Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2017 – 2 U 113/16
- Spruchkörper
- 2. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0323.2U113.16.0A
- Normenkette
- § 3 Abs 2 UWG, § 61 S 4 SGB 5, § 33 EStG
Leitsatz
Die von einer ausländischen Versandapotheke getätigte Ausstellung von
Quittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Krankenkasse über eine
Zuzahlung, die die Kunden wegen einer nicht auf dieser Quittung
vermerkten anderweitigen Gutschrift nur zur Hälfte geleistet haben,
stellt eine Unlauterkeit nach § 3 Abs. 2 UWG dar.(Rn.37)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 21.07.2016, Az. 7 O 1/16 KfH, wird
zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Unterlassungsanspruch
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 Euro und aus dem
Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 120 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 100.000,00 Euro
Gründe
A.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Unterlassung,
an Endverbraucher in Deutschland Zuzahlungsquittungen über einen
Betrag auszustellen, der von diesen nie an sie geleistet wurde.
I.
Der Kläger ist Inhaber der B...-Apotheke in K... und
verfügt zudem über eine Versandhandelserlaubnis, die er im Internet
unter der Anschrift „www.f...-p... .de“ nutzt. Die Beklagte ist eine
in den Niederlanden ansässige Versandhandelsapotheke, die ihr
Internetangebot auf den deutschen Markt ausrichtet.
Die Beklagte warb auf ihrer Internetseite mit dem
folgenden „Rezeptbonus“ (Anlage K 7):
„D...-Rezeptbonus
Für jedes rezeptpflichtige Medikament erhalten Sie in
jedem Fall einen Rezeptbonus von 2,50 € - selbst, wenn Sie keine
Zuzahlung leisten müssen. Für zuzahlungspflichtige Medikamente
erhalten Sie sogar einen Rezeptbonus in Höhe der halben
gesetzlichen Zuzahlung - das sind bis zu fünf Euro.“
Darunter heißt es u.a.: „Bonus wird direkt mit dem
Rechnungsbetrag verrechnet.“
Im Juni 2015 bestellte eine gesetzlich krankenversicherte
Kundin, Frau S... K..., bei der Beklagten das Medikament „F...
D...“. Der gesetzliche Zuzahlungsbetrag lag bei 5,71 Euro (Anlage K
1). Die Beklagte stellte der Kundin die in der Urteilsformel des
Landgerichts abgedruckte Zuzahlungsquittung zur Vorlage bei der
Krankenkasse über diesen Betrag aus (Anlage K 2). Zugleich schrieb
sie dem Kundenkonto die Hälfte dieses Betrages (2,86 Euro) gut und
verlangte Zahlung von 2,85 Euro (Anlage K 3).
Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,
die Ausstellung der Quittung über eine höhere als tatsächlich
geleistete Zahlung sei wegen eines Verstoßes gegen die fachliche
Sorgfalt wettbewerbswidrig. Die Quittung erlaube dem Käufer,
gegenüber der Krankenkasse und dem Finanzamt eine höhere als
tatsächlich erbrachte Belastung geltend zu machen und damit die
Belastungsgrenzen schneller zu erreichen.
Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß folgenden Antrag
gestellt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
gegenüber gesetzlich versicherten Endverbrauchern in Deutschland
Zuzahlungsquittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen
Krankenkasse über einen Betrag auszustellen, den der Kunde
tatsachlich als Zuzahlung an die Beklagte nicht geleistet hat,
wenn dies geschieht wie folgt (gemäß Anlage K 2):
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der
Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu
250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben
werden kann, eine Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren
angedroht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft
über die Verletzungshandlung gem. Ziff. 1 zu erteilen, nämlich
Auskunft über die Anzahl der Verschreibungen, bei denen den
gesetzlich versicherten Endverbrauchern in Deutschland
Zuzahlungsquittungen zur Vorlage bei der gesetzlichen
Krankenkasse über einen Betrag ausgestellt wurden, den der Kunde
tatsachlich nicht als Zahlung an die Beklagte geleistet hat,
aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Bundesländern sowie die
mit diesen Verschreibungen erzielten Umsatze, sowie Auskunft
über die Werbung für diese Handlungen, wobei die Angaben nach
Werbeträgern, Auflage der Werbeträger, Bundesländern und
Kalendervierteljahren aufzuschlüsseln sind.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der
diesem durch die Handlung Ziff. 1 entstanden ist und noch
entstehen wird.
