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Rechtsprechung · OVG Berlin-Brandenburg

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2026 – OVG 10 A 14/25

Normenkontrollverfahren; Veränderungssperre; obligatorisch Nutzungsberechtigter; Errichtung einer Windenergieanlage; Fortführung des Verfahrens nach Außerkrafttreten der Veränderungssperre und Genehmigung der Anlage; Antragsbefugnis; Rechtsschutzinteresse; Fortwirkung einer zum Genehmigungszeitpunkt bestehenden Anlagenprivilegierung; Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot; unklarer räumlicher Geltungsbereich; Stattgabe
Spruchkörper
10. Senat
ECLI
ECLI:DE:OVGBEBB:2026:1008.OVG10A14.25.00
Normenkette
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 47 Abs. 5 VwGO, § 14 BauGB, § 17 BauGB ... mehr

Leitsatz

Die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage im Außenbereich, die vor Erreichen des maßgeblichen Flächenbeitragswerts erteilt worden ist, wird nicht dadurch berührt, dass mit dem nachfolgenden Wirksamwerden eines Teilregionalplans die bauplanungsrechtliche Privilegierung solcher Vorhaben endet (vgl. § 3, 5 Windenergieflächenbedarfsgesetz, § 249 Abs. 1, 2 und 7 BauGB, Gesetz zur Festlegung regionaler Teilflächenziele Bbg).

Hängt die bauplanungsrechtliche Rechtmäßigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung davon ab, ob eine dem Vorhaben entgegenstehende Veränderungssperre wirksam war, so resultieren die Antragsbefugnis und das allgemeine Rechtsschutzinteresse für ein Normenkontrollverfahren gegen die außer Kraft getretene Veränderungssperre daraus, dass die erstrebte Unwirksamkeitsfeststellung den Genehmigungsinhaber vor einer Aufhebung der Genehmigung im Rechtsmittelverfahren bzw. Rücknahme nach ihrer Bestandskraft zu bewahren vermag.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Satzung über die erneuerte Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 02/18 „Windpark Grunow-Mixdorf“ der Gemeinde Grunow-Dammendorf vom 17. April 2023, bekanntgemacht im Amtsblatt für das Amt Schlaubetal Nr. 1 vom 1. Juni 2023, S. 1, in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 5. Mai 2025, bekanntgemacht im Amtsblatt für das Amt Schlaubetal Nr. 7 vom 30. Mai 2025, S. 5, unwirksam war.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Antragstellerin, ein Unternehmen der Windenergiebranche, wendet sich gegen eine von der Antragsgegnerin erlassene und verlängerte Veränderungssperre. Nach Abschluss eines Nutzungsvertrags für die Windenergiegewinnung auf einem im Geltungsbereich dieser Veränderungssperre gelegenen Flurstück beantragte sie einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid betreffend einzelne bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsfragen der Anlagenerrichtung, dessen Versagung ihr die Genehmigungsbehörde zunächst unter Verweis auf die Veränderungssperre und das von der Antragsgegnerin verweigerte Einvernehmen ankündigte und dessen Erteilung inzwischen erfolgt ist (vgl. Bekanntmachung des LfU vom 4. August 2026 über den Vorbescheid vom 16. Februar 2026 im Amtsblatt für das Land Brandenburg Nr. 30 S. 674).

Randnummer 2

Im Teilregionalplan „Windenergienutzung“ der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree vom 28. Mai 2018, der durch Urteile des Senats vom 30. September 2021 – OVG 10 A 9.18 u.a. – für unwirksam erklärt wurde, war ehemals ein Windeignungsgebiet (Nr. 61) ausgewiesen, dessen südöstlichen Teilfläche zum Gemeindegebiet der Antragsgegnerin gehörte. Der von der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree inzwischen am 29. Juni 2026 beschlossene Sachliche Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“, sieht in diesem Bereich kein Windeignungsgebiet mehr vor.

Randnummer 3

Am 7. Juni 2018 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin einen Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans 02/18 Windpark Grunow-Mixdorf „für das ausgewiesene Windeignungsgebiet Nr. 61 (siehe Lageplan)“. Der Beschlussvorlage beigefügt waren die Festlegungskarte des Sachlichen Teilregionalplans (Maßstab 1:100.000) mit farbiger Umrandung des Gemeindegebiets und mehrheitlich farblicher Markierung der gemeindlichen Teile des Windeignungsgebiets Nr. 61 sowie ein Luftbild ohne Maßstab mit Einzeichnung der Gemeindegrenzen und einer rot schraffierten Fläche. Die Beschlussfassung wurde im Amtsblatt für das Amt Schlaubetal Nr. 5 vom 1. Oktober 2018, S. 1, veröffentlicht.

