Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 21.07.2026 – 2 B 121/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Normenkette
- BremBeurtV § 7 GG Art 33 Abs 2
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 8. April 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 im Rahmen der Beförderungsrunde zum 01.01.2026 der Finanzämter des Landes Bremen und der Landeshauptkasse Bremen freizuhalten, bis zum Ablauf eines Monates nach der Bekanntgabe einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung oder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.898,34 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt Eilrechtsschutz gegen die Entscheidung des Senators für Finanzen der Antragsgegnerin, die Antragstellerin im Rahmen der Beförderungsrunde bei den Finanzämtern und der Landeshauptkasse der Antragsgegnerin zum 01.01.2026 nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu befördern.
Die Antragstellerin steht als Beamtin im Dienst der Antragsgegnerin; mit Wirkung zum 01.01.2021 wurde sie zur Steueramtfrau (Bes. Gr. A 11) befördert. Seit dem 01.02.2010 wird sie auf Dienstposten eingesetzt, die nach A 12 bewertet sind, derzeit im Finanzamt. Für die Beförderungsrunden zum 01.07.2025 und 01.01.2026 in Statusämter der Besoldungsgruppe A 12 fanden im Bereich der Finanzämter und der Landeshauptkasse der Antragsgegnerin Ausschreibungen nicht statt. Das Zentrale Personalbüro beim Senator für Finanzen erstellte jeweils von Amts wegen unter allen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 11 der Finanzämter und der Landeshauptkasse, die die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung nach A 12 erfüllen, eine „Beförderungsrangfolgenliste“, die auf den Ergebnissen der aktuellen Regelbeurteilungsrunde (zum Stichtag 01.02.2025) beruhte (vgl. Ziff. 6.1 bis 6.4 der [rückwirkend] seit dem 01.01.2025 geltenden „Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinie für die Finanzämter des Landes Bremen und der Landeshauptkasse“ vom 13.03.2025, im Folgenden: BuBRF). Bei der Erstellung der Regelbeurteilungen war die Antragsgegnerin wie folgt vorgegangen:
Nach Ziff. 2.6.1 BuBRF werden – vorbehaltlich hier nicht interessierender Ausnahmen in Ziff. 2.6.2 BuBRF – für alle Beamtinnen und Beamten der Finanzämter und der Landeshauptkasse alle zwei Jahre zum Stichtag 01.02. Regelbeurteilungen erstellt. Die Gesamtnote wird aus einer fünfstufigen Skala bestimmt, mit der „5“ als bester Note. Bei den Einzelmerkmalen werden Punkte von 0 bis 10 vergeben, mit 10 als bestem Punktwert. Eine Tabelle regelt die Zuordnung der Punktwerte aus den Einzelmerkmalen zu den Notenstufen des Gesamturteils (vgl. zu alledem Ziff. 3.1.1 BuBRF). Das Gesamturteil wird rechnerisch aus den Punkten der Einzelmerkmale nach einer in der Anlage 1 zur BremBeurtV geregelten Gewichtung ermittelt (Ziff. 3.1.3 BuBRF). Ähnlich wird aus den Notenstufen, denen die vergebenen Punktewerte bei den Einzelmerkmalen zugeordnet sind, ein arithmetisches Mittel der in den Einzelmerkmalen erzielten „Produkte“ berechnet (Ziff. 5.3 BuBRF) und aus den bei den Einzelmerkmalen vergebenen Punktwerten ein arithmetisches Mittel der erzielten Punktwerte bestimmt (Ziff. 5.4 BuBRF). „Richtsätze“ nach Ziff. 3.2 BuBRF regeln, dass in bestimmten Besoldungsgruppen (darunter A 11) über alle Finanzämter zusammen betrachtet maximal 5 % der Beamtinnen und Beamten die Note 5 und maximal 15 % die Note 4 erhalten sollen. Für Beförderungsentscheidungen gibt die BuBRF vor, dass in erster Linie das Gesamturteil der aktuellen Beurteilungen entscheidet (Ziff. 5.2), bei gleichem Gesamturteil das arithmetische Mittel der Produkte aus den Einzelmerkmalen (Ziff. 5.3), bei weiterhin gegebenem Gleichstand das arithmetische Mittel der Punkte aus den Einzelmerkmalen (Ziff. 5.4) und sodann hilfsweise Schwerbehinderung und Frauenförderung (Ziff. 5.5).
