Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2026 – OVG 6 S 230/26
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2026:1026.OVG6S230.26.00
- Normenkette
- § 4 Abs. 2 Nr. 2 BlnPrG, § 28 Abs. 1 KatSchG BE 2021, § 2 Abs. 3 InfFrG BE
Leitsatz
Zur Frage eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs betreffend eine Liste der als kritische Infrastruktur im Sinne des § 28 Abs. 1 KatSG eingestuften Betriebe und Einrichtungen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. September 2026 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihm Auskunft darüber zu erteilen, welche Einrichtungen, Anlagen und Betreiber nach Auffassung des Antragsgegners in den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 Katastrophenschutzgesetz Berlin KatSG fallen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport lägen diese Informationen nicht vor. Nach der derzeit noch geltenden Zuständigkeitsverteilung obliege die Identifizierung der dem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 KatSG unterfallenden Einrichtungen, Anlagen und Betreiber den jeweils zuständigen Ressorts. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die insoweit allein maßgebliche Beschwerdebegründung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bietet keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben oder zu ändern.
Dabei kann auf sich beruhen, ob wie die Beschwerde geltend macht der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann, weil bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport eine vollständige, wenn auch nicht rechtlich verbindliche Liste der § 28 Abs. 1 KatSG unterfallenden Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon vorliege. Selbst wenn man dies annähme, würde das der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die begehrte Auskunft darf jedenfalls aufgrund von § 4 Abs. 2 Nr. 2 Berliner Pressegesetz BlnPrG versagt werden.
Nach dieser Vorschrift kann Vertretern der Presse Auskunft verweigert werden, soweit Maßnahmen ihrem Wesen nach dauernd oder zeitweise geheim gehalten werden müssen, weil ihre Bekanntgabe oder ihre vorzeitige Bekanntgabe die öffentlichen Interessen schädigen oder gefährden würde.
Der Antragsgegner begründet die Verweigerung der Auskunft mit dem Schutz der von § 28 Abs. 1 KatSG erfassten sog. kritischen Infrastruktur. Der Schutz kritischer Infrastruktur ist ein öffentliches Interesse im Sinne der Vorschrift. Ein Gefährdungspotenzial, das es rechtfertigt, das nach § 4 Abs. 1 BlnPrG bestehende Informationsrecht der Presse einzuschränken, hat der Antragsgegner hinreichend dargelegt, indem er hierzu wie nachfolgend wiedergegeben ausgeführt hat:
Zwar sei der weit überwiegende Teil der kritischen Infrastruktur allgemein bekannt. Damit seien allerdings die wenigen verbleibenden, nicht offenkundigen Einrichtungen umso schützenswerter. Ihre Offenlegung würde nicht nur das Risiko für diese Anlagen selbst erhöhen. Aus ihrer Kenntnis ergebe sich vielmehr ein Gesamtbild, das strategische Rückschlüsse auf das Schutz- und Gesamtkonzept des Landes Berlin ermöglichen und schädigungsgeneigten Person darüber hinaus die gezielte Identifizierung potenzieller Schutzlücken erlaubte. Die Schutzbedürftigkeit kritischer Infrastruktur werde durch Anschläge auf das Berliner Stromnetz vom September 2025 und Januar 2026 sowie den Anschlag auf die Stromversorgung in Grünheide 2024 belegt. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe habe im Jahr 2025 eine Publikation veröffentlicht, die darlege, dass öffentlich zugänglichen Daten über kritische Infrastruktur ein Sabotagepotenzial begründeten (vgl. https://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSMAG_Artikel/2025-03/2025-03_08.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Davon gehe auch die „Unternehmenspartnerschaft kritische Infrastrukturen“, eine öffentlich-private Kooperation unter Leitung des Bundesamtes für Sicherheit und Informationstechnik, aus. Danach stelle insbesondere die Aggregation und Kombination von Infrastrukturdaten durch Verknüpfung in einem Dokument ein Risiko dar (vgl. https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/KRITIS/UPK/upksicherheitsaspekte-transparenzpflichten.pdf?__blob=publicationFile&v=5). Die Expertenkommission des Senats empfehle auf S. 13 ihres Berichts vom Juni 2026 (vgl. https://www.berlin.de/rbmskzl/_assets/aktuelles/expertenbericht_resilienz_final.pdf):