Randnummer 4

Ebenfalls am 7. Juni 2018 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin eine „Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 02/18 ´Windpark Grunow-Mixdorf´“, deren § 2 den räumlichen Geltungsbereich als verkleinerten Kartenausschnitt des vorgenannten Luftbilds sowie durch Aufzählung der umfassten Flurstücke wiedergibt. Der Satzungstext wurde im Amtsblatt für das Amt Schlaubetal Nr. 7 vom 1. Dezember 2018, S. 6, veröffentlicht. Mit Beschlüssen der Gemeindevertretung vom 14. Mai 2020 und 15. April 2021 wurde die Veränderungssperre jeweils um ein Jahr verlängert.

Randnummer 5

Unter dem 9. März 2022 präsentierte das von der Antragsgegnerin beauftragte Planungsbüro einen Vorentwurf des Bebauungsplans 02/18, den die Gemeindevertretung am 17. März 2022 billigte und seine Offenlage beschloss. Die Planzeichnung dieses Vorentwurfs – welche, ebenso wie die ihr beigefügte Übersichtskarte, weder Maßstab noch Flurstücksangaben enthält – stellt den Umgriff des Plangebiets abweichend von den Beschlussvorlagen vom 7. Juni 2018 dar und untergliedert dieses in einen schmalen Sondergebietskorridor mit Baugrenze für genau eine Windkraftnutzung, der umgeben ist von größeren Landwirtschafts- und Waldflächen. Die öffentliche Auslegung des Vorentwurfs wurde im Amtsblatt für das Amt Schlaubetal Nr. 2 vom 1. Juli 2022, S. 2, unter verkleinerter Wiedergabe beider Karten und Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme veröffentlicht.

Randnummer 6

Am 17. April 2023 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 BauGB eine „Satzung über die erneuerte Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 02/18 ‚Windpark Grunow-Mixdorf‘“, die in § 5 zur Geltungsdauer auf § 17 BauGB verweist und in § 2 ihren räumlichen Geltungsbereich als Geltungsbereich des Bebauungsplans 02/18 bezeichnet und als verkleinerten Kartenausschnitt die vorgenannte Planzeichnung wiedergibt; ferner verfügte sie die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung. Der Amtsdirektor des Amtes Schlaubetal unterzeichnete unter dem 17. April 2023 ein gleichlautend überschriebenes Dokument, das den um das Beschlussfassungsdatum ergänzten Satzungstext einschließlich des Kartenausschnitts wiedergibt, sowie unter dem 4. Mai 2023 ein mit „Beglaubigter Auszug aus der Niederschrift der Gemeindevertretung… vom 17. April 2023... “ überschriebenes Dokument, das die Stimmverteilung und den Tenor der Beschlussvorlage einschließlich Bekanntmachungsverfügung niederlegt. Die Beschlussfassung und der Satzungstext wurden im Amtsblatt für das Amt Schlaubetal Nr. 1 vom 1. Juni 2023, S. 1 veröffentlicht.

Randnummer 7

Am 5. Mai 2025 beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin eine „Satzung über die Verlängerung der erneuerten Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 02/18 ‚Windpark Grunow-Mixdorf‘“, deren § 1 eine Verlängerung um ein Jahr ab Ablauf der bisherigen Regelung vornimmt und deren § 2 den räumlichen Geltungsbereich als Geltungsbereich des Bebauungsplans 02/18 bezeichnet und als Kartenausschnitt ohne Maßstab und Flurstücksbezeichnung sowie durch Aufzählung der vollständig und teilweise umfassten Flurstücke abbildet; ferner verfügte sie die ortsübliche Bekanntmachung der Satzung. Unter dem 15. Mai 2025 unterzeichnete der stellvertretende Amtsdirektor des Amtes Schlaubetal zum einen ein gleichlautend überschriebenes Dokument, das den um das Beschlussfassungsdatum ergänzten Satzungstext einschließlich des Kartenausschnitts wiedergibt, sowie ein mit „Beglaubigter Auszug aus der Niederschrift der Gemeindevertretung… vom 05. Mai 2025... “ überschriebenes Dokument, das die Stimmverteilung und den Tenor der Beschlussvorlage einschließlich der Bekanntmachungsverfügung niederlegt. Die Beschlussfassung und eine auf den 27. Mai 2025 datierte Bekanntmachung des Dokuments vom 15. Mai 2025 wurden im Amtsblatt für das Amt Schlaubetal Nr. 7 vom 30. Mai 2025, S. 1 und 5, unter Wiedergabe des Kartendokuments veröffentlicht.

