Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 13.04.2026 – 1 LA 265/25
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- AsylG § 78 Abs 3 Nr 3 iVm VwGO § 138 Nr 4
Gründe
I. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Die … geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des … geborenen Klägers zu 2. Gemeinsam reisten sie im … in die Bundesrepublik ein und stellten Asylanträge, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom … ablehnte.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10.09.2025 abgewiesen. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zwar sei der Vortrag der Klägerin zu 1. zu den von ihr erlittenen massiven Misshandlungen durch ihren Ehemann als wahr einzustufen. Dies führe aber nur dann zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihr Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten. Die Frage, ob der türkische Staat Frauen effektiv vor Misshandlungen schütze und die Frauen Zugang zu diesem Schutz hätten, lasse sich nach der derzeitigen Erkenntnismittellage nicht pauschal beantworten. Der türkische Staat sei zwar grundsätzlich schutzwillig. Die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen sei jedoch lückenhaft, so dass Gewalt gegen Frauen in der Türkei ein ernstes und weit verbreitetes Problem bleibe. Ob eine Frau wirksamen Schutz vor Misshandlungen erlangen könne, sei unter Würdigung aller konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Vorliegend könne nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat nicht in der Lage oder nicht willens sei, der Klägerin zu 1. Schutz vor Verfolgung zu bieten. Sie habe bereits in der Vergangenheit die türkischen Behörden um Schutz ersucht und diesen auch erhalten. Ihr Ehemann sei für einen Monat inhaftiert und aus ihrer Wohnung verwiesen worden, weil er ihr die Nase gebrochen habe. Auch der Kläger zu 2. habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insbesondere habe er in der mündlichen Verhandlung nicht dargetan, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigern würde. Weiter stehe den Klägern kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgen sie ihr Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II. Der Antrag der Kläger, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Sie haben weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG noch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ergibt sich aus dem klägerischen Zulassungsvorbringen nicht.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachenoder Rechtsfrage führen kann. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr. siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 27.06.2022 - 1 LA 201/21, juris Rn. 6 f., m.w.N.). Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Bremen, Beschl. v. 24.01.2023 - 1 LA 200/21, juris Rn. 6 m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Kläger formulieren bereits keine konkrete, fallübergreifend bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage, die auf ihre grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit hin untersucht werden könnte. Eine solche Frage lässt sich ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht mit der gebotenen Klarheit entnehmen.
Die Kläger berufen sich zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung darauf, dass die Klägerin zu 1. als Kurdin und Analphabetin eine in mehrfacher Hinsicht diskriminierte Person sei. Zudem liege bei ihr eine Intelligenzminderung vor. Aus diesen Gründen habe sie ihre Rechte schon im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend wahrnehmen können. Es sei davon auszugehen, dass sie gegenüber anderen Geflüchteten ungleich behandelt worden sei. Die Intersektionalität der Klägerin zu 1. und die hieraus erwachsenden Verfahrensmängel, über die das Verwaltungsgericht hinweggegangen sei, führten zu einer grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites. Ferner sei von grundsätzlicher Bedeutung, dass der Kläger zu 2. erst während des Verfahrens volljährig geworden sei. Er habe von seiner Mutter aufgrund der genannten Umstände nicht wirksam vertreten werden können und daher als unbegleiteter Minderjähriger gelten müssen.
Mit diesem Vorbringen rügen die Kläger eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts in ihrem Einzelfall. Sie zeigen aber nicht auf, dass bzw. aus welchen Gründen hinsichtlich einer konkreten Sach- oder Rechtsfrage fallübergreifend ein obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen würde. Entsprechendes gilt für ihr weiteres Vorbringen, das Gericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass der gewaltbereite Ehemann der Klägerin zu 1. eine Schusswaffe besitze und ein Femizid zu befürchten sei, weil sich die Klägerin zu 1. aufgrund ihrer fehlenden Lese- und Schreibkenntnisse nicht in Sicherheit bringen könne. Auch dieses Vorbringen stellt sich als Rüge vermeintlicher Fehler in der tatrichterlichen Würdigung dar und ist als solches nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG darzulegen. Sollten die Kläger darauf abzielen, dass ein staatlicher Schutz gegen häusliche Gewalt in der Türkei nicht erlangt werden könne, wenn die betroffene Person nicht wenigstens lesen und schreiben könne, so fehlt es an Belegen für eine solche Annahme. Die Kläger setzen sich weder mit den von dem Verwaltungsgericht benannten Erkenntnismitteln auseinander, aus denen der Einzelrichter die Bedingungen entnommen hat, unter denen Opfer häuslicher Gewalt in der Türkei staatlichen Schutz erlangen können, noch legen sie eigene Erkenntnismittel vor, aus denen sich eine andere Bewertung der Situation in der Türkei ergeben könnte. Überdies steht die nunmehr behauptete vollständige Hilf- und Schutzlosigkeit der Klägerin zu 1. im Widerspruch zu ihrer eigenen Schilderung der Geschehnisse in der Türkei, wonach sie sich in der Vergangenheit wegen der Misshandlungen durch ihren Ehemann zunächst an einen Arzt und hiernach eigenständig an die Polizei gewandt habe, die daraufhin Schutzmaßnahmen ergriffen hätten. In den Jahren zuvor hatte sie nach eigenen Angaben wiederholt Visa für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragt und im Jahr 2018 auch erhalten, um ihre in Deutschland lebenden Kinder zu besuchen. 2. Das Vorliegen eines Verfahrensfehlers haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Es bleibt schon unklar, auf welchen Verfahrensfehler sie sich berufen wollen. Sie tragen lediglich pauschal vor, es werde „§ 138 VwGO gerügt“, da „der Kläger zu 2. im Verfahren nicht ordnungsgemäß vertreten“ gewesen sei.
Sollte der Kläger zu 2. mit diesem Vortrag einen Verstoß gegen § 138 Nr. 4 VwGO geltend machen wollen, liegt ein solcher nicht vor. Selbst wenn der am … geborene und deshalb bei Klageerhebung noch minderjährige Kläger zu 2. zu diesem Zeitpunkt nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre, läge ein Verstoß gegen § 138 Nr. 4 VwGO schon deshalb nicht vor, weil er nach Eintritt der Volljährigkeit den geltend gemachten Klageanspruch selbst weiterverfolgt und damit der Prozessführung jedenfalls stillschweigend zugestimmt hat (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 20.02.1980 - 8 C 19.79, juris Rn. 17; Kuhlmann/Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 138 Rn. 39). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war der Kläger zu 2. bereits volljährig. Er war im Termin anwesend und wurde durch den Einzelrichter gesondert angehört. Dabei hat er keine neuen, nicht bereits zuvor von seiner Mutter genannten Fluchtgründe vorgetragen. Auch hat er nicht erkennen lassen, dass er mit der Verfahrensführung insgesamt nicht einverstanden gewesen wäre.
Dessen ungeachtet finden sich weder in der Behördenakte des Bundesamts noch in der Gerichtsakte Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin zu 1. nicht in der Lage gewesen wäre, die elterliche Sorge für den Kläger zu 2. wahrzunehmen. Allein ihre fehlende Alphabetisierung und Schulbildung reicht hierfür nicht aus. Für das Vorliegen der erstmals im Berufungszulassungsverfahren behaupteten „pathologischen Intelligenzminderung“ der Klägerin zu 1. wurden keine Nachweise vorgelegt.
Hinweis:
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 3d AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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