5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen
Betrag von 1.973,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2015 sowie
ferner weitere 1.973,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2016 zu
zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die
Gutschrift stehe nicht in einem Zusammenhang mit der
Zuzahlungspflicht. Es handle sich um einen Willkommensbonus, der
unabhängig von der Bestellung gewährt worden sei. Die Ausstellung
der Quittung entspreche den Tatsachen.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die
Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.
II.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch nach § 8 in
Verbindung mit § 3 Absatz 2 UWG zu. Verkaufsfördermaßnahmen könnten,
auch wenn sie weder aggressiv noch irreführend seien, gegen die
unternehmerische Sorgfalt verstoßen. Die Beklagte verstoße gegen
diese Sorgfalt, wenn sie ihren Kunden Zuzahlungsquittungen über
Beträge erteile, welche die Kunden unter Berücksichtigung der
Verrechnung einer über die Gutschrift auf dem Kundenkonto erfolgten
Rabattierung tatsächlich nicht bezahlten und wenn sie die Quittungen
als „zur Vorlage an die Krankenkasse“ bezeichne. Die tatsächlichen
Zahlungsflüsse müssten für die Vorlagestelle eindeutig offen gelegt
werden. Diesem Zweck genügten die Quittungen nicht, da sie die im
Zusammenhang mit der Leistung erteilte Gutschrift nicht erkennen
ließen. Hierdurch begründe die Beklagte die Gefahr einer
missverständlichen Betrachtung. Es bestehe kein nachvollziehbarer
Grund, die Zuzahlungsquittungen nicht in einer eindeutigen Form
auszustellen. Das Verhalten könne den Kunden dazu veranlassen, die
Medikamente nur deshalb bei der Beklagten zu beziehen, weil er dort
die Belastungsgrenzen eher erreichen könne. Der Auskunftsanspruch
ergebe sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, der
Schadensersatzanspruch aus § 9 Satz 1 UWG.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils verwiesen.
Eine beglaubigte Ausfertigung des Urteils des
Landgerichts vom 21.07.2016 wurde der Beklagten am 26.07.2016
zugestellt. Die Berufung ging am 10.08.2016 ein. Sie wurde am
letzten Tag der bis 26.10.2016 verlängerten Frist begründet.
III.
Mit der Berufung verteidigt sich die Beklagte weiter
gegen die Klage. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof
ergebe sich, dass die Erstreckung der Preisbindung auf
Versandapotheken im EU-Ausland einen nicht gerechtfertigten Eingriff
in die Warenverkehrsfreiheit darstelle. Die Beklagte habe von Frau
K... die volle Zuzahlung verlangt und lediglich wegen der
Rezepteinreichung einen Bonus gewährt, welcher dann mit der
Zuzahlung verrechnet worden sei. Die Gutschrift auf dem Kundenkonto
in Höhe von 2,86 Euro stehe in keinem Zusammenhang mit der
Zuzahlung. Aus dem Gesetz ergebe sich auch nicht, dass die Kunden
die Zuzahlung selbst erbringen müssten. Die „passive“
Warenverkehrsfreiheit erfordere, dass sich der Verbraucher gegenüber
der Krankenversicherung und den Steuerbehörden darauf berufen können
dürfe, dass die Zuzahlung teilweise von der Versandapotheke
übernommen worden sei. Es sei auch nicht das Ansinnen der Beklagten
gewesen, ihren Kunden unrichtige Quittungen auszustellen, um ihnen
eine schnellere Befreiung von der Zuzahlungspflicht zu
ermöglichen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 31.7.2016
- Az. 7 O 1/16 KfH - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und
betont den Zusammenhang zwischen dem eingeräumten Rabatt und der
Höhe der gesetzlichen Zuzahlungspflicht. Die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshof habe an der Arzneimittelpreisbindung nichts
geändert, da sich die Beklagte gem. §§ 129, 130 SGB V in einem
Rahmenvertrag freiwillig zur Einhaltung der Preisvorschriften
gebunden habe.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf
die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen
Verhandlung verwiesen.
B.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht
aus § 8 i.V.m. § 3 Absatz 2 UWG n.F. der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch zu.
I.
Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine
nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten aktivlegitimiert (§ 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG). Mitbewerber ist gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG
jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als
Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem
konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Beide Parteien sind
Apotheker, die im Internet einen Versandapothekenhandel betreiben
und ihr Angebot deutschlandweit anbieten.
II.
Es liegt eine unlautere Handlung vor.