Beurteilerin bzw. Beurteiler ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BremBeurtV, dem Ziff. 2.10.1.1 BuBRF entspricht, der oder die Dienstvorgesetzte, d.h. die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Finanzamts bzw. der Landeshauptkasse (im Folgenden vereinfachend: Finanzämter). Die Beurteilerinnen und Beurteiler erstellen die Beurteilungen nach dem Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie in eigener Verantwortung und weisungsfrei. Zur Maßstabsbildung haben sie an Beurteilungskommissionen mitzuwirken (Ziff. 2.10.1.2 BuBRF).
Nach Ziff. 2.10.3 BuBRF holt die Beurteilerin bzw. der Beurteiler zunächst einen Beurteilungsbeitrag der oder des direkten Vorgesetzten der zu beurteilenden Person ein. Eine interne Beurteilungskommission des jeweiligen Finanzamts, die aus den Sachgebietsleitungen und der Amtsleiterin bzw. dem Amtsleiter besteht, soll durch einen Vergleich der Leistungen der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten dieses Finanzamts in der jeweiligen Besoldungsgruppe dazu beitragen, dass die Amtsleiterin bzw. der Amtsleiter bei den Beurteilungen gleiche Maßstäbe anwendet (vgl. Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 BuBRF). Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter der Finanzämter erstellen für jede zu beurteilende Person einen Beurteilungsentwurf, der schon Punktwerte für die Einzelmerkmale und eine Gesamtnote enthält. Die Gesamtnoten und – jedenfalls bei einigen Beamtinnen und Beamten – auch die arithmetischen Mittel der Produkte oder Punktwerte der Einzelmerkmale aus den Beurteilungsentwürfen werden an eine finanzämterübergreifende Beurteilungskommission übermittelt, die aus den Leiterinnen und Leitern der Finanzämter und der Leiterin bzw. dem Leiter der Abteilung 1 des Senators für Finanzen besteht. Diese ämterübergreifende Beurteilungskommission soll laut der Beurteilungs- und Beförderungsrichtlinie unter Anlegung einheitlicher Maßstäbe und unter Einhaltung der Richtsätze die Leistungen der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe über alle Finanzämter vergleichen (Ziff. 3.3.3 BuBRF) und so der Erzielung ausgewogener und einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe dienen (Ziff. 3.3.1 BuBRF).
Für die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.02.2025 fand die Sitzung der ämterübergreifenden Beurteilungskommission am 01.04.2025 statt. Im Sitzungsprotokoll vom 01.04.2025 heißt es unter anderem:
„Aus den Ämtern liegen Vorschläge zum Gesamturteil gem. Tz. 5.2 BubRF und der Reihung im jeweiligen Amt vor. […] Stimmberechtigt sind der Abteilungsleiter 1 und die Amtsleitungen oder die entsprechende Vertretung im Amt. […] Es sind Noten zu Regelbeurteilungen (RBU) der Laufbahngruppe 1 (LG 1) sowie der Laufbahngruppe 2 (LG 2) zum Regelbeurteilungsstichtag 01.02.2025 sowie Anlassbeurteilungen [es folgt eine Aufzählung der Anlässe] zu beschließen. Die Sortierung der nachfolgend aufgeführten Beschlüsse erfolgte nach der Besoldungsgruppe, der Wertigkeit des Beurteilungsergebnisses und weiter nach Namen. Über Werte der Felder, die mit einem Stern (*) befüllt sind, wurde kein Beschluss gefasst. Die Gewichtung in diesen Fällen ergibt sich aus dem voran gestellten Wert. So wurde z.B. bei Personen mit einem Gesamturteil von 3 kein Beschluss über ein arithmetisches Mittel der Produkte und kein arithmetisches Mittel der Punktwerte gefasst.“ Es folgt eine mit „Regelbeurteilungen auf den Stichtag 01.02.2025“ überschriebene Tabelle. In dieser sind alle zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten nach Besoldungsgruppen geordnet mit Namen und Dienststelle aufgeführt. Für jede Beamtin und jeden Beamten gibt es zudem die Tabellenfelder „Gesamturteil“, „arithmetisches Mittel Produkte“, „arithmetisches Mittel der Punktwerte“ und „Abstimmung Ja:Nein:Enthaltung". Die Tabellenfelder zum Gesamturteil und dem Abstimmungsergebnis sind bei allen Personen mit einem bestimmten Wert befüllt, beim Gesamturteil mit einer bestimmten Note aus der fünfstufigen Skala und beim Abstimmungsergebnis stets mit „5:0:0“. Die Felder mit den arithmetischen Mitteln sind bei manchen Personen – besonders im „Spitzenbereich“ der jeweiligen Besoldungsgruppe – mit konkreten Werten, die drei Nachkommastellen aufweisen, befüllt. Bei anderen Personen, insbesondere in dem sich an die „Spitzengruppe“ anschließenden Bereich, stehen bei den arithmetischen Mitteln nur „ab“- oder „bis“-Werte, die ebenfalls jeweils drei Nachkommastellen haben. Bei Personen im unteren bis mittleren Bereich ihrer Besoldungsgruppe stehen in den Tabellenfeldern zu den arithmetischen Mitteln Sternchen als Platzhalter. Das Feld „arithmetisches Mittel der Punktwerte“ ist allenfalls dann mit Zahlen befüllt, wenn zwischen Beamtinnen und Beamten bei einer Auswahlentscheidung nach Gesamtnote und arithmetischem Mittel der Produkte Gleichstand bestünde. Die Beamtinnen und Beamten sind in der Tabelle innerhalb ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe so sortiert, wie sie ausgehend von der in der Tabelle ausgewiesenen Gesamtnote und ggf. den arithmetischen Mitteln bei einer Beförderungsentscheidung gemäß Ziff. 5.2 bis 5.4 BuBRF zum Zuge kämen. Für die drei Beigeladenen ist die Gesamtnote 5 mit einem arithmetischen Produktmittel von 4,583 bei den Beigeladenen zu 1. und 2. bzw. von 4,500 beim Beigeladenen zu 3. angegeben. Für die Antragstellerin ist die Gesamtnote 4 sowie beim arithmetischen Produktmittel „bis 4,083“ und beim arithmetischen Mittel der Punktwerte „bis 8,000“ angegeben.
Zur „weiteren Vorgehensweise“ hat die Beurteilungskommission laut Protokoll beschlossen, dass die arithmetischen Mittelwerte aus den Einzelmerkmalen, für die in der beschlossenen Tabelle ein Sternchen eingetragen ist, bis zum 22.04.2025 dem Zentralen Personalbüro beim Senator für Finanzen zu übermitteln sind, welches voraussichtlich am 28.04.2025 die „Beförderungsrangfolgenliste“ an die Finanzämter versenden werde (vgl. auch Ziff. 6.1 bis 6.4 BuBRF).
Nach der Sitzung der ämterübergreifenden Beurteilungskommission fertigten die Beurteilerinnen und Beurteiler die endgültigen Beurteilungen an und eröffneten sie (vgl. Ziff. 3.4 BuBRF). Die Beurteilung der Antragstellerin mit der Gesamtnote 4, einem arithmetischen Mittel von 4,000 bei den Produkten und einem arithmetischen Mittel von 8,000 Punkten bei den Punktwerten trägt das Datum 23.04.2025 und wurde der Antragstellerin am 13.05.2025 eröffnet.
Die Antragstellerin suchte bereits im Rahmen der Beförderungsrunde zum 01.07.2025, zu der vier Beförderungen nach A 12 vorgesehen waren, um Eilrechtsschutz nach, da sie lediglich auf dem Rangplatz 17 der vom Senator für Finanzen erstellten Beförderungsliste stand. Neben inhaltlichen Einwänden gegen ihre eigene Beurteilung machte sie insbesondere geltend, dass die Auswahlentscheidung nicht auf den Beurteilungen beruhe, sondern auf dem Beschluss der ämterübergreifenden Beurteilungskommission vom 01.04.2025. Diese Kommission habe ihre rein beratende Funktion überschritten und stattdessen ausweislich des Sitzungsprotokolls Beurteilungsnoten „beschlossen“.
Mit Beschluss vom 18.11.2025 (6 V 1896/25) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Freihaltung zweier Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 in der Beförderungsrunde zum 01.07.2025 ab. Die Beurteilung der Antragstellerin sei durch den Amtsleiter als zuständigen Beurteiler ohne eine rechtswidrige Einflussnahme durch die Beurteilungskommission erfolgt. Die ämterübergreifende Beurteilungskommission habe ihre Kompetenzen nicht überschritten. Zwar sei die Formulierung im Sitzungsprotokoll der Kommission vom 01.04.2025, wonach die Noten der Regelbeurteilungen von der Kommission „zu beschließen“ seien, „mindestens missverständlich“ und solle „zukünftig aus Gründen der Rechtsklarheit unterbleiben“. Das allein reiche aber noch nicht aus, um ein rechtswidriges Überschreiten ihrer beratenden und maßstabsbildenden Rolle durch die Kommission anzunehmen. Da ein verbindlicher Kommissionsbeschluss über die Noten der Beurteilungen rechtswidrig wäre, komme es darauf an, ob Beurteilerinnen und Beurteiler sich an die Beschlüsse der Kommission gebunden fühlten. Die Beurteilungskommission habe bei keiner Beamtin und keinem Beamten inhaltlich auf das Beurteilungsergebnis Einfluss genommen. Alle Noten seien von ihr so wie von den Beurteilerinnen und Beurteilern vorgeschlagen „beschlossen“ worden. Daher sei der „Beschluss“ der Beurteilungskommission „wohlwollend und rechtstreu“ dahingehend auszulegen, dass die Kommission lediglich habe feststellen wollen, dass die vorgesehenen Beurteilungen dem in der Kommission gefundenen einheitlichen Maßstab und den Richtsätzen entsprechen. Gegen den Beschluss erhob die Antragstellerin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen (2 B 315/25), über die noch nicht entschieden ist.
