrichtserfahrung gesammelt hat. Die Stellenausschreibung bezieht sich auf einen laufbahntypischen Beförderungsposten an einer Grundschule. Es ist daher davon auszugehen, dass Bewerberinnen und Bewerber mit der Laufbahnbefähigung für den Bereich Grundschule – wie sie der Antragsteller vorliegend innehat – die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen, um sich auf dem für sie nächsthöheren Beförderungsposten einzuarbeiten (vgl. bereits OVG Bremen, Beschl. v. 16.02.2022 – 2 B 330/21, nicht veröffentlicht).

(3.) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann dahingestellt bleiben, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antragsgegnerin mit dem Anforderungsprofil bewusst den Antragsteller aus dem Bewerberkreis ausschließen wollte.

cc. Eine Auswahl des Antragstellers für die ausgeschriebene Stelle bei Fortsetzung des abgebrochenen Bewerbungsverfahrens erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als möglich.

Der Antragsteller kann die begehrte einstweilige Anordnung auf Fortsetzung des Auswahlverfahrens zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nur dann beanspruchen, wenn er in dem (fortgesetzten) Auswahlverfahren nicht von vornherein chancenlos wäre. Denn aus der Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG durch den rechtswidrigen Verfahrensabbruch folgt lediglich ein Anspruch auf Fortführung des ursprünglichen Auswahlverfahrens nach dessen Maßgaben, nicht aber der Anspruch, dass das Auswahlverfahren zu Ende geführt oder der Bewerber tatsächlich ausgewählt wird (BVerwG, Urt. v. 17.11.2016 – 2 C 27.15, juris Rn. 31). Für diese Prüfung der Auswahlmöglichkeit ist indes nicht auf den zurückliegenden Zeitpunkt der Abbruchentscheidung abzustellen, sondern prognostisch auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des sich dann ergebenden Leistungs- bzw. Eignungsbildes. Für das Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Verfahrensabbruch kann nichts Anderes gelten, als in den Fällen, in denen sich der Bewerber gegen eine rechtswidrige Auswahlentscheidung wendet und eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung verlangt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 26.01.2024 – 2 B 198/23, juris Rn. 16 ff. m.w.N.).

Bei Berücksichtigung dieses Maßstabs erscheint die Auswahl des Antragstellers für die streitgegenständliche Konrektorenstelle bei Fortführung des abgebrochenen Stellenbesetzungsverfahrens insbesondere vor dem Hintergrund seiner dienstlichen Beurteilungen aus 2019 und 2022 („entspricht voll den Anforderungen“) sowie seiner seit Juni 2025 an einer Grundschule in zusätzlich gewonnenen Erfahrungen als Konrektor durchaus als möglich.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat setzt in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, die allein auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens gerichtet sind, regelmäßig den Auffangstreitwert an (OVG Bremen, Beschl. v. 28.11.2022 – 2 B 176/22, juris Rn. 19).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 33 VwGO, § 33 BremSchVwG, § 63 BremSchVwG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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