Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.02.2016 – OVG 11 M 34.15
- Spruchkörper
- 11. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0223.OVG11M34.15.0A
- Normenkette
- § 4 Abs. 6 S. 1 RdFunkBeitrStVtr BE, Art. 3 Abs. 1 GG
Orientierungssatz
1. Die gewollte Beschränkung der Rundfunkbeitragsbefreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit ist grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar.(Rn.2)
2. Sie kann nicht dadurch umgangen werden, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe bzw. kein ALG II oder keine Leistungen nach dem BAFöG erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs 6 S 1 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BE) zugeordnet werden.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin durch die mit der Beschwerdebegründung vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 21. Dezember 2015 nunmehr hinreichend glaubhaft gemacht hat, gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an der Einhaltung der Widerspruchsfrist verhindert gewesen zu sein. Denn die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen Vorliegens eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV, die die Klägerin mit ihrem geringen Einkommen und fehlender Gleichbehandlung mit Beziehern entsprechender Sozialleistungen begründet, hat in der Sache keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit grundsätzlich mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist und nicht dadurch umgangen werden kann, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialhilfe bzw. kein ALG II oder – was im konkreten Fall in Betracht zu ziehen wäre – keine Leistungen nach dem BAFöG erhalten, weil sie deren Voraussetzungen nicht erfüllen oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollen, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2008 6 B 1/08 -, juris Rz. 6 f.; Urteil vom 12. Oktober 2011 6 C 34/10 -, juris Rz. 21, 25). Für die Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gilt nichts anderes (vgl. Gall/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 4 RBStV Rz. 52; vgl. auch Beschluss des Senats vom 13. April 2015 OVG 11 M 9.15 -, juris Rz. 5). ).
Soweit die Klägerin mit der Beschwerde geltend macht, dies sei rechtswidrig, weil es die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ignoriere mit der Klagebegründung war auf dessen Beschluss vom 9. November 2011 1 BvR 665/10 verwiesen worden -, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Denn die dortige Entscheidung betrifft allein die nunmehr in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV ausdrücklich geregelte Konstellation, dass das Einkommen die Leistungen nach dem SGB II um einen Betrag übersteigt, der geringer ist als die zu zahlende Rundfunkgebühr (bzw. hier der Rundfunkbeitrag). Darum geht es vorliegend jedoch nicht.
Auch ihr Vorbringen, der mit der Klage verfolgte Hilfsantrag, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, sei nicht unzulässig, da die Entscheidung über den Härtefallantrag eine Ermessensentscheidung sei, rechtfertigt nicht wenigstens insoweit eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage. Denn § 4 Abs. 6 RBStV stellt die Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht anders als die frühere Regelung in § 6 Abs. 3 RGebStV die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht in das Ermessen des Beklagten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 4 RdFunkBeitrStVtr BE
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