Im Hinblick auf die Beförderungsrunde zum 01.01.2026 bestimmte der Auswahlvermerk des Senators für Finanzen vom 12.11.2025, dass dreizehn Beförderungen nach A 12 zum 01.01.2026 vorgesehen seien (vgl. Ziff. 6.5 Satz 1 BuBRF). Daran anknüpfend erstellte das Zentrale Personalbüro beim Senator für Finanzen eine „Beförderungsliste“ (vgl. Ziff. 6.5 Satz 2 BuBRF). Die Beamtinnen und Beamten auf den Rangplätzen 1 bis 13 der Beförderungsliste für die Besoldungsgruppe A 11 sollten nach A 12 befördert werden. Die Beigeladenen belegen die letzten drei Rangplätze, die noch zu einer positiven Auswahlentscheidung führten; die Antragstellerin belegt den Rangplatz 25. Alle für eine Beförderung nach A 12 ausgewählten Beamtinnen und Beamten waren in ihrer aktuellen Regelbeurteilung im Gesamturteil mit der Höchstnote 5 beurteilt worden. Die entsprechend dem Auswahlvermerk vom 12.11.2025 vom Zentralen Personalbüro erstellte Liste der zum 01.01.2026 nach A 12 zu befördernden Personen wurde in den Finanzämtern zur Einsicht für die dort tätigen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 11 ausgelegt. Mit Schreiben vom 11.12.2025 legte die Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung vom 12.11.2025 Widerspruch ein, über den die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden hat.
Am 12.12.2025 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz gegen die Auswahlentscheidung für die Beförderungen zum 01.01.2026 beantragt. Mit Beschluss vom 08.04.2026 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf seinen Beschluss vom 18.11.2025 (6 V 1896/25) zur Auswahlentscheidung für die Beförderungen zum 01.07.2025 verwiesen und ausgeführt, der erkennenden Kammer drängten sich keine konkreten Anhaltspunkte auf, die für eine konkrete Einflussnahme der Beurteilungskommission auf eine der hier relevanten Beurteilungen sprächen.
Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 08.04.2026 begehrt die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Freihaltung von zwei Beförderungsplanstellen in der Beförderungsrunde zum 01.01.2026.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
In beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist ein Anordnungsanspruch zu bejahen, wenn sich die von der Dienstherrin getroffene Auswahlentscheidung zulasten der unterlegenen Bewerberin bzw. des unterlegenen Bewerbers als rechtsfehlerhaft erweist und es zumindest möglich erscheint, dass die oder der Unterlegene in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt werden würde (BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02, ZBR 2002, 427-429; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09, NJW 2011, 695-700; Beschl. d. Senats v. 02.09.2011 - 2 B 64/11, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG wurde von der Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung verletzt. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass die Auswahlentscheidung auf rechtsfehlerhaft zustande gekommenen dienstlichen Beurteilungen beruht.
Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerberinnen und Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 2 C 1.18, juris Rn. 33 m.w.N.). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der dienstlichen Beurteilungen ist auf die Überprüfung beschränkt, ob die Dienstherrin gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urt. v. 01.03.2018, 2 A 10.17, juris Rn. 31 m.w.N.). Vorliegend wurde bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen in Bezug auf die Antragstellerin sowie die anderen Beamtinnen und Beamten, mit denen die Antragstellerin verglichen wurde, gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BremBeurtV verstoßen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BremBeurtV sind Beurteilungen durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten – hier: die Leitung des Finanzamts, bei dem die Beamtin oder der Beamte tätig ist – vorzunehmen. Die zweite Alternative, dass eine von der oder dem Dienstvorgesetzten bestimmte andere bedienstete Person die Beurteilung vornimmt, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Auch Ausnahmeregelungen durch die oberste Dienstbehörde wegen organisatorischer Besonderheiten des Verwaltungsbereichs (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BremBeurtV) sind für die bremische Finanzverwaltung weder vorgetragen noch ersichtlich. Die obersten Dienstbehörden können zur Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs die Bildung von Beurteilungskommissionen zulassen sowie deren Zusammensetzung und Aufgabenstellung festlegen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBeurtV). Das hat der Senator für Finanzen für die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten in den Finanzämtern in Ziff. 3.3 BuBRF getan und unter anderem die aus den Finanzamtsleitungen und der Abteilungsleitung 1 der senatorischen Behörde bestehende ämterübergreifende Beförderungskommission (Ziff. 3.3.3 BuBRF) eingerichtet. Beurteilungskommissionen haben nach der ausdrücklichen Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 BremBeurtV allerdings nur eine beratende Funktion. Dem folgend sieht die BuBRF in Ziff. 2.10.1.2 vor, dass die Beurteilerinnen und Beurteiler die Beurteilung in eigener Verantwortung und ohne Bindung an Weisungen erstellen, und beschränkt die Rolle der ämterübergreifenden Beurteilungskommission darauf, zur Erzielung und Anlegung ausgewogener und einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und zur Einhaltung der Richtsätze die Leistungen der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe über alle Finanzämter zu vergleichen (vgl. Ziff. 3.3.1 und 3.3.3 BuBRF).
Die ämterübergreifende Beurteilungskommission hat sich in ihrer Sitzung vom 01.04.2025 jedoch nicht darauf beschränkt, durch Beratung der Beurteilerinnen und Beurteiler sicherzustellen, dass bei den Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.02.2025 in allen Finanzämtern der Antragsgegnerin ausgewogene und einheitliche Beurteilungsmaßstäbe angelegt und die Richtsätze (Ziff. 3.2.1 BuBRF) eingehalten werden. Sie hat für jede einzelne Beamtin und jeden einzelnen Beamten das Ergebnis der Beurteilung individuell, detailliert und mit einer für die Beurteilenden grundsätzlich faktisch verbindlichen Wirkung festgelegt. aa) Der Annahme, die ämterübergreifende Beurteilungskommission habe durch ihre Beschlüsse in der Sitzung vom 01.04.2026 unter Überschreitung ihrer rein beratenden Funktion die Ergebnisse der Beurteilungen abschließend festgelegt, steht nicht entgegen, dass Beschlüsse von Beurteilungskommissionen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 BremBeurtV nicht bindend sein dürfen. Der Umstand, dass eine Rechtsvorschrift einem Gremium eine bestimmte Entscheidungskompetenz nicht einräumt, schließt es nicht aus, dass dieses Gremium sich diese Kompetenz rechtswidrigerweise anmaßt. Die Festlegung von Beurteilungsergebnissen in einem Beschluss einer Beurteilungskommission ist mithin zwar rechtlich notwendigerweise unverbindlich, führt aber dennoch zur Rechtswidrigkeit der auf dem Kommissionsbeschluss beruhenden Beurteilungen, wenn der Beschluss für die Beurteilerinnen und Beurteiler faktisch Bindungswirkung entfaltet hat (vgl. auch OVG RP, Urt. v. 13.05.2014 – 2 A 10637/13, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschl. v. 25.06.2008 – 5 LA 168/05, juris Rn. 3). Die wiederholten Verweise der Antragsgegnerin auf die Vorgaben, die die BremBeurtV und die BuBRF für die Tätigkeit von Beurteilungskommissionen machen, sind daher unergiebig für die Frage, ob diese Vorgaben von der finanzämterübergreifenden Beurteilungskommission in ihrer Sitzung am 01.04.2025 auch tatsächlich eingehalten wurden. bb) Wird von einer Beurteilungskommission ein Ranking der zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten erstellt, darf dieses ausschließlich zur Verdeutlichung des Beurteilungsmaßstabs und der Hinwirkung auf leistungsgerecht abgestufte und untereinander vergleichbare Beurteilungsergebnisse unter Beachtung der festgelegten Richtwerte dienen (Nds. OVG, Beschl. v. 25.06.2008 – 5 LA 168/05, juris Rn. 3). Dies kann z.B. verwirklicht werden durch die Erstellung einer Rangliste, die eine überschlägige Reihung, aber keine konkreten Noten enthält (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25.06.2008 – 5 LA 168/05, juris Rn. 5), durch die Festlegung von „Eckpersonen“, deren Leistungen offensichtlich im herausragenden, durchschnittlichen bzw. unteren Bereich liegen, und zwischen denen die Beurteilerinnen und Beurteiler die übrigen Beamtinnen und Beamten einsortieren sollen (vgl. Schnellenbach/ Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung, Stand 86. EL Mai 2026, Rn. 314), oder durch die Besprechung anonymisierter Übersichten der Gesamtnoten, die die einzelnen Beurteilerinnen und Beurteiler jeweils in ihrem Geschäftsbereich vergeben wollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.09.2021 – 2 A 3.20, juris Rn. 23). Unzulässig ist hingegen eine inhaltlich bis ins Einzelne gehende Vorwegnahme der Beurteilungsergebnisse (OVG RP, Urt. v. 13.05.2014 – 2 A 10637/13, juris Rn. 27).
