Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.08.2018 – OVG 12 N 152.18
- Spruchkörper
- 12. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0801.OVG12N152.18.00
- Normenkette
- § 58 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG 1992
Orientierungssatz
Die Frage, ob die Rechtmittelbelehrung, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst sein“, unrichtig ist, ist weder vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden, weshalb die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen ist. (Rn.2)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird auf den Antrag des Klägers zugelassen.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D..., Berlin, bewilligt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die Berufung des Klägers ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
Der Kläger wirft die Frage auf, ob „die ablehnenden Bescheiden im Asylverfahren regelmäßig angefügte Rechtsbehelfsbelehrung mit der Formulierung, dass die Klage ‚in deutscher Sprache abgefasst sein‘ muss, unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO“ ist. Diese Frage wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (siehe VGH Mannheim, Urteil v. 18. April 2017 – A 9 S 333/17 – Asylmagazin 2017, 197, juris, andererseits OVG Schleswig, Beschluss vom 16. November 2017 – 1 LA 68/17 – juris) und ist bisher weder vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg noch vom Bundesverwaltungsgericht entschieden worden.
Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
Zitierte Vorschriften
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