Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.05.2013 – OVG 12 B 46.11
- Spruchkörper
- 12. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0521.OVG12B46.11.0A
Orientierungssatz
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten eines Verfahrens Interessenten an der Durchführung eines Bürgerbegehrens aufzuerlegen, wenn sie von der beabsichtigten Durchführung des Begehrens Abstand genommen haben. Eine Erklärung der Hauptsachenerledigung stellt in einem solchen Fall lediglich eine verdeckte Klagerücknahme dar.(Rn.2)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2011 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen, da sie von der beabsichtigten Durchführung eines Bürgerbegehrens Abstand genommen haben. Die Erklärung der Hauptsachenerledigung stellt damit der Sache nach eine verdeckte Klagerücknahme dar.
Die Entscheidung war entsprechend § 87 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von der Berichterstatterin zu treffen.
Zitierte Vorschriften
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