Rechtsprechung · OVG Bremen
OVG Bremen, Beschluss vom 25.06.2026 – 1 LA 257/25
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Normenkette
- AsylG § 78 Abs 3 Nr 1 AsylG § 78 Abs 3 Nr 3
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.
Der … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Am … stellte er einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) mit Bescheid vom … ablehnte.
Seine hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27.08.2025 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Insoweit folge der Einzelrichter der zutreffenden Begründung des Bundesamtes, § 77 Abs. 3 AsylG. Ferner habe der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ihm drohe bei einer Rückkehr in die Türkei nicht bereits deshalb eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, weil er bislang nicht zum Wehrdienst einberufen worden sei. Erwägungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Einstufung der militärgerichtlichen Folgen einer Desertion trotz Wehrdiensteinberufung seien in seinem Fall nicht anwendbar. Er sei weder fahnenflüchtig noch habe er seinen Militärdienst angetreten. Es sei nicht einmal sicher, ob er überhaupt Militärdienst werde leisten müssen, da er bisher nicht gemustert worden sei. Somit bedürfe es keiner weitergehenden Prüfung, ob er eine Ableistung des Wehrdienstes tatsächlich aus Gewissensgründen verweigern werde. Ein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehe ebenfalls nicht.
Mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II. Der Antrag des Klägers, die Berufung zuzulassen, hat keinen Erfolg. Er hat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG noch das Vorliegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.
1. Aus dem klägerischen Zulassungsvorbringen ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachenoder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Antragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind (st. Rspr., siehe nur OVG Bremen, Beschl. v. 03.03.2026 - 1 LA 261/25, juris Rn. 7 m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
aa) Der Kläger hält die Fragen
„Welche asylrechtliche Relevanz kommt der Beteiligung am türkischen Dorfschützersystem (koruculuk sistemi) und der Lossagung hiervon zu? Insbesondere: Begründet die frühere Tätigkeit als Dorfschützer bzw. die familiäre Verstrickung in dieses System eine Verfolgungsgefährdung durch die PKK oder andere Akteure, die als flüchtlingsrechtlich relevant anzuerkennen ist?“
und
„Besteht in der Türkei für ehemalige Dorfschützer und deren engste Familienangehörige eine beachtliche Verfolgungsgefahr, und in welchem Schutzprofil ist dies asylrechtlich einzuordnen?“
für grundsätzlich bedeutsam und trägt zur Begründung vor, das Dorfschützersystem in der Türkei sei ein einzigartiges paramilitärisches Milizsystem. Seit 1985 rekrutiere der türkische Staat vorwiegend Kurden als lokale Hilfseinheiten, die in ihren Heimatdörfern gegen die PKK kämpften. Er selbst sei zwar nie Dorfschützer gewesen, durch seinen Vater und die väterliche Sippe aber „in den Sog des Systems geraten“. Nachdem sein Vater das Dorfschützeramt aufgegeben habe, sei er, der Kläger, mit seiner Familie in eine klassische Rache- und Vergeltungssituation geraten. Die PKK betrachte alle, die im Dorfschützersystem gestanden hätten, als Verräter. Es sei daher zu klären, ob der Sohn eines früheren Dorfschützers aufgrund der Zuschreibung durch Dritte (durch die PKK und das kurdische Umfeld) als Feind oder Kollaborateur angesehen und verfolgt werde. Hochrangige PKK-Vertreter hätten klargestellt, dass im Rahmen eines Friedensprozesses eventuell türkischen Soldaten oder Polizisten vergeben werden könne, nie jedoch den Dorfschützern. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Soweit sich die Fragen auf die Beteiligung an bzw. Lossagung von dem türkischen Dorfschützersystem bezieht, sind sie bereits nicht entscheidungserheblich, denn der Kläger war nach eigenem Bekunden zu keinem Zeitpunkt selbst Dorfschützer. Die von ihm aufgeworfenen Fragen könnten allenfalls entscheidungserheblich sein, als sie sich auf die Folgen einer „familiären Verstrickung“ in das Dorfschützersystem bzw. auf die Gefährdung „engster Familienangehöriger“ beziehen. Insoweit sind sie jedoch derart vage gefasst, dass sich in einem Berufungsverfahren hierzu keine verallgemeinerungsfähige Aussage mit grundsätzlicher Bedeutung treffen ließe. Art und Intensität der aus Sicht des Klägers verfolgungsbegründenden Verwandtschaftsverhältnisse bleiben ebenso offen wie der jeweilige Grad der „Verstrickung“ des jeweiligen Verwandten in das Dorfschützersystem. Auch die Akteure, von denen eine Bedrohung ausgehen soll, konkretisiert der Kläger nicht weiter. So spricht er von einer Verfolgung durch die PKK „oder anderen Akteuren“. Den Kreis solcher möglicher „anderer Akteure“ zieht er wiederum denkbar weit, indem er angibt, die Bedrohung gehe von der PKK „und dem kurdischen Umfeld“ aus. Die so formulierten Fragen des Klägers bleiben damit derart vage, dass sie sich allenfalls anhand weiterer, sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergebenden Umstände beantworten ließen. Damit entziehen sie sich jedoch einer generellen und damit „grundsätzlichen“ Klärungsfähigkeit.