1. Dabei kann offenbleiben, ob sich die Unlauterkeit
bereits aus § 3a UWG ergibt. Demnach handelt unlauter, wer einer
gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist,
im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und
der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen
Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
a) Gemäß § 78 Absatz 3 Satz 1 AMG und § 1, 3 AMPreisV
unterliegt die Abgabe von Arzneimitteln der Preisbindung. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Verstoß gegen die
arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann vor, wenn der
Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem
nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt,
sondern auch dann, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der
korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem
Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für
ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 08.
Mai 2013 - I ZR 98/12, juris Rn. 13 - Rezeptbonus). Ein Verstoß
gegen diese Bestimmungen ist geeignet, die Interessen von
Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu
beeinträchtigen, wenn der Wert der für den Bezug eines Arzneimittels
gewährten Werbegabe einen Euro übersteigt (ebda., Rn. 19).
Nicht entscheidungsrelevant ist, ob diese Rechtsfragen
nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die
Arzneimittelpreisbindung für Versandapotheken aus der Europäischen
Union (EuGH, Urteil vom 19.10.2016, C-148/15) anders zu bewerten
sind. Der Bundesgerichtshof ging (in Rn. 11) nach der Entscheidung
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
(Beschluss vom 22. August 2012 - GmS-OGB 1/10) davon aus, dass die
deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis auch für
verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, die Apotheken mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des
Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben.
Demgegenüber hat der Gerichtshof nunmehr entschieden, dass die
Arzneimittelpreisbindung nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des
Lebens von Menschen im Sinne von Artikel 36 AEUV gerechtfertigt
werden kann, da sie nicht geeignet ist, die angestrebten Ziele zu
erreichen.
b) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist
hier nicht der Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung als
solcher streitgegenständlich. Rechtsschutz wird vielmehr begehrt
gegen die Ausstellung von Quittungen zur Vorlage bei der
gesetzlichen Krankenkasse über eine Zuzahlung, die die Kunden nicht
geleistet haben.
2. Die Unlauterkeit dieser Handlung folgt aus § 3 Absatz 2 UWG n.F. Demnach sind geschäftliche Handlungen, die sich an
Verbraucher richten oder diese erreichen, unlauter, wenn sie (a)
nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und (b) dazu
geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers
wesentlich zu beeinflussen.
a) Als „unternehmerische Sorgfalt“ gilt der Standard an
Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen
werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich
gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung
der anständigen Marktgepflogenheiten einhält (§ 2 Absatz 1 Nr. 7
UWG, Artikel 2 Buchst. h UGP-Richtlinie). Selbst bei einer -
zwischen den Parteien weiterhin strittigen - Zulässigkeit von
Rabatten auf Arzneimittel unterliegen entsprechende Angebote der
Missbrauchskontrolle, wenn der angesprochene Verkehr bei
Entscheidungen, die er zu treffen hat, auch die Interessen dritter
Personen zu wahren hat (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08. November
2007 - I ZR 121/06, juris Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 12. November
2013 - I-4 U 31/13, juris Rn. 57).
Die Interessen Dritter werden durch die ausgestellte
Zuzahlungsquittung nicht gewahrt. Wie das Landgericht zutreffend
festgestellt hat, begründet sie die Gefahr einer missverständlichen
Betrachtung der Quittung durch die Sozialbehörden und
Finanzämter.
aa) Gemäß § 61 Satz 1 SGB V haben gesetzlich Versicherte
Zuzahlungen von 10 % des Abgabepreises, mindestens fünf und
höchstens zehn Euro, zu bezahlen. Die Pflicht zur Zuzahlung besteht
nur bis zu einer Belastungsgrenze, die grundsätzlich bei zwei
Prozent - in manchen Fällen auch nur bei einem Prozent - der
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt liegt (§ 62 Absatz 1
SGB V). Nach § 61 Satz 4 SGB V ist über die Zuzahlungen eine
Quittung auszustellen. Diese Quittung dient dem Versicherten zum
Nachweis der während eines Kalenderjahres geleisteten Zuzahlungen im
Hinblick auf die Belastungsgrenze (Gerlach in: Hauck/Noftz,
Kommentar zur SGB, Stand 07/05, § 61 SGB V Rn. 56).
In der im Urteilstenor abgebildeten Quittung der Anlage
K 2 wird eine Zuzahlung von 5,71 Euro bestätigt, obwohl die Kundin
lediglich die Hälfte (2,85 Euro) zu zahlen hatte.
Zurückzuweisen ist der Versuch der Beklagten, die
Verrechnung einer Gutschrift mit einem „unabhängigen Bonus bei
Gelegenheit des Erwerbs verschreibungspflichtiger Arzneimittel“ (Bl.