Randnummer 8

Die Antragstellerin hat am 10. September 2025 den verfahrensgegenständlichen Normenkontrollantrag gestellt und zugleich beantragt, die Veränderungssperre vom 17. April 2023 in der Fassung ihrer Verlängerung vom 5. Mai 2025 bis zur Entscheidung über diesen im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen – OVG 10 S 39/25 –. Sie erachtet die Veränderungssperre als rechtswidrig, weil sie auf einer nicht sicherungsfähigen Planung beruhe, die kein hinreichend konkretes positives Planungsziel verfolge, sondern von der Antragsgegnerin nur vorgeschoben sei, um die von ihr erklärtermaßen seit Jahren abgelehnten Windenergieprojekte zu verhindern, und weil zudem keine besonderen Umstände vorhanden seien, die den Erlass einer erneuten Veränderungssperre i.S.d. § 17 Abs. 3 BauGB rechtfertigen könnten.

Randnummer 9

Nachdem die verfahrensgegenständliche Veränderungssperre inzwischen außer Kraft getreten ist, beantragt die Antragstellerin sinngemäß,

Randnummer 10

festzustellen, dass die Satzung über die erneuerte Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans 02/18 „Windpark Grunow-Mixdorf“ der Gemeinde Grunow-Dammendorf vom 17. April 2023, bekanntgemacht im Amtsblatt für das Amt Schlaubetal Nr. 1 vom 1. Juni 2023, S. 1, in der Fassung der Verlängerungssatzung vom 5. Mai 2025, bekanntgemacht im Amtsblatt für das Amt Schlaubetal Nr. 7 vom 30. Mai 2025, S. 5, unwirksam war.

Randnummer 11

Die Antragsgegnerin beantragt,

Randnummer 12

den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer 13

Sie verteidigt die Erneuerung der Veränderungssperre unter Verweis darauf, dass insbesondere durch die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung von Windenergieanlagen und die Hinweise und Anregungen im frühzeitigen Beteiligungsprozess des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Windpark Grunow-Mixdorf" eine Überprüfung und Anpassung der Planung erforderlich geworden sei. Aufgrund der Änderungen der gesetzlichen Grundlagen lägen besondere Umstände vor, deren Umfang und Schwierigkeitsgrad das Planverfahren und seinen Verfahrensablauf als ungewöhnlich kennzeichneten. Sie betreibe keine Verhinderungsplanung, sondern gewährleiste lediglich eine geordnete, nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die einzelne Ziele wie Naturschutz, Artenschutz und Energiewende in Einklang bringe und für alle Bürger der Gemeinde sichere. Die Ernsthaftigkeit des Vorhabens werde auch dadurch unterstrichen, dass die Gemeinde bereits ca. 206.000 Euro aus dem Gemeindehaushalt für das Planverfahren aufgewandt habe. Im Rahmen ihrer Planungshoheit entscheide die Gemeinde in eigener Verantwortung, wo und wie Windkraftanlagen auf ihrem Gebiet errichtet werden dürfen. Die Antragstellerin, welche das Geschäftsrisiko der von ihr geschlossene Standortsicherungsverträge zu tragen habe und diese nicht als Druckmittel benutzen dürfe, habe im Rahmen der Beantragung des Vorbescheids wider besseres Wissen vorsätzlich nicht berücksichtigt, dass der Standort außerhalb des im Bebauungsplanentwurf vorgesehenen Geltungsbereichs liege und auch der Entwurf des neuen Teilregionalplans in diesem Bereich kein Vorranggebiet mehr vorsehe.

Randnummer 14

Auf den Normenkontroll-Eilantrag der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 11. Dezember 2025 – OVG 10 S 39/25 – die streitgegenständliche erneuerte Veränderungssperre und ihre Verlängerung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt.