b) Als nicht entscheidungserheblich erweisen sich weiter die Fragen
„Unter welchen Voraussetzungen können Übergriffe durch Dorfschützer als dem Staat zurechenbare Verfolgung im Sinne des § 3c AsylG anerkannt werden? Insbesondere: Sind Dorfschützer als staatliche Akteure (§ 3c Nr. 1 AsylG) bzw. „quasistaatliche” Akteure (§ 3c Nr. 2) einzustufen – etwa weil sie vom Staat bewaffnet, bezahlt oder kommandiert werden – oder handelt es sich um nichtstaatliche Akteure, bei denen aber der Staat keinen effektiven Schutz bietet (§ 3c Nr. 3 AsylG)?“ und
„Kann einem Verfolgten, der im Heimatgebiet von einem nichtstaatlichen Akteur (hier der PKK bzw. ihrem Umfeld) bedroht wird, regelmäßig auf Westanatolien als sichere inländische Fluchtalternative verwiesen werden? Mit anderen Worten: Gibt es für von der PKK verfolgte Kurden in der Türkei eine zumutbare innerstaatliche Schutzmöglichkeit nach § 3e AsylG, oder scheitert dies an der Reichweite des Konflikts und der mangelnden Schutzbereitschaft des türkischen Staates?“.
Hinsichtlich der ersten dieser Fragen fehlt die Entscheidungserheblichkeit, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, von einem Dorfschützer bedroht zu werden. Vielmehr beruft er sich auf eine Bedrohung durch seinen Vater und Großvater. Beide sind jedoch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers seit Jahren keine Dorfschützer mehr. So hat der Kläger sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sein Vater bereits 2016 seine Waffen niedergelegt habe und geflohen sei. Sein Großvater sei bereits zuvor nicht mehr im Dienst gewesen. Nach der Flucht seines Vaters habe dessen Familie ihn, den Kläger, dazu drängen wollen, selbst das Amt des Dorfschützers zu übernehmen. Als er dies nicht gewollt habe, sei er von ihnen bedroht worden. Der Kläger beruft sich folglich nicht darauf, dass ihm Übergriffe durch einen Dorfschützer drohten, sondern auf eine Bedrohung durch Familienangehörige. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Frage, ob sich Übergriffe eines Dorfschützers als dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen darstellen, im konkreten Fall entscheidungserheblich erweisen könnte. Überdies zitiert der Kläger für seine Auffassung kein einziges aktuelles Erkenntnismittel, sondern lediglich Berichterstattung aus den Jahren 2013, 2016 und 2018.
Nichts anderes gilt für die zweite Frage, die sich auf Westanatolien als innerstaatliche Fluchtalternative für eine von der PKK verfolgte Person bezieht. Abgesehen davon, dass auch diese Frage derart vage formuliert ist, dass sie sich nur anhand weiterer, sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergebenden Umstände beantworten ließe, hat das Verwaltungsgericht nicht die Überzeugung davon gewonnen, dass dem Kläger eine Verfolgung durch die PKK oder deren Umfeld drohte. Dies stünde auch im Widerspruch mit dem klägerischen Vorbringen, da er ja gerade angegeben hat, die Übernahme des Dorfschützeramtes abgelehnt zu haben. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative hat das Gericht allein im Zusammenhang mit der von dem Kläger geltend gemachten Bedrohung durch seinen Vater und dessen Familie geprüft und bejaht.
c) Hinsichtlich der Frage
„Wie sind Konstellationen zu bewerten, in denen familiäre Schutzmechanismen versagen und dadurch Schutzlücken entstehen? Insbesondere: Welche Bedeutung haben Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) im Asylverfahren, wenn die Gefährdung eines Asylsuchenden gerade darauf beruht, dass seine Familie ihn nicht schützen kann, sondern selbst Teil des Verfolgungsszenarios ist?“
hat der Kläger es versäumt, eine fallübergreifende Klärungsbedürftigkeit darzulegen. Wenn er vorträgt, dass seine Restfamilie bei seiner Rückkehr in die Türkei auseinandergerissen werde und er in der Türkei keinen familiären Schutzraum mehr habe, weil sein „Clan“ entweder tot oder ihm feindlich gegenüberstehe, bezieht er sich allein auf seinen konkreten Einzelfall. Eine fallübergreifende Bedeutung vermag er hiermit nicht darzulegen. Der Sache nach macht er damit allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend, die im Asylklageverfahren nach § 78 Abs. 3 AsylG keinen Berufungszulassungsgrund darstellen (OVG Bremen, Beschl. v. 20.04.2026 - 1 LA 253/25, juris Rn. 13). Ungeachtet dessen sind die Maßstäbe, die für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation gelten, ebenso höchstrichterlich geklärt wie die Frage, was als ein nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband gilt (BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 49.18, juris Rn. 18 m.w.N.).
a) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.12.2021 - 6 B 6.21, juris Rn. 7). Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, Beschl. v. 08.10.1985 - 1 BvR 33.83, juris Rn. 16). Die Gehörsrüge erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D, juris Rn. 65 sowie Beschl. v. 13.06.2023 - 8 B 31.22, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschl. v. 18.06.2025 - 1 LA 405/24, juris Rn. 8).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich außerdem, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten. Äußern können sich die Beteiligten nur, wenn sie den zu Grunde gelegten Prozessstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kennen (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2015 - 9 B 33.15, juris Rn. 8). Eine Überraschungsentscheidung liegt nicht vor, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht der Auffassung eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (OVG Bremen, Beschl. v. 18.06.2025 - 1 LA 405/24, juris Rn. 24 f.).
b) Hieran gemessen hat der Kläger keine Gehörsverletzung dargelegt. Seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe wesentliche Teile seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung unbeachtet gelassen, greift nicht durch.
aa) Soweit der Kläger vorbringt, das Gericht habe seinen Vortrag zu den fortgesetzten Bedrohungen durch seinen Vater nach dem Umzug in die Westtürkei (Izmir) und zu der Einschaltung der Polizei nicht hinreichend berücksichtigt, legt er keine Gehörsverletzung dar, sondern wendet sich der Sache nach gegen die von dem Gericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Vorliegend bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Einzelrichter den entsprechenden Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hätte. Insbesondere hat er dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung ausführlich protokolliert (vgl. S. 8 bis 11 der Sitzungsniederschrift vom 27.08.2025) und im Tatbestand des Urteils in Bezug genommen (UA, S. 3). Ob er dem Vortrag die aus Sicht des Klägers richtige Bedeutung beigemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Hiermit kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.03.2024 - 1 LA 268/23, juris).
bb) Mit seinem Vorhalt, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch.
Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“ (OVG Bremen, Beschl. v. 19.07.2022 - 1 LA 130/21, juris Rn. 25). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund seines Vortrags, auch in Izmir von seinem Vater bedroht worden zu sein, auch ohne förmlichen Beweisantrag der Frage weiter nachgehen müssen, ob sich Izmir für den Kläger tatsächlich als sichere Fluchtalternative darstelle. Er legt aber nicht ansatzweise dar, aus welchem Grund sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen sollen, obwohl er in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt oder mit einer sonstigen Beweisanregung auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (BVerwG, Beschl. v. 17.01.2024 - 4 B 14.23, juris Rn. 4).
cc) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, es handele sich um eine Überraschungsentscheidung.
Der Kläger trägt vor, das Gericht hätte erkennen lassen müssen, dass es den Musterungsstatus für rechtlich irrelevant halte. Nur dann hätte er Anlass gehabt, weiter vorzutragen, dass die Musterung die Vorstufe zur Einziehung bilde, aus dem Nichterscheinen Zwangsmaßnahmen und Strafverfahren erwüchsen, gerade kurdische Wehrpflichtige aus Konfliktregionen erhöhten Übergriffen ausgesetzt seien und der Kläger aufgrund seines Profils besonders gefährdet sei. Zudem hätte er Beweisanträge gestellt.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die vorliegende Entscheidung als Überraschungsentscheidung im vorgenannten Sinne anzusehen wäre. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht umfassend zu seinen Fluchtgründen und dabei insbesondere zu seiner Einstellung zum Militärdienst sowie dazu, ob er gemustert worden sei, angehört wurde. In dem angefochtenen Urteil hat sich der Einzelrichter sodann mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und dabei auch den von diesem nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichten Screenshot aus dem e-Devlet gewürdigt (UA, S. 6). Hiernach wird dargelegt, aus welchen Gründen aus dem vorliegenden Sachverhalt kein Anspruch des Klägers auf subsidiären Schutz folge. Der Kläger sei bislang weder fahnenflüchtig noch habe er seinen Militärdienst angetreten. Es sei nicht einmal sicher, ob er im Falle einer Rückkehr in die Türkei überhaupt seinen Militärdienst werde leisten müssen, weil er bislang nicht gemustert worden sei (UA, S. 7). Das Gericht hat seine Entscheidung somit keineswegs auf nicht erörterte Gesichtspunkte gestützt, sondern vielmehr die konkreten Angaben des Klägers gewürdigt. Wenn der Kläger nunmehr meint, das Gericht habe aus dem von ihm vorgelegten e-Devlet-Nachweis andere Schlüsse ziehen müssen, macht er damit in der Sache keinen Gehörsverstoß, sondern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend.
Hinweis:
Zitierte Vorschriften
- § 78 AsylG
- § 138 VwGO
- Art. 6 GG
- § 86 VwGO
- § 77 AsylG
- § 80 AsylG
- § 83b AsylG
- § 60 AufenthG
- Art. 103 GG
- § 108 VwGO
- § 154 VwGO
Außerdem: § 3c AsylG, Art. 8 EMRK, § 3e AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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