„Die Sicherheit der kritischen Infrastruktur und die Aufrechterhaltung des Betriebes müssen besonders geschützt werden. Datenschutz, Umweltschutz, Transparenzerfordernisse, Brandschutz und Denkmalschutz sollten nicht zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der kritischen Infrastruktur und Resilienz des Betriebes führen. Alle Maßnahmen zur Erhöhung von Sicherheit und Resilienz sollten mit höchster Priorität genehmigt und umgesetzt werden.“
Diese Aussage, so der Antragsgegner, beziehe sich zwar nicht auf presserechtliche Auskunftsersuchen, gleichwohl werde deutlich, dass auch die Expertenkommission die Veröffentlichung von Unternehmensdaten als Risiko sehe. Die Veröffentlichung der Liste der Betriebe im Sinne des § 28 KatSG würde es feindlichen Akteuren erleichtern, die betroffenen relevanten Unternehmen herauszufiltern und Daten, die aufgrund fachgesetzlicher Transparenzpflichten frei im Netz abrufbar seien, effizient zu erheben. Überdies bestehe ein wesentlicher qualitativer Unterschied zwischen allgemein zugänglichen, verstreuten einzelnen Informationen und einer behördlich veranlassten Gesamtaufstellung, zumal einzelne Einrichtungen auf der streitbefangenen Liste keinesfalls offensichtlich seien. Weiter bedeute es einen Unterschied, ob sich ein potenzieller Angreifer mühsam aus hunderten öffentlichen Quellen Puzzleteile zusammensuchen müsse – behaftet mit Fehlern, Zweifeln und unvollständigen Daten – oder ob die Landesregierung ihm ein offiziell qualifiziertes, staatlich geprüftes Gesamtbild „auf dem Silbertablett serviert“. Geheimdienste oder kriminelle „Hackergruppen“ investierten bei der Planung oft Monate in die sog. Aufklärung. Eine behördliche Herausgabe einer vollständigen Liste würde ihnen diese Arbeit abnehmen und Klärungsaufwand obsolet machen, indem eine staatlich geprüfte Priorisierungsmatrix überlassen würde.
Damit ist hinreichend nachvollziehbar eine die Einschränkung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs rechtfertigende Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BlnPrG dargelegt.
Der Antragsgegner hat deutlich gemacht, dass die mit dem Auskunftsersuchen begehrte Liste potenziellen Schädigern eine Auswahl von Angriffszielen erleichtert, indem offenbart wird, wo der Staat selbst Schwachstellen sieht. Die Liste würde es ermöglichen, insbesondere nicht offensichtlich zur kritischen Infrastruktur zählende Betriebe ins Visier von Angreifern geraten zu lassen. Angesichts der Bedeutung kritischer Infrastruktur für das Funktionieren des Gemeinwesens insgesamt, die auch der Antragsteller nicht in Abrede stellt, muss das Informationsrecht der Presse ungeachtet seiner hohen verfassungsrechtlichen Bedeutung zurückstehen. Die Einwände der Beschwerde hiergegen rechtfertigen keine andere Einschätzung.
Insbesondere handelt sich bei dem vom Antragsgegner geschilderten Gefahrenpotenzial nicht lediglich um eine abstrakte Möglichkeit, wie der Antragsteller meint. Die vom Antragsgegner ausdrücklich geschilderten Vorfälle in Berlin und Brandenburg sowie die in der jüngeren Vergangenheit wiederholten Anschläge auf Strommasten, Umspannwerke, Bahntrassen und Funkmasten in verschiedenen Teilen Deutschlands, ebenso wie verdächtige Drohnenflüge über Industrie- und Energieanlagen, die immer wieder Gegenstand öffentlicher Berichterstattung sind, verdeutlichen, dass es sich um ein latentes, aber reales Gefahrenpotenzial handelt. Damit mag zwar im Einzelfall teilweise noch keine im polizeirechtlichen Sinne konkrete Gefahr vorliegen. Das Gefahrenpotenzial ist allerdings real, aktuell und für die Annahme einer Gefährdung öffentlicher Interessen i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BlnPrG hinreichend. Mit weiteren Anschlägen auf kritische Infrastruktur muss jederzeit gerechnet werden. Diese Gefahrenlage hat angesichts der zentralen Bedeutung kritischer Infrastruktur für das Funktionieren des Gemeinwesens ausrechendes Gewicht, um den presserechtlichen Auskunftsanspruch einzuschränken.
