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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Beschluss vom 05.08.2026 – 1 LA 51/26

Berufungszulassungsantrag im Asylklageverfahren, 1 LA 51/26, Beschluss vom 05.08.2026
Spruchkörper
1. Senat
Normenkette
AsylG § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - vom 21. Januar 2026 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Der Kläger begehrt unter anderem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Der … in …/Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember … in die Bundesrepublik ein, stellte im August … einen Asylantrag und berief sich zur Begründung darauf, dass es in der Türkei einen Festnahmebefehl gegen ihn gegeben habe, weil sein Bruder und er des Drogenbesitzes verdächtigt worden seien. Mit Bescheid vom … lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab.

Seine hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21.01.2026 abgewiesen hat. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Der Einzelrichter folge der umfangreichen und zutreffenden Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Asylbescheid, § 77 Abs. 3 AsylG.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II. Der Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Er hat keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG geregelten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

1. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zunächst auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache. Damit verkennt er, dass die Berufungszulassungsgründe für Asylklageverfahren abschließend spezialgesetzlich geregelt sind. Gemäß § 78 Abs. 3 AsylG können in Asylrechtsstreitigkeiten nur grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder einer der in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensfehler zur Zulassung der Berufung führen (OVG Bremen, Beschl. v. 20.07.2026 - 1 LA 190/26, juris Rn. 3 sowie Beschl. v. 14.11.2023 - 1 LA 255/23, juris Rn. 5).

2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr. siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 22.07.2026 - 1 LA 323/25, juris Rn. 7, m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält die Fragen,

„in welchem Umfang kurdische Staatsangehörige durch konstruierte Drogendelikte kriminalisiert [würden],

ob überhöhte Strafen als Indiz politischer Verfolgung anzusehen [seien],

wie familiäre Verstrickungen in politisch motivierte Strafverfahren zu bewerten [seien] und

wie [die] strukturelle Diskriminierung im Herkunftsstaat rechtlich einzuordnen [sei]“, für grundsätzlich klärungsbedürftig, belässt es aber bei der Formulierung der vorstehenden Fragen, ohne dazu vorzutragen, aus welchen Gründen hieraus eine grundsätzliche Bedeutung resultieren soll. Überdies setzt er die aufgeworfenen Fragen in keinen Zusammenhang mit dem angegriffenen Urteil und erläutert nicht, inwieweit sich diese aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts als entscheidungserheblich hätten darstellen sollen. Das Verwaltungsgericht ist mit Verweis auf den angefochtenen Asylbescheid davon ausgegangen, dass der Kläger bereits nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, warum er trotz der Verurteilung seines Bruders in den Fokus der Sicherheitsbehörden gelangt sein soll (UA, S. 3, Asylbescheid, S. 4).

3. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16). Die Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 18.06.2025 - 1 LA 405/24, juris Rn. 8). Für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist es erforderlich, dass der Gehörsverstoß allein auf dem Vorgehen des Verwaltungsgerichts beruht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Beteiligte es versäumt, alle zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen, sich vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen (OVG Bremen, Beschl. v. 01.07.2026 - 1 LA 95/25, juris Rn. 10).

b) Der Kläger beruft sich darauf, gegenüber dem Gericht dargestellt zu haben, allein aufgrund der Behauptung seines Bruders in den Fokus der Ermittlungen geraten zu sein. Dies entspreche dem typischen Muster der gegen kurdische Familien gerichteten willkürlichen Strafverfolgung. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Ermittlungen politisch motiviert gewesen sein könnten, ob sie Ausdruck struktureller Diskriminierung seien und ob ihm eine nicht rechtsstaatliche Strafe drohe. Ferner habe es wesentliche Erkenntnisse zur Menschenrechtslage kurdischer Personen nicht berücksichtigt und entlastende Aspekte ignoriert.

Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Gehörsverletzung des Klägers. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört bereits nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“ (OVG Bremen, Beschl. v. 19.07.2022 - 1 LA 130/21, juris Rn. 25). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst lediglich Vermutungen dazu anstellt, dass die von ihm behauptete Festnahme politisch motiviert gewesen sei, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht bereits nicht davon überzeugt war, dass er in den Fokus der Sicherheitsbehörden gerückt ist, da er hierfür keinerlei Dokumente vorgelegt hat. Der Kläger legt nicht ansatzweise dar, aus welchem Grund sich dem Gericht vor diesem Hintergrund eine weitere Aufklärung der Motive für die angebliche Festnahme hätte aufdrängen sollen.

Überdies ist der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen und hat keine Beweisanträge gestellt oder mit einer sonstigen Beweisanregung auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschl. v. 17.01.2024 - 4 B 14.23, juris Rn. 4).

Auch im Übrigen legt er keine Gehörsverletzung dar. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Einzelrichter den Vortrag des Klägers zu den Umständen seiner Festnahme nicht zur Kenntnis genommen hätte. Dies ergibt sich aus dem Tatbestand des Urteils, in dem die diesbezüglichen Angaben des Klägers zusammenfassend wiedergegeben und wegen der Einzelheiten auf das Anhörungsprotokoll des Bundesamtes Bezug genommen wird (UA, S. 2). Ob der Einzelrichter aus dem klägerischen Vortrag die richtigen Folgerungen gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachenund Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Hiermit kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.03.2024 - 1 LA 268/23, juris).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.

Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 AsylG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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