Randnummer 15

Mit Verfügung vom 30. Juli 2026 hat der Senat die Beteiligten unter Hinweis auf seine Entscheidung in dem parallel geführten Normenkontroll-Eilverfahren zu einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO angehört.

Randnummer 16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 10 S 39/25 sowie auf die Verfahrensunterlagen der Antragsgegnerin Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Randnummer 17

Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden.

Randnummer 18

Über die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung entscheidet der Senat nach richterlichem Ermessen, das im Grundsatz an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpft ist. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht eine Entscheidung durch Beschluss auch nicht von dem Einverständnis der Beteiligten abhängig. Unerheblich ist ferner, ob es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Januar 2022 – 4 BN 41.21 – juris Rn. 8, vom 19. November 2024 – 4 BN 11.24 – juris Rn. 6 und vom 29. April 2025 – 4 BN 23.24 – juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Sachverhalt ist aufgrund des Vorbringens der Beteiligten und der vorgelegten Verfahrensunterlagen geklärt. Ihren jeweiligen Rechtsstandpunkt haben die Beteiligten ausführlich in dem parallel geführten Normenkontroll-Eilverfahren schriftlich dargelegt. Auch der in Art. 6 Abs. 1 EMRK verbürgte Anspruch auf mündliche Verhandlung über Streitigkeiten in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche steht einer Entscheidung im Beschlusswege nicht entgegen, weil der Normenkontrollantrag zulässig und begründet ist (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 11. September 2024 – 15 N 24.773 – juris Rn. 18 und vom 18. November 2024 – 15 N 24.1048 – juris Rn. 14). Zivilrechtliche Ansprüche der Antragsgegnerin sind nicht Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 4 BN 41.21 – juris Rn. 7 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2026 – OVG 10 A 2/25 – juris Rn. 16)

Randnummer 19

Die Entscheidung ergeht in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BbgVwGG). Aus der bundesrechtlichen Regelung des § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO folgt, dass sich die Besetzung des Oberverwaltungsgerichts nicht ändert, wenn es in Normenkontrollverfahren nicht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil, sondern ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 – 8 PKH 4.11 – juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2026 – OVG 10 A 2/25 – juris Rn. 17; OVG Münster, Beschluss vom 17. Juni 2021 – 13 D 107/20.NE – juris Rn. 16 f., jeweils m.w.N.).

Randnummer 20

Der Senat kann über den Normenkontrollantrag entscheiden, auch wenn die Antragsgegnerin in ihrem am 30. September 2026 eingegangen Schriftsatz die Bitte äußert, die nächste Sitzung der Gemeindevertretung abzuwarten. Die Sache ist entscheidungsreif und die Erledigung des Rechtsstreits würde durch ein weiteres Zuwarten verzögert. Die Antragsgegnerin hatte bereits seit dem Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2025 – OVG 10 S 39/25 – Anlass für die Aufhebung der Veränderungssperre. Auf das Anhörungsschreiben des Senats vom 30. Juli 2026, dass eine Entscheidung durch Beschluss beabsichtigt sei, hat sie inhaltlich nicht reagiert, sondern wiederholt Fristverlängerungen beantragt. Erst auf die Mitteilung des Senats vom 30. September 2026, dass mit einer Entscheidung ab dem 5. Oktober 2026 zu rechnen sei, hat sie bekundet, dass die Gemeindevertretung am 15. Oktober 2026 einen nicht näher konkretisierten Beschluss zu fassen beabsichtige. Sollte die Antragsgegnerin versuchen, die von dem Senat festgestellten Fehler der Veränderungssperre zugrundeliegenden Bebauungsplanverfahrens zu beheben, so wäre dies zwar ein legitimes Ziel, es erforderte aber kein Zuwarten mit der Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2024 – 4 B 25.23 – juris Rn. 4 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2026 – OVG 10 A 2/25 – juris Rn. 19).

Randnummer 21

Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Satzungen über die Veränderungssperre vom 17. April 2023 und ihre Verlängerung vom 5. Mai 2025 hat Erfolg. Er ist zulässig (1.) und begründet (2.).

Randnummer 22

1. Der nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 VwGO statthafte Antrag ist zulässig.

Randnummer 23

a. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die Veränderungssperre i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden.