Die ämterübergreifende Beurteilungskommission hat sich in ihrer Sitzung am 01.04.2025 nicht lediglich beratend über die Einhaltung von Beurteilungsmaßstäben und Richtsätzen ausgetauscht. Sie hat die Ergebnisse der Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.02.2025 bis ins Einzelne inhaltlich vorweggenommen. Die Gesamtumstände lassen zudem darauf schließen, dass diese Vorfestlegung für die Beurteilerinnen und Beurteiler faktisch verbindlich war. Abweichungen hiervon waren allenfalls ganz ausnahmsweise und nur, wenn es für Beförderungsentscheidungen im Ergebnis irrelevant war, möglich.
(1) Bereits der Wortlaut des Protokolls der Sitzung der ämterübergreifenden Beurteilungskommission vom 01.04.2025 spricht für diese Annahme. Die Entwürfe der Beurteilerinnen und Beurteiler, d.h. der Personen, die von Rechts wegen das Beurteilungsergebnis eigenverantwortlich zu bestimmen haben, werden dort als bloße „Vorschläge zum Gesamturteil“ bezeichnet. Hingegen verstand die Kommission ihre Rolle dahingehend, die „Noten“ der Regelbeurteilungen „zu beschließen“. Diese Wortwahl deutet darauf hin, dass die Beurteilenden als Einreicher unverbindlicher Beschlussvorlagen und die Kommission als Entscheidungsgremium angesehen wurden. Die Tabelle mit den Beschlüssen trägt die Überschrift „Regelbeurteilungen auf den Stichtag 01.02.2025“; die Sortierung innerhalb der Tabelle folgt laut Protokoll „der Wertigkeit des Beurteilungsergebnisses“ (Hervorhebung nicht im Original). Auch diese Wortwahl spricht dafür, dass die Kommission ihrem Selbstverständnis nach meinte, abschließend über die Beurteilungen selbst zu entscheiden und nicht nur über Maßstäbe, und dass sie ihre Beschlüsse für gleichbedeutend mit den Ergebnissen der Beurteilungen hielt.
(2) Inhaltlich enthalten die laut der Tabelle im Protokoll gefassten Beschlüsse nicht nur eine überschlägige Reihung der zu beurteilenden Personen oder Festlegungen zu „Eckpersonen“, an denen sich die übrigen Beurteilungen orientieren sollen. Sie beschränken sich auch nicht auf die Billigung anonymisierter Notenspiegel aus den Finanzämtern als mit einem einheitlichen Maßstab und den Richtwerten vereinbar. Vielmehr weist die Tabelle zu jeder zu beurteilenden Person individuell einen Beschluss mit einem Abstimmungsergebnis und einer konkreten Note für das Gesamturteil aus. Bei einigen Personen bezieht sich der „Beschluss“ der Beurteilungskommission zusätzlich auf Elemente der Einzelbewertungen, nämlich die arithmetischen Mittel der Produkte und/oder Punktwerte. Diese wurden teilweise bis auf die dritte Dezimalstelle nach dem Komma festgesetzt. Das geht ins Detail der einzelnen Beurteilung und weit über die Sicherstellung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs hinaus. Eventuell leicht unterschiedliche Herangehensweisen der Beurteilenden bei der Bepunktung der Einzelmerkmale, die sich lediglich im Nachkommabereich des arithmetischen Mittels auswirken, würden ersichtlich die Einheitlichkeit des Maßstabs als solchen nicht gefährden. Auch mit einem Hinwirken auf die Einhaltung der Richtsätze nach Ziff. 3.2 BuBRF hat die Beschlussfassung der Kommission über die arithmetischen Mittel der Produkte und Punkte aus den Einzelmerkmalen nichts zu tun, denn diese Richtsätze beziehen sich nur auf die Gesamturteile.