113, 116) zu umschreiben. Der Zusammenhang zwischen der Höhe der
Zuzahlung und dem Bonus wird durch die Beklagte selbst hergestellt,
wie sich aus der Anlage K 7 deutlich ergibt, wenn es darin heißt:
„Rezeptbonus in Höhe der halben gesetzlichen Zuzahlung“. Dass der
Kunde zunächst eine volle Zuzahlung zahlen würde und dann lediglich
ein Werbegeschenk erhalte (Bl. 113), ist nicht nachvollziehbar. Vom
Kunden wird von Anfang an lediglich die Leistung des halben
Zuzahlungsbetrages eingefordert. Zwar wurde zunächst eine Rechnung
über den vollen Zuzahlungsbetrag ausgestellt (Anlage K 1).
Gleichzeitig wird jedoch der halbe Betrag dem Konto gutgeschrieben,
so dass der Kunde von vornherein lediglich zur Zahlung der Hälfte
der Zuzahlung aufgefordert wird (Anlagen K 2 und K 3).
Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass
es gleichgültig wäre, ob der Zuzahlungsbetrag vom Versicherten
selbst oder von der Beklagten gem. § 267 BGB übernommen wird.
Allerdings ist davon auszugehen, dass die Beklagte gemäß § 43c
Absatz 1 SGB V die Zuzahlungsbeiträge in voller Höhe mit ihrem
Erstattungsanspruch gegen die jeweilige Krankenkasse verrechnet hat,
so dass alleine hieraus den Krankenkassen kein Schaden entstanden
ist. Auswirkungen hat die beanstandete Handlung der Beklagten jedoch
für die Ermittlung, ob die Belastungsgrenze überschritten wurde. Die
Regelung über die Befreiung von der Zuzahlungspflicht dient dem
Ausgleich von Härten, die durch die Zuzahlungspflicht ausgelöst
werden kann (Nolte in: Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, 91. EL (2016), § 62 SGB V Rn. 2).
Maßgebend ist, ob die Zuzahlungen aus dem Vermögen derjenigen
erbracht werden, deren Einkommen gem. § 62 Absatz 2 SGB V zusammen
betrachtet wird. Berücksichtigt wird die finanzielle Belastung des
Haushaltseinkommens durch die Aufwendungen des Versicherten bzw.
seiner Angehörigen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2002 - B 1 KR 20/00
R, juris Rn. 30). Sind sie tatsächlich nicht angefallen, ist die
Befreiung von der Zuzahlungspflicht ungerechtfertigt, weil damit das
Solidarprinzip durchbrochen wird.
bb) Auch gegenüber dem Finanzamt könnte die
Zuzahlungsquittung missbräuchlich eingesetzt werden. Dass die
Beklagte im Kleingedruckten vermerkt, die Quittung diene nur zur
Vorlage bei der Krankenkasse, verhindert eine entsprechende
Verwendung nicht zuverlässig.
Gemäß § 33 EStG wird auf Antrag die Einkommensteuer
dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem
Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag
der Einkünfte abgezogen wird. Die Belastungsgrenze liegt je nach
Einkommen und Unterhaltspflicht bei ein bis sieben Prozent des
Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 33 Absatz 3 Satz 1 EStG). Die
Arzneikosten, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen zu
tragen haben, sind als Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung
anerkannt (Blümich/Heger, 134. Aufl. 2016, § 33 EStG Rn. 160).
Werden Krankheitskosten jedoch von Dritten übernommen, so bewirkt
dies eine Minderung der Belastung des Steuerpflichtigen im Sinne von
§ 33 EStG (BFH, Urteil vom 14. März 1975 - VI R 63/73, juris Rn. 7;
Blümich/Heger, a.a.O., § 33 EStG Rn. 177). So liegt der Fall hier,
da die Beklagte die Hälfte des Zuzahlungsbeitrages an die
gesetzliche Krankenversicherung erbringt. Nachdem die Quittung
missverständlich ausgestellt ist, könnte das Finanzamt dazu
verleitet werden, das Erreichen der Belastungsgrenze anzunehmen,
obwohl die Voraussetzungen hierfür tatsächlich nicht vorliegen.