Randnummer 24

Zwar ist sie nicht Eigentümerin eines im Geltungsbereich derselben belegenen Grundstücks, ihrem plausiblen und unwidersprochenen Vortrag zufolge verfügt sie jedoch über ein obligatorisches Nutzungsrecht an einem im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegenen Flurstück, das ihr dort die Windenergiegewinnung gestattet. Auf dieser Grundlage hat sie einen Vorbescheid über einzelne bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsfragen der Anlagenerrichtung beantragt, dessen Versagung infolge der Veränderungssperre ihr zunächst angekündigt worden war (§ 14 Abs. 1, Abs. 2 BauGB) und dessen inzwischen erfolgte Erteilung (vgl. Bekanntmachung des LfU vom 4. August 2026 im Amtsblatt für das Land Brandenburg Nr. 30 S. 674) auf die Außervollzugsetzung der Veränderungssperre (Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2025 – OVG 10 S 39/25 –) zurückgeht, welche indes nur bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgt ist. Die hier erstrebte Unwirksamkeitsfeststellung der bereits außer Kraft getretenen Veränderungssperre vermag die Antragstellerin daher vor einer bauplanungsrechtlich veranlassten Aufhebung des Genehmigungsbescheides im Rechtsmittelverfahren bzw. dessen Rücknahme nach Eintritt seiner Bestandskraft zu bewahren. Das obligatorische Nutzungsrecht der Antragstellerin und seine weiterhin in absehbarer Zeit mögliche Verletzung vermitteln der Antragstellerin nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, eine Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO (OVG Berlin-Brandenburg, Senatsbeschluss vom 11. Juni 2025 – 10 S 10/25 – juris Rn. 11 m.w.N.).

Randnummer 25

Nichts anderes folgt daraus, dass der am 29. Juni 2026 von der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree beschlossene, indes noch nicht genehmigte und bekanntgemachte Sachliche Teilregionalplan „Erneuerbare Energien“ in diesem Bereich kein Vorranggebiet für Windenergieanlagen mehr vorsieht, denn auch wenn dieser künftig wirksam werden sollte, würde der zuvor erteilte Vorbescheid im Rahmen seiner Geltungsdauer dem Vorhaben der Antragstellerin weiterhin Bestandsschutz vermitteln. Insoweit geht auch der hier ebenso wie im Parallelverfahren OVG 10 A 3/26 erhobene Vorwurf der Antragsgegnerin – die Antragstellerin habe „wider besseres Wissen vorsätzlich nicht berücksichtigt“, dass der Planentwurf kein Vorranggebiet mehr vorsehe bzw. „eine vorübergehende Unschärfe der Gesetzeslage“ ausnutzen wollen, „um Fakten gegen den erklärten Planungswillen der Region und der Gemeinde zu schaffen“ fehl. Denn die bundesgesetzlichen Regelungen, nach denen Windenergieanlagen im Außenbereich vorübergehend solange als privilegierte Vorhaben zuzulassen sind, wie der bundesgesetzlich bestimmte Flächenbeitragswert des Bundeslandes bzw. der landesgesetzlich bestimmte regionale Teilflächenwert noch nicht für die Windenergie ausgewiesen ist (vgl. § 3, 5 Windenergieflächenbedarfsgesetz, § 249 Abs. 1, 2 und 7 BauGB, Gesetz zur Festlegung regionaler Teilflächenziele Bbg), stellen keineswegs ungewollte „Unschärfen“ dar, sie sind vielmehr vom Gesetzgeber intendiert, um damit dem vorgenannten überragenden Allgemeininteresse an der regenerativen Energieerzeugung vorübergehend auf diese Weise effektiv Geltung zu verschaffen. Solange also der in Aufstellung befindliche Teilregionalplan noch nicht wirksam erlassen und das Erreichen der regionalen Teilflächenziele noch nicht wirksam festgestellt ist, genießt das Interesse des Genehmigungsantragstellers, eine Windenergieanlage an einem konkreten Ort zu verwirklichen, Vorrang gegenüber dem Interesse der Gemeinde, sie an diesem Ort zu verhindern und gegenüber dem Planungsinteresse der Region, Windenergieanlagen künftig andernorts zuzulassen, sodass eine Genehmigung nicht aus diesem Grund zu versagen ist. Und soweit in diesem Zeitraum ein Genehmigungsbzw. Vorbescheid erteilt worden ist, vermittelt er dem Inhaber Bestandsschutz gegenüber späteren Rechtsänderungen, hier ggf. in Gestalt des Teilregionalplans.

