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Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2016 – OVG 9 S 58.15

Einbeziehung von abzweigenden Straßen in die abzurechnende Anlage
Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0629.OVG9S58.15.0A

Orientierungssatz

Will eine Kommune neben dem Hauptzug einer Straße auch davon abzweigende Straßen in die abzurechnende Anlage einbeziehen, müssen insoweit die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erschließungseinheit oder das Vorliegen bloß unselbstständiger Stichstraßen gegeben sein. Zudem setzt die gemeinsame Abrechnung in diesem Fall die Fertigstellung der gesamten Anlage (Hauptzug und abzweigende Straße) auf voller Länge voraus.(Rn.1)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 988,09 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das insoweit allein maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) erschüttert die erstinstanzliche Entscheidungsbegründung nicht. Auch danach wird das Flurstück 10 der Flur 1 der Gemarkung C... nicht von der ausgebauten Anlage erschlossen. Zwar steht es den Gemeinden nach dem brandenburgischen Straßenbaubeitragsrecht frei, in ihrer Straßenbaubeitragssatzung den sogenannten „weiten“ Anlagenbegriff zu regeln, d. h. die Reichweite der abzurechnenden Anlage in gewissen Grenzen durch das jeweilige Bauprogramm festzulegen. Will sie dabei neben dem Hauptzug einer Straße auch davon abzweigende Straßen in die abzurechnende Anlage einbeziehen, müssen insoweit indessen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erschließungseinheit oder das Vorliegen bloß unselbstständiger Stichstraßen gegeben sein. Zudem setzt die gemeinsame Abrechnung in diesem Fall die Fertigstellung der gesamten Anlage (Hauptzug und abzweigende Straße) auf voller Länge voraus. Sieht das Bauprogramm indessen nur vor, neben dem Hauptzug der Straße etwa aus technischen Gründen schon einmal ein wenig in eine abzweigende Straße „hineinzubauen“, bedeutet das keine Erweiterung der abzurechnenden Anlage über den Hauptzug der Straße hinaus, sondern allenfalls einen Vorgriff auf den etwaigen späteren Ausbau der abzweigenden Straße. Unbeschadet der Frage, ob und inwieweit die diesbezüglichen Kosten dem Ausbau des Hauptzuges zuzurechnen sind, ändert sich dadurch nichts am Kreis der bevorteilten Grundstücke; dieser beschränkt sich auf die Grundstücke, die durch den Hauptzug der Straße erschlossen werden.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Randnummer 3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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