Darüber hilft auch nicht hinweg, dass der Antragsteller selbst eine Gefährdung öffentlicher Interessen für fernliegend hält und spekuliert, Existenz, Funktion und Sicherheitsrelevanz sämtlicher unter § 28 KatSG fallender Betriebe seien bereits öffentlich bekannt. Ebenso wenig wird die vorgenommene Würdigung durch den Hinweis des Antragstellers in Frage gestellt, seine Anfrage beziehe sich nicht auf die Angabe konkreter Örtlichkeiten oder Einzelheiten zu ihrer Funktionalität.
Seinem Einwand, der neu eingeführte § 2 Abs. 3 IFG Berlin, wonach u.a. Informationen über Einrichtungen im Sinne des § 28 Abs. 1 KatSG vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen sind, führe dazu, dass die Berliner Behörden bei der Beantwortung von IFG-Anfragen mit Bezug zu konkreten Einrichtungen oder Betrieben ohnehin preisgeben müssten, ob die konkrete Einrichtung in den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 KatSG falle, hält der Antragsgegner zu Recht entgegen, die Einführung des Ausschlussgrundes in das IFG bewirke nicht, dass Antragsteller eine vollständige Liste mit sämtlichen Einrichtungen kritischer Infrastruktur erhielten. Lediglich könne bei einer konkreten Anfrage zu einer bestimmten Einrichtung die Auskunft erteilt werden, die gewünschten Informationen würden im Hinblick auf § 2 Abs. 3 IFG nicht herausgegeben. Indem ein Antragsteller eine große Vielzahl derartiger Anfragen an die Verwaltung richtete, könnte er aus auf § 2 Abs. 3 IFG gestützten Antworten zwar persönlich nach und nach eine Liste von Einrichtungen im Sinne des § 28 Abs. 1 KatSG erstellen. Von dieser Liste wäre dem Antragsteller jedoch unbekannt, ob sie vollständig sei. Zudem umfasste sie nur solche Einrichtungen, die in der Vorstellung des Antragstellers ohnehin zur kritischen Infrastruktur zählten. Dies habe eine andere Qualität als die Herausgabe einer offiziellen, abschließenden Aufstellung durch die Behörde.
Der Hinweis des Antragstellers, angesichts der Weite des Tatbestandes des § 28 Abs. 1 KatSG, der auch Einrichtungen der Kultur und des Versicherungswesens erfasse, sei nicht plausibel, dass die bloße Kenntnis der Namen von Betrieben oder Einrichtungen Nutzen für Sabotage- oder Anschlagspläne habe, geht daran vorbei, dass er eine sämtliche Betriebe und Einrichtungen umfassende Liste verlangt.
Soweit er pauschal auf seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 16. und 29. Juni sowie vom 16. Juli, 11. August und 2. September 2026 Bezug nimmt, verfehlt er die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO. Es ist nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, erstinstanzliches Vorbringen daraufhin durchzusehen, ob und ggf. welches Vorbringen es enthält, das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens relevant sein könnte.
Ein Vorrang des presserechtlichen Auskunftsrechts vor den dargelegten Sicherheitsinteressen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller Verständnis und Reichweite der Bereichsausnahme in § 2 Abs. 3 IFG Berlin und damit auch eine Analyse der praktischen Auswirkung der Vorschrift als unklar erachtet. § 2 Abs. 3 IFG Berlin ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 28 KatSG BE, § 2 IFG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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