Randnummer 26

b. Das allgemeine Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin ist ebenfalls gegeben. Es folgt nach der ständigen Senatsrechtsprechung bereits aus dem Bestehen der Antragsbefugnis und ist im Übrigen nur zu verneinen, wenn die erstrebte Unwirksamerklärung für den Antragsteller bzw. hier die Antragstellerin ohne Nutzen wäre (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil des Senats vom 12. November 2024 – OVG 10 A 4.19 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil mit der Unwirksamkeitsfeststellung der Veränderungssperre im Hauptsacheverfahren – im Nachgang der bereits vorläufigen Außervollzugsetzung im Eilverfahren – die planungsrechtliche Zulässigkeit der von Antragstellerin intendierten Anlage als privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Zeitpunkt der Vorbescheiderteilung endgültig feststehen würde.

Randnummer 27

Ebenso steht der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht entgegen, dass die Veränderungssperre bereits mit Ablauf des 31. Mai 2026 außer Kraft getreten ist. Zwar setzt ein Normenkontrollverfahren grundsätzlich eine existierende Rechtsvorschrift i.S. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO voraus. Ist die angegriffene Norm jedoch erst während der Anhängigkeit des Normenkontrollantrags außer Kraft getreten, bleibt dieser zulässig, wenn der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, ohne dass es einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedarf (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – BVerwG 7 CN 1.03 – juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Senatsurteil vom 13. Februar 2020 – OVG 10 A 1.16 – juris Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Die Zulässigkeit entfällt allerdings dann, wenn der Antragsteller nach dem Außer-Kraft-Treten der Veränderungssperre kein berechtigtes Interesse mehr an der Feststellung hat, dass diese unwirksam war (BVerwG, Beschluss vom 2. September 1983 – 4 N 1/83 – juris Rn. 12; OVG Berlin-Brandenburg, ebd., juris Rn. 63). Ein solches resultiert hier indes daraus, dass die materielle Rechtmäßigkeit des erteilten Vorbescheids in bauplanungsrechtlicher Hinsicht davon abhängt, ob die streitgegenständliche, mit dem Eilbeschluss nur bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren außer Vollzug gesetzte Veränderungssperre darüber hinaus für unwirksam erklärt wird. Die erstrebte Unwirksamkeitsfeststellung der Außer-Kraft-getretenen Veränderungssperre vermag die Antragstellerin daher vor einer zukünftigen Aufhebung des Vorbescheides im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bzw. vor seiner Rücknahme nach Eintritt seiner Bestandskraft zu bewahren.

Randnummer 28

2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet, denn die Veränderungssperre vom 17. April 2023 und ihre Verlängerung vom 5. Mai 2025 wiesen zur Überzeugung des Senats bereits formelle Fehler auf, die zu ihrer Unwirksamkeit führten.

Randnummer 29

a. Beide Satzungen genügten bezüglich des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre nicht dem Bestimmtheitsgebot.

Randnummer 30

Eine Satzung über eine Veränderungssperre muss eindeutig erkennen lassen, auf welche Flächen sie sich bezieht. Lassen sich die Grenzen des Geltungsbereichs nicht mit Bestimmtheit ermitteln, ist die Satzung unwirksam (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. September, 2021 – 10 A 25.19 – juris Rn. 49 m.w.N.). So lag es hier.

Randnummer 31

aa. Die Satzung vom 17. April 2023 beschreibt ihren räumlichen Geltungsbereich in ihrem § 2 lediglich als „Geltungsbereich des Bebauungsplans 02/18 ‚Windpark Grunow-Mixdorf‘“ sowie durch einen farbigen Kartenausschnitt mit der Angabe „Planzeichnung“, welcher in der Sache der letzten aktenkundigen Entwurfsfassung vom 9. März 2022 entspricht. Dieser Kartenausschnitt enthält indes weder einen Maßstab noch Flurstücksangaben und mit der Straßenbezeichnung „L 435“ nur ein einziges Ordnungskriterium, das angesichts der geraden Straßenführung keine sichere Verortung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre ermöglicht. Nichts anderes folgt aus der Bezugnahme auf den „Geltungsbereich Bebauungsplans 02/18 ‚Windpark Grunow-Mixdorf‘“, womit naturgemäß nur der Entwurf gemeint sein kann, wobei der maßgebliche Stand der Entwurfsfassung nicht benannt wird. Dies war hier indes schon deshalb erforderlich, weil der in den Blick genommene Umgriff sich im Lauf des Planverfahrens verändert hatte. Da der Stand der Bebauungsplanung auch nicht zeitgleich veröffentlicht wurde, sind die Adressaten der Satzung vom 17. April 2023 nicht hinreichend in die Lage versetzt worden, ihre Betroffenheit von der Veränderungssperre zu erkennen.