cc) Vor diese Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass
damit der von der Beklagten behauptete Eingriff in die passive
Warenverkehrsfreiheit verbunden wäre. Mit dem von der Beklagten
angeführten Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass
eine Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, mit der die
Erstattung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen
Medizinproduktes von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht
werde (EuGH, Urteil vom 28. April 1998 - C-120/95, Rn. 35). In
derselben Entscheidung hat der Gerichtshof betont, dass die
Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer sozialen
Sicherheitssysteme zuständig sind (ebda., Rn. 21). Im vorliegenden
Fall ist die Frage berührt, ob die ausgestellte Quittung eine
zuverlässige Aussage über die tatsächliche Belastung des
Versicherten bzw. Steuerpflichtigen trifft. Die passive
Warenverkehrsfreiheit ist hiervon nicht berührt. Dem Kunden ist es
unbenommen, seine Heilmittel bei der Beklagten zu beziehen. Die
Erteilung missverständlicher Quittungen ist von der
Warenverkehrsfreiheit hingegen nicht geschützt. Mit überzeugenden
Argumenten führt das Landgericht aus, dass es auch keinen
nachvollziehbaren Grund dafür gibt, die Zuzahlungsquittung in der
vorliegenden Form zu erteilen.
b) Die Handlung ist auch dazu geeignet, das
wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu
beeinflussen. Darunter versteht das Gesetz die Vornahme einer
geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine
informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und
damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu
veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 2 Absatz 1
Nr. 8 UWG).
Zutreffend führt das Landgericht aus, dass ein konkret
vorliegender Ursachenzusammenhang zwischen der Handlung und der
Kaufentscheidung nicht vorausgesetzt wird. Maßgeblich ist alleine
die objektive Eignung der in Rede stehenden Werbemaßnahme zur
Förderung des Absatzes der Ware (OLG Hamm, Urteil vom 12. November
2013 - I-4 U 31/13, juris Rn. 54).
Diese Eignung ergibt sich aus der Berufungsbegründung
selbst. Die Beklagte führt aus, dass chronisch kranke Patienten -
die zu ihrer Zielgruppe gehören - nicht nur auf eine kostengünstige
Arzneimittelversorgung angewiesen seien, sondern auch darauf, diese
Zuzahlungen im vollen Umfang gegenüber der Krankenkasse bzw.
steuerlich geltend zu machen (Bl. 118/199). Auch wenn der Patient
bei der ersten Bestellung die geübte Praxis hinsichtlich der
Zuzahlungsquittung noch nicht kennt, kann er - wovon das Landgericht
berechtigterweise ausgeht - darauf hoffen, entsprechende Quittungen
bei weiteren Käufen ebenfalls zu erhalten, um einen wirtschaftlichen
Vorteil gegenüber der Krankenkasse oder dem Finanzamt zu erzielen.
Unerheblich ist der Vortrag der Beklagten, dies sei nicht ihr
Ansinnen gewesen (Bl. 117). Vorsätzliches Handeln ist nicht
erforderlich (Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. (2017), § 2 UWG Rn.
144).
3. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die
Handlung im Juni 2015 auch unter der alten Fassung von § 3 Absatz 2
UWG wettbewerbsrechtlich nicht anders zu werten war. Da der Kläger
den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr
stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten
der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war
als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Berufungsinstanz
rechtswidrig ist (BGH, Urteil vom 04. Februar 2016 - I ZR 194/14,
juris Rn. 9 - Fressnapf). Die Vorschrift hat zu keiner maßgebenden
Änderung geführt. Sie bewertete Handlungen als unlauter, die nicht
der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprachen
und dazu geeignet waren, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf
Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen
und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
die er andernfalls nicht getroffen hätte. Hierzu gilt das oben
Ausgeführte.
4. Die Feststellung des Landgerichts zur
Wiederholungsgefahr wurde durch die Berufung nicht angegriffen.
Rechtsfehler sind nicht erkennbar.
III.
Ebenso verhält es sich mit den Ausführungen des
Landgerichts zum Auskunftsanspruch, zur Feststellungsklage und zum
Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Auch
diese sind weder angegriffen noch weisen sie Rechtsfehler auf.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO. Die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da
die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Die
entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung abstrakt geklärt.
Zitierte Vorschriften
- § 3 UWG
- § 33 EStG
- § 61 SGB V
- § 2 UWG
- § 8 UWG
- § 62 SGB V
- Art. 36 AEUV
- § 78 AMG
- § 267 BGB
- § 129 SGB V
- § 130 SGB V
- § 43c SGB V
- § 3a UWG
- § 9 UWG
- § 543 ZPO
- § 97 ZPO
Außerdem: Art. 2 UGP-RL
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„Was hat OLG Stuttgart in 2 U 113/16 entschieden?“