(3) Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass Beurteilungskonferenzen Kriterien festlegen dürfen, die die Beurteilerinnen und Beurteiler als Grundlage für die nachfolgende Beurteilung heranziehen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.05.1991 – 2 A 5.89, juris Rn. 14), geht dies am Sachverhalt vorbei. Die ämterübergreifende Beurteilungskommission hat vorliegend gerade nicht allgemeine Kriterien für die anstehenden Beurteilungen festgelegt, sondern für jede einzelne zu beurteilende Person individuell über die Gesamtnote und teilweise sogar über die jeweilige Durchschnittsbewertung der Einzelmerkmale abgestimmt. (4) Dass die ämterübergreifende Beurteilungskommission alle Noten so „beschlossen“ hat wie von den Beurteilenden „vorgeschlagen“, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob es den Beurteilerinnen und Beurteilern nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch möglich war, nach dem Kommissionsbeschluss von den beschlossenen Gesamtnoten und sonstigen beschlossenen Werten abzuweichen – z.B. wenn sie im Rahmen von später geführten Beurteilungsgesprächen zu neuen Erkenntnissen gelangen. Aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände ergibt sich, dass eine solche Abweichung nach dem Selbstverständnis der Kommission und der Beurteilenden grundsätzlich nicht vorgesehen war und nur ganz ausnahmsweise erfolgen konnte, wenn sie für zukünftige Beförderungsentscheidungen im Ergebnis ersichtlich belanglos war.
Zunächst kann daraus, dass die ebenfalls nicht zur Beförderung vorgesehene Steueramtfrau Frau A. (die Antragstellerin im Parallelverfahren 2 B 120/26) in ihrer Beurteilung die Gesamtnote 4 erhalten hat, obwohl der Beschluss der Kommission die Gesamtnote 3 vorsah, nicht geschlossen werden, dass es den Beurteilenden generell freistand, bei der endgültigen Anfertigung der Beurteilungen von den in der Kommission beschlossenen Noten und sonstigen Werten abzuweichen. Der Fall von Frau A. war in mehrfacher Hinsicht von Besonderheiten geprägt (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 20.07.2026 – 2 B 120/26, zur Veröffentlichung vorgesehen). Andere Fälle, in denen die endgültigen Beurteilungen von den Beschlüssen der Kommission abweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bei der Beurteilung der Antragstellerin sowie den Beurteilungen der anderen Beamtinnen und Beamten, mit denen die Antragstellerin bei der Auswahlentscheidung verglichen wurde, fehlt es somit an einer eigenverantwortlichen Erstellung durch die Beurteilerin bzw. den Beurteiler (möglicherweise mit Ausnahme der Beurteilung von Frau A. , vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 20.07.2026 – 2 B 120/26, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dass sich die Beurteilerinnen und Beurteiler eine Abweichungsbefugnis jedenfalls dort, wo es im Ergebnis beförderungsrelevant ist, selbst nicht zubilligen wollten, ergibt sich aus der „weiteren Vorgehensweise“, die die ämterübergreifende Beurteilungskommission laut Protokoll in der Sitzung vom 01.04.2025 beschlossen hat. Diese sah nämlich eine Übermittlung der Gesamtnoten der endgültigen Beurteilungen an das Zentrale Personalbüro überhaupt nicht vor. Eine Übermittlung von Durchschnittswerten der Produkte und Punkte aus den Einzelmerkmalen sollte nur erfolgen, wo die Kommission diese Werte noch nicht beschlossen hatte. Zugleich wurde beschlossen, dass das Zentrale Personalbüro bis zum 28.04.2025 die Beförderungsrangfolgenliste (Ziff. 6.1 und 6.2 BubRF) erstellen und versenden solle. Mithin ging die Kommission davon aus, dass das Zentrale Personalbüro die Beförderungsrangfolgenliste erstellen könne, ohne die Gesamtnoten aus den endgültigen Beurteilungen zu kennen, bzw. dass es die Punkt- und Produktdurchschnitte der Einzelmerkmale aus den endgültigen Beurteilungen nur kennen müsse, soweit diese von der Kommission noch nicht beschlossen worden waren. Dies setzt wiederum voraus, dass die Kommission es für selbstverständlich hielt, dass die in den Beurteilungen schlussendlich vergebenen Gesamtnoten und Durchschnittswerte denjenigen entsprechen, die von ihr beschlossen worden waren. Da das Zentrale Personalbüro nach den Vorstellungen der Kommission die Beförderungsrangfolgenliste anhand der Gesamtnoten, die die Kommission beschlossen hatte, erstellen sollte, ohne die in den finalisierten Beurteilungen vergebenen Gesamtnoten überhaupt zu kennen, trifft der Einwand der Antragstellerin, nicht die Beurteilungen, sondern die Kommissionsbeschlüsse seien Grundlage der Auswahlentscheidung gewesen, zumindest teilweise zu.
