Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.07.2015 – OVG 2 S 75.14
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0717.OVG2S75.14.0A
Orientierungssatz
Das sich das Regel-/Ausnahmeverhältnis des § 80 VwGO umkehren könne, wenn eine Nutzungsuntersagung wegen der formellen Illegalität der Nutzung erlassen werde, dies jedoch nicht gelte, wenn die formelle Illegalität einer Nutzung auf der Rücknahme einer Baugenehmigung beruhe, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung - und insoweit auch der Duldungsverfügung in der Regel unzulässig sei, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 9. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Überprüfung im Beschwerdeverfahren bestimmen, rechtfertigen keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der es den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. August 2014 wiederherzustellen, abgelehnt hat, ist danach nicht zu beanstanden. Mit dem genannten Bescheid hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin verpflichtet, die ihrem Mieter aufgegebene Einstellung der Nutzung des in den Bauvorlagen als Nutzungseinheit B bezeichneten Bereiches der Lagerhalle auf dem Flurstück Gemarkung B..., Flur 13, Flurstück 1..., zu Zwecken einer Schlosserei zu dulden.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung ergebe sich aus der Rechtmäßigkeit der gegen den Mieter der Antragstellerin gerichteten Nutzungsuntersagung, gegen die Rechtmäßigkeitsbedenken nicht bestehen, weil sie durch die Baugenehmigung vom 13. September 2010 nach deren Rücknahme nicht mehr gedeckt sei. Auf die im Parallelverfahren – OVG 2 S 74.14 – geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen, da der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag ihrer diesbezüglichen Argumentation nicht gefolgt ist und den dagegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz bzw. die Beschwerde gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat.
2. Ebenso wenig verfängt das Argument, das sich das Regel-/Ausnahmeverhältnis des § 80 VwGO zwar dann umkehren könne, wenn eine Nutzungsuntersagung wegen der formellen Illegalität der Nutzung erlassen werde, dies jedoch nicht gelte, wenn die formelle Illegalität einer Nutzung auf der Rücknahme einer Baugenehmigung beruhe, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung - und insoweit auch der Duldungsverfügung in der Regel unzulässig sei. Diesem Standpunkt kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Dem steht vorliegend bereits entgegen, dass die Antragsgegnerin die Baugenehmigung vom 13. September 2010 mit Bescheid vom 4. Juli 2014 entsprechend der in § 48 Absatz 1 Satz 1 VwVfG eingeräumten Möglichkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen hat, d.h., die Antragstellerin wie auch ihr Mieter stehen rechtlich so, als wäre zu keinem Zeitpunkt eine Baugenehmigung erteilt worden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei einer derartigen Fallgestaltung Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Antragstellerin entsprechende Umstände nicht geltend gemacht hat.
Unabhängig hiervon beruht die verfügte Nutzungsuntersagung im vorliegenden Fall nicht allein auf einer formellen Illegalität der baulichen Nutzung, da sich aus dem (Rücknahme-)Bescheid vom 4. Juli 2014 ergibt, dass der ursprünglich mit Bescheid vom 13. September 2010 genehmigte Betrieb einer Schlosserei auf dem o.a. Grundstück aus Gründen des materiellen Baurechts rechtswidrig ist. Insoweit wird zur weiteren Begründung auf den Beschluss des Senats in dem Parallelverfahren OVG 2 S 74.14 vom heutigen Tag Bezug genommen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 48 VwVfG BE 2016
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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