Rechtsprechung · OLG Stuttgart
OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.05.2022 – 16a U 652/21
- Spruchkörper
- 16a. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0531.16aU652.21.00
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 12.04.2021, Aktenzeichen 5 O 296/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren, unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei EUR 28.360,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 6.175,92 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 26.08.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.851,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2020 zu zahlen.
Hilfsweise beantragt die Klagepartei, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 12.04.2021, Aktenzeichen 5 O 296/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 06.10.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Gegenerklärung gibt zu keiner anderen Entscheidung Anlass, sondern nur zu folgenden ergänzenden Ausführungen.
1.
Der Senat beanstandet weder den Detaillierungsgrad noch die Darlegungstiefe des klägerischen Vorbringens, sondern vermisst tatsächliche Anhaltspunkte sowohl für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung als auch insbesondere für ein sittenwidriges Verhalten seitens der für die Beklagte tätig gewesenen Personen, um auf dieser Grundlage in eine Beweisaufnahme eintreten zu können.
Hieran ändert der klägerische Hinweis auf die BGH-Entscheidung vom 13. Juli 2021 – VI ZR 128/20 – nichts. Abgesehen davon, dass sich der Fallbezug – bei anderem Hersteller, anderen behaupteten Abschalteinrichtungen und mithin anderem Vortrag – nicht erschließt, ist der BGH selbst in jener Konstellation zwischenzeitlich (z. B. Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 424/21 –, juris) der Auffassung, dass sich aufgrund Voranschreitens der Erkenntnislage die Darlegungsanforderungen erhöhen können. Von der Beibringung tatsächlicher Anhaltspunkte mit Fallbezug, die vorliegend fehlen, entbindet dies alles die Klagepartei nicht.
Umgekehrt teilt das Revisionsgericht (Beschluss vom 21.02.2022 – VIa ZR 334/21 –, juris) in der hier verfahrensgegenständlichen Konstellation (EA 288 Euro 6 NSK) die Einschätzung des Senats und weist darauf hin (ebenda, Rn. 14), dass der 8. Zivilsenat des OLG Naumburg die – klägerseits in Bezug genommene – anderweitige Auffassung inzwischen aufgegeben hat.
2.
Aus dem Schriftverkehr der Beklagten mit dem KBA ergibt sich weder ein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung noch insbesondere für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß oder sonst ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss nimmt der Senat Bezug.
Aus dem Vorgehen des KBA ist vielmehr der umgekehrte Schluss zu ziehen: Wenn nämlich die zuständige Typgenehmigungsbehörde die in Rede stehenden Funktionen auch Jahre nach Bekanntwerden nicht als unzulässige Abschalteinrichtungen beanstandet, kann – angesichts eines zumindest nicht unvertretbaren Rechtsverständnisses – nicht davon ausgegangen werden, dass die für die Beklagte tätig gewesenen Personen gleichwohl im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und in der Absicht, die Klagepartei zu schädigen, gehandelt haben müssen (zu dieser Erwägung in anderem Zusammenhang nochmals BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 424/21 –, juris Rn. 38; bezogen auf den Motor EA 288 etwa auch OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2021 – 13 U 175/20 –, juris oder OLG Naumburg, Urteil vom 17.12.2021 – 8 U 1/21 –, juris Rn 59).
3.
Ähnliches gilt für das Thermofenster: Dass die Abgasrückführung u. a. anhand des Parameters Temperatur gesteuert wird, ist der Typgenehmigungsbehörde seit langem bekannt. Wenn sie – ob fachlich zutreffend oder nicht, steht dahin – dies weder vor noch nach Erteilung der Typgenehmigung beanstandet, kann nicht angenommen werden, dass die für die Beklagte tätigen Personen einen diesbezüglichen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. Auch der Zurückweisungsbeschluss selbst war für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 42). Hinsichtlich beider Entscheidungen hat der Senat eine Abwendungsbefugnis (§ 711 Satz 1 ZPO) angeordnet, da die Voraussetzungen, unter denen gem. § 713 ZPO hiervon abzusehen ist, nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Durch den Abzug des im Berufungsantrag bezifferten Nutzungsvorteils wird die Wertstaffel bis 25.000 EUR unterschritten.
Zitierte Vorschriften
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