Randnummer 32

bb. Die Verlängerungssatzung vom 5. Mai 2025 beschreibt ihren räumlichen Geltungsbereich in ihrem § 2 ebenfalls als „Geltungsbereich des Bebauungsplans 02/18 ‚Windpark Grunow-Mixdorf‘“, darüber hinaus jedoch durch einen schwarzweißen Kartenausschnitt sowie die Aufzählung der Flurstücke, die vollständig oder teilweise umfasst sind. Auch dieser Kartenausschnitt enthält weder Maßstab noch Straßen- oder Flurstücksbezeichnung oder ein sonstiges Ordnungskriterium, das eine sichere Verortung des räumlichen Geltungsbereichs der Veränderungssperre ermöglichen würde. Zudem wird dort der Umgriff des Bebauungsplanentwurfs in der letzten aktenkundigen Fassung vom 9. März 2022 – und damit auch der Satzung vom 17. April 2023 – nicht exakt wiedergegeben, in welcher beispielsweise die südliche Querung der L 435 noch schräg statt rechtwinklig verlief. Die Grenzen des Geltungsbereichs der Verlängerungssatzung lassen sich auch nicht aus der Aufzählung betroffener Flurstücke ermitteln, da von diesen mehr als die Hälfte mit dem Zusatz „Teilfläche“ versehen ist, ohne dass sich die zugehörigen Teile aufgrund der übrigen Satzungsangaben bestimmen lassen.

Randnummer 33

Diese Fehler sind auch ungeachtet dessen beachtlich, dass sie nicht gerügt worden sind, weil die Unbestimmtheit planerischer Festsetzungen zu den sog. Ewigkeitsfehlern gehört (Külpmann, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 594 m.w.N.)

Randnummer 34

b. Offenbleiben kann deshalb, ob die Satzungen darüber hinaus fehlerhaft bekanntgemacht worden sind und ein Mangel ggf. beachtlich wäre (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 BbgKVerf). Die erforderliche Bekanntmachungsanordnung, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg – BbgKVerf – i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung des Landes Brandenburg – BekanntmV – durch den Hauptverwaltungsbeamten zu treffen ist, findet sich in den Verwaltungsvorgängen nicht. Nach Aktenlage hat allein die – nicht zuständige – Gemeindevertretung im Rahmen der Beschlussfassung vom 17. April 2023 bzw. 5. Mai 2025 verfügt, dass die jeweilige Satzung bekannt zu machen ist. Auch im Rahmen der am 7. April 2023 bzw. 15. Mai 2025 vorgenommenen Ausfertigung hat der (stellvertretende) Amtsdirektor des Amtes Schlaubetal als Hauptverwaltungsbeamter lediglich die Verfügung der Gemeindevertretung wiedergegeben, ohne dass er damit eine eigene Entscheidung über die Bekanntmachung getroffen hätte. Bezüglich der Verlängerungssatzung vom 5. Mai 2025 deutet indes die der Amtsblattveröffentlichung vorangestellte Bekanntmachungsanordnung des stellvertretenden Amtsdirektors vom 27. Mai 2025 darauf hin, dass eine solche in der Sache erfolgt war.

Randnummer 35

c. Ebenso kann offenbleiben, ob auch die von der Antragstellerin erhobenen materiellen Rügen zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre vom 17. April 2023 und ihrer Verlängerung vom 5. Mai 2025 führten. Der Senat weist indes darauf hin, dass er mit Urteil vom 9. September 2021 – OVG 10 A 25.19 –, juris, die von einer anderen dem Amt Schlaubetal zugehörigen Gemeinde im Jahr 2018 erlassene, im Jahr 2020 verlängerte Veränderungssperre für einen anderen Windpark-Bebauungsplan für unwirksam erklärt hat und dort von Verhinderungsplanung ausgegangen ist.

Randnummer 36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 4 BbgVwGG, Art. 6 EMRK

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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