(5) Aus den Beschlüssen der ämterübergreifenden Beurteilungskommission kann deshalb auf das Selbstverständnis der Beurteilenden hinsichtlich ihrer Befugnisse im Verhältnis zu der Kommission geschlossen werden, weil alle Beurteilerinnen und Beurteiler der Kommission angehörten und sie dort vier der fünf stimmberechtigten Mitglieder stellten. Mithin muss mindestens die Hälfte der Beurteilerinnen und Beurteiler die von der Kommission beschlossenen Noten und Werte so verstanden haben, wie es aus dem Protokoll der Kommissionssitzung vom 01.04.2025 hervorgeht – d.h. als eine in aller Regel endgültige Festlegung. Sonst hätten die Beschlüsse – insbesondere zum weiteren Vorgehen, wonach das Zentrale Personalbüro die Beförderungsrangfolgenliste ohne Kenntnis der Gesamtnoten aus den endgültigen Beurteilungen erstellen sollte – nicht wie protokolliert gefasst werden können.
b) Es erscheint möglich, dass die Antragstellerin in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt wird. Insoweit ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der zukünftigen neuen Auswahlentscheidung einschließlich des dann aktuellen Beurteilungsbildes abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 29.04.2016 - 1 WB 27.15, juris Rn. 18; Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09, juris Rn. 58). Im Hinblick auf den der Dienstherrin bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, die besser geeignete Bewerberin oder den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbungen vorzunehmen (BVerfG, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02, juris Rn. 16).
Zwar ergibt sich aus den Beurteilungen, die der angefochtenen Auswahlentscheidung zugrunde lagen, ein Leistungsabstand zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen. Da aber sämtliche der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungen (möglicherweise mit Ausnahme der Beurteilung der Steueramtfrau A. ) an dem grundlegenden Fehler leiden, nicht eigenverantwortlich von der jeweiligen Beurteilerin bzw. dem jeweiligen Beurteiler erstellt worden zu sein, ist es nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, darüber zu spekulieren, wie eine neue Auswahlentscheidung aufgrund neuer, fehlerfreier Beurteilungen ausfallen wird.
c) Der Anordnungsanspruch bezieht sich – entsprechend dem Beschwerdeantrag – auf die Freihaltung von zwei Stellen.
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes beinhaltet bei mehreren beabsichtigten Beförderungen, z. B. wenn – wie hier – eine Beförderungsrangliste nach und nach durch Beförderungen „abgearbeitet“ wird, dass die antragstellende Person bezüglich aller zur Beförderung konkret anstehenden Beamtinnen und Beamten ihren Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen kann. Sie hat einen Anspruch darauf, dass über jede einzelne Beförderung rechtsfehlerfrei entschieden wird. Dieser Anspruch verändert sich nicht dadurch, dass über mehrere Beförderungen nicht nacheinander, sondern zusammen entschieden wird. Dies gilt unabhängig davon, dass die antragstellende Person für sich selbst letztlich nur eine einzige Beförderung erstrebt und erstreben kann. Der Antrag der unterlegenen Beamtin bzw. des unterlegenen Beamten bestimmt bei mehreren zeitgleich beabsichtigten Beförderungen, ob sie oder er die Beförderung nur einer ausgewählten Person oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Personen angreift. Die Dienstherrin ist deshalb aus Art. 19 Abs. 4 GG – vorbehaltlich eines hier nicht erkennbaren Rechtsmissbrauchs – verpflichtet, vorläufig alle Beförderungen zu unterlassen, auf den sich der Rechtsschutzantrag der antragstellenden Person erstreckt (BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12, juris Rn. 19 f.; vgl. auch Herrmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 65 Rn. 66; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 86).
2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine Ernennung der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen (vgl. Herrmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 8. Aufl. 2025, § 65 Rn. 59, 62; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 3 Rn. 78, 80; BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 - 2 C 16.09, juris Rn. 27, 31, 33).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, denn diese haben im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sind damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
IV. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, Abs. 2, § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und Ziff. 1.4, 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Demnach war der Streitwert – ohne Rücksicht auf die Zahl der freizuhaltenden Stellen – auf drei Monatsendgrundgehälter der Besoldungsgruppe A 12 BremBesG im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht (§ 40 GKG; hier: 12.12.2025) festzusetzen (vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2025 – 2 B 56/25, juris Rn. 33) (3 x 5.632,78 Euro = 16.898,34 Euro).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 7 GG, § 7 BremBeurtV
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